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2 M 142/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-11-12, 2 M 142/10
2 M 142/10Tribunale amministrativo / 2a divisione12 nov 2010
1. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Baugenehmigung darf ungeachtet der Teilbarkeit der Baugenehmigung jedenfalls dann teilweise angeordnet werden, wenn damit die Errichtung eines Gebäudeteils verhindert werden soll, um die ein bereits vorhandener, mit der Genehmigung erst nachträglich legalisierter Gebäudeteil ergänzt werden soll, und der Nachbar dadurch zusätzlichen nachteiligen Wirkungen ausgesetzt wird.(Rn.5) 2. Zum Inhalt des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA 2005 (juris: BauO ST 2005).(Rn.10) 3. Im unbeplanten Innenbereich dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.13) 4. Bei einer geschlossenen Bauweise im nicht beplanten Innenbereich strahlt die Geschlossenheit nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus. Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für eine geschlossene Bauweise innerhalb von Hausgruppen.(Rn.15) 5. Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die "Privilegierung" des § 6 Abs. 6 BauO LSA (juris: BauO ST) genießt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt. Diesen Rahmen bilden allerdings nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht auch Nebengebäude.(Rn.15) 6. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht sich auch auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985 - 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 60.87 -, NVwZ 1987, 1080). Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich Rahmen bildend auswirken (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 – 4 B 60.87 –, NVwZ 1987, 1080).(Rn.16) 7. Solange eine erforderliche Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften nicht (rechtmäßig) erteilt ist, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.(Rn.18) 8. Es bleibt offen, ob die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trotz Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen dann zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn ausfällt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST) vorliegen (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 30.09.1996 - 10 B 2178/96 - Juris). (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 31. August 2010, 2 B 184/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-12
Aktenzeichen: 2 M 142/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1112.2M142.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 6 Abs 1 S 3 BauO ST, § 66 BauO ST, § 80a Abs 3 VwGO, § 6 Abs 6 BauO ST ... mehr
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Baugenehmigung darf ungeachtet der Teilbarkeit der Baugenehmigung jedenfalls dann teilweise angeordnet werden, wenn damit die Errichtung eines Gebäudeteils verhindert werden soll, um die ein bereits vorhandener, mit der Genehmigung erst nachträglich legalisierter Gebäudeteil ergänzt werden soll, und der Nachbar dadurch zusätzlichen nachteiligen Wirkungen ausgesetzt wird.(Rn.5)
Zum Inhalt des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA 2005 (juris: BauO ST 2005).(Rn.10)
Im unbeplanten Innenbereich dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.13)
Bei einer geschlossenen Bauweise im nicht beplanten Innenbereich strahlt die Geschlossenheit nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus. Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für eine geschlossene Bauweise innerhalb von Hausgruppen.(Rn.15)
Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die "Privilegierung" des § 6 Abs. 6 BauO LSA (juris: BauO ST) genießt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt. Diesen Rahmen bilden allerdings nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht auch Nebengebäude.(Rn.15)
Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht sich auch auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985 - 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 60.87 -, NVwZ 1987, 1080). Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich Rahmen bildend auswirken (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 – 4 B 60.87 –, NVwZ 1987, 1080).(Rn.16)
Solange eine erforderliche Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften nicht (rechtmäßig) erteilt ist, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.(Rn.18)
Es bleibt offen, ob die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trotz Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen dann zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn ausfällt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST) vorliegen (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 30.09.1996 - 10 B 2178/96 - Juris). (Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 31. August 2010, 2 B 184/10, Beschluss
1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
2 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsteller weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2010 auch insoweit begehren, als der bereits im Jahr 1993 errichtete Wintergarten nachträglich genehmigt wird.
3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe nur, soweit sich die Antragsteller gegen die Errichtung einer Brand(-schutz-)wand wehren, nicht aber soweit sie sich gegen die nachträgliche Genehmigung des Wintergartens wenden; denn das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, können in Bezug auf den Wintergarten nicht mehr erreicht werden.
