Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, 2010-09-06, 4 Sa 483/09

4 Sa 483/09Tribunale del lavoro / 4a camera6 set 2010

Regest

Die "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen" (SicherungsO) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands erfasst nicht personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose, sondern nur Fälle, die vergleichbar dem Betriebsverfassungsgesetz auf "Betriebsänderungen", z. B. aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen, Stilllegungen oder Auflösung von Einrichtungen beruhen und trotz aller Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes und im Gefolge dessen zu betriebsbedingten Entlassungen führen. Nur in solchen Fällen soll grundsätzlich eine Abfindung gezahlt werden.(Rn.78) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 677/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 28. Oktober 2009, 10 Ca 70/09, Urteil nachgehend BAG, 19. April 2012, 6 AZR 677/10, Urteil: Zurückweisung

Testo completo

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer — 4 Sa 483/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-06

Aktenzeichen: 4 Sa 483/09

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:0906.4SA483.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Die "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen" (SicherungsO) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands erfasst nicht personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose, sondern nur Fälle, die vergleichbar dem Betriebsverfassungsgesetz auf "Betriebsänderungen", z. B. aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen, Stilllegungen oder Auflösung von Einrichtungen beruhen und trotz aller Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes und im Gefolge dessen zu betriebsbedingten Entlassungen führen. Nur in solchen Fällen soll grundsätzlich eine Abfindung gezahlt werden.(Rn.78)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 677/10)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 28. Oktober 2009, 10 Ca 70/09, Urteil nachgehend BAG, 19. April 2012, 6 AZR 677/10, Urteil: Zurückweisung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.10.2009 – 10 Ca 70/09 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten in erster und in zweiter Instanz ausschließlich darüber, ob der Klägerin ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage der "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen" (fortan kurz: SicherungsO) zusteht.

2 § 2 des Dienstvertrages, den die Parteien unter dem 21. Oktober 1993 geschlossen haben vgl. Bl. 6 – 8 d. A., lautet:

"§ 2

3 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt (inklusive der Änderungsbestimmungen für den Bereich der neuen Bundesländer – Ostdeutschland – vom 11.12.1990 – gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 05.12.1990 und deren jeweils gültige neue Fassung)."

4 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 – 10 Ca 70/09 – auf den Seiten 2 – 7 (Bl. 86 – 91 d. A.) Bezug genommen.

5 Der Tenor der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 lautet:

6 "1. Die Klage wird abgewiesen.

7 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8 3. Der Streitwert wird auf € 27.703,00 festgesetzt."

9 Wegen der Gründe dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 wird auf deren Seiten 7 – 10 (Bl. 91 – 94 d. A.) verwiesen.

10 Das vorgenannte Urteil wurde der Klägerin am 1. Dezember 2009 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 23. Dezember 2009 und deren Berufungsbegründung am 25. Januar 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

11 Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 21. Januar 2010 (Bl. 107 – Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

12 Bezüglich der zweitinstanzlich seitens der Parteien gestellten Anträge wird auf Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 6. September 2010 (Bl. 146 d. A.) verwiesen.

13 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Berufungserwiderung vom 1. März 2010 (Bl. 118 – 120 d. A.) Bezug genommen.

14 Schließlich wird hinsichtlich der Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung vom 6. September 2010 ergänzend auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 145 – 147 d. A.) verwiesen. Dort heißt es u. a. auf Seite 2:

15 "Der Vorsitzende befragt die Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand.

16 Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

17 Die Vergleichsbemühungen der Kammer scheitern.

18 Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären übereinstimmend: Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben."

Entscheidungsgründe

I.

19 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO) der Klägerin ist ohne weiteres zulässig.

II.

20 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 – 10 Ca 70/09 – ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision war zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Darüber hinaus beruht diese Entscheidung der Berufungskammer kurz zusammengefasst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden Erwägungen:

21 1. Der Beklagte hat das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 fristgerecht zum 30. Juni 2009 aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt. Es handelt sich bei dieser Kündigung unstreitig um eine personenbedingte Kündigung auf der Grundlage einer negativen Gesundheitsprognose. Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch in einem solchen Falle ein Abfindungsanspruch gegen den Beklagten auf der Grundlage der SicherungsO besteht. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der sachliche Anwendungsbereich der SicherungsO beziehe sich nicht auf personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose.

22 2. In den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2009 – 10 Ca 70/09 – heißt es zutreffend auf den Seiten 7 – 10 (Bl. 91 – 94 d. A.) u. a.:

23 "Der Klägerin steht ein Abfindungsanspruch nach § 8 Abs. 1 der Sicherungsordnung nicht zu.

