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9 O 1986/09 (535), 9 O 1986/09•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-05-18, 9 O 1986/09 (535), 9 O 1986/09
9 O 1986/09 (535), 9 O 1986/09Tribunale cantonale18 mag 2011
Mangels Schadenskausalität keine Schadensersatzpflicht wegen fehlerhaft unterlassenen Röntgens.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: 9 O 1986/09 (535), 9 O 1986/09
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0518.9O1986.09.535.0A
Dokumenttyp: Urteil
Mangels Schadenskausalität keine Schadensersatzpflicht wegen fehlerhaft unterlassenen Röntgens.(Rn.17)
Muss im Laufe einer regelgerechten Behandlung einer Handverletzung wegen einer Dislokation eine operative Korrekturmaßnahme ausgeführt werden, die zu einer Versteifung im Endgelenk eines Fingers führt, so ist eine Schadensersatzpflicht wegen fehlerhaft unterlassenen Röntgens beim Erstkontakt nicht gegeben, wenn sich auch bei einem Röntgen keine andere Behandlung ergeben hätte.(Rn.17) (Rn.22) (Rn.24) (Rn.27)
Das Teil-Versäumnisurteil vom 16.12.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin verletzte sich am 22.6.2008 an der linken Hand. Sie begab sich am 22.6.2008 in die Notaufnahme im Medico-Center in …. Am 23.6 2008 begab sie sich beim Beklagten in ärztliche Behandlung. Der Beklagte stellte die Diagnose einer Prellung des dritten und vierten Fingers der linken Hand. Er leitete eine Schienenbehandlung mit Hochlagerung und Kühlung ein. Die Symptome bildeten sich zurück. Da ein weiterer Druckschmerz am Endgelenk des vierten Fingers nachweisbar war, wurde eine Röntgenuntersuchung des Fingers außerhalb der Praxis eingeleitet. In der radiologischen Praxis wurde am 1.7.2008 ein Bruch der Basis des Endgliedes am vierten Finger links mit Gelenkbeteiligung ohne Dislokation diagnostiziert. Es wurde konservativ mit Schienenruhigstellung und anschließender physiotherapeutischer Beübung behandelt. Aufgrund von Bewegungseinschränkungen im Endgelenk des vierten Fingers wurde am 10.9 2009 eine erneute Kontrolle ausgeführt. Hier zeigte sich eine Subluxationsstellung im Endgelenk nach dorsal bei Osteopenie des Knochens. Zur Befundabsicherung wurde nochmals eine exakte Röntgenkontrolle ausgeführt, die den Befund bestätigte. Es musste eine operative Korrekturmaßnahme ausgeführt werden, die zu einer Versteifung im Endgelenk führte.
2 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe grob fehlerhaft eine vorhandene DIP-Luxation D IV links nicht erkannt. Bei richtiger Diagnose hätte das Gelenk gerichtet werden können. Die volle Funktionsfähigkeit wäre erhalten geblieben. Fehlerbedingt habe sie eine Arthrose des DIP-Gelenks D IV links mit Subluxationsstellung des Gelenkes bei Zustand nach DIP-Luxation erlitten, habe sie Schmerzen gehabt, habe sie Bewegungseinschränkungen gehabt, habe sie sich am 03.11.2008 einer Operation unterziehen müssen, habe das Gelenk versteift werden müssen, könne sie das Endglied des Fingers nicht krümmen, könne sie die Hand nicht zur Faust schließen, könne sie den kleinen Finger nicht mit beugen, leide sie unter Schmerzen im Fingerbereich, sei eine Folgeoperation nicht auszuschließen.
3 Die Klägerin hat beantragt,
4 1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz hierauf seit 25.11.2009 zu zahlen zuzüglich vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Kosten in Höhe von 603,93 €.
5 2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung vom 23.06.2008 - 22.09.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentlich rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt,
6 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz hierauf seit 25.11.2009 zu zahlen.
7 Der Beklagte ist durch in nichtgesetzlicher Weise ergangenes Teilversäumnisurteil vom 16.12.2009 verurteilt worden, an die Klägerin € 1.775,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2009 und vorgerichtlichen Kosten in Höhe von € 229,55 zu zahlen; zudem ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung vom 23.06.2008-22.09.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
8 Der Beklagte hat gegen das ihm am 5.1.2010 zugestellte Teilversäumnisurteil am 6.1.2010 Einspruch eingelegt.
9 Die Klägerin beantragt,
10 das Versäumnisurteil vom 16.12.2009 aufrechtzuerhalten und den Beklagten zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in der Größenordnung von Euro 3.250 und weiteren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von Euro 374,38 zu verurteilen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 das Teil-Versäumnisurteil vom 16.12.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin am 22.6.2008 eine DIP-Luxation D IV links zugezogen hat und dass er eine solche Luxation übersehen hat. Erst am 10.9.2008 habe Veranlassung bestanden, weitere Röntgenkontrollen vorzunehmen. Im übrigen wäre selbst eine verspätete Diagnose nicht für die Beschwerden der Klägerin kausal.
14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Die Kammer hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und dessen Ergänzung und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2011, durch den Sachverständigen Dr. Andreas … erhoben.
16 Der zulässige Einspruch hat Erfolg, denn die Klage ist insgesamt unbegründet.
17 Der Klägerin stehen gegen den Beklagten weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zu, denn die Behandlung durch den Beklagten war - mit einer Ausnahme, die allerdings nicht schadenskausal war - nicht fehlerhaft.
18 In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. Andreas … ausgeführt, dass er anstelle des Beklagten bei dem Befund geröntgt hätte. Das Röntgen sei in diesem Falle der Facharztstandard. Er schätze allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass sich beim Röntgen eine Dislokation gezeigt hätte, mit nahezu 0 % ein.
