Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-12-03, 3 M 419/10

3 M 419/10Tribunale amministrativo / 3a divisione3 dic 2010

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs von in der DDR erteilten Produktionsgenehmigungen für Fleischerzeugnisse wegen der Gefahr der Irreführung von Verbrauchern im Sinne des § 11 LFGB.(Rn.4)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 419/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-03

Aktenzeichen: 3 M 419/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1203.3M419.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs von in der DDR erteilten Produktionsgenehmigungen für Fleischerzeugnisse wegen der Gefahr der Irreführung von Verbrauchern im Sinne des § 11 LFGB.(Rn.4)

Orientierungssatz

Irreführende Bezeichnung "Hausschlachte".(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 7. September 2010, 6 B 166/10, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3 Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 A 167/10 HAL) gegen den vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 2010 verfügten Widerruf der im Jahr 1972 von Behörden der DDR erteilten Genehmigungen für Fleischerzeugnisse mit den Bezeichnungen „Hausschlachte…“ bzw. „Hausschlachtenes Erzeugnis“ zu Recht abgelehnt.

4 Rechtsgrundlage für diesen Widerruf ist Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages, wonach Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Produkte vor, da die Bezeichnung „Hausschlachte…“ bzw. „Hausschlachtenes Erzeugnis“ für diese Fleischwaren geeignet ist, über die Art der Herstellung der Produkte zu täuschen.

5 Nach Art. 16 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltenden Regelung ist es gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB eine Straftat dar. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung des Lebensmittels geeignet ist, den Verbraucher unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB irrezuführen, ist darauf abzustellen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2009 - C 446/07 - „Severi“ Rdnr. 20 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45.00 -, juris m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.06.2010 - 13 LB 9/08 - juris). Dabei verbietet sich allerdings eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung, vielmehr kommt es auf die Gesamtaufmachung des Produktes an, so dass eine Irreführungseignung dann zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entsprechender Irrtum auszuschließen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.06.2010, a. a. O.).

6 Zur Ermittlung der Bedeutung der Bezeichnung eines Lebensmittels ist der Eindruck entscheidend, den diese nach ihrem Wortsinn, dem allgemeinen Sprachgebrauch und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die in Betracht kommenden Verbraucher macht, und die Vorstellungen, die sie in ihnen hervorruft. Hierbei wird nicht die Feststellung einer tatsächlichen Täuschung eines Verbrauchers vorausgesetzt, sondern es genügt bereits die Eignung zur Täuschung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 33.89 -, NVwZ 1992, 781; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, § 11 LFGB Rdnr. 23). Angaben über die Art und Herstellung oder der Gewinnung beziehen sich nicht nur auf Umstände, die unmittelbar die Beschaffenheit des Lebensmittels betreffen, eine mittelbare Beziehung genügt. Alle tatsächlichen Erklärungen, die etwas über die Beschaffenheit, die Art, den Ort oder die Zeit der Gewinnung oder Zubereitung aussagen, sind für die Bewertung mitbestimmend. Ein wesentliches Kriterium für die rechtliche Beurteilung ergibt sich aus der Prüfung, ob die Unrichtigkeit einer Bezeichnung, Angabe oder sonstigen Aufmachung für den Kaufentschluss relevant ist, d.h., ob die angesprochenen Verkehrskreise auf diese Weise auch tatsächlich Gefahr laufen, sich über die Eigenschaft zu täuschen (vgl. Zipfel/Rathke, a. a. O., C 102 § 11 LFGB Rdnr. 75).

7 Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen regelmäßig die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) dar, in denen auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, stellen aber „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“ und damit wesentliche Auslegungshilfen dar. Als solche begründen sie eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 3 C 18.87 - juris). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (veröffentlicht im Internet unter www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmittelbuch/LeitsaetzeFleisch.pdf?__blob=publicationFile) enthalten jedoch keine Bestimmung des Begriffes „Hausschlachte…“.

8 Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Täuschungsgefahr bei der Verwendung des Begriffes „Hausschlachte…“ dabei zunächst nur auf die Verbraucher im Gebiet der ehemaligen DDR abstellen will, ist diese Referenzgruppe zu eng gefasst, da die Produkte der Antragstellerin auch ausweislich ihres Internetauftritts zumindest im ganzen Bundesgebiet vertrieben werden.

