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103 II 5187/10•AG Halle (Saale), 2011-05-24, 103 II 5187/10
103 II 5187/10Tribunale di primo grado24 mag 2011
Anwaltliche Tätigkeit beim Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs kann auch nach Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht jedenfalls dann über Beratungshilfe abgerechnet werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen wurde, ohne dass über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, und die Klage nicht zugestellt wurde.(Rn.7) (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 103 II 5187/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0524.103II5187.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 BeratHiG, § 114 ZPO, Nr 2503 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV
Anwaltliche Tätigkeit beim Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs kann auch nach Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht jedenfalls dann über Beratungshilfe abgerechnet werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen wurde, ohne dass über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, und die Klage nicht zugestellt wurde.(Rn.7) (Rn.8)
Auf die Erinnerung vom 23. März 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. Februar 2011 aufgehoben, soweit der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hat.
Die der Rechtsanwaltskanzlei S… & Kollegen aus H… aus der Landeskasse noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 155,89 €.
Die Beschwerde der Landeskasse wird zugelassen.
I.
1 Der antragstellende Rechtsanwalt reichte unter dem 24. August 2010 einen Vergütungsfestsetzungsantrag bei Gericht ein, in welchem er eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG sowie Umsatzsteuer, mithin insgesamt 35,70 €, geltend machte. Er legte einen auf den 24. August 2010 datierten Antrag seiner Mandantin auf Gewährung von Beratungshilfe in der Angelegenheit „Beratung Arbeitsrecht (befristeter Arbeitsvertrag)“ bei. Der Rechtspfleger setzte die beantragte Gebühr fest.
2 In der gleichen Angelegenheit reichte der antragstellende Rechtsanwalt unter dem 7. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Halle einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Klageentwurfes ein. Noch bevor über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden und die Klage zugestellt wurde, nahm der antragstellende Rechtsanwalt mit Schreiben an das Arbeitsgericht vom 14. Februar 2011 den Prozesskostenhilfeantrag wegen Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite zurück. Am 15. Februar 2011 schloss der antragstellende Rechtsanwalt mit dem Anwalt der Gegenseite einen Vergleich, der ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kam und als „außergerichtlicher Vergleich“ bezeichnet wurde. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Arbeitsgericht Halle das Zustandekommen dieses Vergleichs fest.
3 Unter dem 15. Februar 2011 reichte der antragstellende Rechtsanwalt daraufhin einen Vergütungsfestsetzungsantrag bei Gericht ein, in welchem er eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG und eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VVG nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, mithin 255,85 € geltend machte, wovon unter Anrechnung der bereits gezahlten 35,70 € ein Restbetrag von 220,15 € ausgezahlt werden sollte.
4 Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 lehnte die Rechtspflegerin den Vergütungsfestsetzungsantrag ab, da bereits ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts vom 23. März 2011 setzte der Rechtspfleger am 31. März 2011 die beantragte Geschäftsgebühr – im Hinblick auf ein außergerichtliches Schreiben des antragstellenden Rechtsanwalts an den gegnerischen Anwalt vom 4. Januar 2011 – nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, mithin 99,96 €, fest, wovon unter Anrechnung der bereits gezahlten 35,70 € ein Restbetrag von 64,26 € ausgezahlt wurde. Im übrigen half der Rechtspfleger der Erinnerung mit Beschluss vom 31. März 2011 nicht ab, da die Rücknahme des PKH-Antrages lediglich eine vorweggenommene Folge des während des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleichs sei. Die im Erinnerungsverfahren angehörte Bezirksrevisorin tritt dem Beschluss vom 31. März 2011 bei und hält daher die Erinnerung für unbegründet.
II.
5 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG i. V. m. §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist, soweit der Rechtspfleger ihr nicht ohnehin schon abgeholfen hat, auch begründet.
6 Streitig ist nur noch, ob dem antragstellenden Rechtsanwalt neben der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG auch die Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 RVG zusteht. Dies ist zu bejahen. Der Rechtsanwalt hat am Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt. Dieser Vergleichsabschluss erfolgte auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vergleichs.
7 Die Beratungshilfe endet allerdings dort, wo die Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte (Schoreit / Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage 2010, § 1 BerHG Rn. 16).Wer bereits Kläger ist, befindet sich schon im gerichtlichen Verfahren (a. a. O. Rn 17). Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses befand sich die rechtssuchende Bürgerin im vorliegenden Fall allerdings noch nicht in einem gerichtlichen Verfahren. Der Vergleich fällt erst dann nicht mehr unter Beratungshilfe, wenn Rechtshängigkeit besteht, denn erst dann kann dem Rechtssuchenden über PKH geholfen werden (a. a. O. Rn. 23). Vorliegend bestand Rechtshängigkeit jedoch noch nicht, denn die Klage war nicht zugestellt. Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam auch nicht mehr in Betracht, da der Rechtsstreit durch Vergleichsschluss bereits vor Zustellung der Klage durch Vergleich beendet wurde, eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO also nicht vorlag. Da aber die Beratungshilfe erst da endet, wo die Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte (a. a.O. Rn. 16), vorliegend aber für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch kein Raum war, ist noch Raum für Beratungshilfe und damit für die Festsetzung der Gebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG. Denn die gesetzliche Systematik von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe soll ein möglichst lückenloses Hilfsangebot machen (a. a. O. Rn. 16). Auf der Grundlage der von der Bezirksrevisorin vertretenen Gegenansicht würde man zu einem juristischen „Niemandsland“ gelangen, in dem Beratungshilfe nicht mehr, Prozesskostenhilfe aber noch nicht greift. Dies würde aber dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine weitgehende Rechtswahrnehmungsgleichheit bzw. Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und (vernünftigen und kostenbewussten) Bemittelten zu schaffen, zuwiderlaufen.
8 Zwar ist es richtig, dass es für einen außergerichtlichen Vergleich während eines gerichtlichen Verfahrens keine Beratungshilfe gibt (a. a. O. Rn. 22f.). Ein gerichtliches Verfahren lag aber noch nicht vor. Unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss festgestellt hat. Dieser Beschluss erging unter Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO, denn ein gerichtlicher Vergleich nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Beide Voraussetzungen lagen aber nicht vor, sodass der Beschluss, der das Zustandekommen des Vergleichs feststellte, nicht in der Lage war, das Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrens zu begründen.
9 Insgesamt stehen dem Rechtsanwalt daher folgende Ansprüche zu:
10 | | | | --- | --- | | Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG): | 70,00 € | | Einigungsgebühr (Nr. 2508 VVV RVG): | 125,00 € | | Telekommunikationspauschale: | 20,00 € | | Zwischensumme: | 215,00 € | | Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): | 40,85 € | | Summe: | 255,85 € | | Abzüglich bereits gezahlter | 35,70 € | | Abzüglich bereits gezahlter | 64,26 € | | Restbetrag: | 155,89 € |
11 Gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG ist die Beschwerde der Landeskasse zuzulassen, da der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt genau Beratungshilfe gewährt werden kann, nicht eindeutig ist, sodass von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache auszugehen ist.
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