LG Magdeburg 6. Kleine Strafkammer, 2010-12-06, 26 NS 120/10

26 NS 120/10Tribunale cantonale6 dic 2010

Regest

Bei Auslegung des sogenannten offenen Tatbestandes des § 17 TierSchG ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, ob die tatbestandsmäßige Handlung nicht als im Lebenszusammenhang gerechtfertigt (sozialadäquat) erscheint. Hierbei ist als vernünftig ein Grund anzusehen, der triftig, einsichtig sowie von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse an der Unversehrtheit und am Wohlbefinden des Tieres.(Rn.38) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg, 17. Juni 2010, 14 Ds 171/09, Urteil nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 28. Juni 2011, 2 Ss 82/11, Beschluss

Testo completo

LG Magdeburg 6. Kleine Strafkammer — 26 NS 120/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-06

Aktenzeichen: 26 NS 120/10

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1206.26NS120.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 TierSchG, § 17 StGB

Orientierungssatz

Bei Auslegung des sogenannten offenen Tatbestandes des § 17 TierSchG ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, ob die tatbestandsmäßige Handlung nicht als im Lebenszusammenhang gerechtfertigt (sozialadäquat) erscheint. Hierbei ist als vernünftig ein Grund anzusehen, der triftig, einsichtig sowie von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse an der Unversehrtheit und am Wohlbefinden des Tieres.(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend AG Magdeburg, 17. Juni 2010, 14 Ds 171/09, Urteil nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 28. Juni 2011, 2 Ss 82/11, Beschluss

Tenor

Die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Magdeburg vom 17.06.2010 werden mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind und jeweils die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorbehalten bleibt, wobei die Höhe eines jeden Tagessatzes bei den Angeklagten Dr. ... Dr. ... und ... unverändert bleibt und bei dem Angeklagten ... 35,00 Euro beträgt.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hat das Amtsgericht – Strafrichter – Magdeburg die Angeklagten jeweils wegen (gemeinschaftlichen) Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen vorbehalten, wobei die Höhe eines jeden Tagessatzes bei dem Angeklagten Dr. ... auf 90,00 Euro, bei dem Angeklagten Dr. ... auf 50,00 Euro und bei den Angeklagten ... und ... jeweils auf 40,00 Euro bestimmt wurde.

2 Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, hierbei der Angeklagte Dr. ... mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juni 2010, eingegangen bei dem Justizzentrum Magdeburg am 18. Juni 2010, der Angeklagte Dr. ... mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juni 2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Magdeburg am selben Tage, der Angeklagte ... mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juni 2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Magdeburg am 18. Juni 2010, und der Angeklagte ... mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juni 2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Magdeburg am selben Tage.

3 Die mit weiteren Schriftsätzen der Verteidiger Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... jeweils als Berufung bezeichneten und – hinsichtlich des Angeklagten ... infolge Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist – als Berufung durchgeführten Rechtsmittel mit dem jeweiligen Ziel eines Freispruchs hatten mit den sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben keinen durchgreifenden Erfolg.

II.

III.

4 Zur Sache hat die Kammer aufgrund der erneuten Hauptverhandlung festgestellt:

5 Die Angeklagten beabsichtigten, im Rahmen des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms (EEP) reinerbige Sibirische Tiger zu züchten. Zur Erreichung dieses Ziels bemühten sich die Angeklagten seit etwa Anfang 2006, die im Zoologischen Garten ... gehaltenen Tiger "T" (männlich) und "C" (weiblich) aneinander zu gewöhnen und zur Paarung zu bringen. Die Paarung der beiden Tiger gelang schließlich im Januar 2008.

