Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-11-17, 1 M 142/10

1 M 142/10Tribunale amministrativo / 1a divisione17 nov 2010

Regest

1. Zu den Behörden in Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST), wonach eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen insbesondere vorliegt, wenn eine Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, gehören u. a. Einrichtungen im Hochschulbereich sowie Krankenhäuser und Kliniken in der Trägerschaft der öffentlichen Hand.(Rn.4) 2. Der Versagungsgrund des § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST) dient dem Schutz des Dienstherrn vor einer Konkurrenz durch die Nebentätigkeit eines Beamten zu einer Einrichtung des Dienstherrn, welcher der Beamte angehört. (Rn.7) 3. Der Versagungsrund des § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST) ist mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GG vereinbar. (Rn.8) 4. Keiner der Versagungsgründe des § 76 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST) betrifft Interessen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, die keinen Bezug zur Amtsführung des Beamten haben; öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug sind mithin keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 76 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST), die zur Untersagung einer im Übrigen zulässigen Nebentätigkeit führen. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 27. September 2010, 5 B 86/10, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 M 142/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 1 M 142/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1117.1M142.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 BG ST, § 76 Abs 1 S 2 Nr 3 BG ST, § 78 BG ST, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Zu den Behörden in Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST), wonach eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen insbesondere vorliegt, wenn eine Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, gehören u. a. Einrichtungen im Hochschulbereich sowie Krankenhäuser und Kliniken in der Trägerschaft der öffentlichen Hand.(Rn.4)

  2. Der Versagungsgrund des § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST) dient dem Schutz des Dienstherrn vor einer Konkurrenz durch die Nebentätigkeit eines Beamten zu einer Einrichtung des Dienstherrn, welcher der Beamte angehört. (Rn.7)

  3. Der Versagungsrund des § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 LBG LSA (juris: BG ST) ist mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GG vereinbar. (Rn.8)

  4. Keiner der Versagungsgründe des § 76 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST) betrifft Interessen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, die keinen Bezug zur Amtsführung des Beamten haben; öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug sind mithin keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 76 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST), die zur Untersagung einer im Übrigen zulässigen Nebentätigkeit führen. (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 27. September 2010, 5 B 86/10, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. September 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

2 Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Zwar weist die Beschwerde mit Recht darauf hin, dass die bislang ausgeübte Nebentätigkeit des Antragstellers - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - zugleich dem Untersagungsgrund des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA unterfällt. Indes rechtfertigen sich die ergangenen Verfügungen der Antragsgegnerin auch nicht im Hinblick auf die Einschlägigkeit dieser Norm.

3 Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ist eine Nebentätigkeit auch nach deren Übernahme zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen liegt insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA).

4 Zu den Behörden in Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA gehören u. a. Einrichtungen im Hochschulbereich sowie Krankenhäuser und Kliniken in der Trägerschaft der öffentlichen Hand, da insofern vom allgemeinen Behördenbegriff auszugehen ist, nämlich einer in den Organismus der Staatsverwaltung - im weiteren Sinne, einschließlich staatlich beaufsichtigter öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen - eingeordneten, organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - Az.: 2 C 35.91 -, Buchholz 237.2 § 30 BlnLBG Nr. 1 [m. w. N.] ). Dementsprechend ist im gegebenen Fall darauf abzustellen, ob durch den Antragsteller eine Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Antragsgegnerin, ihre Medizinische Fakultät (§ 1 Abs. 1 und 2 HMG LSA) oder das Universitätsklinikum als Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA) tätig wird oder tätig werden kann. Letzteres ist hier auch nach dem Vorbringen des Antragstellers anzunehmen.

