ArbG Magdeburg 6. Kammer, 2010-10-14, 6 Ca 568/10

6 Ca 568/10Tribunale del lavoro / Chamber 614 ott 2010

Regest

1. Der Wortlaut des § 12 Abs 1 TVÜ-L spricht dafür, in der Spalte "Aufstieg" das Merkmal "ohne" so zu verstehen, dass es erfüllt ist, wenn am Stichtag 01.11.2006 im Falle der Fortgeltung des BAT-O ein Aufstieg nicht mehr möglich war. Entscheidend ist daher die bei der Überleitung maßgebliche tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe des BAT-O ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg.(Rn.15) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 3 Sa 434/10.

Testo completo

ArbG Magdeburg 6. Kammer — 6 Ca 568/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-14

Aktenzeichen: 6 Ca 568/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGMAG:2010:1014.6CA568.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 TVÜ-L, § 12 Abs 2 TVÜ-L

Orientierungssatz

  1. Der Wortlaut des § 12 Abs 1 TVÜ-L spricht dafür, in der Spalte "Aufstieg" das Merkmal "ohne" so zu verstehen, dass es erfüllt ist, wenn am Stichtag 01.11.2006 im Falle der Fortgeltung des BAT-O ein Aufstieg nicht mehr möglich war. Entscheidend ist daher die bei der Überleitung maßgebliche tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe des BAT-O ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg.(Rn.15)

  2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 3 Sa 434/10.

Tenor

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Strukturausgleich für die Monate November 2008 bis Oktober 2010 in Höhe von 2.040,00 € brutto zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.040,00 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Strukturausgleich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in Anspruch.

2 Der am.1964 geborene, verheiratete Kläger war bei dem beklagten Land seit August 1991 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis gelangten kraft beiderseitiger Tarifbindung zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) und seit November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der TVÜ-Länder zur Anwendung. Seit August 1995 war der Kläger nach einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b BAT-O eingruppiert, aus der für ihn ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht möglich war. Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde er in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in die Lebensaltersstufe 41 eingestuft und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2.

3 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde nach § 12 I TVÜ-Länder seit November 2008 ein monatlicher Strukturausgleich in Höhe von 85,00 € brutto zu.

4 Der Kläger beantragt,

5 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Strukturausgleich für die Monate November 2008 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 2.040,00 € brutto zu zahlen.

6 Das beklagte Land beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Es ist der Ansicht, der geltend gemachte Strukturausgleich stehe dem Kläger nicht zu, da er in die Vergütungsgruppe III BAT-O, aus der er in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet worden ist, nicht originär eingruppiert gewesen, sondern im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangt sei. Für die Strukturausgleichstabelle (Anlage 3 zu TVÜ-Länder) sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.10.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist begründet.

11 Dem Kläger stehen gegen das beklagte Land für die Monate November 2008 bis Oktober 2010 Ansprüche auf Strukturausgleich in Höhe von 85,00 € brutto je Monat, mithin in Höhe von insgesamt 2.040,00 € brutto, zu. Die Ansprüche ergeben sich aus § 12 I, II TVÜ-Länder.

12 Nach § 12 I TVÜ-Länder erhalten aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstieg) ist der 01.11.2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erhält ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 11 TV-L dauerhaft einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 85,00 €, wenn er bei In-Kraft-Treten des TVÜ-Länder in der Lebensaltersstufe 41 eingestuft gewesen ist, einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hat, in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert gewesen ist und für ihn in der 3. Spalte der Strukturausgleichstabelle („Aufstieg“) das Merkmal „ohne“ zutrifft. Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2006 (§ 12 II TVÜ-Länder).

13 Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Zu dem hierfür maßgeblichen tariflichen Stichtag am 01.11.2006 ist der am 16.01.1964 geborene, verheiratete Kläger in die Lebensaltersstufe 41 eingestuft gewesen, hat einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten und ist in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert gewesen, aus der für ihn ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht möglich gewesen ist. Damit erfüllt der Kläger auch das Merkmal „ohne Aufstieg“. Denn mit dem Aufstieg ist ein im Falle der Fortgeltung des BAT-O möglicher, ausstehender Aufstieg gemeint. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Einer solchen bedarf es, da die in der Spalte unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltenen Angabe „ohne“ vom Wortsinn her auch so verstanden werden kann, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf.

