VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2010-09-29, 3 B 339/10

3 B 339/10Tribunale amministrativo / 3a camera29 set 2010

Regest

1. Eine Ausbildung zum "Fachwirt für Messe- und Eventmanagement" bestehend aus einer fünfstündigen Theorieausbildung in der Woche an einer freien Berufsakademie und einem Praktikum bei einem Messebetrieb über die Dauer von 26 Monaten erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG.(Rn.15) 2. Abzustellen ist auf den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Veranstaltungskaufmanns mit Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nach dreijähriger Ausbildungsdauer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz.(Rn.20) 3. Ein Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit liegt in Ansehung der Daten für das Jahr 2009 nicht vor. (Rn.25) 4. Die politische Diskussion über die Aussetzung der Wehrpflicht führt nicht zu einem jetzt schon bestehenden Hindernis für eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes.(Rn.26)

Testo completo

VG Halle (Saale) 3. Kammer — 3 B 339/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 3 B 339/10

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0929.3B339.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 4 S 2 Nr 3e WehrPflG, § 4 BBiG, § 45 BBiG, § 5 BBiG

Leitsatz

  1. Eine Ausbildung zum "Fachwirt für Messe- und Eventmanagement" bestehend aus einer fünfstündigen Theorieausbildung in der Woche an einer freien Berufsakademie und einem Praktikum bei einem Messebetrieb über die Dauer von 26 Monaten erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG.(Rn.15)

  2. Abzustellen ist auf den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Veranstaltungskaufmanns mit Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nach dreijähriger Ausbildungsdauer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz.(Rn.20)

  3. Ein Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit liegt in Ansehung der Daten für das Jahr 2009 nicht vor. (Rn.25)

  4. Die politische Diskussion über die Aussetzung der Wehrpflicht führt nicht zu einem jetzt schon bestehenden Hindernis für eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes.(Rn.26)

Gründe

1 Der vom Antragsteller mit Eingang am 08. September 2010 beim beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 in Zusammenhang mit seiner gegen Einberufung und zugleich die Versagung der Zückstellung gerichteten Klage vom 08. September 2010 (Az.: 3 A 340/10 HAL) anzuordnen,

3 und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren,

4 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.

5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO und § 35 Satz 2 WPflG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs – wie hier des Widerspruchs und der anschließenden Klage des Antragstellers – anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen entfällt. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und 35 Satz 1 WPflG haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

6 Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Einberufungsbescheid erhobenen Rechtsbehelfs erfordert eine Abwägung zwischen dem im Wehrpflichtrecht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der staatsbürgerlichen Wehrdienstpflicht und dem gegebenenfalls vorhandenen Interesse des einzelnen Wehrpflichtigen an einer Verschiebung oder Aufhebung seiner Einberufung. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

7 Bei dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung kommt die Kammer zu dem Abwägungsergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, überwiegt.

8 Der angefochtene Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2010, mit dem der Antragsteller zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 01. Oktober 2010 mit Gestellungstermin am 04. Oktober 2010 einberufen wird, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zurückstellung. Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch und das darin enthaltene Zurückstellungsbegehren des Antragstellers vom 03. August 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 in rechtmäßiger Weise zurückgewiesen.

9 Die Voraussetzungen für eine Einberufung des 19-jährigen Antragstellers liegen vor. Der Antragsteller ist nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG als über 18 und unter 23-jähriger Deutscher grundwehrdienstpflichtig. Er ist nach den §§ 16, 17 WPflG mit Bescheid vom 20. März 2009 – bestandskräftig - wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, gemustert worden. Eine Wehrdienstunfähigkeit, die nach § 9 WPflG eine Heranziehung ausschließt, besteht nicht.

10 Nach § 21 Abs. 1 WPflG werden ungediente Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst mittels Einberufungsbescheid einberufen. Der Einberufungsbescheid ist dem Antragsteller auch rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG (mindestens) vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin, der für den 01. Oktober 2010 bestimmt ist, zugestellt worden.

