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5 O 833/10 - 170, 5 O 833/10•LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 2010-11-10, 5 O 833/10 - 170, 5 O 833/10
5 O 833/10 - 170, 5 O 833/10Tribunale cantonale / V camera civile10 nov 2010
1. Zwar kann in schneearmen Gebieten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers nicht verlangt werden, dass von vornherein Schutzmaßnahmen gegen herabfallenden Schnee, beispielsweise Schneefanggitter, angebracht werden. Da bei einem ersichtlich steilen Dach bei einer länger andauernden ungewöhnlichen Schneewetterlage für einen sachkundig Urteilenden vorausschauend erkennbar ist, dass die nicht fernliegende Gefahr besteht, dass vom Dach des Hauses Schnee herab fällt und Autos beschädigt oder Passanten verletzt, ist es aber notwendig und auch ausreichend, wenn der Hauseigentümer vor herabfallendem Schnee warnt (Rn.16) . 2. Kennt der Halter des Fahrzeugs, dass durch eine Dachlawine beschädigt wurde, die konkreten örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung als Anwohner und weiß um die Wetterlage, trifft ihn auch ohne Warnung des Hauseigentümers ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung, denn er hätte die Gefahr, dass sein Fahrzeug durch herabfallenden Schnee beschädigt wird, erkennen können (Rn.17) .
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 5 O 833/10 - 170, 5 O 833/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1110.5O833.10.170.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Zwar kann in schneearmen Gebieten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers nicht verlangt werden, dass von vornherein Schutzmaßnahmen gegen herabfallenden Schnee, beispielsweise Schneefanggitter, angebracht werden. Da bei einem ersichtlich steilen Dach bei einer länger andauernden ungewöhnlichen Schneewetterlage für einen sachkundig Urteilenden vorausschauend erkennbar ist, dass die nicht fernliegende Gefahr besteht, dass vom Dach des Hauses Schnee herab fällt und Autos beschädigt oder Passanten verletzt, ist es aber notwendig und auch ausreichend, wenn der Hauseigentümer vor herabfallendem Schnee warnt (Rn.16) .
Kennt der Halter des Fahrzeugs, dass durch eine Dachlawine beschädigt wurde, die konkreten örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung als Anwohner und weiß um die Wetterlage, trifft ihn auch ohne Warnung des Hauseigentümers ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung, denn er hätte die Gefahr, dass sein Fahrzeug durch herabfallenden Schnee beschädigt wird, erkennen können (Rn.17) .
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.994,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 301,97 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 100 % leistet.
1 Der Kläger macht Schadensersatz wegen Beschädigung seines Toyota RAV4 durch eine „Dachlawine“ gegen die Hauseigentümerin geltend.
2 Der Kläger wohnt schräg gegenüber vom Haus der Beklagten in der H in H. Es handelt sich um ein älteres Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefangeinrichtung <Schriftsatz vom 22. Sept. 2010 nebst beigefügter und im Termin im Original vorgelegter Fotos>. Im Januar 2010 herrschten in H ungewöhnliche, länger anhaltende winterliche Bedingungen. Es lag viel Schnee; die Beklagte bezeichnet dies als eine Extremwetterlage. Der Kläger hatte sein durch vom Dach des Hauses der Beklagten herabfallenden Schnee beschädigtes Fahrzeug am Abend zuvor abgestellt. Am Morgen des 19.1.2010 hörte er das Geräusch herabfallender Schneemassen und fand sodann sein Fahrzeug beschädigt durch den vom Dach des Hauses der Beklagten herab gefallenen Schnee vor. Er hat die Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Sachverständigen begutachten lassen <Gutachten vom 21.01.2010, K1> und dem Sachverständigen die hierfür berechneten Kosten <Rechnung im Gutachten, K1> bezahlt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.600,00 € hat und mit Rücksicht auf die von ihm ermittelten Reparaturkosten von 5.823,66 € brutto eine Reparatur empfohlen. Der Kläger hat durch Recherche die Hauseigentümerin ermittelt. In der Folgezeit hat er mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters gerichtet an die Hausverwaltung und die Beklagte, hat er unter Fristsetzung zum 10. März 2010 fruchtlos den Ersatz seines von ihm mit Hilfe des Sachverständigen bezifferten Schadens geltend gemacht <Schreiben vom 22.2.2010, vom 23.04.2010 und vom 3.5.2010, K3, 4 und 5>.
