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2 Ta 150/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-10-28, 2 Ta 150/10
2 Ta 150/10Tribunale del lavoro / 2a camera28 ott 2010
1. Prozesskostenhilfe kann i.d.R. ab vollständiger Antragstellung gewährt werden.(Rn.33) 2. Eine vollständige Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt vor, wenn neben einem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt bei Gericht eingegangen ist und auch alle notwendigen Belege vorliegen.(Rn.33) 3. Eines Hinweises auf die Unvollständigkeit durch das Gericht bedarf es nicht, wenn der PKH-Antragsteller in der Antragsschrift auf Gewährung von Prozesskostenhilfe selber auf die noch fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweist.(Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 22. September 2010, 8 Ca 2949/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 2 Ta 150/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1028.2TA150.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 114 ZPO
Rechtskraft: ja
Prozesskostenhilfe kann i.d.R. ab vollständiger Antragstellung gewährt werden.(Rn.33)
Eine vollständige Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt vor, wenn neben einem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt bei Gericht eingegangen ist und auch alle notwendigen Belege vorliegen.(Rn.33)
Eines Hinweises auf die Unvollständigkeit durch das Gericht bedarf es nicht, wenn der PKH-Antragsteller in der Antragsschrift auf Gewährung von Prozesskostenhilfe selber auf die noch fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweist.(Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 22. September 2010, 8 Ca 2949/09, Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. 09. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 22. 09. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 01. 10. 2010 – 8 Ca 2949/09 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz ab dem 24. September 2009.
2 Mit seiner am 02. 09. 2009 eingegangenen Klage begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihm in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A… G… eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.400,-- € zuzüglich ausgerechneten Zinsen in Höhe von 33,04 € nebst Kosten aus der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 211,23 € aus unerlaubter Handlung zusteht. Mit Schriftsatz vom 31. 08. 2009 – bei dem Arbeitsgericht Halle am 02. 09. 2009 eingegangen – beantragte der Beschwerdeführer PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt M… aus B…. In der Klageschrift vom 31. 08. 2009 teile er auf Seite 2 mit, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ging am 21. 10. 2009 bei dem Arbeitsgericht Halle ein, vgl. Bl. 1 PKH-Heft. Mit Schreiben vom 21. 07. 2010 (vgl. Bl. 20 PKH-Heft) erinnerte der Beschwerdeführer an die Bescheidung seines Antrages nach § 11 a ArbGG.
3 Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 06. 08. 2010 beschloss das Arbeitsgericht Folgendes:
4 „Beschluss
5 In dem Rechtsstreit pp. wird dem Kläger ab 21. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe nach § 11 a ArbGG bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt F. W. M… beigeordnet. Es sind keine Monatsraten zu zahlen.
6 …“
7 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 13.08.2010 (vgl. Bl. 25 PKH-Heft) zugestellt.
8 Mit Schreiben vom 26.08.2010 (beim Arbeitsgericht Halle am 31.08.2010 zugegangen, vgl. Bl. 32 PKH-Heft) erinnerte der Beschwerdeführer erneut an die noch ausstehende Erledigung seines mit der Klageschrift eingereichten PKH-Antrages. Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2010 (vgl. Bl. 33 PKH-Heft) bat der Beschwerdeführer nochmals, über den Prozesskostenhilfeantrag vom 31.08.2009 zu entscheiden. Dies sei erforderlich, da die Kosten des Beschwerdeführers für die Wahrnehmung des Gütetermins durch Rechtsanwalt M… am 25.09.2009 von der Prozesskostenhilfegewährung ab dem 21. 10. 2009 nicht erfasst seien.
9 Darauf hin entschied das Arbeitsgericht Halle mit Beschluss vom 22.09.2010 (vgl. Bl. 34 PKH-Heft) erneut:
10 „Beschluss
11 In dem Rechtsstreit pp.
12 wird dem Kläger ab 21. Oktober 2009 in Ergänzung des Beschlusses vom 06. 08. 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt, da zu diesem Zeitpunkt die Erklärung des Klägers erst ein ging. …“
13 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25.09.2010 (vgl. Bl. 36 a PKH-Heft) zugestellt.