19 Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 3.1.2011 ausgeführt, beim Erstkontakt mit der Klägerin seien vom Beklagten regelrecht die Unfallbefunde erhoben worden. In Zusammenschau dieser Befunde sei die Verdachtsdiagnose Kontusion/Prellung der Finger 3 und 4 links gestellt worden. Therapeutisch sei mit einer Ruhigstellung der linken Hand auf einer Schiene eine regelrechte Behandlung eingeleitet worden, um Schmerzen und Schwellung zu begegnen. Auf Grund dieser Behandlung hätten sich die Symptome zurückgebildet. Da aber ein weiterer Druckschmerz am Endgelenk des 4. Fingers nachweisbar gewesen sei, sei folgerichtig eine Röntgenuntersuchung des Fingers außerhalb der Praxis eingeleitet worden. In der radiologischen Praxis sei ein Bruch der Basis des Endgliedes am 4. Finger links mit Gelenkbeteiligung ohne Dislokation diagnostiziert worden.
20 Bei nicht dislozierten Brüchen der Basis am Endgelenk eines Fingers auch mit Gelenkbeteiligung sei eine konservative Behandlung mit Schienenruhigstellung und anschließender physiotherapeutischer Beübung regelrecht und sei auch in diesem speziellen Fall konsequent durch die behandelnden Ärzte ausgeführt worden.
21 Während der Schienenbehandlung seien keinerlei Auffälligkeiten nachgewiesen worden, die einem normalen Heilungsverlauf widersprochen hätten. Auch während der Urlaubsvertretungszeit in der Praxis Dr. …/… seien keine Heilungskomplikationen festgestellt und beschrieben worden. Laut Akten habe bei einer Röntgenkontrolle am 4. Finger links in 2 Ebenen vom 21.07.2008 keine Fraktur mehr nachgewiesen werden können, es sei auch keine Luxation oder Subluxation im Endgelenk beschrieben worden.
22 Bis zu diesem Zeitpunkt seien keine Verstöße gegen ärztliche Behandlungsempfehlungen nachweisbar. Insbesondere hätten die Röntgenbefunde einen regelrechten Heilungsverlauf gezeigt und keine Veranlassung zu einer Änderung des Therapiekonzeptes gegeben. Folgerichtig sei auch mit Bewegungsübungen einschließlich Lymphdrainage begonnen worden. Es seien noch leichte Beschwerden angegeben worden, die aber nach solchen Fingerverletzungen regelmäßig aufträten. Durch die eingeleitete Physiotherapie habe eine Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden sollen.
23 Auf Grund von Bewegungseinschränkungen im Endgelenk des 4. Fingers sei am 10.09.2009 eine erneute Röntgenkontrolle ausgeführt worden. Hier habe sich jetzt erstmalig eine Subluxationsstellung im Endgelenk nach dorsal bei Osteopenie des Knochens gezeigt, d. h., es habe sich sekundär am frakturierten Knochen eine Knochendefektzone (meist aufgrund von Ernährungsstörungen des Knochens) gebildet. Diese Komplikationen seien bei Stauchungstraumen an Fingergliedern im Gelenkbereich möglich und würden auch in der Literatur beschrieben.
24 Zur Befundabsicherung sei nochmals eine exakte Röntgenkontrolle ausgeführt worden, die den Befund bestätigt habe. In letzter Konsequenz habe eine operative Korrekturmaßnahme ausgeführt werden müssen, die zu einer Versteifung im Endgelenk geführt habe. Der unbefriedigende Krankheitsverlauf müsse als “schicksalshaft“ bezeichnet werden und basiere nicht auf einer ärztlichen Fehlleistung. Die konservative Behandlungsform sei in diesem Fall als Therapieform geeignet und regelrecht ausgeführt worden. Sie verstoße nicht gegen die Behandlungsempfehlungen bei Knochenverletzungen an den Fingergliedern. Aus fachärztlicher Sicht sei der Finger ausreichend lange ruhig gestellt und regelrecht physiotherapeutisch nachbehandelt worden. Bei einem eventuellen operativen Vorgehen hätte sich dieser schicksalshafte Verlauf ebenso ereignen können, wobei hier durch das operative Trauma zusätzlich eine Störung der Durchblutung und Knochenheilung habe provoziert werden können. In Zusammenschau der Befunde sei den behandelnden Ärzten kein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des Unfalls eine Luxation bzw. Subluxationsstellung weder klinisch noch röntgenologisch nachgewiesen worden. Erst im Verlauf der Knochenheilung und Mobilisierung sei es dann auf Grund einer Osteopenie zu der Schädigung der Knochenstruktur und damit zur Subluxation gekommen. Dies sei weder röntgenologisch noch klinisch zu erwarten gewesen.
25 Bei einer Dislokation hätte man sich nach etwa zwei Wochen entscheiden müssen, ob operiert werde. Hier habe nach den Röntgenbefunden dafür keine Veranlassung bestanden. Diese hätten gezeigt, dass keine Dislokation vorgelegen habe.
26 Die Kammer folgt nach eigener kritischer Prüfung den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
27 Der einzige Fehler, nämlich das Unterlassen des Röntgens beim Erstkontakt, hat sich nicht ausgewirkt. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte sich auch bei einem Röntgen keine andere Behandlung ergeben. Wenn er die nachfolgenden Beschreibungen der Röntgenbilder lese, dann habe sich das Gelenk in der richtigen Stellung befunden. Es habe dabei keine Veranlassung zu einer Operation bestanden. Auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer.
28 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die durch das Teil-Versäumnisurteil veranlassten Kosten waren dem Beklagten nicht gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
29 Der Streitwert beträgt € 5.523,13.
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