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3 C 890/10 (3.4)•AG Stendal, 2010-11-16, 3 C 890/10 (3.4)
3 C 890/10 (3.4)Tribunale di primo grado16 nov 2010
Entscheidungsdatum: 2010-11-16
Aktenzeichen: 3 C 890/10 (3.4)
ECLI: ECLI:DE:AGSTEND:2010:1116.3C890.10.3.4.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 360,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits haben der Beklagte zu 55 % und der Kläger zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 659,84 Euro festgesetzt.
1 Auf die Erstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
2 Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG teilweise ein weiterer Schadenersatzanspruch aus dem streitigen Verkehrsunfall vom 30.04.2010 zu.
3 Dem Grunde besteht zwar der Schadenersatzanspruch, Der Höhe nach ist der Schadenersatzanspruch allerdings nur teilweise begründet.
I.
4 Soweit der Kläger weitere Sachverständigenkosten verlangt, stehen diese ihm teilweise zu. Teilweise werden insbesondere weil wegen eines evidenten wirtschaftlichen Totalschadens lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ermitteln war, erheblich überhöhte Kosten geltend gemacht. Weiter waren die Nebenkosten erheblich zu reduzieren, denn diese stellen fast 50 % der gesamten Vergütung dar und sind deshalb nicht mehr als Nebenkosten anzusetzen (vgl. hierzu AG Altena, Urteil vom 07.05.2010, 2 C 364/09, zitiert aus juris). Im Einzelnen:
5 1. Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23,01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.). Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Im Regelfall darf er Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364. 369; 160, 377' 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2001, 1450 ff m.w.N.).
6 In Bezug auf die Grundkosten des Sachverständigen ist der Schaden hier ersatzfähig, allerdings reduziert. Es grundsätzlich zulässig, dass der Sachverständige seine Gebühren pauschal an der Schadenshöhe orientiert (BGH a.a.O.). Hier orientieren sich die Grundgebühren des Sachverständigen nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers am Wert der Wiederbeschaffung und sind mit 277,00 Euro noch üblich. Diese halten sich im Rahmen der vom Kläger vorgelegten Erhebung BVSK 2009. Diese kann herangezogen werden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 05,08.2010, 4 S 11/10, zitiert aus juris). Ausreichende Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. Allein die Vorlage eines anderen Befragungsergebnisses ist unerheblich. Dem Beweisangebot war deshalb auch nicht nachzugehen. Allerdings sind von diesen 277,00 Euro hier 20 % abzuziehen. Der Sachverständige hatte - da evident ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag - nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ermitteln, Im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung waren deshalb vom üblichen Grundhonorar nur 80 % erforderlich = 221,60 Euro'(vgl. hierzu AG Altena, Urteil vom 07.05.2010, 2 C 364/09, zitiert aus juris).
7 2. Weiter zu ersetzen sind pauschale Kommunikationskosten in Höhe von 8,00 Euro.
8 3. Für die Lichtbilder sind 10,00 Euro zu berechnen. Es sind nur die Kosten für die erforderlichen Lichtbilder zu ersetzen (LG Dortmund, a.a.O.). Dies ist hier überwiegend nicht ersichtlich. Es liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (§ 254 BGB). Es ist in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen bei einem evidenten wirtschaftlichen Totalschaden 16 Originallichtbilder erforderlich waren. Nach § 287 ZPO schätzt das Gericht hier mangels ausreichender Darlegungen des Klägers, dass allenfalls 4 Lichtbilder erforderlich waren. Hierfür sind demnach 10.00 Euro netto zu ersetzen.
9 4. Da das Gutachten nach den Darlegungen der Beklagten nur 9 Seiten hat, sind Schreibgebühren von 27,00 Euro zu berechnen. Die Kopierkosten sind anteilig auf 13,50 Euro (18 Seiten à 0,75 Euro) ersatzfähig. Soweit der Kläger behauptet, das Gutachten weise 17 Seiten auf, ist dies nicht belegt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass bei einer einfachen Ermittlung eines wirtschaftlichen Totalschadens ein Gutachten von 17 Seiten erforderlich ist.
10 5. Nicht ersatzfähig sind Kosten für das Büromaterial in Höhe von 2,55 Euro. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass üblicherweise für Büromaterial insbesondere, wenn Schreib- und Kopiekosten schon separat berechnet werden, besondere Vergütungen von Sachverständigen verlangt werden. Die Berechnung fiktiver Pauschalen durch einen Sachverständigen führt nicht zu einem ersatzfähigen Schaden beim Geschädigten.
11 6. In Bezug auf die Fahrtkosten liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten (§ 254 BGB). Ohne besondere Anhaltspunkte hat er einen ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen, um den Anfall von Fahrtkosten zu vermeiden, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen nicht auch ein in Stendal ansässiger Sachverständiger ohne die Berechnung etwaiger Fahrtkosten die Begutachtung hier hätte durchführen können. Insbesondere weil hier lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ermitteln war, weil selbst nach den Darlegungen des Klägers, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens evident war, ist kein Interesse an der Beauftragung eines besonderen Sachverständigen erkennbar.
12 7. Hinsichtlich der Kosten für die Fremdleistungen Datenabfrage Audatex / DAT in Höhe von 10,50 Euro und Classic - Data Zertifikat in Höhe von 15,00 Euro ist in keiner Weise ersichtlich, woraus diese Vergütungsforderungen des Sachverständigen resultieren. Es ist nicht erkennbar, dass diese Kosten erforderlich zur Ermittlung des Schadens waren. Falls diese Kosten für die konkrete Errechnung der Reparaturkosten entstanden sein sollten, waren diese nicht zu ersetzen, denn eine dahingehende Ermittlung war hier wegen des offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07).
13 Es errechnet sich somit ein nach § 287 ZPO in Bezug auf die erforderlichen Sachverständigenkosten geschätzter Gesamtschaden in Höhe der erforderlichen Kosten von 280,01 Euro netto, zuzüglich 19 % = 333,32 Euro. Abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 201,00 Euro verbleibt ein Anspruch in Höhe von 132,32 Euro.
II.
14 Der verlangte Nutzungsausfall ist zu ersetzen. Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs kann bei dessen Nutzungsausfall eine Entschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit auch dann verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH NJW 2009, 1663; BGH VersR 2008, 1086; Palandt / Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rn.40 m.w.N.), Zu ersetzen ist der Nutzungsausfallschaden für die notwendige Ausfallzeit (BGH VersR 2004, 1575). Erforderlich ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten (BGH NJW 2009, 1663 f; Palandt, a.a.O., Rn. 42), der grundsätzlich zu vermuten ist (AG Gifhorn, DAR 2007, 91 f), sowie die hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Danach ist hier für 6 Tage der Nutzungsausfall zu einem Gesamtbetrag von 228,00 Euro zu ersetzen. Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig zerstört worden und war nicht mehr nutzbar. Es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Die Zeit von 6 Tagen hält das Gericht in jeder Hinsicht nach § 287 ZPO für angemessen. Die Höhe des Nutzungsausfalls von 38,00 Euro je Tag ist vom Beklagten nicht bestritten.
III.
15 Soweit der Kläger die Kosten für die Reparaturbestätigung 29,75 Euro verlangt, ist die Klage unbegründet. Es ergibt sich in keiner Weise aus dem Vorbringen des Klägers, dass diese Bestätigung zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehört. Die pauschale Behauptung dieser Rechtsfolge ohne jegliches Tatsachenvorbringen ist unzureichend.
IV.
16 Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wurde nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
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