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9 A 2/10•VG Magdeburg 9. Kammer, 2010-09-22, 9 A 2/10
9 A 2/10Tribunale amministrativo / Chamber 922 set 2010
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Rahmen der gemeindlichen Gebietsreform nach Artikel 90 S. 2 Verf-LSA (juris: Verf ST) durchgeführten Bürgeranhörung kann nicht im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO begehrt werden.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 24. Januar 2011, 4 L 227/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 9 A 2/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0922.9A2.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 2 GemO ST, § 55 KomWG ST, Art 90 S 2 Verf ST, § 43 VwGO
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Rahmen der gemeindlichen Gebietsreform nach Artikel 90 S. 2 Verf-LSA (juris: Verf ST) durchgeführten Bürgeranhörung kann nicht im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO begehrt werden.(Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 24. Januar 2011, 4 L 227/10, Beschluss
1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Durchführung der Bürgeranhörung am 29.11.2009 rechtswidrig war.
2 Die Kläger sind wahlberechtigte Bürger der Gemeinde M.. Diese soll im Zuge der gesetzlichen Phase der derzeit im Land Sachsen-Anhalt stattfindenden Gemeindegebietsreform in die Einheitsgemeinde Stadt A. (Altmark) eingemeindet werden. Mittlerweile hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel vom 08.07.2010 – GemNeuglG SAW – (GVBl. LSA 18/2010 S. 410) die Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt A. (Altmark) unter gleichzeitiger Auflösung der Gemeinde M. bestimmt, wobei § 2 Abs. 2 GemNeuglG SAW zum 01.01.2011 in Kraft tritt (vgl. § 4 Satz 1 GemNeuglG SAW).
3 Der Altmarkkreis Salzwedel legte vor dem Hintergrund der geplanten Gebietsänderung mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 16.09.2009 den Termin für die Bürgeranhörung auf Sonntag, den 29.11.2009 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr fest. Im Rahmen dieser Anhörung sollten alle wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde M. über die Frage – „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde M. in die künftige Einheitsgemeinde Stadt A. (Altmark) eingemeindet wird?“ – mit JA oder Nein abstimmen können. Der Altmarkkreis Salzwedel wies in seinem Schreiben u.a. darauf hin, dass die Bürgeranhörung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA eine Aufgabe der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis sei und die Beklagte für die Mitgliedsgemeinde M. die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 77 Abs. 6 GO LSA wahrnehme, mithin für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung Sorge zu tragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – KWG LSA – unter Beachtung der Bekanntmachungsregeln den Termin der Anhörung unter Bekanntgabe der Fragestellung spätestens zwei Monate vor der Anhörung ortsüblich bekannt zu machen.
4 Am 25.09.2009 machte der Verwaltungsamtsleiter der Beklagten den vom Altmarkkreis Salzwedel bestimmten Termin der Bürgeranhörung unter Benennung der vom Altmarkkreis Salzwedel vorgegebenen Fragestellung durch Aushang am Schaukasten am Eingang des Verwaltungsgebäudes der Beklagten in der Karl-Marx-Straße 16 in Salzwedel und in der Altmarkzeitung vom 28.09.2009 sowie in der Volksstimme vom 28.09.2009 öffentlich bekannt. Der Aushang wurde am 13.10.2009 aus dem Schaukasten genommen.
5 Am 29.11.2009 führte die Beklagte die Anhörung durch. Als Wahlleiter fungierte der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Beklagten.
6 Bereits am 13.11.2009 haben die Kläger um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Bürgeranhörung nachgesucht (Az.: 9 B 364/09 MD). Die befasste Kammer hat mit Beschluss vom 18.11.2009 den Antrag abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bekanntmachung des Termins der Bürgeranhörung bereits unzulässig ist, weil der Bekanntmachung des Termins keine Verwaltungsaktqualität zukommt und es sich hierbei um eine organisatorisch vorbereitende Handlung, die allein dem Gesetzgebungsverfahren zu dienen bestimmt ist, handelt. Darüber hinaus fehlt es für den hilfsweise erwogenen Antrag nach § 123 VwGO am Anordnungsanspruch, weil die Beklagte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA zur Durchführung – insbesondere der Bekanntmachung der Bürgeranhörung – befugt ist. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Kläger wies das OVG LSA mit Beschluss vom 27.11.2009 zurück (Az. 4 M 236/09).
7 Am 04.01.2010 haben die Kläger Klage mit Ziel erhoben, festzustellen dass die Durchführung der Anhörung rechtswidrig war und sie in ihren Rechten aus Art. 90 Satz 2 Verf-LSA und § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA verletzt sind.
8 Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Klage zulässig sei, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde liege und sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten.
