Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-09-22, 1 O 128/10

1 O 128/10Tribunale amministrativo / 1a divisione22 set 2010

Regest

1. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Antragsgegner in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zulassungsverfahren beauftragt (Fortführung von: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - und vom 17. September 2010 - 1 O 132/10 -).(Rn.4) 2. Ob eine Ausnahme für den Fall erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende "Schutzschrift" in Betracht zu ziehen ist, brauchte im gegebenen Fall nicht geklärt zu werden.(Rn.4) 3. Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) einerseits und dem Beschwerdeverfahren im Falle der Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) andererseits zu differenzieren.(Rn.5) 4. Fragen zu (dem Umfang) der Kostenerstattung nach der BRAGO bzw. dem RVG stellen sich in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht, weil sie die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem diesem hier zugrunde liegenden Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung bedingen und die BRAGO wie auch das RVG lediglich die Kostenerstattung zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, nicht hingegen einen etwaigen Kostenanspruch gegenüber einem an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligten (unterliegenden) Prozessgegner regeln.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 3. August 2010, 5 A 303/07, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 O 128/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 1 O 128/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0922.1O128.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO, § 151 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Antragsgegner in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zulassungsverfahren beauftragt (Fortführung von: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - und vom 17. September 2010 - 1 O 132/10 -).(Rn.4)

  2. Ob eine Ausnahme für den Fall erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende "Schutzschrift" in Betracht zu ziehen ist, brauchte im gegebenen Fall nicht geklärt zu werden.(Rn.4)

  3. Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) einerseits und dem Beschwerdeverfahren im Falle der Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) andererseits zu differenzieren.(Rn.5)

  4. Fragen zu (dem Umfang) der Kostenerstattung nach der BRAGO bzw. dem RVG stellen sich in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht, weil sie die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem diesem hier zugrunde liegenden Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung bedingen und die BRAGO wie auch das RVG lediglich die Kostenerstattung zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, nicht hingegen einen etwaigen Kostenanspruch gegenüber einem an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligten (unterliegenden) Prozessgegner regeln.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 3. August 2010, 5 A 303/07, Beschluss

Gründe

1 Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. August 2010, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - Az.: 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 ), hat keinen Erfolg.

2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2010 die Erinnerung des Klägers gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. März 2010 mit Recht zurückgewiesen.

3 Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören zwar gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Indes beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4 Die Kostenlastentscheidung verschafft - hier dem Kläger - allein einen Kostentitel. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers - soweit es das Berufungszulassungsverfahren betrifft - im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Die Feststellung der „Notwendigkeit“ erfordert dabei eine eigene Beurteilung. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Zulassungsantragsgegner alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Denn das Berufungsgericht prüft die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Antrags(begründungs)schrift ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Davon ist zumindest auszugehen, wenn - wie hier - der Antragsgegner sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären. Dies rechtfertigt im Übrigen zugleich die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass in der vorliegenden Fallgestaltung eine Kostenerstattung auch nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise nicht erfolgt. Ob eine Ausnahme für den Fall erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende „Schutzschrift" in Betracht zu ziehen ist, braucht im gegebenen Fall nicht geklärt zu werden. Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben ( vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - Az.: 4 B 26.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 162 Rn. 58 [Fn. 27]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band IV, § 162 Rn. 45, 47; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 4 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2008 - Az.: 1 O 147/08 -, veröffentlicht bei juris ).

5 Es besteht auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) einerseits und dem Beschwerdeverfahren im Falle der Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) andererseits zu differenzieren. In beiden Verfahren obliegt es zum einen allein dem Rechtsmittelführer, einen Zulassungsgrund (§§ 124 Abs. 2, 132 Abs. 2 VwGO) zu bezeichnen und darzulegen, und wird zum anderen nur, wenn den gesetzlichen Voraussetzungen durch den Rechtsmittelführer genügt wird, das Rechtsmittel durch das Rechtsmittelgericht zugelassen (§§ 124a Abs. 5, 132 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde meint, die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei im Hinblick auf die Ersetzung der BRAGO durch das RVG überholt, vermag sie damit schon deswegen nicht durchzudringen, weil auch das RVG lediglich die Kostenerstattung zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, nicht hingegen einen etwaigen Kostenanspruch gegenüber einem an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligten (unterliegenden) Prozessgegner regelt.

6 Der beschließende Senat hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dem Kläger auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 17. September 2010 - Az.: 1 O 132/10 -, zur Veröffentlichung freigegeben ). Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. Oktober 2009 wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er „ ggfs . gesondert Gelegenheit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist“ erhalten werde. Damit war für den Kläger deutlich zu erkennen gewesen, dass er allenfalls gesondert zu einer Stellungnahme aufgefordert und eine solche Aufforderung überhaupt erst nach Ablauf der - hier am 31. Oktober 2009 endenden - Antragsbegründungsfrist ergehen würde. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Kläger bereits am 13. Oktober 2009 dahin, noch vor Ablauf der vorbezeichneten Frist im Berufungszulassungsverfahren tätig zu werden, ist danach weder prozessrechtlich noch aufgrund der Verfahrensgestaltung seitens des beschließenden Senates zu rechtfertigen gewesen. Es ist auch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger im Falle eines erst späteren, aufgrund eines vom Senat veranlassten Tätigwerdens in rechtlicher Hinsicht Nachteile gedroht hätten.

7 Auf die arbeitsgerichtliche sowie die zur ZPO ergangene Rechtsprechung vermag sich der Kläger, insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Regelung der Kostenerstattung in der VwGO, schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg zu berufen. Ungeachtet dessen betrifft die angeführte Rechtsprechung nicht die hier maßgebliche konkrete Verfahrensgestaltung. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu (dem Umfang) der Kostenerstattung nach der BRAGO bzw. dem RVG stellen sich in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht, weil sie die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers in dem diesem hier zugrunde liegenden Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung bedingen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9 Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben wird.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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