AG Halle (Saale), 2010-12-17, 103 II 3802/10

103 II 3802/10Tribunale di primo grado17 dic 2010

Regest

1. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt, was der Fall ist, wenn eine anwaltliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben (Rn.3) . 2. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Gewandtheit im schriftlichen oder mündlichen Ausdruck oder körperliche Gebrechlichkeit begründen keinen Beratungsbedarf (Rn.4) . 3. Die Rechtswahrnehmung ist mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, wenn jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, zunächst versuchen würde, das Problem selbst zu lösen, bevor er einen Rechtsanwalt einschaltet (Rn.5) . 4. Im Rahmen der Beratungshilfe gibt es auch keinen Anspruch auf "Waffengleichheit". Beratungshilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG gewährt werden, nicht aber schon dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist (Rn.6) .

Testo completo

AG Halle (Saale) — 103 II 3802/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-17

Aktenzeichen: 103 II 3802/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1217.103II3802.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt, was der Fall ist, wenn eine anwaltliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben (Rn.3) .

  2. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Gewandtheit im schriftlichen oder mündlichen Ausdruck oder körperliche Gebrechlichkeit begründen keinen Beratungsbedarf (Rn.4) .

  3. Die Rechtswahrnehmung ist mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, wenn jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, zunächst versuchen würde, das Problem selbst zu lösen, bevor er einen Rechtsanwalt einschaltet (Rn.5) .

  4. Im Rahmen der Beratungshilfe gibt es auch keinen Anspruch auf "Waffengleichheit". Beratungshilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG gewährt werden, nicht aber schon dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist (Rn.6) .

Tenor

Die Erinnerung vom 30. September 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 24a RPflG. Sie ist aber unbegründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 8. November 2010, die es sich jeweils zu eigen macht und zu denen der Antragsteller jeweils rechtliches Gehör hatte.

2 Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

3 Der Antragsteller hat weiterhin nicht substantiiert ein Rechtsproblem vorgetragen, welches Beratungsbedarf begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, worin das Rechtsproblem des Antragstellers liegen soll. Die Tatsache allein, dass ein Haustürgeschäft vorgelegen haben soll, begründet schon deshalb keinen Beratungsbedarf, weil der Antragsteller auf Grund der Widerrufsbelehrung gemäß §§ 312, 355 BGB über sein Widerrufsrecht belehrt gewesen sein muss. Dass diese Belehrung entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht oder nicht zutreffend erfolgt ist, ist nicht vorgetragen.

4 Die mangelnden Sprachkenntnisse des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls nicht die Gewährung von Beratungshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Gewandtheit im schriftlichen oder mündlichen Ausdruck oder körperliche Gebrechlichkeit begründen keinen Beratungsbedarf.

5 Letztlich ist die Rechtswahrnehmung auch mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, würde, wenn er mit einer Forderung von lediglich 199,24 € konfrontiert wird, zunächst versuchen, das Problem selbst zu lösen und nicht gleich einen Rechtsanwalt einschalten, zumal er ja seine Anwaltskosten selbst dann nicht ersetzt bekäme, wenn in der Sache Erfolg hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08, zitiert nach juris).

6 Im Rahmen der Beratungshilfe gibt es auch keinen Anspruch auf „Waffengleichheit“. Beratungshilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG gewährt werden (Rechtsproblem, Bedürftigkeit, keine zumutbare andere Möglichkeit zur Hilfe, kein Mutwillen), nicht aber schon dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein derartiger Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe nach dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im übrigen ist der Grundsatz der Waffengleichheit ein prozessualer Grundsatz (siehe Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Einleitung Rn. 102), während Beratungshilfe vorprozessual gewährt wird.

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