Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2010-12-07, 8 K 4/09

8 K 4/09Tribunale amministrativo / Division 87 dic 2010

Regest

1. Ein Teilnehmer kann grundsätzlich nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden. (Rn.22) 2. Auch Grundstücke außerhalb einer Baugebietsgrenze können in absehbarer Zeit Bauland werden und schon jetzt einen entsprechenden Verkehrswert haben, der im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zu berücksichtigen ist (hier verneint). (Rn.23) 3. Verfügt ein Abfindungsflurstück über einen Anschluss durch eine Zuwegung, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden. (Rn.26) 4. Der Anschluss eines Einlageflurstücks an eine Beregnungsanlage stellt einen wertbestimmenden Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG dar, der, wenn er betrieblich nötig ist, bei der Abfindung zu berücksichtigen ist. (Rn.27) 5. Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als Generalklausel ist kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat.(Rn.33) 6. Zur Kostenentscheidung im Bodenordnungsverfahren.(Rn.34)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat — 8 K 4/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-07

Aktenzeichen: 8 K 4/09

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1207.8K4.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 37 FlurbG, § 44 Abs 1 FlurbG, § 44 Abs 2 FlurbG, § 58 Abs 1 LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Teilnehmer kann grundsätzlich nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden. (Rn.22)

  2. Auch Grundstücke außerhalb einer Baugebietsgrenze können in absehbarer Zeit Bauland werden und schon jetzt einen entsprechenden Verkehrswert haben, der im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zu berücksichtigen ist (hier verneint). (Rn.23)

  3. Verfügt ein Abfindungsflurstück über einen Anschluss durch eine Zuwegung, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden. (Rn.26)

  4. Der Anschluss eines Einlageflurstücks an eine Beregnungsanlage stellt einen wertbestimmenden Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG dar, der, wenn er betrieblich nötig ist, bei der Abfindung zu berücksichtigen ist. (Rn.27)

  5. Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als Generalklausel ist kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat.(Rn.33)

  6. Zur Kostenentscheidung im Bodenordnungsverfahren.(Rn.34)

Tatbestand

1 Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch von B-Stadt verzeichneten und 0,3204 ha großen Flurstücks 155, Flur A, der Gemarkung B-Stadt Teilnehmerin des Bodenordnungsverfahrens „J. Weinberge I“ (Ordnungsnummer 108); sie wendet sich gegen den Bodenordnungsplan des Beklagten im Bodenordnungsverfahren „J. Weinberge I“.

2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des früheren Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung W-Stadt vom 21. September 1995 angeordnet. Nach dem am 4. Mai 2004 bekannt gegebenen Bodenordnungsplan beträgt der - nach einem Wertzugang von 25 WE für die Vermessungsdifferenz und einem Wertabgang von 71 WE für die Wegefläche - bereinigte Abfindungsanspruch der Klägerin, die 3.240 Werteinheiten (WE) als Einlage in das Verfahren eingebracht hat, insgesamt 0,3194 ha (3.194 WE). Das Einlageflurstück 155 war ursprünglich aufgrund eines Pachtvertrages vom 2. November 1997 zwischen dem verstorbenen Herrn A. als Verpächter und Frau D. als Pächterin bis zum Ablauf des 30. September 2010 an diese verpachtet. Nach einer vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages durch die Klägerin und der erteilten Zustimmung der Pächterin wurde der Beigeladene als Bewirtschafter der Fläche aufgrund eines Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Wittenberg verpflichtet, das Flurstück 155 zu beräumen und an die Klägerin herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem östlichen Teil des Einlageflurstücks eine Beregnungsleitung mit vier Absperrvorrichtungen, die durch einen Brunnen außerhalb des Verfahrensgebiets gespeist wurde und der Beregnung der von dem Beigeladenen bewirtschafteten Flächen diente.

3 Als Abfindung wurde der Klägerin das Flurstück 313 der Flur A der Gemarkung B-Stadt in einer Größe von 0,3194 ha und einem Wert von 3.194 WE zugewiesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 zurück.