11 Der Antragsteller kann gegen seine Einberufung zum 01. Oktober 2010 auch keinen anzuerkennenden Zurückstellungs- oder Härtegrund geltend machen.

12 Im Wesentlichen trägt er hierfür vor, er habe sich nach Abschluss des Schulbesuchs eines Gymnasiums, für den er bis zum 30. Juni 2010 von der Ableistung des Grundwehrdienstes mit Bescheid vom 20. April 2009 zurückgestellt worden war, für eine Ausbildung zum „Fachwirt für Messe- und Eventmanagement“ gebunden, die ab September 2010 beginne. Diese Ausbildung setze sich aus der Absolvierung eines „Studiengangs „Fachwirt für Messe- und Eventmanagement“ ab November 2010 bis Dezember 2012 bei der „Mitteldeutsche Akademie für Marketing und Kommunikation GmbH“ (zukünftig nur: Mitteldeutsche Akademie) und einer praktischen Ausbildung bei der B-Stadt Messe GmbH von September 2010 bis Oktober 2012 zusammen. Dazu legte der Antragsteller einen Arbeitsvertrag für Aushilfen mit der Firma B-Stadt Messe GmbH vom 17. Juni 2010 für die Zeit vom 01. September bis 10. November 2010 vor. Ferner legte er einen Praktikumsvertrag vom 17. Juni 2010 für die Zeit vom 11. November 2010 bis 31. Oktober 2012 mit der Firma B-Stadt Messe GmbH sowie eine Bescheinigung der Mitteldeutschen Akademie vom 21. Mai 2010 über die Anmeldung für den Studiengang vor. Unter dem 18. August 2010 bescheinigte die Mitteldeutsche Akademie, dass der Studiengang ein dualer Studiengang sei und mit der IHK-Prüfung Veranstaltungskaufmann ende. Das Studium sei gleichzusetzen mit einer klassischen Berufsausbildung. Die Praxis werde mit Praktika in branchentypischen Unternehmen erworben. Das Praktikum ab 01. September 2010 sei ein Vorpraktikum. Der Antragssteller macht weiter geltend, die Ausbildung sei Voraussetzung, um nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Prüfung als Veranstaltungskaufmann vor der IHK in Magdeburg ablegen zu können. Es handele sich zwar nicht um einen dualen Ausbildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c) WPflG. Die Ausbildung sei aber unter den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e) WPflG als begonnene oder rechtsverbindlich zugesagte Berufsausbildung zu fassen. Es handele sich um eine schützenswerte Erstausbildung. Die Anerkennung einer Härte in seinem Fall sei umso mehr geboten, als fraglich sei, ob die allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und weil aktuell die Aussetzung der Wehrpflicht politisch beabsichtigt sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum in seinem Fall eine Aussetzung der Wehrpflicht nicht erfolgen könne.

13 Diese Gründe führen jedoch nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Zurückstellung.

14 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung) unterbrechen oder die Aufnahme verhindern würde. Diese Voraussetzungen sind erkennbar nicht gegeben. Dies wird auch vom Antragsteller zugegeben. Die von ihm angestrebte Ausbildung beinhaltet kein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule. Es handelt sich bei der Ausbildung an der Mitteldeutschen Akademie um eine „berufs-schulische“ Ausbildung an einem Tag in der Woche, wie sich aus den Informationen der Mitteldeutsche Akademie zur der Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement ersehen lässt (http://www.Mitteldeutsche-Akadamie-MD.de). Danach findet die Ausbildung dort über 26 Monate jeweils donnerstags in der Zeit von 16:00 bis 21:00 Uhr statt. Zudem wird über den Praktikumsvertrag mit der B-Stadt Messe GmbH keine Berufsausbildung mit Abschluss vermittelt.