24 Der sachliche Geltungsbereich der Sicherungsordnung ist für die Klägerin nach dem eindeutigen und unmissverständlichen, außerdem völlig widerspruchsfreien Wortlaut der Sicherungsordnung nicht gegeben. Es liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB insbesondere § 307 Abs. 1 und 2 und § 305 c BGB vor.

25 Bei der Sicherungsordnung handelt es sich um eine Rechtsgrundlage, die durch die textliche Abfolge ebenso wie durch die gestalterische Darstellung eine in sich geschlossene Einheit darstellt, aus der sich wiederum ergibt, dass die in ihr enthaltenen Regelungen aufeinander aufbauen und auch ohne ausdrückliche Inbezugnahme insbesondere die sich aus der Vorbemerkung und den hierzu in § 2 erfolgten Begriffsbestimmungen ergebenden Voraussetzungen zum sachlichen Geltungsbereich erfordern.

26 Damit erfordert auch eine nach § 8 Abs. 1 der SicherungsO sich ergebende Abfindung neben den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen in § 9 grundsätzlich und immer das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne der Vorbemerkung nach näherer Erläuterung durch die Begriffsbestimmungen. Eine Abfindung nach § 8 Abs. 1 der SicherungsO kommt mithin nur in Betracht, wenn aufgrund der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen oder anderen Einschränkungen – insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern – Belange von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berührt werden und eine Abfederung gegen soziale Härten erforderlich ist. Durch die Begriffsbestimmungen in § 2 ist klargestellt, dass solche Maßnahmen und andere Einschränkungen, wie sich aus dem Zusatz "– insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern –" in den Vorbemerkungen ergibt, nur von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen von Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern sind, wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

27 Solche Maßnahmen oder Einschränkungen bildeten jedoch nicht den Grund für die unstreitig krankheitsbedingt ausgesprochene Kündigung der Klägerin. Ursache für die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers war hierbei unstreitig die ungünstige Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin und die hieraus zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der von ihr nach dem Dienstvertrag zu erfüllenden Arbeitspflichten.

28 Dabei handelt es sich nicht um von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlasste Änderungen im betrieblichen Rahmen oder gar eine Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls vom Arbeitgeber veranlasst sein müssen.

29 Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, dass die Sicherungsordnung nur für solche vom Arbeitgeber veranlassten und aufgrund betrieblicher Organisationsentscheidungen und damit in seiner Risikosphäre eintretende Umstände (soweit diese eine bestimmte Größenordnung erreichen) einen Nachteilsausgleich für betroffene Arbeitnehmer vorsieht, da angesichts der Zuordnung der Ursachen zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers im Gegensatz zu solchen Ursachen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers und damit in dessen Verantwortungsbereich liegen (wie beispielsweise durch Erkrankung beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit) eine sachliche Rechtfertigung zur Differenzierung besteht, die auch in den gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 111 ff. BetrVG) zum Ausdruck gekommen ist. Danach hat der Arbeitgeber für die soziale Absicherung seiner Arbeitnehmer nur einzustehen, wenn deren Arbeitsplatz durch arbeitgeberseitige Maßnahmen der Betriebsänderung oder Einschränkung ab einer nennenswerten Größenordnung in Gefahr gerät, da solche Betriebsänderungen und Einschränkungen dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und einem Bedürfnis für einen wirtschaftlichen Ausgleich zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung trägt. Ein solches Bedürfnis gibt es jedoch bei Ursachen, die im Risikobereich des Arbeitnehmers liegen, wie Erkrankung oder sonstige personenbedingte Gründe, nicht. Diese eindeutige Wertung hat bereits der Gesetzgeber getroffen. Diese ist auch im Lichte der §§ 305 ff. BGB nicht in Frage zu stellen. Eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Mitarbeitern, die von einer betriebsbedingten Kündigung, die dem Regelungsbereich der Sicherungsordnung unterfallen, betroffen sind, ergibt sich deshalb nicht. Es erschließt sich der Kammer auch nicht, inwiefern die Regelungen der Sicherungsordnung in sich widersprüchlich sein sollen, da, wie bereits vorstehend ausgeführt, diese bereits durch die optische In-Sich-Geschlossenheit und Gliederung eindeutig erkennen lässt, dass sämtliche in ihr enthaltenen Regelungen insbesondere auch die Regelungen zur Abfindungshöhe, die Erfüllung der in Gestalt einer Vorbemerkung vorangestellten Kriterien für den Eintritt in den sachlichen Geltungsbereich erfordern. Damit ergeben sich aber weder Widersprüchlichkeiten noch Verständnisschwierigkeiten. So kann die Klägerin auch nicht ernsthaft behaupten, dass ein Abfindungsanspruch nach § 8 Abs. 1 der SicherungsO nicht die Erfüllung des persönlichen Geltungsbereiches nach § 1 der SicherungsO voraussetzten würde, wonach die Ordnung und damit auch § 8 Abs. 1 nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, die unter den Anwendungsbereich der AVR fallen und bei Dienstgeberinnen oder Dienstgebern beschäftigt sind, die mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. d. § 23 KSchG beschäftigen.

