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6 Sa 14/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, 2010-11-02, 6 Sa 14/10
6 Sa 14/10Tribunale del lavoro / Chamber 62 nov 2010
§ 3 Abs 1 UAbs 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (B/L) vom 31.01.2003 begründet keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Maßgabe der im Tarifgebiet West geltenden Sätze ("100 %"). Die Bestimmung enthält lediglich eine Absichtserklärung der TV-Parteien.(Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2010-11-02
Aktenzeichen: 6 Sa 14/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1102.6SA14.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 TVG, BAT-O
§ 3 Abs 1 UAbs 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (B/L) vom 31.01.2003 begründet keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Maßgabe der im Tarifgebiet West geltenden Sätze ("100 %"). Die Bestimmung enthält lediglich eine Absichtserklärung der TV-Parteien.(Rn.51)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 57/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Magdeburg, 28. Oktober 2009, 11 Ca 897/09, Urteil nachgehend BAG, 23. Oktober 2012, 4 AZR 57/11, sonstige Erledigung: Rücknahme
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2009 – 11 Ca 897/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Angleichung der tariflichen Vergütung an das Niveau des Tarifgebietes West.
2 Der Kläger ist seit 01.07.1991 als Krankenpfleger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in dem Fachkrankenhaus H tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem zwischen dem Kläger und dem damaligen Träger des Landeskrankenhauses H, dem Land Sachsen-Anhalt, am 16.09.1992 geschlossenen Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 5/5 R.d.A. verwiesen wird.
3 Die Beklagte zahlt an den Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) Kr IV, Stufe 9 in Höhe von 92,5 % der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze.
4 Am 28.03.2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag (im Folgenden HausTV – Bl. 67 ff. d.A.), dessen § 1 a eine Verweisung auf den BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge enthält. Weiterhin trafen die Tarifvertragsparteien in § 77 des HausTV eine Vereinbarung über die zu gewährenden Vergütungssätze, die für alle Beschäftigten des Fachkrankenhauses Geltung hat.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab 01.01.2008 Vergütung nach Vg Kr IV, Stufe 9 in Höhe von 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze zu. Dieser Anspruch folge aus § 1 a HausTV i.V.m. § 3 Vergütungsvertrag Nr. 7 zum BAT-O B/L vom 31.01.2003 (im Folgenden VergütungsTV Nr. 7). Die vorgenannte Bestimmung des VergütungsTV Nr. 7 sei dahin auszulegen, dass hierdurch unmittelbar Ansprüche der von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer auf Vergütung in Höhe der für das Tarifgebiet West geltenden Sätze seit 01.01.2008 begründet werden.
6 Der Kläger hat beantragt,
7 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % der Vergütung der Vergütungsgruppe Kr IV / Stufe 9 auf der Grundlage des Haustarifvertrages, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landbezirksleitung Sachsen-Anhalt vom 28.03.2006 i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.01.2003 zu zahlen. |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 662,72 EUR brutto für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 als Rückstände zu zahlen. |
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hat die Auffassung vertreten, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des VergütungsTV Nr. 7 begründe (noch) keine unmittelbaren Ansprüche der von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer. Es handele sich vielmehr um eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, die noch einer Umsetzung durch weitere Tarifverträge bedurft habe. Die Inbezugnahme des BAT-O im HausTV sei – so hat die Beklagte behauptet – statisch mit dem Stand Juni 2005 vorgenommen worden. Auch dies stehe der von dem Kläger begehrten „Westvergütung“ entgegen. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in § 77 HausTV eine die Branchentarifverträge verdrängende speziellere Regelung über die Vergütung der Beschäftigten im Fachkrankenhaus H getroffen.
12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2009 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da § 3 VergütungsTV Nr. 7 keine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Angleichung der Vergütung an das Tarifgebiet West enthalte. Wie eine Auslegung des Tarifvertrages ergebe, handele es sich bei der Formulierung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VergütungsTV Nr. 7 lediglich um eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien. Im Übrigen stehe dem Anspruch auch entgegen, dass die Tarifpartner des HausTV durch die Regelung in § 77 eine den VergütungsTV Nr. 7 verdrängende, speziellere Regelung getroffen haben, die keine Angleichung an das Tarifgebiet West vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 117 – 131 d.A. verwiesen.