5 Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA dienen die Universitätsklinika den Universitäten, denen sie nach § 7 Abs. 1 HMG LSA zugeordnet sind, zur Erfüllung von deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA; die jeweilige Fakultät und das jeweilige Universitätsklinikum unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA). Gemäß § 8 Abs. 2 HMG LSA nehmen die Universitätsklinika dabei Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr und erbringen darüber hinaus im Rahmen der ihnen zu Verfügung stehenden Finanzmittel u. a. auch Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften und erfüllen in diesem Rahmen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

6 Soweit der Antragsteller mithin - wie von ihm geltend gemacht - „patientenangewandte Forschung“ betreibt, handelt es sich daher um eine Tätigkeit, die entweder bereits dem Hauptamt zuzuordnen ist und einer Nebentätigkeit schon dem Grunde nach nicht zugänglich wäre ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - Az.: 2 NB 1.95 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37 ), oder aber um eine Nebentätigkeit, in welcher schon von Gesetzes wegen die Antragsgegnerin oder das ihr nach dem HMG LSA zugeordnete Universitätsklinikum tätig wird oder tätig werden kann, ohne dass es hier - siehe nachfolgend - auf den Umfang der Tätigkeit des Antragstellers und der Antragsgegnerin in dieser „Angelegenheit“ im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA entscheidungserheblich ankommt.

7 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes dient der Versagungsgrund des § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 LBG LSA gerade dem Schutz des Dienstherrn vor einer Konkurrenz durch die Nebentätigkeit eines Beamten zu einer Einrichtung des Dienstherrn, welcher der Beamte angehört ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - Az.: 2 BvR 1121/06 u. a. -, ZBR 2008, 171; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 12. November 1981 - Az.: 1 D 38.80 -, zitiert nach juris [Rn. 39] ). Die vorgenannte Regelung ist nämlich Ausfluss der sich bereits verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflichten des Beamten.

8 Zwar stehen auch Beamten die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Nebenamtliche Betätigungen des Beamten unterliegen jedoch den verfassungsimmanenten Schranken von Art. 33 Abs. 5 GG. Der Grundrechtsbetätigung des Beamten sind verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine privatnützige Erwerbstätigkeit des Beamten danach beschränken können, zählt auch der das besondere Dienst- und Treueverhältnis prägende Grundsatz, dass der Beamte verpflichtet ist, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und er sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen hat. Im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung und der Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Einschränkung von Nebentätigkeiten daher zulässig. Insbesondere können der Ausübung von Nebentätigkeiten dort Grenzen gesetzt werden, wo der Beamte mit seiner Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn tritt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - Az.: 2 BvR 1121/06 u. a. -, ZBR 2008, 171 ). Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muss der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat ( siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - Az.: 2 C 37.78 -, BVerwGE 60, 254 [m. w. N.] ).

9 Dies widerspricht auch nicht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit, solange nur die Möglichkeit für den Beamten besteht, sich weiterhin wissenschaftlich zu betätigen. Davon ist hier auszugehen, weil der Antragsteller seine forschende Tätigkeit weiterhin wahrnehmen und deren Ergebnisse wissenschaftlich verwerten kann. Änderungen ergeben sich vorliegend allein durch die anfallende Möglichkeit, seine Tätigkeiten als Nebentätigkeit privat, d. h. eigennützig abzurechnen. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst indes nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens, so dass die hier fragliche wirtschaftliche Verwertung der wissenschaftlichen Betätigung bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - Az.: 2 BvR 1121/06 u. a. -, ZBR 2008, 171 ). Die durch Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich verbürgte Freiheit in Wissenschaft, Forschung und Lehre steht mithin der Versagung einer die Mitarbeit in einem gewerblichen Unternehmen einschließenden Nebentätigkeit nicht entgegen ( siehe auch: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992, a. a. O. ).

10 Die hiernach gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG LSA zu versagende Konkurrenz des Antragstellers zur Einrichtung der Antragsgegnerin, der er angehört, rechtfertigt jedoch weder für sich genommen noch im Hinblick auf die weiteren, auch vom Verwaltungsgericht bejahten Versagungsgründe des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 6 LBG LSA die Untersagung „jeglicher Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der oder in der [E-GmbH …] ausgeübt wird“, sowie die Untersagung „sämtlicher Auftritte [des Antragstellers], die im Rechtsverkehr nach außen eine Verknüpfung zwischen [dem Antragsteller] als Privatperson bzw. in [seiner] Funktion als Leiter der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde und der [E-GmbH …] erkennen lassen“.