30 Ebenso wenig kann daher bei einem verständigen Arbeitnehmer bei der Prüfung der Sicherungsordnung auf mögliche Ansprüche die Vorstellung aufkommen, dass ein Abfindungsanspruch nach § 8 Abs. 1 nicht auch die Erfüllung der in der Vorbemerkung und in den Begriffsbestimmungen näher eingegrenzten Voraussetzungen erfordert. Jedenfalls schützt § 305 c BGB Arbeitnehmer nicht vor einer geradezu bemühten Begriffsstutzigkeit, wenn sich der Regelungsgehalt im Gesamtzusammenhang so eindeutig ergibt."

31 Die vorstehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau sind – wie oben dargelegt – in vollem Umfang zutreffend.

32 3. Im Übrigen gilt nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes:

33 a) Die Auslegung der SicherungsO hat nach Auffassung der Berufungskammer gemäß den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen. Demnach ist zunächst vom Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Wortsinn auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen, soweit dieser in den Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Im Übrigen sind ggf. die Entstehungsgeschichte und auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Bei alledem hat eine möglichst verfassungs- und gesetzeskonforme sowie außerdem auch richtlinien- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu erfolgen. Im Falle unbewusster planwidriger Regelungslücken kommt außerdem eine gerichtliche Lückenausfüllung in Betracht (vgl. so für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen Fitting u. a., BetrVG, 25. Aufl. (2010) § 77 Rz. 15 – 16 m. u. w. N.).

34 b) Auf dieser Grundlage ergibt sich folgender Befund:

35 In der Überschrift der SicherungsO heißt es bereits "Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen". Die Vorbemerkung lautet: Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen – insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern – sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu beachten. Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften. § 2 der SicherungsO mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" lautet:

36 "(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:

37 a) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen von Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder

38 b) Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,

39 wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

40 (2) Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:

41 a) Stillegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

42 b) Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

43 c) Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

44 d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,

45 e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

46 SicherungsO

47 (3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Für das Vorliegen von Maßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden."

48 Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen im Sinne von § 2 der SicherungsO sind insbesondere solche im Sinne von § 111 BetrVG. Als Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 1 BetrVG gelten nämlich gemäß § 111 S. 3 BetrVG:

49 "1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

50 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

51 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

52 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

53 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren."

54 § 111 BetrVG unterfällt im Betriebsverfassungsgesetz den Regelungen über wirtschaftliche Angelegenheiten. Im Gefolge von Betriebsänderungen kommt es gemäß §§ 112, 112 a, 113 BetrVG in der Praxis zu Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan, ggf. zu Nachteilsausgleichsansprüchen und außerdem zu betriebsbedingten Kündigungen bzw. Änderungskündigungen nach näherer Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes.

55 Somit vermag die Berufungskammer nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass unter die Begriffsbestimmungen des § 2 der SicherungsO auch personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose fallen. Maßnahmen in Sinne von § 2 der SicherungsO sollen vielmehr ersichtlich nur sein solche, die zu einer erheblichen Änderung von Arbeitstechniken oder wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise führen oder die Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern zum Gegenstand haben. Solche Maßnahmen sollen gemäß § 2 Abs. 2 der vorgenannten SicherungsO sein die Stillegung oder die Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen, die Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen, die Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen, die Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen und die Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind. Demgegenüber sollen gemäß § 2 Abs. 3 der SicherungsO Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist, ausdrücklich keine Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 der SicherungsO sein.

56 Außerdem heißt es unter "Anmerkungen zu § 2 Abs. 1 der SicherungsO" (Bl. 16 d. A.), dass Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 SicherungsO insbesondere solche sind, die unmittelbar durch Rückgang der Inanspruchnahme, eine von Dritten verursachte Aufgabeneinschränkung und den Wegfall zweckgebundener Drittmittel veranlasst sind. Weiterhin werden aufgelistet in den Anmerkungen zu § 2 Abs. 1 SicherungsO als Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 der SicherungsO z. B.:

57 – "Rationalisierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich durch den Einsatz neuer Technik,

58 – Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schülerzahlen,

59 – Gruppenschließung in einem Kindergarten wegen Rückgangs der Kinderzahlen,

60 – Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,

61 – Schließung einer Verlagseinrichtung wegen nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgangs,

62 – Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-)gesetzgeberischer Maßnahme."