14 Mit am 27.09.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 26.09.2010 (vgl. Bl. 38 PKH-Heft) legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 22.09.2010 den insoweit „zulässigen Rechtsbehelf“ ein, als mit dem Beschluss die Gewährung von PKH für die Wahrnehmung des Gütetermins am 25.09.2010 versagt worden sei. Das Prozesskostenhilfegesuch sei nach den Grundsätzen über ein „steckengebliebenes“ Prozesskostenhilfegesuch zu behandeln. Der Antragsteller habe bereits mit der Klageschrift die Gewährung von PKH beantragt, ohne indessen - was ausdrücklich zugestanden wird - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese sei zwar erst mit am 21.10.2009 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz übermittelt worden. Das Gericht habe allerdings bei unvollständigen Prozesskostenhilfeanträgen nach überwiegender Ansicht den Antragsteller zeitnah durch Zwischenverfügung auf einen Mangel des Prozesskostenhilfegesuches hinzuweisen. Geschehe dies nicht, sei PKH nach den Grundsätzen über ein steckengebliebenes Prozesskostenhilfegesuch rückwirkend auf denjenigen Zeitpunkt, zudem bei pflichtgemäßem Handeln des Gerichtes erstmals ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hätte vorliegen können, zu gewähren. Im hiesigen Fall bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer auf eine gerichtlich gesetzte Frist, die bereits unmittelbar nach Eingang der Klageschrift mit der Terminsladung hätte gesetzt werden können, noch vor dem Gütetermin am 25.09.2009 ein um die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzter Prozesskostenhilfeantrag hätte einreichen können. Dem Beschwerdeführer sei daher PKH mit Wirkung vom 24.09.2009 zu gewähren.
15 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 01.10.2010 (vgl. Bl. 42 f. PKH-Heft) wird Bezug genommen.
16 Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien mit Schreiben vom 07.10.2010 eine Stellungnahmefrist bis zum 22.10.2010 gesetzt. Innerhalb dieser Frist ist ein Eingang nicht feststellbar.
17 Die Landeskasse hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für unbegründet.
II.
18 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO).
19 Der eingelegte „zulässige Rechtsbehelf“ ist als sofortige Beschwerde auszulegen.
20 Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
21 Zwar hatte das Arbeitsgericht zuvor bereits über diesen Antrag entschieden. Am 06.08.2010 hatte das Arbeitsgericht zuvor den Antrag auf Gewährung von PKH abschließend beschieden und dem Beschwerdeführer PKH erst ab dem 21.10.2009 bewilligt. Damit hatte es zugleich die beantragte zeitlich frühere Bewilligung abgelehnt. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 13.08.2010 zugestellt worden, vgl. Bl. 24 PKH-Heft. Bis zum 13.09.2010 ist zwar eine sofortige Beschwerde nicht eingegangen. Die beiden Schriftsätze vom 26.08.2010 sind insoweit nicht als Rechtsmittel anzusehen. Rechtskraftwirkung liegt dennoch nicht vor.
22 Die sofortige Beschwerde vom 26.09.2010 erfasst auch jenen Beschluss vom 06. 08. 2010, denn einerseits hat das Arbeitsgericht eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung verwendet, als es auf die ab dem 01.09.2010 bestehende Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung auf elektronischem Wege nicht hinwies mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG gilt, und andererseits hatte das Arbeitsgericht in seinem wiederholenden Beschluss vom 22.09.2010 den Beschluss vom 06.08.2010 nochmals ausdrücklich wieder aufgenommen. Zwar konnte das Arbeitsgericht wegen der erst am 31.08.2010 erfolgten Veröffentlichung der Ergänzung zur ERVVO LSA, mit der der elektronische Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg sowie bei dem LAG Sachsen-Anhalt eingeführt wurde (vgl. ERVVO LSA vom 01.10.2007, GVBl. LSA 2007, 330; zuletzt geändert durch VO des MJ vom 17.08.2010, GVBl. LSA 2010, 466), am 06.08.2010 die Verpflichtung zur Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen, jedoch ist sie dennoch objektiv – jedenfalls für die verbleibende Rechtsmittelfrist ab 01.09.2010 – unvollständig.
23 Der wiederholende Beschluss vom 22.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2010 zugestellt. Mit am 27.09.2010 eingegangenen Schreiben vom 26.09.2010 ist insoweit sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Dies gilt auch für den Beschluss vom 06.08.2010, da die Rechtsmittelfrist insoweit erst am 06.08.2011 abgelaufen wäre.