4 Die Antragsteller wenden hiergegen ohne Erfolg ein, der vorläufige Rechtsschutzantrag sei nur darauf gerichtet gewesen, Wirkungen zu vermeiden, die nunmehr von einer Brandwand ausgehen würden. Eine Beschränkung des Begehrens, die aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die Errichtung der Brandwand anzuordnen, ist in der von einem Rechtsanwalt verfassten Antragschrift aber nicht zum Ausdruck gekommen. Der Antrag war insoweit eindeutig formuliert. Auch in der Beschwerdebegründung haben die Antragsteller – ungeachtet ihrer Einwände gegen die teilweise Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses – weiterhin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insgesamt anzuordnen, so dass auch nicht von einer Teilrücknahme des vorläufigen Rechtsschutzantrags im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden kann. Eine solche umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wäre nur dann geboten, wenn eine teilweise, nur auf die Errichtung der Brandwand bezogene Anordnung nicht in Betracht käme. Dies ist hier nicht der Fall.
5 Hat der Nachbar eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung angefochten, kommt eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unproblematisch dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung teilbar ist (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 02.05.2008 – 2 S 17.08 –, DÖV 2008, 731; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 16.01.1995 – 8 S 3520/94 –, NVwZ-RR 1995, 363; Beschl. v. 15.02.1990 – 3 S 2/90 –, Juris). Hingegen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob eine teilweise Außervollzugsetzung auch bei fehlender Teilbarkeit der Baugenehmigung zulässig ist (bejahend: VGH BW, Beschl. v. 25.11.1996 – 3 S 2913/96 –, BRS 59 Nr. 166; OVG Berlin, Beschl. v. 25.03.1993 – 2 S 4.93 – BRS 55 Nr. 121; ThürOVG, Beschl. v. 11.05.1995 – 1 EO 486/94 –, BRS 57 Nr. 221; verneinend: OVG MV, Beschl. v. 17.01.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507; SächsOVG, Beschl. v. 16.02.1999 – 1 S 53/99 – SächsVBl 1999, 137; differenzierend: SaarlOVG, Beschl. v. Beschl. v. 23.02.1994 – 2 W 5/94 –, BRS 56 Nr. 184). Welcher Auffassung zu folgen ist für den Fall, dass ein genehmigtes Vorhaben insgesamt noch nicht errichtet ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Baugenehmigung darf ungeachtet der Teilbarkeit der Baugenehmigung jedenfalls dann teilweise angeordnet werden, wenn damit – wie hier – die Errichtung eines Gebäudeteils verhindert werden soll, um die ein bereits vorhandener, mit der Genehmigung erst nachträglich legalisierter Gebäudeteil ergänzt werden soll, und der Nachbar dadurch zusätzlichen nachteiligen Wirkungen ausgesetzt wird. Solche nachteiligen Wirkungen können die Antragsteller hier geltend machen. Zwar werden durch die Brandwand die Einsichtsmöglichkeiten vom Wintergarten auf ihr Grundstück verringert. Auf der anderen Seite entfaltet eine Brandwand an der Grundstücksgrenze eine wesentlich massivere Wirkung als die an der Grundstücksgrenze derzeit vorhandene Glasfront. Ferner wird der Anbau des Wintergartens durch die „Ertüchtigung“ mit einer Brandwand faktisch verfestigt.
6 2. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit sich die Antragsteller gegen die Genehmigung einer Brandschutzwand wenden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zutreffend bejaht. Wie oben bereits darlegt, würde die zu errichtende Brandwand im Vergleich zum bereits bestehenden Wintergarten zusätzliche nachteilige Wirkungen für die Antragsteller hervorrufen.
7 Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten der Antragsteller aus. Bei Berücksichtigung der von ihnen in der Beschwerde dargelegten Gründe verletzt die angefochtene Baugenehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
8 Die geplante Brandwand an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller steht – wie auch der bereits bestehende Wintergarten – voraussichtlich nicht in Einklang mit den (nachbarschützenden) Vorschriften über Abstandsflächen nach § 6 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 (GVBl LSA S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2009 (GVBl LSA S. 717) – BauO LSA.
