Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 2010-12-01, 2 Ss 141/10

2 Ss 141/10Tribunale superiore / II camera penale1 dic 2010

Regest

Bei untertariflichter Bezahlung ist für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich, so dass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt (hier: Beschäftigung von Arbeitnehmern für Reinigungs- und Aufsichtsarbeiten auf Raststätten-Toiletten zu Stundenlöhnen von maximal 1,79 Euro und minimal unter 1 Euro). Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 29. Juni 2010, 21 Ns 556 Js 14590/05 (17/09), Urteil

Testo completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat — 2 Ss 141/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-01

Aktenzeichen: 2 Ss 141/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 266a Abs 2 Nr 1 StGB, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23 Abs 1 SGB 4

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Bei untertariflichter Bezahlung ist für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich, so dass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt (hier: Beschäftigung von Arbeitnehmern für Reinigungs- und Aufsichtsarbeiten auf Raststätten-Toiletten zu Stundenlöhnen von maximal 1,79 Euro und minimal unter 1 Euro).

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 29. Juni 2010, 21 Ns 556 Js 14590/05 (17/09), Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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