9 Die Antragstellerin räumt weiter selbst ein, dass die Bezeichnung „Hausschlachte…“ für die streitgegenständlichen Fleischerzeugnisse objektiv unzutreffend ist, da das Fleisch, welches zur Herstellung dieser Fleischerzeugnisse verwandt wird, nicht aus Hausschlachtungen, sondern aus gewerblichen Schlachtungen in Schlachthöfen stammt. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass nach den einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Hygienevorschriften Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Hausschlachtungen nur im eigenen Haushalt des Besitzers des getöteten Tieres verbraucht werden dürfen, eine (gewerbliche) Abgabe an Dritte ist verboten. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde darauf verweist, dass der verständige Durchschnittsverbraucher wisse, dass die im Supermarkt-Kühlregal in industriellen Fertigverpackungen massenhaft, ständig, in gleichbleibender Qualität und Zusammensetzung angebotene Ware industriell und nicht in einer Hausschlachtung hergestellt werde, wird eine solche Verkehrsauffassung von der Antragstellerin nicht näher belegt. Auch der Hinweis der Antragstellerin, dass aufgrund der Gestaltung der Erzeugnisse (Glasbehälter, Barcode, EU-Zulassungsnummer, Chargennummer, Post- und Internetadresse der Antragstellerin) sowie der Prämierung der Produkte durch die DLG deutlich und offenkundig sei, dass die Herstellung der in Rede stehenden Produkte - entgegen der ausdrücklichen Artikelbezeichnung - nicht in einem Zusammenhang mit einer Hausschlachtung steht, wird von der Antragstellerin nicht näher belegt. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass es (derzeit) zu den üblichen Gepflogenheiten eines durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers, der die fraglichen Produkte der Antragstellerin in einem Ladengeschäft in den Händen hält, gehört, sich vor Ort über das Internet bzw. über Telefon über Art und Herstellung eines Produktes zu informieren. Es kommt im Hinblick auf die maßgebliche Verbrauchererwartung gerade nicht darauf an, wie sich die Herstellung der in Rede stehenden Erzeugnisse mit ihren technologischen Notwendigkeiten nach näherer Prüfung für einen Fachmann darstellt, sondern was ein Referenzverbraucher erwartet oder erwarten kann, wenn er die in Rede stehenden Endprodukte „in den Händen hält“. Zudem erscheint es zumindest als fraglich, ob ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher auch über das Internet die Information erhalten kann, dass die mit „Hausschlachte…“ bezeichneten Produkte der Antragstellerin gerade kein Fleisch aus Hausschlachtungen enthalten. Auf der Internetseite der Antragstellerin (www.koet-fleisch-wurst.de) heißt es in der Rubrik „Über uns“: „Seit langem produzieren „die K.“ Fleisch- und Wurstwaren nach althergebrachten Rezepturen und handwerklichen Traditionen. So wird z.B. bei uns ein Sortiment nach originalen Hausmacher Rezepten ohne Konservierungsstoffe hergestellt. Unsere Produkte können sowohl über das eigene Filialnetz, als auch über die renommierten Handelsketten erworben werden. Unser Produktionsstandort ist modern und nach IFS Version 5 (International Food Standard) zertifiziert und hat die Zulassungs-Nr. ST 01494. Unsere Produkte wurden mehrfach - zuletzt 2009 - mit DLG Gold-, Silber- und Bronzemedaillen ausgezeichnet“. In der Rubrik „Qualität/Sicherheit“ heißt es: „Als Produzent von qualitativ hochwertigen Fleisch- und Wurstwaren sind wir den wachsenden Qualitätsansprüchen unserer Kunden verpflichtet. Hierzu setzten wir nur kontrollierte Rohstoffe bester Qualität ein. Guter Geschmack und höchste Lebensmittelsicherheit ist unser Anspruch. Ein dreistufiges Qualitätssicherungssystem sichert den hohen Qualitätsanspruch. Konsequenterweise verfügen wir über eine eigene Qualitätssicherung, die jeden Produktionsschritt stetig kontrolliert. Unsere Produkte werden intern regelmäßig durch ein Team von Experten verkostet, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung zu erreichen. Zusätzlich lassen wir unsere Produkte regelmäßig durch ein unabhängiges Labor überprüfen um die Übereinstimmung mit unseren und den gesetzlichen Forderungen sicherzustellen. Weiterhin lassen wir unsere Produkte regelmäßig freiwillig durch die DLG (Deutsche Landwirtschaftliche Gesellschaft) und CMA überprüfen.“. Bei den einzelnen Produkten befinden sich im Internetangebot der Antragstellerin keine Angaben zur Herstellungsart. Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar, wie ein Verbraucher, selbst wenn er die Internetseite der Antragstellerin aufruft, die Information erhält, dass die Verwendung des Begriffs „Hausschlachte…“ gerade keinen zutreffenden Hinweis auf die Art der Herstellung enthält. Auch der Hinweis auf die Prämierung durch die DLG steht der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Wie sich aus dem Internetauftritt der DLG (www.dlg.org) ergibt, verhält sich die Prämierung durch die DLG nicht zu einer bestimmten Herstellungsart, im Mittelpunkt steht bei Wurstwaren eine sensorische Qualitätsprüfung und eine Labordiagnostik zur Rohstoffanalyse (www.dlg.org/wursttest.html).