6 Am 10. Februar 2008 wurde der Zoologische Garten ... durch einen Koordinator des EEP darüber informiert, dass es sich aufgrund Nachweises mittels eines neuartigen DNA-Tests bei "T" nicht um einen reinerbigen Sibirischen Tiger handelt, sondern dass dieses Tigermännchen auch über Erbgut der – anderen – Art der Sumatratiger verfügt. Die Angeklagten waren deshalb enttäuscht, dass ihre etwa zweijährigen Bemühungen um eine Zucht reinerbiger Sibirischer Tiger erfolglos waren. Überlegungen der Angeklagten, die Tigerembryonen abzutreiben, wurden nach Rücksprache mit Fachkollegen wegen möglicher Gefährdung der Tigerin, etwa durch eine Gebärmutterentzündung, im Ergebnis verworfen. Auch eine Entnahme der Jungtiere im Rahmen einer Operation erschien den Angeklagten für die wertvolle reinerbige Sibirische Tigerin zu gefährlich. Die Angeklagten entschlossen sich schließlich nach mehreren gemeinschaftlichen Gesprächen, auch mit anderen Mitarbeitern des Zoologischen Gartens ..., welche teilweise Bedenken zur eventuellen Tötung des Tigernachwuchses äußerten, die Tigerwelpen unmittelbar nach der Geburt zu töten. Obwohl die Unterbringung der Tigerwelpen im Zoo ... wie die Angeklagten wussten, zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren – wie auch bei erfolgreicher Zucht reinerbiger Sibirischer Tiger – gewährleistet gewesen wäre, wollten die Angeklagten diesen Zeitraum nicht abwarten. Vielmehr sahen die Angeklagten die zu erwartenden nicht reinerbigen Jungtiere als für die Erhaltungszucht wertlos an und zogen deshalb eine Tötung der Tigerwelpen gleich nach deren Geburt gegenüber einem Versuch vor, diese für den Zeitraum von jedenfalls zwei Jahren noch im Zoo ... zu halten und in dieser Zeit Anstrengungen für eine weitere Haltung dieser Tiger oder Abgabe an eine geeignete Einrichtung vorzunehmen. Den Angeklagten erschien im Hinblick darauf, dass seinerzeit in Europa aufgrund der neuartigen DNA-Analyse gleichzeitig 31 nichtreinerbige Sibirische Tiger geboren wurden, eine spätere anderweitige Unterbringung der Jungtiere jedenfalls in Europa als "höchstwahrscheinlich" aussichtslos. Der Bau weiterer Gehege im Zoo ... hätte voraussichtlich Kosten von mehreren 100.000,-- Euro, möglicherweise auch von mehr als 1.000.000,-- Euro, verursacht. Über eine derartig hohe Summe verfügte der Zoo ... jedoch nicht. Die Bauzeit hätte mehr als zwei Jahre, eventuell vier bis fünf Jahre, betragen.

7 Vor der Tötung der Tigerwelpen fertigten die Angeklagten folgende gemeinschaftliche Erklärung, die sie jeweils unterzeichneten und deren Inhalt sie billigten:

8 "Entscheidung zur Euthanasie von Zootieren

9 1. betreffende(s) Tier(e)

10 Im April 2008 geborene Tiger der erstgebärenden Tigerin "C".

11 2. Sachverhalt

12 Am 17. Januar hatten sich der Tiger "T" und die Tigerin "C" verpaart. Dieses war zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Erhaltungszucht (EEP) der Sibirischen Tiger und ausdrücklich empfohlen. Im Februar wurde jedoch auf Grund neuer genetischer Untersuchungen bekannt, dass "T" kein reinerbiger Sibirischer Tiger ist, sondern einen gewissen Anteil Sumatratiger-Blut führt. Sumatratiger werden derzeit von einigen Autoren als eigene Art (nicht nur Unterart) angesehen. "T" ist wie einige andere betroffene Exemplare im Tiger-EEP von der Erhaltungszucht der Sibirischen Tiger mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

13 3. bedachte Alternativen

14 Die Jungtiere sind für die Erhaltungszucht zukünftig wertlos. Eine Abgabe in andere Zoos wird höchstwahrscheinlich nicht möglich sein. Der belegte Platz dieser Tiere nimmt nötigen Platz für reinerbige Tiere. Die genetische Variabilität der verbleibenden Sibirischen Tiger und damit auch die Qualität der Erhaltungszucht litten erheblich.

15 Der ... Zoo kann die Jungtiere nicht aufziehen und dauerhaft unterbringen. Eine Abgabe an einen Zirkus oder nach ... etc., allein aus der Not heraus, dass in ... kein Platz ist, soll von vornherein ausgeschlossen werden.

16 Eine Abortinduktion bei der Tigerin könnte Komplikationen wie Endometritis o. ä. bedingen, die eine weitere Zuchtfähigkeit dieser genetisch wertvollen Katze ausschließen könnte.

17 4. Das Töten von Zootieren

18 In Anlehnung der VDZ-Beschlussvorlage zu den "Leitlinien zur Regulierung von Tierpopulationen in deutschsprachigen Zoos" wird die rechtliche Situation wie folgt dargestellt:

19 Das Töten von Zootieren ist eine unter vielen Maßnahmen der Bestandsregulierung bzw. des Populationsmanagements von Zootieren. Das Töten von Zootieren geschieht selten und nur dann, wenn ein "vernünftiger Grund" i. S. §§ 1 und 17 Ziffer 1 TierSchG (Tierschutzgesetz) vorliegt.

20 Das Töten von Zootieren kommt selten vor und sollte daher nicht überbetont, sondern sachlich behandelt werden. Gegenüber Mitarbeitern, Tierpflegern, Aufsichtsbehörden, Medien und Öffentlichkeit ist das Töten von Zootieren sachlich und nachvollziehbar zu begründen. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden, hervorzuheben ist, dass das Töten von Tieren nichts Negatives ist, dass es sich nicht an der Grenze zum Erlaubten bewegt und ethisch nicht verwerflich ist.