3 Der Kläger behauptet, der Sachschaden betrage, wie vom Sachverständigen festgestellt die Bruttoreparaturkosten von
4 | | | | --- | --- | | | 5.823,66 € | | zuzüglich merkantile Wertminderung, | 300,00 € | | Gutachterkosten | 765,41 € | | Nebenkostenpauschale | 30,00 € | | und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 6.919,07 €
5 Er ist der Ansicht, aufgrund der unstreitigen Umstände – Wetterlage und örtliche Verhältnisse - habe die Beklagte Vorkehrungen treffen müssen, damit etwaige vom Dach ihres Hauses herab fallende Schneemassen nicht zu einem Schaden führen. Der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin Sicherungsmaßnahmen ergreife.
6 Der Kläger beantragt,
7 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.919,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2010 zu zahlen.
8 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 603,93 € zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt
10 Klageabweisung.
11 Die Beklagte behauptet, besondere Umstände, die es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geboten hätten, Schutzmaßnahmen gegen das Herabfallen von Schnee von ihren Hausdach zu treffen, hätten nicht vorgelegen, weil jedermann und so auch dem Kläger die Extremwetterlage und die damit verbundenen Gefahren bekannt gewesen sei.
12 Der Beklagte habe selbständig Vorkehrungen zum Schutz seines Fahrzeugs treffen müssen, denn er habe die auf dem Fußweg niedergehenden Schneemassen erkennen können. Er hätte einen anderen Abstellplatz für sein Fahrzeug wählen müssen. Tauwetter habe soweit sich die Beklagte erinnere, nicht geherrscht. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs treffe den Kläger alleine. Das Haus sei nicht besonders steil. H sei kein üblicherweise von Schnee bedrohtes Gebiet, in dem vorbeugende Schutzmaßnahmen wie Schneefanggitter erforderlich seien.
13 Der Schaden werde bestritten. Mehrwertsteuer sei, weil beim Kläger nicht angefallen, nicht zu erstatten. Der Wiederbeschaffungsaufwand sei geringer als der Restwert zuzüglich Reparaturkosten. Auch die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs seien nicht zu berücksichtigen, weil bisher nicht angefallen. Die Beklagte bestreitet die Sachverständigengebühren der Höhe nach. Ohne Feststellung des Restwertes seien nur 484,00 € angemessen. Kosten für Fotos von 15,00 € und von 35,00 € für Porto, Telefon und Schreibgebühren werden bestritten. Diese seien übersetzt. Die Unkostenpauschale sei von 30,00 € auf 20,00 € zu reduzieren. Die Nebenforderung in Form einer Gebühr von 1,3 dem Grunde nach sei nicht gerechtfertigt; mangels Zahlung des Klägers an den Klägervertreter sei ein Vermögensschaden noch nicht eingetreten.
14 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Die Klage ist teilweise begründet.
16 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 254 BGB auf Ersatz der Hälfte des durch den herab fallenden Schnee an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Die Beklagte hat schuldhaft pflichtwidrig verursacht, dass das Fahrzeug des Klägers von dem herab fallenden Schnee beschädigt worden ist. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, die sich hier aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt, liegt vor. Denn wer eine Gefahrenlage schafft oder eine entstandene Gefahrenlage andauern lässt, die mit Gefahr für Güter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung für Dritte möglichst zu verhindern (Palandt - Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rnd. 46). Hier hätte der Beklagte vor der Gefahr warnen müssen, die durch herab fallenden Schnee für parkende Fahrzeuge und Passanten entstehen kann. Haftungsbegründend wirkt sich das Verhalten der Beklagten, hier nicht zu warnen, zu Lasten des Klägers, dessen Fahrzeug durch herab fallenden Schnee beschädigt wurde, als in ihren Risikobereich fallend aus. Denn wegen der länger andauernden ungewöhnlichen Schneewetterlage und des aus den Fotos erkennbaren ersichtlich steilen Daches ist für einen sachkundig Urteilenden vorausschauend erkennbar, dass hier in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt hat, die nicht fernliegende Gefahr besteht, dass vom Dach des Hauses Schnee herab fällt und Autos beschädigt oder Passanten verletzt (vgl. dazu Parlandt a.a.O.). Zwar kann in schneearmen Gebieten nicht verlangt werden, dass von vornherein Schutzmaßnahmen gegen herab fallenden Schnee, wie zum Beispiel Schneefanggitter angebracht werden. Es kann dahin stehen, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort eine Räumung des Daches von dem angefallenen Schneemassen geboten war, denn ausreichend aber auch notwendig wäre jedenfalls eine Warnung vor herab fallendem Schnee gewesen. Denn die Beklagte wusste, dass das Haus eine zusätzliche Sicherung gegen herab fallenden Schnee hatte und dass das Dach, obwohl die Schneelage schon länger andauerte, nicht geräumt war und hätte die Gefahr erkennen und durch eine solche geeignete Maßnahme vermeiden können, die sich hier in der Beschädigung des Fahrzeuges des Beklagten verwirklicht hat. Wenn die Beklagte deutlich sichtbare Warnhinweise in dem fraglichen Bereich aufgestellt hätte, hätte dies auch dazu geführt, dass der Kläger dann an einer solchen Stelle sein Fahrzeug nicht über Nacht abgestellt hätte. Sein Fahrzeug wäre dann auch nicht beschädigt worden.