63 Gemäß Ziffer 2. der Anmerkungen zu § 2 Abs. 1 SicherungsO kommt es bei Rationalisierungsmaßnahmen darauf an, ob diese in einem erheblichen oder wesentlichen Umfang vorliegen. Gemäß Ziffer 3. der Anmerkungen zu § 2 Abs. 1 der SicherungsO (Bl. 17 d. A.) kann eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation auch vorliegen, wenn aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträgen durchgeführt werden soll (z. B. bei Privatisierung von Reinigungsdiensten).

64 Sämtliche vorgenannten Fallkonstellationen erfassen nach Auffassung der Berufungskammer jedoch nicht personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund negativer Gesundheitsprognose, sondern Arbeitsplatzveränderungen, z. B. aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder Schließungen, die zu einer (wesentlichen) Änderung der Arbeitsbedingungen führen.

65 c) § 4 der SicherungsO mit der Überschrift "Arbeitsplatzsicherung" hat zum Gegenstand eine Verpflichtung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter, für eine Arbeitsplatzsicherung Sorge zu tragen. Dies ist in § 4 der SicherungsO im Einzelnen geregelt.

66 d) § 5 der SicherungsO gibt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf, hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig Fortbildungen und Umschulungen zu veranlassen.

67 e) § 6 der SicherungsO beinhaltet einen besonderen Kündigungsschutz für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, denen eine andere Tätigkeit übertragen worden ist. In einem solchen Falle darf das Dienstverhältnis während der ersten neun Monate weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden.

68 f) § 7 der SicherungsO beinhaltet eine Vergütungssicherung, falls der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf einem niedriger dotierten Arbeitsplatz tätig wird. Die Ausgestaltung der Modalitäten der Vergütungssicherung in § 7 der SicherungsO ist sehr ausführlich geregelt.

69 g) § 8 der SicherungsO betrifft die Abfindung. Abs. 1 von § 8 lautet u. a.:

70 "(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: ..."

71 § 8 Abs. 2 und 3 der SicherungsO lauten:

72 "(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausgeschieden ist ...

73 (3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

74 a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 5) erfolgt ist oder

75 b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, weil sie bzw. er von einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber in den diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen übernommen wird."

76 Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer Folgendes: Zum einen soll eine Abfindung nur gezahlt werden, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Bei betriebsbedingten Kündigungen liegt eine solche Veranlassung auf Seiten der Arbeitgeberin regelmäßig vor. Das jedoch ist hier nicht der Fall. Die zwar seitens des Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung ist auf Veranlassung der Klägerin erfolgt, nämlich deshalb, weil diese aus personen- bzw. krankheitsbedingten Gründen und aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Genau das ist in § 8 Abs. 3 der SicherungsO unter Ziff. a) der SicherungsO geregelt worden. Die Abfindung steht nämlich einer Mitarbeiterin nicht zu, wenn die Kündigung aus einem von dieser zu vertretenden Grund erfolgt ist. Das ist vorliegend der in der Person der Klägerin begründete Krankheitsgrund, der aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose nicht erwarten lässt, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in der Zukunft noch ausüben kann.

77 Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob hinsichtlich der Klägerin die in § 9 der SicherungsO aufgeführten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bestehen nämlich Ansprüche aus dieser Ordnung nicht, wenn die Mitarbeiterin erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind.

78 Zusammengefasst: Die SicherungsO erfasst nicht personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose, sondern nur Fälle, die vergleichbar dem Betriebsverfassungsgesetz auf "Betriebsänderungen", z. B. aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen, Stillegungen oder Auflösung von Einrichtungen beruhen und trotz aller Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes und im Gefolge dessen zu betriebsbedingten Entlassungen führen. Nur in solchen Fällen soll grundsätzlich eine Abfindung gezahlt werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

79 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

81 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die SicherungsO erstreckt sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt hinaus. Eine Klärung über diesen konkreten Einzelfall hinaus dient deshalb der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsfortbildung. Deshalb geht die Berufungskammer auch von einer entsprechenden Bedeutung der hier entschiedenen Rechtsfrage aus.

82 Dr. Molkenbur

83 Bucks

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