4 Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hob das Flurbereinigungsgericht den angefochtenen Widerspruchsbescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Juni 2007 (Az: 8 K 19/05) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe bei seiner Zuteilungsentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Zuteilung der Abfindungsfläche (Flurstück 313) nach Lage und Form das schützenswerte betriebswirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen (landwirtschaftlichen) Nutzbarkeit der Fläche nachhaltig beeinträchtige. Nach Einschätzung des Senats mit seinen fachkundigen Mitgliedern lasse der Zuschnitt und die der vorhandenen Wohnbebauung abgewandte Lage des Abfindungsgrundstückes, das sich im Übrigen gleichsam als an den Rand der Verfahrensgebietes „abgedrängt“ darstelle, die Zuteilungsentscheidung des Beklagten als nicht wertgleich und damit als rechtsfehlerhaft erscheinen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 gab das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch der Klägerin vom 4. Mai 2004 gegen den Bodenordnungsplan des Beklagten im Bodenordnungsverfahren „J. Weinberge I“ insoweit statt, als das Flurstück 417 der Flur A der Gemarkung B-Stadt (Lagebezeichnung: Unterberge) mit einer Größe von 0,3194 ha und einem Wert von 3.194 WE als Abfindungsflurstück festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen aller Teilnehmer sei es gelungen, der Klägerin mit dem Nachtrag I zum Bodenordnungsplan das Abfindungsflurstück 417 zuzuteilen, welches eine Abfindung in fast alter Lage ermögliche. Das neue Flurstück liege im Verhältnis zum Einlageflurstück, lediglich um ca. 8 m östlich verschoben, am örtlich vorhandenen Weg mit einem Abstand von 10 m zur nördlichen Verfahrensgrenze. Damit werde dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 27. Juni 2007 Rechnung getragen, denn es handele sich um ein längeres, schmaleres und durchgängiges Grundstück, welches vorteilhaft für eine ordnungsgemäße und effektive landwirtschaftliche Betätigung sei. Durch die Form dieses Flurstücks würden die schützenswerten betriebswirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche nachhaltig gewahrt, ohne dass Bewirtschaftungsnachteile bzw. -erschwernisse auch nur im Ansatz erkennbar seien. Auch entspreche die Lage des neuen Flurstücks den Vorgaben des Urteils, insbesondere sei mit dem Abfindungsflurstück ein räumlicher Zusammenhang mit der nördlich des Verfahrensgebiets befindlichen Wohnbebauung gegeben. Mit Ausnahme einer Begradigung der südlichen Bebauungsgrenze sei nach Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt B-Stadt ein weiteres Eindringen in das Landschaftsschutzgebiet in diesem Bereich und damit eine weitere Ausdehnung der Bebauung nicht geplant. Auch würden die Flurstücke 161/1 und 160/1 der Flur A der Gemarkung B-Stadt langfristig nicht in die Flächennutzungsplanung der Stadt B-Stadt einbezogen, so dass es unschädlich sei, dass das Abfindungsflurstück nicht direkt bis zur nördlichen Grenze des Verfahrensgebiets heranreiche. Im Übrigen sei für eine sinnvolle Ausgestaltung des Bodenordnungsgebietes notwendig, das Abfindungsflurstück unter Einhaltung eines 10 m-Weges am nördlichen Verfahrensrand zuzuteilen. Ziel des Bodenordnungsverfahrens sei u. a. die Schaffung geordneter Eigentumsverhältnisse. Das Eigentum der Ordnungsnummern 111 und 112 bilde eine Wirtschaftseinheit gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG, wodurch die Abfindung in ihrer betriebswirtschaftlichen Gestaltung als Einheit anzusehen sei. Der 10 m-Weg, gehörend zum Flurstück 418, schaffe eine Verbindung zwischen den Flurstücken 308, 309, 418 und 419, welche der Mutter des Beigeladenen, Frau H. D., mit dem Nachtrag 1 zum Bodenordnungsplan zugewiesen würden. Die Zuteilung des Flurstückes 418 in dieser Form sei notwendig, um dem Beigeladenen als Bewirtschafter sämtlicher Flurstücke eine Durchfahrt mit schwerer Technik zu ermöglichen und den Zugang an den sich dort befindlichen Absperrschieber-Schacht der Beregnungsanlage zu garantieren. Die Beregnungsleitungen befänden sich in einer Tiefe von 80 bis 100 cm und seien bei Bodenwerten von 12 bis 18 für eine wirtschaftlich rentable Nutzung der Flächen als Weihnachtsbaumplantage unbedingt erforderlich. Weiterhin befinde sich am Einlageflurstück 153 die gesamte Technik für die Bewirtschaftung der Weihnachtsbaumplantage. Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks ohne die Verschiebung um ca. 8 m östlich und ohne die Beachtung des 10 m-Weges am nördlichen Verfahrensrand würde zu einer hohen wirtschaftlichen Belastung für den Beigeladenen als Betreiber der Weihnachtsbaumplantage führen, da die Beregnungsleitung ausgebaut und verlegt werden müsste und zusätzlich der Einbau einer größeren Pumpe zum Ausgleich des Druckverlustes notwendig wäre, da die Leitung sonst entgegen dem natürlich Gefälle von über 8 m verlaufen würde. Demgegenüber erhalte die Klägerin eine Abfindung in nahezu alter Lage und zudem wertgleich.