17 Die Höhe des Schadens, den die Beklagte zu ersetzen hat, vermindert sich jedoch nach § 254 BGB um die Hälfte, weil der Kläger selbst ebenfalls dazu beigetragen hat, dass der Schaden entsteht. Er hätte die Gefahr, dass sein Fahrzeug durch herab fallenden Schnee beschädigt werden könnte, wenn er den Abstellplatz, den er gewählt hat, benutzt auch ohne ausdrückliche Warnung der Beklagten erkennen können. Er hätte insoweit auch aus eigener Verantwortung sein Fahrzeug wo anders abstellen können. Denn der Kläger wusste um die Wetterlage und er kannte die konkreten örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung als Anwohner, der im Haus gegenüber wohnte. Hätte der Kläger die konkreten Umstände - Schneemenge und Steilheit des Daches sowie das erkennbare Fehlen von Sicherungs- und Räumungsmaßnahmen durch die Beklagte - hinreichend beachtet und im Falle einer Beachtung, was ihm zumutbar ist, zutreffend bewertet, dann hätte er erkannt, dass an der Stelle, an der er sein Fahrzeug abgestellt hatte, Schnee vom Dach herabfallen kann, mit der Folge, dass dadurch aufgrund der zu erwartenden Fallhöhe sein Fahrzeug beschädigt werden kann. Er hätte in diesem Fall die ihm zumutbaren Konsequenzen ziehen müssen und an einer anderen, ungefährlichen Stelle sein Fahrzeug abstellen müssen, um dem Vorwurf des Mitverschuldens zu entgehen. Dabei sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Parteien nach § 254 BGB jeweils gleichschwer wiegend. Beide Parteien hätten durch pflichtgemäßes Verhalten den Schaden am Fahrzeug des Klägers vermeiden können, wenn sie sich auf die Schneelage und die örtlichen Verhältnisse in gebotenem Umfang zur Vermeidung der Gefahr der Beschädigung eingestellt hätte. Dass die Beklagte ihren Sitz nicht vor Ort hat, entlastet sie nicht. Denn sie muss als für das Haus Verantwortliche auch in einem solchen Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um etwaige vor Ort entstehende vorhersehbare Gefahren in geeigneter Weise zu beseitigen. Es handelt sich nicht um einen plötzlich unvorhersehbar aufgetretenen starken Schneefall, sondern um eine allgemein bekannte seit längerer Zeit bestehende außergewöhnliche Wetterlage und damit verbunden eine für die Region unübliche Schneesituation. Dass der Kläger, der die Wetterlage und die örtlichen Verhältnisse kannte, selbst unachtsam war und unbedarft ohne auf die Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Dach zu achten, an der gefährlichen Stelle geparkt hat, hat gegenüber der Pflichtverletzung der Beklagten ein vergleichbar starkes Gewicht.