9 2.1. Zu Recht rügen die Antragsteller, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Einhaltung der Abstandsflächen zum Prüfungsprogramm der Antragsgegnerin in dem hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA gehörte und damit in der angefochtenen Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des § 6 BauO LSA festgestellt wird.
10 Gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA prüft die Bauaufsichtsbehörde bei den in dieser Norm genannten Vorhaben (auch) die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Dazu gehören die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA. Nur wenn der Bauherr einen abweichenden Antrag nach § 62 Satz 2 BauO LSA stellt, wird nicht das Regelprüfprogramm des § 62 Satz 1 BauO LSA, sondern das Wahlprüfprogramm nach § 62 Satz 2 BauO LSA durchgeführt. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA (1.) die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und (2.) die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Da der Bauherr im Bauantrag das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben definiert, muss er zugleich auch festlegen, an welchem Prüfungsmaßstab sein Vorhaben gemessen werden soll. Der etwaige Antrag des Bauherrn auf Beschränkung des Prüfprogramms ist deshalb mit dem Bauantrag und in der dafür vorgesehenen Schriftform (§ 67 Abs. 1 BauO LSA) zu stellen (Jäde in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 62 RdNr. 62). Im konkreten Fall hat der Beigeladene keinen solchen Antrag auf Beschränkung des Prüfprogramms gestellt. Er hat zwar auch beantragt, gemäß § 66 BauO LSA eine Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO LSA (Lage der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück) zuzulassen. Im Baugenehmigungsantrag vom 26.02.2010 hat er aber das Feld „Die Prüfungseinschränkung nach § 62 Satz 2/§ 63 Satz 2 BauO LSA wird beantragt“ nicht angekreuzt und auch sonst keine Erklärung abgegeben, der ein Wille zur Beschränkung des Prüfungsprogramms entnommen werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Abstandsflächen; hierzu hat der Beigeladene vielmehr detaillierte Bauvorlagen eingereicht. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin auch zu Recht geprüft, ob das Vorhaben Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller einhalten muss.
11 Zu Unrecht hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, das Bauordnungsrecht sei aus dem Prüfungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren herausgenommen, auf den Beschluss des Senats vom 16.03.2006 (2 M 83/06 –, Juris) gestützt. Diese Entscheidung erging (noch) zu der Vorschrift des § 67 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (GVBl LSA S. 50) – BauO LSA 2001. Abs. 2 dieser Bestimmung regelte, dass sich im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung der Bauvorlagen beschränkt auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis-, Bewilligungs- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Die BauO LSA in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes vom 20.12.2005 (a.a.O.) hat jedoch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften in das Regelprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (wieder) aufgenommen.
12 2.2. Die Antragsteller beanstanden ferner mit Recht die Annahme der Antragsgegnerin, das Vorhaben des Beigeladenen müsse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA keine Abstandsflächen einhalten, weil nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe.
13 Im unbeplanten Innenbereich – wie hier – dürfen nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 6 RdNr. 65a; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 8 RdNr. 10). Eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die einen Grenzanbau ermöglicht, kann dabei nur durch Hauptgebäude, nicht aber durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden (BayVGH, Beschl. v. 23.04.2004 – 20 B 03.3002 –, NVwZ-RR 2005, 391).
