Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-11-25, 1 L 137/10

1 L 137/10Tribunale amministrativo / 1a divisione25 nov 2010

Regest

1. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 72b BG LSA (juris: BG ST).(Rn.5) 2. Zum Begriff der dringenden dienstlichen Belange nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 BG LSA (juris: BG ST).(Rn.6) 3. Mit der Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA (juris: BG ST) legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA (juris: BG ST) hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht ausgeschlossen werden kann.(Rn.10) 4. Der Dienstherr hat sowohl im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA (juris: BG ST) als auch auf die besondere Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA (juris: BG ST) eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen.(Rn.10) 5. Die Verwaltungsgerichte sind nicht an norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien gebunden.(Rn.21) 6. Der Streitwert bemisst sich bei Streitigkeiten über die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004), d. h. nach der Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes der maßgeblichen Besoldungsgruppe.(Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 2. September 2010, 5 A 321/09, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 L 137/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: 1 L 137/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1125.1L137.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72b Abs 1 S 1 Nr 4 BG ST, § 72b Abs 1 S 2 BG ST, § 52 Abs 5 S 2 GKG 2004, § 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG 2004

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 72b BG LSA (juris: BG ST).(Rn.5)

  2. Zum Begriff der dringenden dienstlichen Belange nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 BG LSA (juris: BG ST).(Rn.6)

  3. Mit der Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA (juris: BG ST) legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA (juris: BG ST) hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht ausgeschlossen werden kann.(Rn.10)

  4. Der Dienstherr hat sowohl im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA (juris: BG ST) als auch auf die besondere Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA (juris: BG ST) eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen.(Rn.10)

  5. Die Verwaltungsgerichte sind nicht an norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien gebunden.(Rn.21)

  6. Der Streitwert bemisst sich bei Streitigkeiten über die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004), d. h. nach der Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes der maßgeblichen Besoldungsgruppe.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 2. September 2010, 5 A 321/09, Urteil

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. September 2010 hat keinen Erfolg.

2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

4 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5 Es ist bereits fraglich, ob nach In-Kraft-Treten des LBG LSA am 1. Februar 2010 dem mit der Klage ausdrücklich weiter verfolgten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von „Altersteilzeitbeschäftigung nach § 72b BG LSA“ überhaupt noch Erfolg beschieden sein kann. Jedenfalls stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 29. April 2004 ( Az.: 2 C 21.03, BVerwGE 120, 382, und 2 C 22.03, ZBR 2005, 88 ) in Bezug auf § 88a Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der insoweit § 72b Abs. 1 Satz 1 BG LSA entspricht, bereits grundsätzlich festgehalten:

7 „Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt ebenso wie der des ‚dienstlichen Bedürfnisses’ eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6). Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8, S. 38). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. (…)

8 Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.“

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der behördlichen Aufgaben, der personellen Ausstattung sowie der Haushaltslage zum einen nicht zu beanstanden war, dass der dortige Beklagte aus der gegenwärtigen Finanzsituation des Landes die Prognose ableitet, die Finanzlage lasse auch in absehbarer Zukunft keine grundlegende Verbesserung erwarten, wenn der dortige Kläger in die Auslaufphase des Blockmodells eintritt und damit die Neubesetzung seines Dienstpostens erforderlich wird. Zum anderen durfte das dortige Berufungsgericht diese Prognose seiner Entscheidung zugrunde legen.

10 Dringende dienstliche Belange stehen im Hinblick auf das vorliegend maßgebliche Landesrecht gemäß § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn - wie hier seitens der Klägerin begehrt - im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Mit dieser Regelung legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier von der Klägerin angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Dienstherr hat dabei sowohl im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA als auch auf die besondere und vorliegend einschlägige Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen. § 72b Abs. 1 BG LSA gestaltet die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit zwar als Ermessensentscheidung. Dies folgt nicht nur aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmales „kann“, sondern auch aus der Regelung in § 72b Abs. 2 BG LSA, wonach Beamten, die - anders als die am 19. April 1959 geborene Klägerin - das 60. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit nach Maßgabe von § 72b Abs. 1 BG LSA zu bewilligen ist. Liegen indes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 91 ).

11 Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prognoseentscheidung unzutreffend ist, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig dar. Die Freistellungsphase träte im Falle der Klägerin (erst) in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 30. April 2022 ein. Angesichts der Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, die sich das Verwaltungsgericht letztlich zu eigen gemacht hat, rechtfertigen auch die die nunmehr vorgebrachten klägerischen Einwendungen nicht die Annahme, dass die von ihr geltend gemachten Aufgabenveränderungen dazu führten, dass die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung der Planstelle der Klägerin in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 30. April 2022 mit der hierfür erforderlichen prognostischen Gewissheit bereits ausgeschlossen werden könnte.

12 Nach den von der Klägerin nicht weiter angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist der Stellenbestand des Beklagten von 1.280 Stellen (Stand 2008) auf 918 Stellen zu reduzieren, wobei im Hinblick auf das von der Klägerin ausgeübte Amt und die von ihr innegehabte Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO lediglich zwei Planstellen wegfallen sollen. Der ausgesprochen geringe Anteil von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO am Gesamtvolumen des vorgesehenen Stellenabbaues lässt schon für sich nicht die prognostische Gewähr zu, die verbleibenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bedürften in dem vorgenannten Freistellungszeitraum keiner (Wieder-)Besetzung. Gegenteiliges legt die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht schlüssig dar, soweit sie eine deutliche Reduzierung der von ihr gegenwärtig wahrgenommenen Aufgaben geltend macht.