9 Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergebe sich aus Art. 90 Satz 2 Verf-LSA und § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA. Hieraus lasse sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger als jeweils betroffene Bürger der einzugemeinden Gemeinde ableiten. Die Regelungen würden zumindest auch dem Schutz bestimmter Interessen eines hinreichend gegenüber einer unbestimmten Allgemeinheit abgegrenzten Personenkreises dienen. Die Anhörung diene der Sachverhaltsermittlung und solle so u.a. gewährleisten, dass die Bürger einer Gemeinde nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns würden. Das bestehende Rechtsverhältnis sei auch hinreichend konkretisiert, da die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Bürgeranhörung und einer hierdurch verursachten konkreten Rechtsverletzung in Frage stehe. Dass die streitige Bürgeranhörung bereits stattgefunden habe, stehe der Feststellungsfähigkeit nicht entgegen.
10 Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergebe sich aus Art. 90 Satz 2 Verf-LSA und § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA, da die Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten streitig sei. Dass die Anhörung in der Vergangenheit liege, sei nicht von Bedeutung, wenn – wie hier – das betreffende Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus in die Gegenwart wirke. Da die Anhörung eine zwingende Voraussetzung für das Inkrafttreten des GemNeuglG SAW am 01.01.2011 sei, müsse diese wiederholt werden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die objektive Frage einer wirksamen Eingemeindung als auch in Bezug auf die subjektiven Rechte der Kläger, deren Verletzung durch die Nachholung der Anhörung noch geheilt werden könnten. An die Bejahung des Feststellungsinteresses dürften auch keine überspannten Anforderungen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gestellt werden. Sie – die Kläger – hätten bereits im Wege des Eilrechtsschutzes versucht, die Durchführung der Bürgeranhörung zu verhindern. Im Rahmen der ablehnenden Entscheidung des Gerichts seien sie auf die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde verwiesen worden. Da Gegenstand der Beschwerde jedoch nur ein Landesgesetz und nicht etwa ein untergesetzlicher Rechtsakt wie die Bürgeranhörung sein könne, sei die Möglichkeit tatsächlich nicht gegeben.
11 Schließlich sei die Klage auch begründet. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte für die Durchführung der Anhörung nicht zuständig gewesen sei, zum anderen habe sie die Bürgeranhörung fehlerhaft bekannt gemacht.
12 Sie – die Kläger – würden derzeit nicht beabsichtigen, Landesverfassungsbeschwerde zu erheben. Schließlich sei auch die kommunale Verfassungsbeschwerde nicht vorgreiflich, da nicht vorhersehbar sei, ob sich das Landesverfassungsgericht im Falle der Anrufung durch die Gemeinde M. zu der Frage der Anhörung äußern werde.
13 Die Kläger beantragen,
14 festzustellen, dass die Durchführung der Bürgeranhörung vom 29.11.2009 betreffend die vom Gesetzgeber beabsichtigte Eingemeindung der Gemeinde M. in die Einheitsgemeinde Stadt A. (Altmark) rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihrem durch Art. 90 Satz 2 Verf-LSA und § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA begründeten Anhörungsrecht verletzt sind.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie erwidert, der Vortrag der Kläger zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgeranhörung entspreche den Tatsachen. Die Aufgabenübertragung der angeordneten Anhörung auf sie – die Beklagte – ergebe sich aus § 17 Abs. 2 GO LSA. Zweifel bestünden nur hinsichtlich der Anwendung des KWG LSA, diese Zweifel habe sie gegenüber dem Altmarkkreis Salzwedel geäußert, der sodann unter dem 16.09.2009 die Art und Weise der Verfahrensdurchführung ihr – der Beklagten – gegenüber vorgegeben habe. Entsprechend seien die Vorbereitung der Anhörung und die Anhörung selbst durchgeführt worden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand mündlichen Verhandlung und Beratung.
19 Die als Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da es an einem zwischen den Beteiligten feststellungsfähigem Rechtsverhältnis (1.) und am notwendigen Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung (2.) fehlt.
20 1. Die Feststellungsklage ist nicht statthaft, denn sie hat kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss also ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung gestellt werden. Sie können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 C 19.09 – juris, m.w.N.). Die hier streitbefangene Bürgeranhörung, deren Rechtswidrigkeit die Kläger begehren festzustellen, ist ein solches unselbstständiges Element und damit nicht feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn sie ist (nur) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des mittlerweile verkündeten und damit Geltung beanspruchenden Rechtssetzungsakts, nämlich des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel vom 08.07.2010 (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.11.2009 – 4 M 236/09 –), durch das die Gemeinde M. zum 01.01.2011 in die Einheitsgemeinde Stadt A. (Altmark) eingemeindet und damit aufgelöst wird (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Satz 1 GemNeuglG SAW), und kann damit als Teil des Rechtsetzungs(rechts)verhältnisses nicht selbstständig zur Überprüfung gestellt werden. Allein dem Landesverfassungsgericht kommt im Falle der Unvereinbarkeit des GemNeuglG SAW mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – Verf-LSA – die Normverwerfungskompetenz zu.