14 Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist hier durch eine Bebauung mit aus mehreren Reihenhäusern bestehenden Häusergruppen geprägt. Diese Häusergruppen sind überwiegend durch schmale niedrigere Nebengebäude miteinander verbunden und parallel zur jeweiligen Straße errichtet. An der nördlich des Baugrundstücks verlaufenden P-Straße und an der im Süden des Baugebiets verlaufenden D-Straße sind die Häusergruppen dagegen rechtwinklig zur Straße ausgerichtet (vgl. die Luftaufnahme von google earth). Eine solche Reihenhauszeile als Hausgruppe ist eine planungsrechtlich typisierte Bauform der offenen Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO), wie sie auch das Doppelhaus darstellt. Planungsrechtlich ist maßgebend, dass die offene Bauweise unter Doppelhäusern und Hausgruppen die bauliche Einheit „Doppelhaus“ und „Hausgruppe“ versteht, auf die sich in der offenen Bauweise der seitliche Grenzabstand bezieht, während innerhalb der Einheiten in der geschlossenen Bauweise zu bauen ist (Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 22 BauNVO RdNr. 27).
15 Die Grundstücksgrenze, an der die streitige Brandschutzwand errichtet werden soll, liegt innerhalb der straßenseitigen Reihenhauszeile und damit im Bereich der geschlossenen Bauweise. Im nicht beplanten Innenbereich strahlt die Geschlossenheit allerdings nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 8 RdNr. 8). Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für Hausgruppen (Dhom in: Simon/Busse, BayBauO, Art. 6 RdNr. 49, 50). Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die „Privilegierung“ des § 6 Abs. 6 BauO LSA genießt, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt. Diesen Rahmen bilden allerdings nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht auch Nebengebäude. Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79).
16 Die streitige Brandwand und der dazugehörige Wintergarten überschreiten nach summarischer Prüfung diesen sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen. Nach dem vorliegenden Auszug aus der Liegenschaftskarte sind zwar nicht nur das Grundstück des Beigeladenen und das nördlich angrenzende Flurstück 66/64 mit einem die Grundstücksgrenze überschreitenden Anbau an das Hauptgebäude bebaut, der etwa 6,30 m und damit weiter in den rückwärtigen Grundstücksteil reicht als der Wintergarten. Vielmehr ist eine Vielzahl von Grundstücken in dieser Weise bebaut. Auch auf der Luftbildaufnahme von google earth ist dies gut zu erkennen. Bei diesen Anbauten dürfte es sich aber nach Lage der Dinge nur um Nebengebäude handeln, die für die Bestimmung der jeweils überbaubaren Grundstücksfläche nicht maßgeblich sind. In den Bauvorlagen ist der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Teil des etwa 6,30 m langen Anbaus als „Nebengebäude“ bezeichnet. Er verfügt über keinen Zugang zum Hauptgebäude und über keine Fenster. Da das Wohnviertel eine sehr homogene Bebauung aufweist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die „Anbauten“ dieser Art auf den anderen Grundstücken des Viertels ebenfalls nur den Charakter einer Nebenanlage besitzen. Zudem ist diese „Nebenbebauung“ im Baugebiet – wie die Antragsteller zutreffend vorgetragen haben – dadurch gekennzeichnet, dass sie sich jeweils nur an einer Grundstücksgrenze innerhalb einer Häusergruppe befindet und sich auch nicht über die gesamte Breite eines Reihenhausgrundstücks erstreckt. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht sich auch auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985 – 4 B 167.85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschl. v. 15.04.1987 – 4 B 60.87 –, NVwZ 1987, 1080). Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987, a.a.O.).
17 Zwar führt eine Überschreitung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens für sich genommen noch nicht zwingend zur Verneinung des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB; in diesem Fall hängt die Zulässigkeit eines Vorhabens davon ab, ob es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen, ob es – anders ausgedrückt – die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 4 C 30.78 –, DVBl 1981, 100; Beschl. v. 23.07.1993 – 4 B 59.93 –, Juris). Im vorliegenden Fall spricht indes Vieles dafür, dass die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen dazu führen würde, dass auch eine vergleichbare rückwärtige Bebauung der umliegenden Grundstücke nach § 34 BauGB zu genehmigen und damit eine die bisherige Situation deutlich verändernde Verdichtung auf den rückwärtigen Grundstücksflächen nicht zu verhindern wäre.