6 Am 6. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei erneut rechtswidrig, weil das abgefundene Flurstück nicht wertgleich mit dem von ihr eingebrachten Einlageflurstück sei. Das Abfindungsflurstück 417 sei breiter und kürzer als das Einlageflurstück 155, wenn auch nicht so ausgeprägt wie das zunächst vorgesehene Abfindungsflurstück 313, so dass sich die Flächen für das Vorgewende erneut vergrößerten und wiederum einer intensiveren Bodenbearbeitung in Folge von Verdichtung bedürfen. Ferner sei das Abfindungsflurstück 417 auch weiterhin mindestens 10 m von der vorhandenen Bebauung entfernt, was im Hinblick auf eine Erweiterung und Verfestigung der nördlich gelegenen Bebauung für sie abermals nachteilig sei, weil nunmehr auch der Streifen vorab einer baulichen Nutzung zugeführt werden müsse, bevor sie möglicherweise in den Genuss komme, ihr Abfindungsflurstück als Bauland nutzen zu können.

7 Zudem seien sachliche Gründe, dem Beigeladenen eine nördlich des Abfindungsflurstücks gelegene 10 m breite Bewirtschaftungsschneise zuzuweisen, nicht erkennbar, weil sich sowohl nördlich als auch südlich der der Wirtschaftseinheit D. zugeteilten Abfindungsflächen landwirtschaftliche Wege befänden, welche zur Nutzung der östlich des Abfindungsflurstücks gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen befahrbar seien. Zudem werde der 10 m breite Streifen derzeit als Weihnachtsbaumplantage genutzt, so dass der Weg ohnehin nicht mit Maschinen und Geräten befahren werden könne. Des Weiteren habe sich die wirtschaftliche Nutzung des Einlageflurstücks wesentlich einfacher gestaltet, weil die zu bewirtschaftende Fläche über mehrere Zuwegungen verfügt habe, was bei dem Abfindungsflurstück aufgrund der gebildeten Schneise nicht mehr der Fall sei.

8 Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich auch darauf, dass das Abfindungsflurstück nicht von gleicher Beschaffenheit sei wie das Einlageflurstück. Die Einlage verfüge über eine grundstückseigene Beregnungsanlage, die sich auf dem 8 m breiten Streifen befinde, welcher nunmehr der Wirtschaftseinheit D. zugeordnet werden solle. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein 8 m breiter Streifen über eine eigene Beregnungsanlage verfügen müsse, zumal das westlich dieses 8 m breiten Streifens gelegene Wirtschaftsgrundstück über eine Wohnbebauung verfüge und auf dem Flurstück 418 lediglich Weihnachtsbäume angepflanzt würden, die - mit Ausnahme von Trockenperioden - keiner intensiven Beregnung bedürften. In diesem Zusammenhang werde auch bestritten, dass die Beregnungsanlage von dem Beigeladenen errichtet worden sei. So befinde sich auf der Abdeckung des Brunnens eine TGL-Nummer, woraus zu schließen sei, dass der Brunnen bereits zu DDR-Zeiten und damit gerade nicht von dem Beigeladenen errichtet worden sei. Aber selbst wenn der Beigeladene den Brunnen errichtet habe, sei es nicht Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens, zivilrechtliche Herausgabeansprüche durchzusetzen. Hier dränge sich der - auch von dem Beklagten versehentlich bestätigte - Eindruck auf, dass es erklärtes Ziel des Bodenordnungsverfahrens sei, den 8 m breiten Streifen mit der Beregnungsanlage um jeden Preis der Wirtschaftseinheit D. zuzuweisen. Damit liege ein Ermessensfehler des Beklagten auf der Hand.