24 Die übrigen Formalien sind gegeben. Der Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht.
25 Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen.
26 a.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Die Antragspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 1 ZPO. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beiordnung eines An-waltes richtet sich nach § 121 ZPO, insbesondere nach § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet wer-den kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
27 Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechts-standpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, § 114 Rz. 19 m. w. H. auf BGH, NJW 1994, S. 1161, OLG Köln, NJW – RR 2201, 791; OLG Karlsruhe, FamRz 2003, S. 50, OVG Greifswald, MDR 1996, S. 98. Es muss sich also aufgrund summari-scher Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Antragsteller mit seinem Be-gehren durchdringen könnte, LAG München, AnwBl. 87, S. 499; LAG Schleswig-Holstein, SchlHA, 89, S. 111. Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht; OVG Greifswald, aaO. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. So genügt die schlüssige Darstellung mit einem entsprechenden Beweisantritt, denn § 114 S. 1 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. OLG Hamm, VersR 83, S. 577. Auch dür-fen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch deshalb nicht überspannt werden, da anderenfalls der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werden würde. In „dubiosen“ Sachen können u. U. strengere Anfor-derungen gestellt werden, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, Rz. 19.
28 b.) Danach ergibt sich folgendes Bild:
29 Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem 21. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Erst zu diesem Zeitpunkt lag ein prüfungsfähiger Antrag vor.
30 Nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann es zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, BGH, 8. Oktober 1991 – XI ZR 174/90 – NJW 1992, S. 839; BFH, 13. Mai 1992 – II S 1/92 – zu II. der Gründe jeweils m.w.N.; BAG, Beschl. v. 08. 11. 2004 – 3 AZB 54/03.
31 Die weitergehende Rückwirkung bedarf einer Rechtfertigung und ist nur insoweit sachgerecht, als der Antragsteller das für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Falls der Antragsteller z.B. über Informationen oder Belege noch nicht verfügt, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat, steht die unverzügliche Ergänzung der Erklärung oder das unverzügliche Nachreichen der Belege einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung nicht entgegen, mögen zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht alle Belege vorgelegen haben. Ebenso wenig darf die sich eine aus der Anhörung des Gegners oder der gerichtlichen Bearbeitung ergebende Verzögerung zu Lasten des Antragstellers gehen. Dementsprechend kommt es für die Frage, ab wann PKH bewilligt werden kann, auf den Zeitpunkt an, zu dem bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang die Bewilligung erwartet werden konnte. Häufig wird dieser Zeitpunkt als Entscheidungs- oder Bewilligungsreife bezeichnet. § 117 ZPO und die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Anforderungen an eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält insoweit keine Sonderregelung. Vielmehr verweist § 11 a Abs. 3 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.
32 Es gilt daher Folgendes:
33 Eine rückwirkende Bewilligung von PKH auf eine Zeit vor Antragstellung kommt grundsätzlich nicht in Betracht; PKH kann frühestens ab Vorliegen eines vollständigen Antrages gewährt werden. Dies setzt das Vorliegen eines Antrages einschließlich aller erforderlichen Erklärungen und Unterlagen voraus, vgl. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 453. Nach Beendigung der Instanz kann PKH ebenfalls nicht mehr gewährt werden; etwas anderes kann nur im Falle einer verspäteten Entscheidung durch das Gericht gelten. In den Fällen der verspäteten Entscheidung durch das Gericht kann eine Rückbeziehung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung i. S. d. § 117 Abs. 2 ZPO auch bei einer Entscheidung nach Beendigung der Instanz erfolgen. Es müssen dann aber bereits alle entsprechenden Belege eingereicht sein. Müssen Belege nachgereicht werden, ist eine Rückbeziehung nur auf den Zeitpunkt der erfolgten Nachreichung möglich, OLG Bamberg, FamRZ 1998, S. 249. Die in diesen Fällen bis zur Bewilligung der PKH entstandenen Gebühren werden nicht mehr abgedeckt.
34 Von diesem Grundsatz der Bewilligung der PKH frühestens ab vollständiger Antragstellung sind im engen Umfang Ausnahmen zugelassen.
35 Solche Ausnahmen sind hier nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen.
36 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des „steckengebliebenen PKH-Antrags“.