21 Im Gegenteil: das Töten von Zootieren aus vernünftigem Grund dient

22 – dem Schutz der Tiere (z. B. bei unheilbar und schmerzhaft erkrankten oder dahinsiechenden Tieren,

23 – dem Artenschutz und der Erhaltung der biologischen Vielfalt (z. B. beim Ausschluss von zur Nachzucht ungeeigneten Tieren),

24 – dem Schutz des Menschen (z. B. bei Tieren, von denen eine Gefahr für de menschliche Gesundheit ausgehen kann).

25 Die mitunter noch anzutreffende negative Bewertung des Tötens von Zootieren trägt der Wirklichkeit nicht Rechnung. Für Zoos sind die Erhaltung der bedrohten Tierarten und der biologischen Vielfalt sowie die Zurschaustellung wildlebender Tiere die hauptsächlichen Aufgaben, denen ihr Betrieb dient (vgl. Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.03.1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos). Darin besteht die rechtlich geschützte Interessenlage der Zoos als Tierhalter.

26 5. Resultat

27 Unter der obersten Prämisse der Erhaltung(szucht) der Sibirischen Tiger und im Sinne der Verpflichtung zur Bewahrung der Biodiversität kommen wir zum Entschluss, die Jungtiere direkt nach der Geburt zu euthanisieren. Darüber hinaus kann den geborenen Jungtieren kein artgerechtes Leben ohne Leiden oder Schäden garantiert werden.

28 Bei Erstgebärenden ist ein Verlust des Wurfes nicht unnatürlich. Für die Tigerin werden dadurch keine Leiden oder Schäden erwartet.

29 ... 02. April 2008"

30 Zur Durchführung des gemeinsam gefassten Entschlusses, die nicht reinerbigen Jungtiere zu töten, betäubte der Angeklagte Dr. ... die drei gesund geborenen Tigerwelpen, welche von der Mutter angenommen wurden, am 05. Mai 2008 und spritzte ihnen ein Gift, welches zur Tötung der drei Tigerwelpen führte.

31 Das – ebenso wie die getöteten Tigerwelpen – nicht reinerbige Tigermännchen "T" wurde sterilisiert. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung lebte "T" weiterhin im Zoo ... Ein Versuch der Angeklagten, "T" in eine andere Einrichtung abzugeben, scheiterte.

32 Die Angeklagten hatten keinen vernünftigen Grund für die Tötung der drei Tigerwelpen.

IV.

33 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben und auf der jeweiligen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 08. November 2010. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesen Angaben der Angeklagten zu zweifeln.

34 Die Angeklagten haben den festgestellten Sachverhalt in der Hauptsache eingeräumt, sich jedoch damit verteidigt, sie hätten für die Tötung der Tigerwelpen einen vernünftigen Grund, nämlich den Artenschutz, gesehen.

35 Die Kammer ist dennoch in vollem Umfang von den getroffenen Feststellungen überzeugt,

36 Die Tötung der drei Tigerwelpen diente jeweils – wie die Angeklagten wussten – nicht unmittelbar dem Artenschutz. Zum Zeitpunkt der Tötung waren die Tigerwelpen nicht geschlechtsreif und hätten sich aufgrund der möglichen Haltung im Zoo jedenfalls für die Dauer von zwei Jahren auch nicht mit anderen Tigern paaren können. Zudem wäre eine Sterilisation der drei gezüchteten Tiger – ebenso wie bei "T" – möglich gewesen. Anders als etwa bei wild lebenden, geschlechtsreifen Tieren, bestand hier also für die Art der Sibirischen Tiger durch Aufzucht der drei nicht reinerbigen Tigerwelpen keine unmittelbare Gefahr. Vielmehr war für die Angeklagten im Ergebnis jeweils ausschlaggebend, dass die geplante Zucht reinerbiger Sibirischer Tiger nach Erhalt der Mitteilung durch den Koordinator des EEP nicht mehr erreichbar war und deshalb die drei Tigerwelpen für den beabsichtigten Zuchterfolg wertlos waren.

V.

37 Die Angeklagten haben sich wegen – mittäterschaftlich begangener – Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht, §§ 17 Nr. 1 TierSchG, 52, 25 Abs. 2 StGB.

38 Bei Auslegung des sogenannten offenen Tatbestandes des § 17 TierSchG ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, ob die tatbestandsmäßige Handlung nicht als im Lebenszusammenhang gerechtfertigt (sozialadäquat) erscheint (OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 155 f. m. w. N.). Hierbei ist als vernünftig ein Grund anzusehen, der triftig, einsichtig sowie von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse an der Unversehrtheit und am Wohlbefinden des Tieres (KG Berlin NStZ 2010, 175 f. m. w. N.). Soweit mit einem Eingriff mehrere Zwecke verfolgt werden, ist für die Rechtfertigung allein der – nach objektiver Betrachtung zu bestimmende – Hauptzweck maßgeblich; bei dieser Abwägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist auch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG zu beachten, der bezweckt, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen.