9 Schließlich sei nicht erkennbar, wie das Ziel des Verfahrens für die Zusammenführung von Anlageeigentum - hier Obstplantagen - erreicht werden solle, da ein Obstanbau auf den streitigen Parzellen in den letzten sechs Jahren nicht mehr stattgefunden habe.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bodenordnungsplan vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuweisen.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er führt aus, die von der Klägerin befürchtete Verschlechterung in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Flurstücks 417 im Vergleich zum Einlageflurstück 155 sei nicht gegeben. Die minimale Verbreiterung und Verkürzung (ca. 1 m bzw. ca. 10 m) des Flurstücks habe keinen Einfluss auf die Vergrößerung des Vorgewendes und führe zu keiner höheren Verdichtung und dadurch zu intensiverer Bodenbearbeitung. Das Abfindungsflurstück sei in Zuschnitt und Lage fast identisch mit der Einlage ausgewiesen. Damit werde dem Wunsch der Klägerin auf ein landwirtschaftlich nutzbares Flurstück mit Nähe zum Bebauungsgebiet in fast alter Lage entsprochen und gleichzeitig erfolge eine Arrondierung des Eigentums der Ordnungsnummern 111 und 112 sowie die Zuordnung der Beregnungsanlage. Insoweit habe die Stadt B-Stadt eindeutig dokumentiert, dass die Fläche nördlich des Verfahrensgebietes nicht mehr in die städtebauliche Entwicklung mit einbezogen werde. Das Einlageflurstück der Klägerin sei nicht durch zwei Wege erschlossen gewesen; vielmehr habe sich nördlich zwischen den Flurstücken 155 und 160/1 lediglich eine Bewirtschaftungsschneise und kein landwirtschaftlicher Weg befunden. Der Wert des Einlageflurstücks 155 sei nach der Fläche berechnet worden, so dass die im Boden befindliche Leitung keine Rolle bei der Wertermittlung gespielt habe. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Abfindungsflurstück nicht über eine Beregnungsanlage verfüge; denn die Installation der Beregnungsanlage sei nicht durch die Klägerin, sondern durch den Beigeladenen auf der Basis des damaligen Pachtvertrages erfolgt, der diese im Vertrauen auf die eigentumsrechtlichen Regelungen im Bodenordnungsverfahren weiterbetrieben habe. Die Einspeisung der Rohrleitung zur Beregnung erfolge vom Betriebsgelände der Firma D. auf einem Flurstück außerhalb des Verfahrensgebiets. Die verbauten Leitungen stammten von der Gemeinde K. noch aus DDR-Zeiten. Sie seien in den Jahren 1991 bis 1992 an verschiedene Interessenten abgegeben worden. Der Einbau der streitgegenständlichen Leitung sei nach der Informationsveranstaltung vom 17. März 1995 und im Einverständnis des damaligen Verpächters, Herr A., erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die Zuführung der Beregnungsanlage zur Wirtschaftseinheit D. nicht erklärtes Ziel des Bodenordnungsverfahrens, sondern leite sich aus dem Begehren der Klägerin, den Planwunschgesprächen mit den anderen Beteiligten und unter Berücksichtigung der wertgleichen Abfindung aller Beteiligen im Bodenordnungsverfahren ab.

15 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er erklärt, dass er sich zwar in einem Regelinsolvenzverfahren befinde, seine Geschäftstätigkeit aber vom Insolvenzverwalter freigegeben worden sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Bodenordnungsverfahren sei er noch Eigentümer der Landwirtschaftsflächen gewesen. Erst später habe seine Mutter die Grundstücke von der Gläubigerbank erworben, ihm aber weiterhin die Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Die Beregnungsanlage sei von ihm aus eigenen Mitteln 1994/95 vorzeitig errichtet worden, nachdem Herr A. im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens einem entsprechenden Landtausch zugestimmt habe. Eine behördliche Genehmigung sei nicht notwendig gewesen, da es sich um keine Brunnenanlage gehandelt habe. Lediglich der Brunnen sei zu DDR-Zeiten auf dem Flurstück 153 für die Trinkwasser- und Beregnungsversorgung errichtet worden. Durch die Beregnungsanlage würden die Flurstücke 308 und 309 über bereits vorhandene Leitungen, die von der westlich des Abfindungsflurstücks 417 gelegenen Leitung abzweigen, mit Wasser versorgt. Nach Abschluss des Verfahrens sollen auch die Flurstücke 418 und 419, die er bewirtschafte, über die Beregnungsanlage bewässert werden. Für ihn sei durch die Zuweisung der Fläche eine Werterhöhung eingetreten, weil nunmehr eine regelmäßige Beregnung der Kulturen erfolgen könne.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist unbegründet.

18 Der Bodenordnungsplan vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landesverwaltungsamt hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Ausübung des ihm im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung der Klägerin nunmehr ermessensgerecht berücksichtigt (§ 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 VwGO).

19 Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 63 Abs. 2 LwAnpGi. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist erfüllt. Dies ergibt zunächst die Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzt das von der Klägerin eingebrachte Flurstück 155 einen Einlagewert von 3.240 WE, dem aufgrund einer Vermessungsdifferenz von +25,00 WE und eines Wertabgangs (Wegefläche) von -71,00 WE ein bereinigter Abfindungsanspruch von 3.194 WE gegenübersteht, der mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks 417 erfüllt worden ist.

20 Jedoch bilden die Grundstückswerte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung. Für den im Rahmen des § 58 Abs. 1 LwAnpG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben den Grundstückswerten nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen. Der Abfindungsanspruch muss sich also nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, zit. nach juris).