15 Es sind aber auch nicht die Voraussetzungen des Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e) WPflG erfüllt. Hiernach liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Die vom Antragsteller erstrebte Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement erfüllt nicht den Begriff der Berufsausbildung in Sinne der vorgenannten Vorschrift.

16 Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 1994 – 8 C 34.92 – (NVwZ-RR 1994, 403) folgendes ausgeführt:

17 „Unter Ausbildung – im Sinne der hier allein interessierenden Berufsausbildung – ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung führt. […]

18 Für die Annahme einer Berufsausbildung kommt es auf die Berufsbilder an, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesehen werden“.

19 Nach § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die zuständigen Bundesministerien Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf dabei nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. § 5 BBiG regelt dann im Einzelnen die Voraussetzungen, die eine Ausbildungsordnung erfüllen muss.

20 Das Zeugnis eines „Fachwirtes für Messe- und Eventmanagement“ als „Gütesiegel der Konferenz der Akademien für Kommunikation, Marketing und Medien e.V.“, wie es die Mittedeutsche Akademie selbst bezeichnet, als Abschluss der 26-monatigen Ausbildung stellt indessen keinen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dar. Das für diesen Bereich staatlich anerkannte Berufsbild ist der Abschluss als Veranstaltungskaufmann. Dieses Berufsbild ist durch Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 2001 S. 1262) anerkannt. Nach § 2 der Verordnung beträgt die Ausbildungsdauer drei Jahre. Die Ausbildung findet dabei im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule statt. Nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001) ( http://www.bibb.de/redaktion/aweb/2001/veranst.htm ) setzt die Ausbildung die Absolvierung von insgesamt 880 Stunden Theorieunterricht voraus, wovon 280 im dritten Lehrjahr zu erbringen sind. Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt nicht. Sie erfolgt nur über 26 Monate bei einem Theorieunterricht von fünf Stunden in der Woche. Damit können die 880 Stunden keinesfalls abgedeckt werden. Die Mitteldeutsche Akademie spricht in ihrem Unternehmensprofil (http://www.Miteldeutsche-Akademie-MD.de) selbst vom Angebot von „berufsbegleitenden Bildungsmaßnahmen“. Weiter heißt es in der Präsentation der Mitteldeutsche Akademie (a.a.O.), dass sich die Teilnehmer nach der Prüfung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement und dem Besuch eines weiteren Semesters zur Prüfung zum Veranstaltungskaufmann (Abschluss bei der Industrie- und Handelskammer - IHK) anmelden können. Daraus wird ersichtlich, dass die Ausbildung mit dem Zertifikat „Fachwirt“ auch nicht der eines Veranstaltungskaufmanns gleichwertig ist, weil erst noch ein weiteres Semester absolviert werden muss, um eine Zulassung zur Prüfungsablegung bei der IHK erlangen zu können.

21 Ferner genügt der vom Antragsteller mit der B-Stadt Messe GmbH abgeschlossene Praktikumsvertrag nicht den Anforderungen an einen Ausbildungsvertrag. Der Vertrag vom 17. Juni 2010 beschreibt als Ziel, dass das Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten dient. In Hinblick auf die Frage einer Berufsausbildung enthält der Vertrag lediglich die Übernahme der Studiengebühren für die Mitteldeutsche Akademie und eine Freistellung von der Arbeit für die Zeit der Theorieausbildung dort. Ferner ist ein Hinweis enthalten, dass der Praktikumsvertrag im Zusammenhang zu dem Vertrag von der Mitteldeutschen Akademie für das vorgeschriebene Praktikum gilt. Ein Ausbildungsvertrag hat nach § 10 BBiG indessen bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen. Insbesondere ist nach § 11 BBiG eine Vertragsniederschrift anzufertigen, wonach unter anderem die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG) aufzunehmen sind. Eine derartige Beschreibung enthält der Praktikumsvertrag nicht. Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung des Antragstellers besteht ausschließlich in der Übernahme der Studiengebühr für die Mitteldeutsche Akademie in Höhe von 160,00 € monatlich. Der Antragsteller selbst erhält keine weitergehende Vergütung. Damit wird ersichtlich keine angemessene Vergütung gezahlt. Offen bleibt in dem Praktikumsvertrag weiterhin, ob die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet ist (vgl. § 27 Abs. 1 BBiG) und ob Ausbilder vorhanden sind, die eine persönliche und fachliche Eignung zu Ausbildung aufweisen (vgl. §§ 28 ff. BBiG). Der Praktikumsvertrag enthält dazu keinerlei Aussagen. Diese werden auch nicht anderweitig vorgetragen.