18 Die Höhe der Schadens – geschätzt nach § 287 ZPO – der zur Hälfte von der Beklagten zu ersetzen ist, ergibt sich wie folgt:
19 Der Kläger kann den auf fiktive Reparaturkosten gestützten Schadensersatzbetrag auch dann verlangen, wenn er wie hier keine Reparatur des Fahrzeuges vornehmen lassen hat. Die alsbaldige Veräußerung des Fahrzeugs steht dem nicht entgegen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auf den Restwert des Fahrzeuges nicht an, denn es liegt kein Fall der Zerstörung des Fahrzeuges vor, sondern lediglich eine Beschädigung. Eine Reparatur ist technisch möglich. Dies hat der Sachverständige nach dem Inhalt des insoweit unstreitig gebliebenen privat vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens festgestellt. Eine Reparatur ist danach auch nicht unwirtschaftlich, denn der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall betrug unstreitig 10.600,00 €; damit machen die fiktiven Reparaturkosten weniger als 60% des Fahrzeugwertes aus. Das bedeutet, dass der Geschädigte ohne, dass hierfür weitere Voraussetzungen wie nachhaltige weitere Nutzung des Fahrzeugs oder Feststellung eines Restwertes vorliegen müssen, nach § 249 BGB sogleich auf Reparaturkostenbasis diejenigen Beträge nach § 249 ff BGB verlangen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 29. Auflage § 249 Rdnr 18), die sich für ihn dadurch vermögensmindernd ausgewirkt haben, dass er solche Beträge für die Reparatur des Fahrzeuges aufwenden müsste. Umsatzsteuer von 929,83 € auf die fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten für das Fahrzeug – nach dem Sachverständigengutachten 5.823,66 € brutto - muss die Beklagte jedoch nicht ersetzen, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er im Zusammenhang mit dem Schadensbeseitigungsaufwand Umsatzsteuer erstatten musste (vgl.§ 249 Abs. 2 BGB).
20 4.893,83 €
21 Hinzu kommt die zu schätzende merkantile Wertminderung, die auch nach Reparatur an dem Fahrzeug verblieben wäre.
22 300,00 €
23 Die Sachverständigenkosten sind nicht zu kürzen, denn der Kläger hat in Höhe der Aufwendungen unstreitig tatsächlich eine dementsprechende Vermögensminderung erfahren. Dass ein Sachverständigengutachten schadenbedingt erforderlich war, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ein Geschädigter muss in einem Fall wie dem vorliegenden einen Sachverständigen beauftragen um feststellen zu können, ob er das Fahrzeug reparieren darf. Dazu hat der Sachverständige die erforderliche Feststellung – er hat die Reparatur empfohlen – getroffen. Dass der Sachverständige nach Ansicht der Beklagten aus dem für ihn geltenden „Honorarkorridor“ den Höchstsatz gewählt hat, der ihm eigentlich als übliche Vergütung nach Ansicht der Beklagten nicht zustehen soll, mag zwar – soweit diese Einwendungen zutreffen sollten - unschön sein, es hindert jedoch den Eintritt des Schadens beim Kläger als solchen nicht, denn der Kläger hat mit dem Sachverständigen auf dessen Veranlassung hin eine dementsprechende Honorarabrede getroffen und war daraus zur Zahlung des vom Sachverständigen berechneten Betrages verpflichtet. Dass der Kläger in der Situation, als er den Gutachtenauftrag erteilt hat, wusste oder erkennen konnte, dass er evt. mit einem anderen Sachverständigen eine für ihn günstigere Honorarvereinbarung treffen können hätte, hat die für Mitverschulden darlegungsbelastete Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen. Mithin kann ein weitergehendes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB – über das schon festgestellte hälftige Mitverschulden bei der Pflichtverletzung hinaus - bei der Entstehung des Schadens in Bezug auf die Sachverständigenkosten der Höhe nach nicht festgestellt werden.
24 765,41 €
25 Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger die Beklagte als zuständige Eigentümerin erst ermitteln musste, ist die geltend gemachte zu schätzende Schadenspauschale nicht übersetzt.
26 30,00 €
27 Summe
28 5.989,24 €
29 Hiervon ist die Hälfte dem Kläger zuzusprechen
30 2.994,62 €.
31 Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 823 Abs. 1 und 280 ff, 286, 288 249 ff BGB. Dabei ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung hier aufgrund der Sachlage erforderlich gewesen, damit der Kläger seine aus dem Schadensereignis erwachsenden umstrittenen Rechte prüfen und gegebenenfalls sachgerecht geltend machen konnte.
32 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33 Streitwert (ohne die Nebenforderung, die hierauf nicht anrechenbar ist): Gebührenstufe bis 7.000,00 €.
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