21 Auf der Grundlage der o. g. rechnerischen Wertgleichheit im Sinne von § 44 Abs. 1 FlurbG hat das Landesverwaltungsamt im Rahmen seiner Widerspruchsentscheidung nunmehr alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung der Klägerin erfasst und berücksichtigt. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei den für die Landabfindung eines Teilnehmers beachtlichen Abfindungserwägungen gezeigt.

22 1. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Abfindungsfläche 417 in Größe und Zuschnitt mit der von ihr eingebrachten Fläche deckungsgleich ist. Unabhängig davon, dass ein Teilnehmer grundsätzlich nicht verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, zit. nach juris), hat das Landesverwaltungsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Zuteilung der hier in Rede stehenden Abfindungsfläche nach Lage und Form das betriebswirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen (landwirtschaftlichen) Nutzbarkeit der Fläche wahrt. Die vom Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 noch festgestellten Bewirtschaftungsnachteile bestehen nicht mehr, weil das Abfindungsflurstück (Länge: 160,9 m; Breite: 19,9 m) im Verhältnis zum Einlageflurstück (Länge: ca. 172; Breite ca. 19 m) aufgrund der nördlich abgezogenen, 10 m breiten Bewirtschaftungsschneise zugunsten des Beigeladenen nur geringfügig um ca. 1 m verbreitert worden ist. Das - anders als das ursprünglich vorgesehene Abfindungsflurstück 313 - längere und schmalere Grundstück ist für eine ordnungsgemäße und effektive landwirtschaftliche Betätigung ebenso vorteilhaft zugeschnitten wie das Einlageflurstück, insbesondere erfordert der nur als geringfügig zu bewertende kürzere und breitere Zuschnitt nach Auffassung des Senats mit seinen fachkundigen Mitgliedern bei der Feldbearbeitung keinen wesentlich höheren Aufwand als das Einlageflurstück.

23 2. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, sie wolle entsprechend der Lage ihres Einlagegrundstücks im (engeren) räumlichen Zusammenhang mit der nördlich des Verfahrensgebietes befindlichen Wohnbebauung abgefunden werden, und die vorgesehene Abfindung werde diesem berechtigten Interesse aufgrund der nördlich gelegenen Bewirtschaftungsschneise nicht gerecht, ist aufgrund der nunmehr vorliegenden (neueren) Erkenntnisse auf folgendes hinzuweisen: Für die Bemessung der Abfindung sind nach gesetzlicher Vorschrift außer dem Schätzungswert die in § 44 Abs. 2 - 4 FlurbG bezeichneten wertbildenden Faktoren, d.h. auch die Umstände maßgeblich, die auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 - 8 K 19/05 - zum Ausdruck gebracht hat, trifft das besonders auch auf Baugrundstücke zu. Ob ein Grundstück einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert hat, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Einen erhöhten Verkehrswert werden regelmäßig solche Grundstücke haben, die nach ihrer Lage, insbesondere innerhalb der Ortschaft, wahrscheinlich in absehbarer Zeit bebaut werden. Je nach dem Grad der Baureife ist dabei baureifes Land oder Rohbauland und Bauerwartungsland zu unterscheiden. Baureifes Land ist nach seinen tatsächlich erkennbaren Merkmalen festzustellen, z.B. nach seiner Erschließung für Wohn- und Industriezwecke, der Festsetzung der Baulinien, Anlagen von Straßen oder Errichtung von Bauten auf nächstgelegenen Grundstücken. Bei unerschlossenem Baugelände wird es darauf ankommen, ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehende Kaufpreise allgemein und nicht nur im einzelnen Falle gezahlt werden. Dabei müssen Spekulationsgesichtspunkte außer Betracht bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1959 - BVerwG I CB 27.58 -, zit. nach juris; HessVGH, Urt. v. 20.01.1970 - F III 78/66 -, RzF - 19 zu § 28 Abs. 1 FlurbG). Ferner müssen auch Nutzungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegen und die mithin den Verkehrswert nicht beeinflussen können (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.1958 - III ZR 82/57 -, zit. nach juris). Die Tatsache, dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder außerhalb eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebietes liegt, besagt allerdings noch keineswegs, dass es in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann und daher nicht bereits heute einen entsprechenden Verkehrswert hat, wenn andere Umstände die Bejahung eines erhöhten Verkehrswertes notwendig erscheinen lassen. Die Planung ist zwar ein wesentliches Indiz, für sich allein aber noch nicht entscheidend. Auch Grundstücke außerhalb einer Baugebietsgrenze können daher in absehbarer Zeit Bauland werden und schon jetzt einen entsprechenden Verkehrswert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1959, a. a. O.). Dafür ist insbesondere die Lage des Grundstücks von entscheidender Bedeutung. Es müssen in diesen Fällen aber konkrete Umstände dafür sprechen. Als Bauerwartungsland muss daher solches Land angesehen werden, das in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung finden wird. Diese künftige Zweckbestimmung muss, wenn nicht durch die Planung, dann aus äußeren Umständen erkennbar sein (vgl. HessVGH, Urt. v. 20.01.1970, a. a. O.).