22 Die Qualifizierung zum Zertifikat „Fachwirt“ stellt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung der Möglichkeit, nachfolgend den anerkannten Berufsabschluss „Veranstaltungskaufmann“ erwerben zu können, keine dahinführende „Grundausbildung“ dar, als dass diese im Zusammenhang vergleichbar einer einheitlichen Berufsausbildung zu werten und im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e) WPflG anzuerkennen wäre. Denn zum einen muss nach eigenen Angaben der Mitteldeutschen Akademie zusätzlich noch ein Semester nach der Prüfung zum „Fachwirt“ weiterbelegt werden. Dafür besteht bislang keine Verpflichtung durch den Antragsteller. Ferner hängt die Möglichkeit, die Prüfung zum Veranstaltungskaufmann als externer Prüfling bei der IHK ablegen zu können davon ab, ob eine Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG durch die nach § 46 BBiG zuständige Stelle erfolgt. Dazu müsste nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG das eineinhalbfache der Ausbildungszeit als Zeit beruflicher Tätigkeit nachgewiesen werden, wobei auch Ausbildungszeiten in einem anderem einschlägigen Ausbildungsberuf anerkannt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Danach müsste der Antragsteller bei einer Ausbildungsdauer von drei Jahren folglich viereinhalb Jahre in dem Berufsbereich tätig gewesen sein. Dies wird durch die in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt nicht vermittelt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG kann vom Nachweis dieser Mindestzeit ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Diese Zulassung steht damit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle und verlangt eine Einzelfallprüfung, die nicht pauschal vorweggenommen werden kann. Eine gleichsam automatische Hinführung auf den Abschluss als Veranstaltungskaufmann liegt damit in der Ausbildung zum Fachwirt nicht.

23 Da die hier in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt im Niveau ersichtlich unter der zum Veranstaltungskaufmann liegt, für dieses Zeugnis keine staatliche Anerkennung vorliegt und sie auch nicht als Baustein gleichsam automatisch eine Vorbildungsvoraussetzung für weiterführende Abschlüsse beinhaltet, geht die erkennende Kammer bei einer Bewertung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass für diesen „Abschluss“ auch eine allgemeine tatsächliche Übung der Gesellschaft als anerkanntes Berufsbild nicht besteht.

24 Es liegt auch keine allgemeine Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor, die eine Zurückstellung des Antragstellers erforderte. Die Anwendung dieser Generalklausel ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund bereits einem der Sondertatbestände des Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1994 – 8 C 21.94 – NVwZ-RR 1995, 402). So verhält es sich hier aber.