39 Bei Abwägung dieser Umstände bestand hier für die Angeklagten kein vernünftiger Grund zur Tötung der drei Tigerwelpen. Die Angeklagten hätten – als milderes Mittel – zunächst jedenfalls den ihnen zur Verfügung stehenden Zeitraum der Haltung der Tigerwelpen für zwei Jahre abwarten können und in zumutbarer Weise Anstrengungen dahingehend unternehmen müssen, ob sich in dieser nicht unerheblichen Zeitspanne eine dauerhafte, anderweitige geeignete Unterbringung für diese nicht reinerbigen Tiger ergibt oder – etwa durch Spenden für den Bau neuer Gehege und für die verbleibende erforderliche Bauzeit vorübergehende anderweitige geeignete Unterbringung – eine dauerhafte Haltung der Tigerwelpen im Zoo ... gesichert werden kann.

40 Den in der Berufungshauptverhandlung – für den Fall eines nicht auf Freispruch lautenden Berufungsurteils – gestellten Hilfsbeweisanträgen der Angeklagten Dr. ... und ... jeweils konkret benannte Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, "daß es für die 3 euthanasierten Tigerjungen keine anderweitige artgerechte Unterbringungsmöglichkeit deutschland- und europaweit gab" (Dr. ...) bzw., "daß es zum Tatzeitpunkt anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten in tierschutzgerechte Haltungen für die 3 Tigerjungen nicht gab" (...), hatte die Kammer nicht nachzugehen. Im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt mögliche Haltung der Tigerwelpen im Zoo ... für jedenfalls zwei Jahre sind die in den Hilfsbeweisanträgen benannten Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die hier getroffene Entscheidung ohne Bedeutung und diese Anträge abzulehnen, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO.

41 Soweit die Angeklagten der Auffassung waren und sind, im Hinblick auf den Artenschutz läge subjektiv ein vernünftiger Grund im Sinne von § 17 TierSchG vor, handelt es sich hierbei nicht um einen unvermeidbaren (indirekten) Verbotsirrtum nach § 17 StGB.

42 Selbst wenn die Angeklagten sich für befugt hielten, die Tigerwelpen zu töten, ist im Rahmen der Gebotenheitsprüfung zu erwägen, ob schonendere Möglichkeiten zur Verteidigung des bedrohten Rechtsgutes nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 Ss 28/09 – unter Hinweis auf BGHSt 42, 102). Die Verbotsunkenntnis gereicht dem Täter jedenfalls dann zum Vorwurf, wenn er nicht alles zu seiner Orientierung getan hat, was billigerweise von ihm zu verlangen ist. Eine entsprechende Anstrengung kann von ihm jedoch nur dann erwartet werden, wenn er einen konkreten Anlass hatte, sich über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens Gedanken zu machen, er also entweder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens für möglich hielt oder wenn er zwar keine Zweifel hatte, es sich bei ihm aber hätte aufdrängen müssen, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte (Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O. m. w. N.).

43 Die Angeklagten hatten sich hier aber gerade Gedanken über die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens gemacht, hätten die Tigerwelpen jedenfalls für zwei Jahre im Zoo ... halten können und sind dennoch zum – rechtswidrigen – Ergebnis gekommen, die Tigerwelpen töten zu dürfen. Ein Erlaubnisirrtum, der den in § 17 StGB normierten Regeln des direkten Verbotsirrtums folgt, ist danach hier nicht gegeben.

VI.

44 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 17 TierSchG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

45 Die Kammer hat – ebenso wie das Amtsgericht, zudem bereits im Hinblick auf die allein durch die Angeklagten eingelegten Berufungen und das dadurch geltende Verbot der Schlechterstellung, § 331 Abs. 1 StPO – die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB angenommen und eine Verwarnung mit dem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe als angemessen erachtet.

46 Unter Berücksichtigung der für und gegen die nicht vorbestraften Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als jeweils ausreichend, aber auch erforderlich angesehen. Zu Gunsten der Angeklagten ist hierbei insbesondere eingeflossen, dass sie den festgestellten Sachverhalt – jedenfalls in objektiver Hinsicht – im Kern eingeräumt und sich die Entscheidung für die mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegende Tat nicht leicht gemacht haben, sondern zuvor – wenn auch mit rechtlich unzutreffendem Ergebnis – geprüft und abgewogen haben, ob sich ihre Tat noch in den rechtlich erlaubten Grenzen hält. Zu Lasten der Angeklagten – wenn auch nicht gravierend – hat die Kammer gewertet, dass es sich um einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 17 TierSchG in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen handelte.

47 Die jeweilige Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten bemessen.

VII.

48 Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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