24 Hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2007 mit Blick auf die über das Bebauungsplangebiet hinausgehende Bebauung in Richtung des Einlagegrundstücks der Klägerin noch die Möglichkeit einer weiteren Verfestigung und Erweiterung der Bebauung und damit eine nicht ganz fernliegende Baulanderwartung zugunsten der Klägerin angenommen, so hat sich diese Annahme in den letzten drei Jahren nicht bestätigt. Ausweislich eines Schreibens der Stadt B-Stadt vom 3. Juli 2009 (Bl. 82 f. der Beiakte A, Band II) wird es an der bestehenden Bebauungsgrenze nach dem zurzeit geltenden Bebauungsplan keine Änderung geben. Lediglich im Zuge der Flächennutzungsplanung soll die Grenze um die überbaute Fläche erweitert werden. Da schon diese (zukünftige) Grenzziehung nicht unmittelbar an das Einlageflurstück der Klägerin angrenzen würde und im Übrigen ein weiteres Eindringen in das Landschaftsschutzgebiet nicht geplant ist, handelt es sich nach den jetzigen Erkenntnissen des Senats weder um Bauland noch um Bauerwartungsland, zumal auch eine tatsächliche Bautätigkeit nicht stattgefunden hat. Allein die Ortsnähe eines Grundstücks für sich allein genommen reicht nicht aus, um ihm einen gegenüber dem landwirtschaftlichen Schätzungswert höheren Wert zuzusprechen (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.06.1968 - F III 201/65 -, ESVGH 17, 72).

25 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der wertgleichen Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es gebe keine sachlichen Gründe dafür, dem Beigeladenen eine nördlich des Abfindungsflurstücks gelegene, 10 m breite Bewirtschaftungsschneise zuzuweisen. Das Landesverwaltungsamt begründet die Notwendigkeit der Zuteilung des Flurstücks 418 in dieser Form damit, dem Beigeladenen eine Durchfahrt mit schwerer Technik zu ermöglichen und den Zugang an den sich dort befindlichen Absperrschieber-Schacht der Beregnungsanlage zu garantieren. Es kann offen bleiben, ob zur Bewirtschaftung des Flurstücks 418 tatsächlich die Schaffung einer Zufahrt im nördlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 417 notwendig ist; denn eine Bewirtschaftung des Flurstücks mit neuzeitlichen Maschinen und Geräten dürfte ohne Weiteres auch über den südlich angelegten landwirtschaftlichen Weg möglich sein. Anderenfalls würden die neu gebildeten Abfindungsflurstücke (Bl. 43 der Beiakte A, Band II) schon vom Ansatz her nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gerecht werden. Als sachlichen Grund für eine Zuteilung des nördlich gelegenen Wirtschaftsstreifens ist aber durchaus anzusehen, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung der von ihm jedenfalls in Trockenperioden erforderlichen Bewässerung der Baumplantage ermöglicht worden ist, um so eine wirtschaftlich rentable Nutzung seiner Flächen - im konkreten Fall als Weihnachtsbaumplantage - zu sichern.

26 4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen „Zuwegung“ nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27 <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).

27 5. Sofern die Klägerin rügt, die Abfindung sei deshalb nicht wertgleich erfolgt, weil die Einlage über eine grundstückseigene Beregnungsanlage verfügt habe, während diese durch eine andere Flächenaufteilung der Grundstücke nunmehr dem Beigeladenen zugeordnet worden sei, kann sie auch damit nicht durchdringen. Vielmehr genügt die Abfindung der Klägerin auch dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese gesetzliche Ermessensrichtlinie soll verhindern, dass durch betriebliche Störungen die Leistungsfähigkeit eines Hofes absinkt (BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - BVerwG I C 231.58 -, RdL 1961, 240). Hingegen vermittelt die Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, einem Teilnehmer kein Recht, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern (BVerwG Beschl. v. 26.06.1974 - BVerwG V B 88.72 -, zit. nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Teilnehmer z. B. auch dann ein dräniertes Grundstück hinnehmen muss, wenn er selbst kein solches eingebracht hatte (BVerwG, Urt. v. 15.10.1974 - BVerwG V C 56.73 -, zit. nach juris). Erst recht soll ein Teilnehmer nicht verlangen können, dass bestimmte Maßnahmen zugunsten anderer Teilnehmer unterbleiben oder deren Abfindung geändert wird (Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 44 RdNr. 41 m. w. N.).