21 Dass es sich bei der Bürgeranhörung und deren Durchführung nur um einen unselbstständigen Teil eines Rechtssetzungsverfahrens handelt, wird auch mit Blick auf die in Art. 90 Verf-LSA statuierten korrespondierenden Rechte und Pflichten bestätigt, die allein durch die der Beklagten übertragenen Verpflichtung zur Durchführung der Bürgeranhörung tangiert wird. Nach Art. 90 Satz 1 Verf-LSA kann das Gebiet von Kommunen aus Gründen des Allgemeinwohls durch Vereinbarung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Satz 2 des Artikels bestimmt, dass das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, ein Gesetz regelt. Nach der in diesem Kontext zu betrachtenden einfachgesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt – GO LSA – können Gemeindegrenzen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden nur durch Gesetz geändert werden. Nach Satz 3 der Vorschrift müssen vor Erlass des Gesetzes die beteiligten Gemeinden und Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, gehört werden. Art. 90 Verf-LSA statuiert damit das Anhörungsrecht der von einer zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde durch Gesetz betroffenen Bürger und die Pflicht des Landesgesetzgebers, vor Erlass des Zuordnungsgesetzes diese anzuhören. Das Recht der Kläger als Bürger der Gemeinde M. vor der Zuordnung angehört zu werden, korrespondiert mit der Anhörungsverpflichtung des Landesgesetzgebers und nicht etwa mit einer solchen der Gemeinde oder – wie hier – der beklagten Verwaltungsgemeinschaft. Es ist mit den Landesverfassungsgerichten und Staatsgerichtshöfen der Länder davon auszugehen, dass Anhörungsverpflichteter bei zwangsweiser Zuordnung einer Gemeinde durch Gesetz allein der Gesetzgeber ist. Hinsichtlich des Anhörungsverfahrens muss dieser keine besonderen Förmlichkeiten wahren, sondern kann es nach seinem Ermessen gestalten (vgl. VerfG LSA, Urteil vom 31.05.1995 – LVG 2/93 –), was er mit den Regelungen des § 17 Abs. 2 GO LSA und § 55 KWG getan hat. Sichergestellt sein muss allein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung, die Interessenlage bei den Betroffenen zu ermitteln, genügt. Hier ist die Durchführung der Bürgeranhörung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen worden. Damit bedient sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Durchführung der Anhörung eines Dritten; die Anhörungsverpflichtung als solche obliegt jedoch weiterhin ihm. Die Durchführungsverpflichtung einem Dritten aufzuerlegen, führt jedoch nicht dazu, ein selbstständiges Rechtsverhältnis zwischen dem zur Durchführung Verpflichteten und demjenigen zu begründen, dem das Anhörungsrecht zur Seite steht. Die Durchführung der Bürgeranhörung bildet dabei nur einen unselbständigen Verfahrensteil, der – wie bspw. die Berücksichtigung des Ergebnisses der Bürgeranhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens – zwar wesentliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Landesverfassung ist, jedoch nicht selbständig, insbesondere gegenüber der Beklagten, feststellungsfähig ist.
22 2. Die Kläger haben zudem kein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bürgeranhörung in der Gemeinde M. vom 29.11.2009. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl., § 43 Rdnr. 23 a.E.). Es ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss. Hiervon ausgehend ist für die Kammer nicht ersichtlich, zum Erreichen welchen Vorteils bzw. zur Abwendung welchen Nachteils die begehrte Feststellung dienen soll (vgl. zum Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, Sodan in: Sodan/Zichow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., § 43 Rn. 73).