11 Grundlage und Rechtfertigung für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist der seit jeher das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft - im Allgemeinen nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften - zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet einerseits, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermeidet ( siehe insoweit zum gleichlautenden § 29 LBG Berlin: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - Az.: 2 C 10.89 -, BVerwGE 84, 299; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O. ).

12 Diese Zielrichtung des LBG LSA in § 76 Abs. 1 Satz 1 kommt auch deutlich in dem Katalog einzelner Versagungstatbestände zum Ausdruck. Die - im Wege einer gebundenen Verwaltungsentscheidung zu treffende - Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA knüpft an deren Eignung, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, an. § 76 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA enthält insoweit lediglich Beispielsfälle, in denen eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen vorliegt. Keiner der Versagungsgründe des § 76 Abs. 1 LBG LSA betrifft indes Interessen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, die keinen Bezug zur Amtsführung des Beamten haben; öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug sind mithin keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 76 Abs. 1 LBG LSA, die zur Untersagung einer im Übrigen zulässigen Nebentätigkeit führen ( siehe insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, a. a. O. ). Da § 76 Abs. 1 LBG LSA einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsnormen des Art. 2 Abs 1 GG und des Art. 33 Abs. 5 GG bezweckt und das Grundrecht des einzelnen Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht weiter einschränken soll als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten; für die Beurteilung dienstlicher Interessen können etwa der dem jeweiligen Beamten übertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein, ohne sich aber hierauf zu beschränken ( siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.; Urteil vom 30. Juni 1976 - Az.: VI C 46.74 -, Buchholz 237.90 § 81 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1 ).

13 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin auch solche Tätigkeiten des Antragstellers betreffen, die keinen Bezug zu seiner Amtsführung aufweisen. Unzutreffend geht die Beschwerde bereits davon aus, das Verwaltungsgericht habe die Unbestimmtheit des Untersagungsbescheides gerügt. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht von der Bestimmtheit der Untersagungsverfügungen aus, sieht diese indes als unverhältnismäßig an, da sie über das von § 76 Abs. 1 LBG LSA bestimmte zulässige Maß hinausgingen.

14 Dem tritt die Beschwerde nicht schlüssig entgegen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - dem „gesamten Bescheidinhalt“ nicht mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit entnehmen, dass etwa die nunmehr von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zugestandenen Tätigkeiten nicht untersagt wären. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die Stellung des Antragstellers als Alleingesellschafter der E-GmbH als Trägerin des F- und D-Zentrums rechtfertigt Gegenteiliges nicht. Rechtlich und tatsächlich führt dies lediglich dazu, dass die in der bzw. durch die E-GmbH entfaltete Tätigkeit - auch wirtschaftlich - dem Kläger zuzurechnen ist. Indes legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, dass das gesamte Spektrum der Tätigkeit des Antragstellers auch in oder mittels der E-GmbH den hier einschlägigen Untersagungstatbeständen des § 76 Abs. 1 LBG LSA zuzurechnen ist. Davon geht die Beschwerde ausweislich der weiteren Ausführungen offenbar auch selbst aus. Anders gewendet: Eine Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers in oder mittels der E-GmbH ist auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 1 LBG LSA nur zulässig, soweit sie geeignet ist, die dienstlichen Interessen (etwa durch eine Konkurrenz) zu beeinträchtigen.

15 Es ist insofern weder dargelegt noch ersichtlich, dass insbesondere die Vermietung von Gewerberäumen an Dritte und die damit verbundene Einnahmeerzielung geeignet sein könnte, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, da die Antragsgegnerin bzw. das Universitätsklinikum in diesem Geschäftsgebiet ersichtlich nicht tätig sein kann. Ebenso wenig legt die Beschwerde schlüssig dar, dass es dem Antragsteller dienstrechtlich verboten wäre, jegliche Forschung außerhalb seines Hauptamtes zu betreiben. Ob er eine solche als natürliche oder juristische Person des Privatrechtes mittels der E-GmbH betriebe, ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich ohne Belang, da es nicht auf die Form, sondern den Inhalt der ausgeübten (Neben-)Tätigkeit entscheidungserheblich ankommt. Eine hiernach zulässige Nebentätigkeit kann dem Antragsteller daher grundsätzlich nicht untersagt werden. Daraus folgt des Weiteren, dass ihm grundsätzlich ebenso wenig „Auftritte“, insbesondere „Werbung“ für die E-GmbH untersagt werden dürfen, soweit der Antragsteller eine zulässige Nebentätigkeit ausübt.