14 Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, ZTR 2010, 418; BAG, NZA 2002, 1159; BAG, NZA 1994, 472).

15 Der Wortlaut der Tarifnorm spricht dafür, in der Spalte „Aufstieg“ das Merkmal „ohne“ so zu verstehen, dass es erfüllt ist, wenn am Stichtag 01.11.2006 im Falle der Fortgeltung des BAT-O ein Aufstieg nicht mehr möglich war. Bereits beim unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe des BAT-O ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die vom beklagten Land befürwortete Auslegung (ebenso BAG, ZTR 2010, 420 zu der entsprechenden Regelung im TVÜ-Bund). Gegen diese spricht zudem der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die tarifliche Regelung weniger durchschaubar (ebenso BAG, ZTR 2010, 420).

16 Die hier gewonnene Auslegung wird dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs besser gerecht. Mit diesem wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem des BAT-O Rechnung tragen (BAG, ZTR 2010, 419). Dabei haben sie nicht nur Erwartungen im Hinblick auf eine nach dem BAT-O mögliche Höhergruppierung Rechnung getragen, sondern auch Exspektanzverluste auf Grund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. Denn in der Spalte 5 der Strukturausgleichtabelle haben die Tarifvertragsparteien je nach Lebensalterstufe des Beschäftigten unterschiedliche Ausgleichbeträge normiert. Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe widerspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (BAG, ZTR 2010, 419). Denn der Verlust der Vergütungserhöhungen auf Grund fortschreitenden Alters trifft alle Beschäftigten einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind (Hanau, ZTR 2009, 407). Darüber hinaus ist es mit dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs nur schwerlich zu vereinbaren, einen Anspruch hierauf wegen eines vor dem In-Kraft-Treten des TVÜ-Länder erfolgten Aufstiegs zu verneinen. Denn mit Hilfe des Strukturausgleichs sollen Exspektanzverluste abgemildert werden, die durch die Überleitung vom BAT-O zum TV-L eintreten. Hierfür ist es evident gänzlich ohne Bedeutung, ob vor dieser Überleitung eine Gehaltssteigerung infolge eines Aufstiegs stattgefunden hat oder nicht.

17 Die Tarifsystematik führt nach der Auffassung der Kammer zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Denn in der Spalte 3 („Aufstieg“) werden bei Vergütungsgruppen mit Aufstieg ausschließlich höhere Vergütungsgruppen als die bei In-Kraft-Treten des TVÜ-Länder erreichte, in der Spalte 2 aufgeführte Vergütungsgruppe angegeben. Das kann nur so verstanden werden, dass in der Spalte 3 ein am Stichtag noch nicht erfolgter, mithin zukünftiger Aufstieg erfasst wird. Dann kann sich auch die Angabe „ohne“ nur auf einen zukünftigen, ausstehenden Aufstieg beziehen.

18 Im Übrigen kann sich das beklagte Land für die von ihm befürwortete Auslegung nicht auf einen etwaigen Willen der Tarifvertragsparteien stützen, da ein solcher in dem Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hat. In der Strukturausgleichstabelle wird gerade nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“ abgestellt, sondern auf die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ“. Dass in den Fällen eines nach § 8 II TVÜ-Länder nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt eine etwaiger Strukturausgleich entfällt oder auf einen solchen eine Entgelterhöhung infolge einer Höhergruppierung anzurechnen ist (§ 12 V TVÜ-Länder), besagt nichts für die vom beklagten Land befürwortete Auslegung. Denn dabei handelt es sich um Sonderfälle, die nach dem Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Strukturausgleichs zu einer Erhöhung der Vergütung des Beschäftigten führen. Daraus wird nicht im Mindesten deutlich, dass der Anspruch auf Strukturausgleich „stets auf die originäre Vergütungsgruppe abstellt“ (so aber Breier/Dassau/Kiefer/Thives-sen, TV-L, § 12 TVÜ-Länder, Rn 18.1), also durch einen vor dem Stichtag erfolgten Aufstieg ausgeschlossen wird.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.

20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO.

21 Die Berufung ist, soweit sie nicht im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 II b) ArbGG ohnehin eröffnet ist, nicht zuzulassen.

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