23 Soweit die Kläger vortragen, ihr Interesse sei rechtlicher Art und im Licht des Anhörungsrechts aus Art. 90 Satz 2 Verf-LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA zu bejahen, weil zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Bürgeranhörung umstritten sei, so mag dies beim ersten Zugriff richtig sein. Die in der Vergangenheit liegende streitgegenständliche Bürgeranhörung ist aber bereits jetzt Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Geltung beanspruchenden GemNeuglG SAW, so dass die begehrte Feststellung den Bestand des Gesetzes nicht berühren kann. Dass durch die Feststellung die Beklagte bzw. die Gemeinde M. – von deren Zuständigkeit die Kläger für die Durchführung der Anhörung ausgehen – in die Lage versetzt würden, die Anhörung nachzuholen, berücksichtigt nicht, dass eine etwaige Nachholung keine Wirkungen für das abgeschlossene Rechtssetzungsverfahren entfalten kann, d.h. eine von den Klägern angestrebte Heilung ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Bürgeranhörung in der Gemeinde M. vom 29.11.2009, das der Landtag bei seinen Beratungen über das GemNeuglG SAW und seiner Beschlussfassung zugrunde gelegt hat, hat das Rechtssetzungsverfahren seinen Abschluss gefunden. Allenfalls im Wege der Selbstkorrektur des Gesetzgebers könnte im Fall des klägerischen Obsiegens die Aufhebung der die zwangsweise Zuordnung und Auflösung der Gemeinde M. betreffenden gesetzlichen Regelungen durch neuerliches Gesetz erreicht werden. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlich, zumal der Gesetzgeber nicht Verfahrensbeteiligter und damit an die Entscheidung des Gerichts nicht gebunden ist. Zudem müssen die mit einer Feststellungsklage geltend gemachten rechtlichen Vorteile gegenüber den Klägern unmittelbar bewirkt werden. Fest steht aber, dass es weiterer Verfahrensakte bedarf, ohne die auch ein Erfolg ihrer Feststellungsklage nicht vorteilhaft ist, um ihr Ziel, das Anhörungsrecht durchzusetzen, zu erreichen. Wenn die Kläger erreichen wollen, dass das Gesetz keine Wirksamkeit entfaltet, mithin ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Anhörungsrecht beachtet wird, sind sie gehalten, Landesverfassungsbeschwerde (Art. 75 Nr. 6 Verf-LSA i.V.m. §§ 2 Nr. 7, 47 ff. LVerfGG) zu erheben. Soweit sie meinen, sich auf Art. 90 Verf-LSA nicht berufen zu können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. In Art. 90 Verf-LSA ist das Anhörungsrecht der Bürger im Falle zwangsweiser Zuordnung durch Gesetz statuiert und wird zudem durch § 17 Abs. 2 GO LSA und § 55 KWG einfachgesetzlich ausgestaltet. Nach Art. 75 Nr. 6 Verf-LSA entscheidet das Landesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Das Anhörungsrecht der Kläger nach Art. 90 Verf-LSA stellt unzweifelhaft ein solches Recht dar, so dass das Landesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Bürgeranhörung im Rahmen seiner Prüfung der Vereinbarkeit des Zuordnungsgesetzes mit Art. 90 Verf-LSA zu prüfen hätte. Die von den Klägern erstrebte Feststellung des erkennenden Gerichts wäre dagegen für das Landesverfassungsgericht nicht bindend und würde ein vor dem Landesverfassungsgericht geführtes Verfahren auch nicht beeinflussen. Die Normverwerfungskompetenz bei förmlichen Landesgesetzen obliegt allein dem Landesverfassungsgericht (vgl. Art. 75 Nr. 3, 5, 6 und 7 Verf-LSA).
24 Auch Anhaltspunkte für eine etwaige Wiederholungsgefahr, die das Feststellungsinteresse rechtfertigen würde, bestehen nicht. Denn die beklagte Verwaltungsgemeinschaft wird mit der Zuordnung der sie derzeit noch bildenden Gemeinden durch das GemNeuglG SAW aufgelöst (vgl. § 2 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz – GemNeuglGrG –), so dass die zwischen den Beteiligten strittige Handhabung bei Bestand des GemNeuglG SAW nicht mehr im Raum stehen kann. Die Wiederholungsgefahr stellt sich allenfalls, sollte auf eine etwaige kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde M. oder auf eine Verfassungsbeschwerde eines Bürgers hin, das GemNeuglG SAW hinsichtlich seiner für die Gemeinde M. getroffenen Regelung für unwirksam erklärt werden. In diesem Fall ist zwar wahrscheinlich, dass wegen des gesetzgeberischen Ziels, eine allumfassende Gemeindegebietsreform durchzusetzen, erneut ein Rechtssetzungsverfahren mit seiner notwendigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, der Anhörung der Bürger der Gemeinde M., durchgeführt wird, also die beklagte Verwaltungsgemeinschaft, die allein wegen der Existenz der Mitgliedsgemeinde M. noch nicht aufgelöst ist, die Bürgeranhörung vornimmt. Dies setzt jedoch jedenfalls einen Akt voraus, der die Unwirksamkeit des GemNeuglG SAW bewirkt, so dass von einer Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgegangen werden kann. Schließlich dürften für den Fall, dass das Landesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit mit Art. 90 Verf-LSA annimmt, bereits den Entscheidungsgründen die rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anhörung entnommen werden können.
25 Dass den Klägern Sanktionen drohten oder etwa ein Rehabilitationsinteresse bestünde, ist ebenfalls weder ersichtlich noch wird dies von ihnen behauptet.
26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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