16 Hiernach stellt die Beschwerde die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung auch nicht schlüssig in Frage, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller sei seiner Anzeigepflicht in Bezug auf die ausgeübte(n) Nebentätigkeit(en) nicht (hinreichend) nachgekommen. Denn selbst wenn der Antragsteller seinen Anzeigepflichten gemäß § 78 LBG LSA nicht - hinreichend - nachgekommen sein sollte, rechtfertigt dies aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht die Untersagung selbst solcher Nebentätigkeiten, die zulässig sind und angezeigt wurden. Dass der Antragsteller überhaupt keine Nebentätigkeiten angezeigt hätte, legt die Beschwerde schon nicht dar, indem sie ausdrücklich auf die bisherige(n) Anzeige(n) verweist. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang überdies die Behauptung der Antragsgegnerin, der Anzeige des Antragstellers vom 7. Januar 2010 sei „nur“ zu entnehmen, „dass er wissenschaftlich forscht, Diplomanden ausbildet, Promovenden betreut und in seinem Institut Studenten ausbildet“. Vielmehr teilt der Antragsteller darin mit, dass von ihm „auch wissenschaftlich geforscht, Diplomanden ausgebildet, Promovenden betreut und die Einrichtung auch für die Studentenausbildung genutzt“ werde. Eine Einschränkung im Aussageinhalt wird damit jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht.

17 Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Rechtswidrigkeit der Verfügung zu Ziffer 3. des Bescheides vom 22. April 2010 („Rückgabe des Kassenarztsitzes“) wendet, mangelt es dem Beschwerdevorbringen an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausführlich begründet, aus welchen Gründen diese Verfügung der Antragsgegnerin gerade nicht dahingehend zu verstehen sei, dass lediglich der Nachweis einer Verzichtserklärung zu erbringen sei. Mit der Einnahme einer bloßen Gegenposition stellt die Antragsgegnerin die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht schlüssig in Frage. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtes dahingehend auseinander, dass die Verfügung zu Ziffer 3. inhaltlich im Widerspruch zu den Verfügungen zu Ziffern 1. und 2. stehe.

18 Stellt die Beschwerde nach alledem die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die (Grund-)Verfügungen zu Ziffern 1. bis 3. des Bescheides vom 22. April 2010 seien rechtswidrig, nicht - schlüssig - in Frage, bleibt dem Vorbringen der Antragsgegnerin zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung(en) gleichfalls der Erfolg versagt. Ist - wie hier - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Grundverfügung(en) durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss wieder hergestellt, mangelt es an den gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 56, 59 SOG LSA erforderlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels. Denn diese Regelungen setzten einen unanfechtbaren, d. h. bestandskräftigen oder zumindest aber vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Beides ist vorliegend indes nicht (mehr) der Fall.

19 Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es im Übrigen nicht entscheidungserheblich an.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. September 2010 beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat in Bezug auf die angegriffenen Regelungen in Ziffern 1. bis 3. des Bescheides von den vom Verwaltungsgericht angenommenen Werten aus, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages mit der Hälfte (32.500,00 €) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG ist aber auch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - die gesondert in Ziffer 5. des Bescheides geregelte und ebenfalls angefochtene Zwangsgeldandrohung in Höhe von insgesamt 130.000,00 € zu berücksichtigen, die der Senat gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit ¼ des - lediglich - angedrohten Betrages bemisst. Angesichts der Vorgaben des § 39 Abs. 1 GKG sowie des vorliegend ausdrücklich auch über die Höhe der Zwangsgeldandrohung geführten Rechtsstreites besteht kein Anlass, diesen gesonderten Streitgegenstand bei der Bemessung des Streitwertfestsetzung gänzlich außer Betracht zu lassen.

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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