13 Gegen dieses, ihm 18.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.01.2010 begründet.
14 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter.
15 Der Kläger beantragt,
16 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2009 abzuändern und
17 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % der Vergütung der Vergütungsgruppe Kr IV / Stufe 9 auf der Grundlage des Haustarifvertrages, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landbezirksleitung Sachsen-Anhalt vom 28.03.2006 i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.01.2003 zu zahlen. |
18 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 662,72 EUR brutto für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 als Rückstände zu zahlen. |
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
21 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A.
23 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
I.
24 Die Klage ist, auch soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, zulässig. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bejaht.
II.
25 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach Vg Kr IV, Stufe 9 in Höhe von 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze zu.
1.
26 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 a HausTV i.V.m. § 3 VergütungsTV Nr. 7. Den vorgenannten Bestimmungen kommt der folgende Inhalt zu:
27 HausTV
28 § 1 a Anwendung von Tarifverträgen
29 (1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z.Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende Tarifverträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt.
....
30 VergütungsTV Nr. 7
31 § 3 Grundvergütung, Gesamtvergütung
32 (1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen
33 | | | | | --- | --- | --- | | a) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2003 | | 91,0 v.H., | | b) vom 01. Januar 2004 an | | 92,5 v.H. |
34 der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifvertragsgemeinschaft deutscher Länder.
35 Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.
36 (2) die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I. sind für die Zeit
37 | |
| --- |
| a) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 a. 1,
38 festgelegt.
39 a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Rechtsbeziehungen der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 16.09.1992 enthaltenen Bezugnahmeklausel seit 01.01.2006 – und damit in dem streitgegenständlichen Zeitraum – nach Maßgabe des HausTV bestimmen. Auf die Ausführungen unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
40 b) Der Anspruch scheitert bereits daran, dass in dem vorgenannten HausTV auf die Vergütungsregelungen des VergütungsTV Nr. 7 nicht Bezug genommen wird. Die Parteien des HausTV haben vielmehr durch eine eigenständige Vergütungsregelung in § 77 die Geltung des VergütungsTV Nr. 7 durch eine abweichende Regelung i.S.d. § 1 a HausTV ausgeschlossen. § 77 HausTV kommt der folgende Inhalt zu:
41 Aufgrund der Überführung der bisherigen für Arbeiter geltenden tariflichen Regelungen in diesen für alle Beschäftigte geltenden Tarifvertrag und der vereinbarten Arbeitszeit wird zwecks Festlegung der Vergütung folgendes vereinbart:
42 Die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage für alle Beschäftigten ergeben sich aus der Anlage „Tabelle Grundvergütung“, „Tabelle Ortszuschlag“ und „Tabelle Allgemeine Zulage“ (Anlagen zu diesem Tarifvertrag).
43 Dieser Absatz gilt nur für die Beschäftigten, die nach bisheriger tariflicher Regelung als Arbeiter eingeordnet wurden bzw. bei Neueinstellung nach dieser früheren Regelung als Arbeiter eingeordnet werden dürfen.
44 Die Eingruppierung der Arbeiter erfolgt in die Lohngruppe 1 bis 9 und in die Lohnstufen 1 bis 8 nach den bisher für Arbeiter geltenden Kriterien.
45 Die Lohngruppe 9 ist die höchste Lohngruppe für Arbeiter.
46 Die höchste Lebensaltersstufe für Arbeiter ist die Stufe 8.
47 Für Arbeiter gilt für die Grundvergütung abschließend der in der Tabelle Grundvergütung (Anlage) farblich hervorgehobene Bereich.
48 Klargestellt wird, dass nunmehr auch die bisher als Arbeiter bezeichneten Beschäftigten Ortszuschlag (einschließlich kinderbezogene Bestandteile) nach den Regelungen des BAT-O über den in diesem Tarifvertrag vereinbarten Verweis erhalten.