25 Soweit der Antragsteller eine bestehende Wehrungerechtigkeit rügt, weshalb eine Einberufung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen könne, ist zwar davon auszugehen, dass in den Einberufungsjahren 2008 und 2009 nur jeweils 17 % der Geburtsjahrgänge 1985 und 1986 haben Wehrdienst leisten müssen (vgl. Darstellung der Einberufungsquoten in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 19. September 2010 S. 5 unter Bezug auf das Bundesministerium der Verteidigung und Bundesdrucksache 17/1282 vom 30. März 2010 als Quelle). Indessen ist nicht auf einen Vergleich der Zahl aller Männer eines Jahrgangs im Verhältnis zu den Einberufenen abzustellen (sogenannte Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit), sondern auf die Zahl derjenigen Männer eines Jahrgangs, die für den Wehrdienst zur Verfügung stehen gegenüber denjenigen die Einberufen werden (sogenannte Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 – NVwZ 2010, 183). Danach wurden von 451.000 Männern des Jahrgangs 1986 im Jahr 2009 lediglich 237.000 Männer für Wehrdienstfähig erklärt. Von diesen leisten lediglich 29.000 keinerlei Dienste. 76.000 Männer leisten Wehrdienst, 102.000 Männer leisten Zivildienst und 30.000 Männer sind wegen Wehrdienstausnahmen zurückgestellt oder im Katastrophenschutz, bei Feuerwehr und Polizei tätig (vgl. die Darstellung in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung, a.a.O.). Damit werden aber nur 12,3 % der wehrdienstfähigen Männer eines Jahrgangs nicht herangezogen. Dies begründet noch keine generelle Wehrungerechtigkeit. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn die Zahl der Angehörigen eines Altersjahrgangs, die tatsächlich Wehrdienst leisten, deutlich hinter der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen dieses Jahrgangs zurückbleibt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 9.04 – BVerwGE 122, 331, 339). Dies ist bei einer Quote von 12,3 % nicht eingezogener wehrdienstfähiger Männer eines Jahrgangs noch nicht der Fall.

26 Auch der Umstand, dass gegenwärtig im politischen Raum über die Aussetzung der Wehrpflicht diskutiert wird und die Regierungskoalition kürzlich verabredet hat, die Aussetzung vornehmen zu wollen, wie den Nachrichten zu entnehmen ist, führt nicht dazu, dass bereits jetzt die Wehrpflicht entfällt. Bislang ist eine gesetzliche Regelung, die genau bestimmt ab wann die Aussetzung erfolgt und wer davon erfasst wird, nicht beschlossen und liegt auch noch kein Gesetzentwurf zur Beschlussfassung durch den Bundestag vor. Ob eine Aussetzung bereits zum 01. Juli 2011 umgesetzt werden wird oder ob dies erst später erfolgt, ist derzeit – den aktuellen Nachrichten zufolge - offenbar in der politischen Diskussion noch offen. Jedenfalls wird der Antragsteller, der zum 01. Oktober 2010 einberufen wird, davon noch nicht erfasst und es ist bis zu einer Änderung der gesetzlichen Regelungen das geltende Recht anzuwenden.

27 Schließlich ist dieser Fall auch nicht mit dem vergleichbar, in dem das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 21. September 2010 (Az.: 1 L 1146/10.DA) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Antragstellers gegen die Einberufung angeordnet hat. Denn dort ist offen geblieben, ob die Voraussetzungen für einen Zurückstellungsgrund wegen einer dualen Ausbildung vorlagen oder nicht, worauf das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine Güterabwägung vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verweist in seiner Entscheidung ausdrücklich auf Besonderheiten in dem Einzelfall, die es geboten erscheinen ließen, den persönlichen Interessen des Antragstellers den Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen. Im hier zu entscheidenden Fall liegt jedoch nach der Überzeugung der Kammer kein Zurückstellungsgrund vor und die Sach- und Rechtslage ist nicht als offen anzusehen.

28 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

29 Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

30 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Rechtsschutzgesuch hat aus den oben dargestellten Gründen offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt es deshalb nicht an.

31 Hinsichtlich der Prozesskostenhilfeentscheidung beruht die Kostenentscheidung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Danach ist Erhebung von Gerichtsgebühren für eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch wie auch eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten nicht vorgesehen.

32 Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes ist vom sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser Betrag ist auch nicht mit Rücksicht auf den Charakter der Vorläufigkeit der Entscheidung zu ermäßigen, weil die Hauptsacheentscheidung faktisch durch Zeitablauf durch diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vorweggenommen wird.

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