28 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht behauptet worden, dass eine Beregnungsanlage für eine landwirtschaftlich sinnvolle Nutzung ihres Abfindungsflurstücks zwingend notwendig ist (vgl. zum Erfordernis der betrieblichen Notwendigkeit: OVG RP, Urt. v. 21.05.1986 - 9 C 6/85 -, RzF 83 zu § 44 Abs. 2 FlurbG), so dass auch ohne eine Wiederzuteilung der mit der Beregnungsanlage bebauten Fläche an die Klägerin deren wirtschaftliche Existenz gesichert ist.

29 Abgesehen davon ist eine Zuteilung des östlich gelegenen, 8 m breiten Wirtschaftsstreifens, auf dem sich die streitgegenständliche Beregnungsleitung mit vier Absperrvorrichtungen befindet und von einem Brunnen auf dem außerhalb des Verfahrensgebiets gelegenen Grundstück des Beigeladenen (Flur A, Flurstück 142, Gemarkung B-Stadt) gespeist wird, zur Wirtschaftseinheit D. auch deswegen sachgerecht, weil diese Beregnungsanlage zur Überzeugung des Senats von dem Beigeladenen in den Jahren 1994/95 auf der Basis eines inzwischen allerdings gekündigten Pachtvertrages und im Einverständnis mit dem verstorbenen Verpächter A. errichtet worden ist. Dies bestätigen nicht nur die auf die gerichtlichen Verfügungen vom 1. Juli und 20. August 2010 zurückgehenden übereinstimmenden Stellungnahmen des Beklagten und des Beigeladenen, sondern auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P., der nach seiner glaubhaften Aussage im Jahre 1994 an einem Besprechungstermin mit dem Beklagten teilgenommen hat, und der Teilnehmerin W.. Soweit die Klägerin aus den vorhandenen älteren Abdeckungen der Absperrvorrichtungen einen anderen Errichtungszeitpunkt herleiten möchte, hat der Beigeladene überzeugend erklärt, er habe zur Erhaltung der Frostfreiheit den Absperr- und Entwässerungsschacht mit gebrauchten Deckeln verschlossen.

30 Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht erkennbar, dass die Beregnungsanlage für den Beigeladenen nutzlos ist. Zunächst hat der Beigeladene durch die Vorlage eines Schreibens des Insolvenzverwalters Dr. F. vom 18. Dezember 2007 nachgewiesen, dass er - trotz des laufenden Regelinsolvenzverfahrens - als Inhaber der „ D. Landschaftspflege und -bau“ seiner Geschäftstätigkeit nachgehen kann. Die Beregnungsanlage wird von dem Beigeladenen auch tatsächlich genutzt. Insofern hat der Beigeladene, bestätigt durch die Stellungnahme und Planzeichnung des Beklagten vom 8. September 2010, nachgewiesen, dass von den Absperrvorrichtungen auf dem streitgegenständlichen Grundstücksstreifen Leitungen zu den Flurstücken 309 und 308 abzweigen, die mit heranwachsenden Weihnachtsbäumen und Landschaftsgehölzen bewachsen sind. Insoweit kann die Klägerin sich nicht erfolgreich darauf berufen, der Beigeladene benötige die Beregnungsanlage für seine Geschäftstätigkeit nicht. Der Beigeladene hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass er von dem vorhandenen nördlichen Absperrschacht weitere Leitungen zu den Flurstücken 418 und 419 geplant hat, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke zu gewährleisten.

31 In der Gesamtschau begegnet mithin die getroffene Abfindungsentscheidung nicht nur aufgrund der damit erfolgten Arrondierung des Eigentums der Ordnungsnummern 111 und 112, sondern auch wegen der sachgerechten Zuordnung der Beregnungsanlage, die der Beigeladene in der Vergangenheit errichtet hat und zur Bewirtschaftung seiner Flächen benötigt, nebst des 8 m breiten Wirtschaftsstreifens keinen Abwägungsfehlern.

32 Der mit dem Vortrag „es sei erklärtes Ziel des Bodenordnungsverfahrens, den 8 m breiten Streifen mit der Beregnungsanlage um jeden Preis der Wirtschaftseinheit D. zuzuweisen“ versteckte Hinweis der Klägerin darauf, dass der Beigeladene besser gestellt werden solle als sie, greift nicht. Dem von der Klägerin damit angesprochenen Gleichbehandlungsgrundsatz genügt der jedem Teilnehmer zustehende Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Ist dieser Anspruch - wie im vorliegenden Fall - erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenheit der einzelnen Verhältnisse mögliche Gleichbehandlung erreicht (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - BVerwG I B 127.61 -, RdL 1962, 243).