49 Beschäftigte, die vor Geltung dieses Haustarifvertrages als Arbeiter eingeordnet wurden und deren Arbeitsverhältnis auch bereits vor Geltung dieses Haustarifvertrages bestand, erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bedingungen Ortszuschlag der Stufe 2 - verheiratet.
50 Diese Tarifnorm regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vergütung für alle Beschäftigten der Beklagten und nicht nur – wie der Kläger meint – für die ehemalige Beschäftigtengruppe der Arbeiter. Dementsprechend ist die „Tabelle Grundvergütung“ ausgestaltet, die die für „ehemals Arbeiter“ geltenden Vergütungsgruppen und -stufen farblich abhebt und daher – wie sich im Wege des Umkehrschlusses ergibt – auch die Vergütung der (ehemals) Angestellten mitregelt. Dieser Tarifnorm kann auch nicht nur deklaratorische, den Inhalt des VergütungsTV Nr. 7 wiederholende Bedeutung beigemessen werden. Ihr kommt im Hinblick auf die damit bezweckte Zusammenführung der Beschäftigtengruppen eine konstitutive Bedeutung zu.
51 c) Darüber hinaus stünde dem Anspruch – eine Inbezugnahme des VergütungsTV Nr. 7 unterstellt – weiter entgegen, dass der VergütungsTV Nr. 7 keine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Anpassung der Vergütung auf 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Sätze enthält. Das Arbeitsgericht hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 lediglich eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien darstellt. Der von dem Arbeitsgericht zutreffend vorgenommenen Auslegung der vorgenannten Tarifnorm (II. 2. b) der Entscheidungsgründe) schließt sich das Berufungsgericht an. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vermag eine andere Auslegung nicht zu rechtfertigen. Seine Annahme, die Tarifvertragsparteien des VergütungsTV Nr. 7 haben bereits mit normativer Wirkung die Angleichung der Einkommen im Tarifgebiet Ost an die Sätze des Tarifgebietes West vereinbart, lässt sich dem Wortsinn, der Systematik und auch der praktischen Durchführung des Tarifwerkes nicht entnehmen. Insbesondere die weitere Tarifentwicklung steht einem solchen Auslegungsergebnis entgegen. Für den Bereich der Länder haben die Tarifpartner in dem, dem BAT-O im Jahr 2006 nachfolgenden TV-L – dort § 15 – die „Ost-West-Angleichung“ dezidiert geregelt und zuletzt – Stand 01.03.2009 – auch für die „höheren“ Entgeltgruppen verbindliche Regelungen getroffen, nachdem in der Ausgangsfassung der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 für diese Entgeltgruppen ebenfalls die Formulierung „wird bis… abgeschlossen“ enthalten war.
2.
52 Weiter ergibt sich der Anspruch nicht aus § 1 a HausTV; § 15 Abs. 1 TV-L i.V.m. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1, wonach sich der Bemessungssatz Ost für das Tabellenentgelt zum 01.01.2008 – u.a. für die Vg Kr IV – auf 100 % erhöht.
53 a) Dem steht bereits entgegen, dass die Parteien des HausTV den TV-L in § 1 a nicht in Bezug genommen haben. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Er meint lediglich, die in § 1a enthaltene Verweisung auf den BAT-O sei nicht – wie die Beklagte vorträgt - statisch mit dem Stand 2005, sondern dynamisch erfolgt. Dem Sachvortrag der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung des bereits im Verhandlungsstadium befindlichen TV-L bewusst nicht vereinbaren wollten, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine derartige Annahme lassen sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik des HausTV nicht ableiten.
54 b) Darüber hinaus würde, auch wenn man die Verweisung im ersten Teil des § 1a HausTV auf den TV-L beziehen würde, die Geltung des § 15 durch § 77 HausTV als speziellere Norm wieder ausgeschlossen.
3.
55 Schlussendlich lässt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht unmittelbar aus § 77 HausTV herleiten. Diese Norm enthält keine Regelung über eine Anpassung der auf 92,5 % Tarifgebiet West festgeschriebenen Entgelte.
III.
56 Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.
B.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
58 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision für den Kläger zuzulassen.
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