10 Die Antragstellerin verweist zudem selbst darauf, dass der durchschnittlich interessierte Verbraucher gerade nach den Lebensmittelskandalen der letzten Jahre (vgl. z.B. Übersicht bei de.wikipedia.org/wiki/Fleischskandal), welche häufig im Zusammenhang mit der sog. industriellen Fertigung von Nahrungsmitteln standen, in hohem Maße sensibilisiert ist. Insoweit ist es plausibel, dass ein Referenzverbraucher bei seiner Kaufentscheidung nicht nur die in der auf der Verpackung aufgebrachten Zutatenliste aufgeführten Inhaltsstoffe beachtet, sondern auch Herkunft und Herstellung der Produkte seine Kaufentscheidung beeinflussen können. Insoweit kann der Begriff „Hausschlachte…“ durchaus die Verbrauchererwartung wecken, dass hiermit eine Schlachtung von Tieren gemeint ist, die nicht ggf. über viele Stunden vom Mastbetrieb zum Schlachthof transportiert worden sind („im Hause“) und die Verarbeitung des Fleisches regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Schlachtortes erfolgt. Die Gefahr eines solchen objektiv fehlerhaften Verständnisses ist, wie der Antragsgegner auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, von den Lebensmittelüberwachungsbehörden bereits erkannt worden. Durch allgemeine Bekanntmachungen sind z. B. die sog. Direktvermarkter, welche auf eigenen Höfen gezogene Tiere in eigenen auf dem Hofgelände belegenen Schlachthäusern schlachten und auf dem Betriebsgelände das Fleisch auch weiterverarbeiten, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Bezeichnung „Hausschlachtung“ bei der Direktvermarktung dieser Fleischprodukte in Hofläden, im regionalen Einzelhandel oder im Internet zu unterbleiben hat, da es sich auch bei diesen Produkten um Erzeugnisse aus einer gewerblichen Schlachtung von zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben handelt, bei welcher die allgemein geltenden fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu beachten sind (vgl. z. B. die Information der Arbeitsgemeinschaft Direktvermarktung des Regierungspräsidiums Stuttgart, veröffentlicht unter www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1072661/di_Fleisch.pdf).

11 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die im Jahr 1972 an die Produktionsgenossenschaft des Fleischerhandwerks „Neuer Weg“ erteilten Genehmigungen unter den Bedingungen des Artikel 19 Sätze 2 oder 3 des Einigungsvertrages aufgehoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52.05 -, NVwZ 2006, 1423 zu in der DDR erteilten Gewerbeerlaubnissen). Eine von der Antragstellerin angenommene zeitlich unbegrenzte Geltung der vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erteilten gewerbe- bzw. hygienerechtlichen Genehmigungen lässt sich auch angesichts der Rechtsentwicklung im Recht der Europäischen Union im Bereich des Lebensmittelrechts nicht aus Art. 19 des Einigungsvertrages begründen.

12 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Belange des Verbraucherschutzes gegenüber den nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin unzutreffend gewichtet hat. Einmal davon abgesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Verbraucherschutz ein wichtiger Gemeinwohlbelang ist, welcher sowohl Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit als auch in die Eigentumsgarantie rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07 -, NJW-RR 2010, 259 und Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, NJW 2002, 2621), ist der Verbraucherschutz (Artikel 36) wie auch die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) gleichrangig in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen worden.

13 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass selbst dann, wenn man die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auch für die Aufhebung von Verwaltungsakten nach Artikel 19 Einigungsvertrag für anwendbar hält, diese Frist im vorliegenden Verfahren gewahrt ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme bzw. hier der Widerruf eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, von dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme bzw. den Widerruf rechtfertigen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind Es reicht nicht aus, dass die den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind. Die Jahresfrist beginnt erst, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann erst beginnen, wenn Entscheidungsreife eingetreten ist. Die den Widerruf aussprechende Behörde muss sich dabei die Kenntnis anderer Behörden nicht zurechnen lassen, weil sonst das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine ausreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2010 - 8 C 39.09 - juris m. w. N.). Auch die Kenntnis von Entscheidungsgründen einer für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung wirkt sich auf den Beginn der Entscheidungsfrist aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.1988 - 7 B 79.88 -, NVwZ 1988, 822). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört zudem regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485).

14 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Entscheidungsfrist für den am 30. Juli 2010 erlassenen Bescheid (frühestens) erst mit der Kenntnis der Gründe des Beschlusses des Senates vom 31. Juli 2009 (3 L 486/08) beginnen konnte, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld abgelehnt wurde. Im Übrigen hatte der Antragsgegner die Frist zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren erst auf den 21. Juli 2010 bestimmt.

15 An der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides besteht entgegen der Auffassung der Antragsstellerin auch ein besonderes öffentliches Interesse. Der wirksame Schutz der Verbraucher vor einer irreführenden Bezeichnung der Art der Herstellung des Produkts gebietet es, die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Anderenfalls stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, ihre Wurstwaren unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Klage gegen den Widerrufsbescheid weiterhin unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Der Gesetzgeber hat dem Schutz der Verbraucher vor einer solchen Praxis ein hohes Gewicht beigemessen. Das belegt auch der Umstand, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter einer irreführenden Bezeichnung nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFBG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Dem besonderen Gewicht des Verbraucherschutzes würde nicht gebührend Rechnung getragen, wollte man es zulassen, dass die Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unter Ausnutzung der vormals erteilten Erlaubnis weiterhin mit der Bezeichnung ihrer Produkte über die Art der Herstellung ihrer Produkte täuscht. Die erwerbswirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Ausnutzung eines durch die Bezeichnung bestehenden Vorteils im Wettbewerb mit anderen Fleischwarenherstellern haben demgegenüber zurückzutreten.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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