33 Schließlich hat die Klägerin auch gemäß § 37 FlurbG keinen Anspruch auf eine andere Zuteilungsentscheidung. § 37 FlurbG, der über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Rahmen der Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden Anwendung findet, enthält die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und gibt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Aus dem Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55 -, BVerwGE 3, 246). Im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung ist der Behörde und dem Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG bei der Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes und der Gestaltung des Flurbereinigungsplans naturgemäß ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang zwischen Planung und Ermessen: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, zit. nach juris). Daher kann - wie oben bereits ausgeführt - kein Beteiligter - und folglich auch nicht die Klägerin - verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so abgefunden zu werden, dass unbedingt für ihn daraus ein Vorteil entsteht. Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert (vgl. BVerwGE 3, 246 ff.). Schließlich ist es nicht Aufgabe der Bodenordnung, bestimmte Nutzungsarten - hier den Obstanbau - vorzuschreiben, sondern die Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden wiederherzustellen (§§ 53 ff. LwAnpG).

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt, weil der Beigeladene durch seinen Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat.

35 Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese Bestimmung, die erschöpfend die Behandlung der Gerichtskosten für das Verwaltungsrechtsverfahren im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht regelt, schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von der Regelung in den §§ 154 bis 159 VwGO vor, dass nur für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind, deren Umfang gleichzeitig durch sie beschränkt wird auf einen Auslagenpauschsatz; außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der Rechtsstreit tatsächlich (z. B. aufgrund des zu berücksichtigenden erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die Gebührenfestsetzung erfolgt dabei - anders als in einem allgemeinen Verwaltungsrechtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 189 VwGO von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz (GKG) nach einem Wertklassensystem anzusetzen sind, durch das Flurbereinigungsgericht selbst. Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen statt der Summe der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist. Diese Verlagerung von Elementen des nur im Verhältnis des Kostenschuldners zur Staatskasse geltenden Gerichtskostenrechts unmittelbar in die gerichtliche Entscheidung über die Kostenpflicht erklärt sich aus der Rücksicht des Gesetzgebers auf das Wesen und die Besonderheiten der Flurbereinigung. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits frühzeitig zur Gebührenregelung festgestellt (vgl. Urt. v. 13.12.1956 - BVerwG I C 203.55 -, zit. nach juris; vgl. auch Urt. v. 12.12.2000 - BVerwG 11 B 76.00 - RdL 2001, 109):

36 „Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden.

37 Diese Ermächtigung trägt der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung. Sie berücksichtigt, daß der Grundbesitz der Landwirte nicht nur in ihrem, sondern auch im allgemeinen Interesse dem Flurbereinigungsverfahren und in dem Verfahren vielfach starken Veränderungen unterworfen wird, ferner daß das Flurbereinigungsgericht nicht nur die Interessen der Prozeßbeteiligten, sondern auch aller übrigen Teilnehmer des Umlegungsverfahrens zu berücksichtigen hat und sich daher das, was recht und zweckmäßig ist (§ 146 Nr. 2 FlurbG), meist zunächst nicht ohne weiteres übersehen läßt.

38 Geht man hiervon aus, so wird erkennbar, daß die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG den Zweck hat, den Kläger im Falle des Unterliegens nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit einer gerichtlichen Gebühr zu belasten. Diese besonderen Gründe können sich aus dem Prozeßstoff, aus dem Umfang und der Bedeutung der Einwendungen des Klägers ergeben, sind aber nicht aus der Person des Klägers und seinem Verhalten zu entnehmen.“

39 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei der Erhebung des Pauschsatzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Dies können dem Grunde nach z. B. die Reisekosten sein, die anlässlich einer Ortsbesichtigung entstanden sind, oder die Kosten für die Erstellung von Dokumenten; vgl. Schwantag/Wingerter, a. a. O., § 147 RdNr. 3). Vorliegend wird ein Pauschsatz von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen angesetzt.

40 Außerdem war für das Verfahren aufgrund des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen und der deswegen notwendig gewordenen weitergehenden Recherchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eine Gebührenpflicht zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr bildet der für jeden Einzelfall gemäß § 52 GKG festzusetzende Streitwert die Grundlage. Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes die Gebühr danach zu bestimmen, was im normalen Verwaltungsprozess erhoben werden könnte (OVG BB, Urt. v. 17.09.2003 - 8 D 35/01.G -, zit. nach juris). Dies ist derzeit nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ein Gebührensatz von 4,0.

41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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