18 Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Baugenehmigung die Zulässigkeit einer Grenzbebauung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA mit der Erwägung begründet, es sei zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als Besonderheit zu berücksichtigen, dass die auf den beiden mittleren Grundstücken der Reihenhauszeile liegenden Wohngebäude ausschließlich nach hinten erweiterbar seien, während die beiden außen liegenden „Endhäuser“ unproblematisch seitlich erweitert werden könnten. Diese Erwägung vermag eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nicht zu rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte (besondere) Grundstückssituation mag allenfalls Anlass zu der Überlegung geben, ob eine Abweichung nach § 66 BauO LSA erteilt werden kann, die der Beigeladene auch beantragt, die Antragsgegnerin aber nicht für erforderlich gehalten hat. Solange eine Abweichung, bei der insbesondere auch die nachbarlichen Interessen zu würdigen sind, nicht (rechtmäßig) erteilt ist, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten.
19 2.3. Der Senat kann offen lassen, ob die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trotz Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen dann zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn ausfällt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA vorliegen (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 30.09.1996 – 10 B 2178/96 –, Juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20 Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.01.2005 – 2 L 30/04 –, Juris) kommt eine solche Abweichung nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.10.2009 – 1 CS 08.1999 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 17.01.2008 – 7 A 2761/06 –, Juris; HessVGH, Urt. v. 09.06.2001 – 9 UE 1809/97 –, BauR 2002, 987 [nur Leitsatz]; VGH BW, Urt. v. 14.10.1994 – 3 S 282/93 –, ESVGH 45, 233). Auch soweit es um die Einhaltung von Abstandsflächen geht, muss diese vom Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Anforderung beim Bauherrn zu einer Belastung führen, die über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgeht. Dass eine solche Belastung bereits dann vorliegt, wenn der Bauherr bei Einhaltung der Abstandflächen wegen des schmalen Zuschnitts seines Grundstücks daran gehindert ist, einen Wintergarten (mit Brandwand) an sein Wohngebäude anzubauen, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Bei Baugrundstücken von kleinem Zuschnitt, dessen planungsrechtlich überbaubare Fläche durch das vorhandene Wohngebäude ausgeschöpft wird, dürfte es eher ihrer Typik entsprechen, dass abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen über die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung hinaus auf dem jeweiligen Grundstück nicht zulässig sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.1993 – 5 S 1338/93 –, BRS 55 Nr. 52). Eine für den Bauherrn unbillige Belastung kann nur dann vorliegen, wenn die Bebauung oder die sinnvolle Nutzung einer bereits vorhandenen Bausubstanz wegen der objektiven Gegebenheiten des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 25.06.1999 – 1 EO 197/99 –, BRS 62 Nr. 141).
21 2.4. Der Senat verkennt nicht, dass damit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Wintergartens im Hauptsacheverfahren und einer ggf. erforderlichen Beseitigung eine brandschutzrechtliche Lücke besteht, da der Wintergarten weiterhin einstweilen ohne die in § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA vorgeschriebene Brandwand bestehen bleiben kann. Soweit die Antragsgegnerin diesen Zustand ungeachtet der Tatsache, dass der Wintergarten bereits seit dem Jahr 1993 besteht und genutzt wird, aus Sicherheitsgründen als – auch vorübergehend – nicht mehr länger hinnehmbar einschätzen sollte, bleibt es ihr unbenommen, geeignete vorläufige Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes zu treffen, etwa die Nutzung des Wintergartens zu untersagen.
22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu tragen, auch wenn der Antrag in Bezug auf die nachträgliche Genehmigung des Wintergartens ohne Erfolg geblieben ist. Im Regelfall ist ein Antragsteller auch dann nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig in vollem Umfang zu entlasten, wenn er sein eigentliches Antragsziel erreicht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 – 4 BN 7.02 –, BauR 2002, 231). Dies ist hier der Fall. Den Antragstellern ging es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darum, dass die Brandwand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht errichtet werden kann.
23 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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