13 Es kommt - entgegen dem Antragsvorbringen - schon nicht maßgeblich auf den von der Klägerin derzeit ausgeübten (geringeren) Umfang der Wochenarbeitszeit an. Entscheidend ist allein die Planstelle, die als solche keiner ihr innewohnenden „zeitlichen Beschränkung“ unterliegt. Gegenteiliges legt die Klägerin auch nicht weiter dar. Ungeachtet dessen rechtfertigt die von der Klägerin geltend gemachte Aufgabenreduzierung in ihrem derzeitigen Tätigkeitsbereich nicht die Prognose, dass diese Reduktion in einem solchen Umfange erfolgte, dass von einem vollständigen Wegfall der von ihr innegehabten Planstelle im Freistellungszeitraum ausgegangen werden könnte. Eine - auch deutliche - bloße Aufgaben- bzw. hier wohl eher Aufwandsreduktion spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls ein Aufgaben- bzw. Aufwandsbestand verbleibt, welcher der Wertigkeit eines Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zuzuordnen ist und daher weiterhin der Besetzung der (zugeordneten) Planstelle bedarf. Unabhängig davon stellt § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA maßgeblich auf die Notwendigkeit der Wiederbesetzung „der Planstelle“ ab. Zwar mag die Reduktion von Aufgaben mit der ihnen innewohnenden Wertigkeit und Zuordnung zu Ämtern Einfluss auf die Anzahl der insoweit jeweils nach Besoldungsgruppen differenziert vorzuhaltenden Plansstellen haben. Die Anzahl der hiernach - voraussichtlich - für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Plansstellen (hier der Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ergibt sich jedoch aus dem Gesamtbestand an (künftigen) Aufgaben, der Wertigkeit der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und der daraus resultierenden Anzahl an benötigten Planstellen der jeweils zuzuordnenden Besoldungsgruppe. Das bereits in Bezug genommene Personalentwicklungskonzept hat insoweit gerade die Verringerung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO um lediglich zwei Planstellen zum Gegenstand. Dass die dem zugrunde liegende Prognose des Beklagten über den gesamten Aufgabenbestand, die Bewertung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und die damit letztlich einhergehende Ermittlung der auch künftig benötigten Anzahl der Planstellen nach den jeweiligen Besoldungsgruppen fehlerhaft wäre, legt die Antrags(begründungs)-schrift nicht substantiiert dar. Dies ist für den beschließenden Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Soweit die Klägerin auf „alle Mitarbeiter“ ihres „Teams“ verweist, wird gerade daran deutlich, dass diese Bediensteten offenkundig differierende Aufgaben mit unterschiedlicher Wertigkeit wahrzunehmen haben und dementsprechend Inhaber ganz unterschiedlicher Statusämter bzw. Entgeltgruppen sind. Mit anderen Worten: Die von der Klägerin insoweit herangezogenen Bediensteten, die entweder höhere Statusämter inne haben oder einer deutlich niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet sind, werden im Hinblick auf die Wertigkeit andere Aufgaben wahrzunehmen haben, als sie die Klägerin wahrnimmt oder künftig wahrnehmen müsste. Das Antragsvorbringen be-stätigt daher letztlich vielmehr die Prognose des Beklagten dahin, dass die in der avisierten Freistellungsphase von der Klägerin noch immer besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO benötigt wird, mithin deren Wiederbesetzung gerade nicht ausgeschlossen werden kann.

14 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mehrfach rügt, das Verwaltungsgericht habe klägerischen Vortrag nicht berücksichtigt und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, sind die damit einhergehenden Einwände nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rügen betreffen vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren ( vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], und vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.] ). Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht die Klägerin hingegen nicht geltend. Unabhängig davon legt die Klägerin aber auch einen dahingehenden Verfahrensmangel nicht substantiiert dar ( vgl. zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen etwa: OVG LSA Beschluss vom 8. März 2006 - Az.: 1 L 44/05 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

15 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

16 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

17 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

18 Im Hinblick auf die von ihr aufgeworfene „Rechtsfrage“,

19 „inwieweit Erlasse der zuständigen Ministerien gesetzliche Regelungen, hier zur Altersteilzeit, verbindlich auch erweiternd ausfüllen können, so dass hieran sowohl der Dienstherr als auch das Gericht gebunden sind“,

20 ist schon fraglich, ob damit eine hinreichend ausformulierte Frage aufgeworfen wird. Jedenfalls werden nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist.

21 Ungeachtet dessen ist durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass die Verwaltungsgerichte nicht an norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien gebunden sind ( siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - Az.: 4 B 37.09 -, ZfBR 2010, 160 [m. w. N.] ). Ist mithin - wie hier, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessenausübung nicht gegeben sind - eine gebundene Verwaltungsentscheidung zu treffen, kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf den Inhalt eines normauslegenden Erlasses nicht entscheidungserheblich an.

22 Unabhängig vom Vorstehenden hat die Klägerin einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aber auch deswegen nicht dargelegt, weil es sich bei der hier streitentscheidenden Norm des § 72b BG LSA um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht handelt. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen ( vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2010 - Az.: 1 L 50/10 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.] ).

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. September 2010 folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ( vgl. Streitwertfestsetzung des BVerwG in den Urteilen vom 29. April 2004 - Az.: 2 C 21.03 und 2 C 22.03 -, zitiert nach www.bundesverwaltungsgericht.de ; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 91 ), wobei hier die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nach Maßgabe von § 18c Abs. 2 LBesG LSA zugrunde zu legen war.

25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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