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93 C 1232/11•AG Halle (Saale), 2011-09-13, 93 C 1232/11
93 C 1232/11Tribunale di primo grado13 set 2011
Ein Anerkenntnis ist zurückhaltend und nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2011-09-13
Aktenzeichen: 93 C 1232/11
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0913.93C1232.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Anerkenntnis ist zurückhaltend und nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen.(Rn.6)
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Gerichts vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Klägerin, eine Krankenkasse, begehrt mit der Klage die Feststellung, dass ihr eine in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten in Höhe von 1.942,65 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die der Beklagte für die Monate November 2006 bis Januar 2007 der Klägerin als zuständiger Einzugsstelle vorenthalten haben soll. Die Klage ist dem Beklagten am 17. Juni 2011 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Juni 2011 hat der Beklagte den Anspruch anerkannt, „soweit die Klägerin für die Monate November und Dezember 2006 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zur Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 1.323,61 € begehrt“. Auf Nachfrage des Gerichts, ob damit auch gerade der Rechtsgrund vorsätzliche unerlaubte Handlung anerkannt werden solle, hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 3. August 2011 ausgeführt, dass lediglich anerkannt worden sei, dass die streitgegenständlichen Beträge nicht an die Klägerin abgeführt worden seien. Der Beklagte habe jedoch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 22. August 2011 den zwischenzeitlich gestellten Antrag der Klägerin auf Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils zurückgewiesen, weil der Beklagte lediglich einen nicht streitgegenständlichen Zahlungsanspruch, nicht aber die streitgegenständliche Feststellung hinsichtlich des Rechtsgrundes anerkannt habe. Hiergegen wendet sich die Gegenvorstellung der Klägerin.
II.
2 Die Gegenvorstellung mag zulässig sein, sie ist aber jedenfalls unbegründet.
3 Es verbleibt bei den weiter zutreffenden und durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 6. September 2011 nicht entkräfteten Gründen des Beschlusses vom 22. August 2011.
4 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
5 Aus dem Wortlaut des „Anerkenntnisses“ vom 28. Juni 2011 ergibt sich, dass der Beklagte lediglich einen – gar nicht streitgegenständlichen – Zahlungsanspruch anerkennt, nicht aber die mit der Klage begehrte Feststellung hinsichtlich des Rechtsgrundes vorsätzliche unerlaubte Handlung. Dass es keinen Sinn macht, einen nicht streitgegenständlichen Anspruch anzuerkennen, ist zwar richtig, berechtigt das Gericht aber nicht, dem Anerkenntnis einen Sinn zu geben, den es nach seinem Wortlaut und nach der späteren Klarstellung im Schriftsatz vom 3. August 2011 nicht hat. Ob sich aus dem Wortlaut des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Juni 2011 zwingend ergibt, dass jedenfalls hinsichtlich der Monate November und Dezember 2006 die Klage begründet ist, ist wiederum eine andere Frage, über die streitig zu entscheiden ist.
6 Nach Ansicht des Gerichts ist ein Anerkenntnis zurückhaltend und nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil ein Anerkenntnis nicht angefochten oder widerrufen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998, Az. 11 U 3/09, zitiert nach juris), das Anerkenntnis also bindend ist und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zwar sind bei der Auslegung von Prozesshandlungen grundsätzlich die Auslegungsregeln des materiellen Rechts anwendbar, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenslage der Partei entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999, Az. XII ZR 94/98, zitiert nach juris). Vorliegend ist es aber jedenfalls nicht eindeutig, dass ein Anerkenntnis der recht verstandenen Interessenslage des Beklagten entspricht. Denn ein Anerkenntnis bringt für den Beklagten zunächst nur Nachteile mit sich, nämlich den Erlass eines Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO, gegen welches er sich kaum noch wehren kann. Noch nicht einmal eine günstige Kostenentscheidung kann er insoweit erreichen, denn er hat mit seinem außergerichtlichen Widerspruch Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Der Streit über die Begründetheit der Klage – letztlich ist es immer vernünftig und interessensgerecht, eine begründete Klageforderung anzuerkennen – darf nicht verlagert werden in den Streit um die Auslegung des Anerkenntnisses.
7 Falls das Gericht die recht verstandene Interessenslage des Beklagten verkannt haben sollte, steht es dem Beklagten natürlich weiterhin frei, den Klageanspruch (teilweise) anzuerkennen oder klarzustellen, dass sein Schriftsatz vom 28. Juni 2011 den von der Klägerin angenommenen Sinn habe.
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