37 Zwar ist das Gericht verpflichtet, den Antragsteller rechtzeitig vor Instanzende unter Fristsetzung auf die Mängel des Prozesskostenhilfegesuches hinzuweisen, so dass dieser die Chance hat, sie vor der Instanzbeendigung zu beheben. Nur wenn dies geschehen ist, kann das Arbeitsgericht mit der Begründung den PKH-Antrag abweisen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. In diesen Fällen – so das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 08.11.2001 – 4 Ta 708/01 – könne einem PKH-Antrag auch nach Beendigung der Instanz oder des Verfahrens insgesamt rückwirkend stattgegeben werden, wenn bis zur Beendigung des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. Damit stellt aber auch LAG Hamm (aaO) auf einen formgerechten Antrag mit den erforderlichen Belegen ab, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar nimmt das LAG Hamm in dieser Entscheidung auch an, dass ein großzügigere Verfahrensweise angezeigt ist, wenn ein PKH-Antrag steckengeblieben ist, das heißt vom Arbeitsgericht nicht ordnungsgemäß behandelt wurde. In diesen Fällen können auch noch nach Instanzende Unterlagen nachgereicht werden mit der Folge, dass trotz Instanzende PKH auf einen Zeitpunkt vor Instanzende bewilligt werden könne. Dies hat das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.12.2008 – 14 Ta 118/08 – bekräftigt. Es hat angenommen, dass die Grundsätze für ein steckengebliebenes Prozesskostenhilfegesuch Anwendung finden, wenn das Arbeitsgericht erst nach Beendigung der Instanz über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, aber ein vollständiges, bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch bereits vorher vorlag, über das das Arbeitsgericht nicht entschieden hatte.
38 Dies soll nach Ansicht des LAG Hamm auch bei noch nicht beendeten Verfahren gelten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch bei sachgerechter Behandlung des Antrages durch das Arbeitsgericht (also bei entsprechender Aufforderung durch das Gericht, Auslassungen in dem Gesuch zu ergänzen) zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorliegen können.
39 Ob dies im Falle von Auslassungen im PKH-Gesuch bei noch nicht beendeten Verfahren und Nachreichungen im Laufe des Verfahrens zu einer früheren – fiktiven – Bewilligungsreife führt, kann vorliegend dahin gestellt bleiben.
40 Vorliegend hat das Arbeitsgericht zu Recht Prozesskostenhilfe erst ab dem 21. Oktober 2009 bewilligt. Das Arbeitsgericht hat zu recht angenommen, dass die Grundsätze über ein steckengebliebenes Prozesskostenhilfegesuch, in dessen Folge auf einen früheren Zeitpunkt PKH hätte bewilligt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Insbesondere war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf das Nichtvorliegen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor dem Gütetermin hinzuweisen. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Klageschrift vom 31.08.2009 auf Seite 2 selbst hervorgehoben, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde. Innerhalb der kurzen Frist vom Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs am 02.09.2009 (ohne Anlagen) und dem Gütetermin am 25.09.2009 war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, insoweit nachzufragen. Es durfte davon ausgehen, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nachreichen, weiterhin Gültigkeit hatte. Da das Arbeitsgericht insoweit keine Fehler gemacht hatte, war eine Abweichung von dem Grundsatz, dass Bewilligungsreife erst gegeben ist, an dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorliegt, nicht angezeigt.
41 Prozesskostenhilfe konnte daher auf einen Zeitpunkt vor dem 21. 10. 2009 nicht bewilligt werden.
III.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. v. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.
IV.
43 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
44 Die Entscheidung findet sich im Einklang mit der höchstgerichtlichen Entscheidung des BGH vom 06. 12. 1984 – VII ZR 223/83. Das BAG hat in gleicher Weise entschieden. Ebenso der BFH.
45 Die Entscheidung weicht auch nicht von den zitierten Entscheidungen des LAG Hamm ab. Im dortigen Fall mag von einem steckengebliebenen Prozesskostenhilfegesuch auszugehen sein. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer hatte – wie bereits dargelegt – selber die Unvollständigkeit seines PKH-Antrages im Blick, als er in der Klageschrift auf Seite 2 hervorhob: „Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird nachgereicht.“ Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den beiden genannten Entscheidungen des LAG Hamm. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich vielmehr an den Grundaussagen in dem Beschluss des BAG vom 08. 11. 2004 – 3 AZB 54/03.
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