VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2010-10-26, 2 A 38/09

2 A 38/09Tribunale amministrativo / 2a camera26 ott 2010

Regest

1. War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchem Fall zu einer sogenannten gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind.(Rn.26) 2. Der Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden in § 127 Abs. 3 BauGB das Recht eingeräumt, den „Erschließungsbeitrag … für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig“ zu erheben (Kostenspaltung). Eine Kostenspaltung ist nur dann erforderlich, wenn es sich bei den abzurechnenden Kosten um einen Teil der der Gemeinde insgesamt entstehenden Kosten handelt. Sind der Gemeinde von vornherein nur für diese Teileinrichtung Kosten entstanden, erübrigt sich eine Kostenspaltung.(Rn.31) 3. Besteht wegen der noch abzurechnenden Fördermittel eine Ungewissheit über die Höhe des umlagefähigen Aufwandes, ist der umlagefähige Erschließungsaufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig. Folglich können die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen.(Rn.43)

Testo completo

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 38/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: 2 A 38/09

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:1026.2A38.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BauGB, § 127 BauGB

Orientierungssatz

  1. War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchem Fall zu einer sogenannten gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind.(Rn.26)

  2. Der Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden in § 127 Abs. 3 BauGB das Recht eingeräumt, den „Erschließungsbeitrag … für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig“ zu erheben (Kostenspaltung). Eine Kostenspaltung ist nur dann erforderlich, wenn es sich bei den abzurechnenden Kosten um einen Teil der der Gemeinde insgesamt entstehenden Kosten handelt. Sind der Gemeinde von vornherein nur für diese Teileinrichtung Kosten entstanden, erübrigt sich eine Kostenspaltung.(Rn.31)

  3. Besteht wegen der noch abzurechnenden Fördermittel eine Ungewissheit über die Höhe des umlagefähigen Aufwandes, ist der umlagefähige Erschließungsaufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig. Folglich können die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen.(Rn.43)

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde A-Stadt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten.

2 Er ist Eigentümer des 3.532 m² großen Grundstückes der Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 846/0 mit der Straßenbezeichnung A-Straße. Das Grundstück ist eingeschossig bebaut und grenzt mit seiner nördlichen Schmalseite an die im Gemeindegebiet der Beklagten liegende Erschließungsanlage „{G.straße}“, eine ca. 700 m lange, geradlinig verlaufende Straße. Mit seiner nördlichen Schmalseite grenzt das Grundstück des Klägers an die {D.straße}.

3 Zum 03. Oktober 1990 war die Fahrbahn der {G.straße} von der Kreuzung B 100 bis zum Grundstück {G.straße }53 (Flurstück 133/120) mit Beton befestigt. In diesem Bereich war auch ein – teilweise befestigter - Fußweg sowie Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung vorhanden. Im weiteren Verlauf der {G.straße} war die Fahrbahn unbefestigt. Fußwege sowie Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung waren nicht vorhanden. Die sonstigen Erschließungsanlagen in A-Stadt waren zum Teil mit Kopfsteinpflaster befestigt und im Übrigen unbefestigt. Fußwege waren nicht vorhanden.

4 Die Gemeindevertretung der damals noch eigenständigen Gemeinde A-Stadt beschloss am 04. September 1991 „die Verwendung von Fördermitteln für nachfolgend genannte Maßnahmen im Rahmen des „nationalen Sonderprogramms“ der Gemeinde A-Stadt“. Als Maßnahme ist unter Ziff. 9 „Planung und Realisierung {G.straße}“ genannt. Am 23. April 1992 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, „das begonnene Objekt {G.straße} nach den vorliegenden Planungsunterlagen zu beenden“. Mit Schreiben vom 06. September 1991 erteilte der Rat der Gemeinde A-Stadt der ... GmbH & Co. KG den Auftrag für den Ausbau „{G.straße}, Teilstück Straße des {F.}, Umfassung Gartensparte und {D.straße }zur {G.straße}“.

5 In der Folgezeit wurde die Fahrbahn der {G.straße} und der Straße des {F.} grundhaft ausgebaut und dabei mit einem frostsicheren Untergrund sowie einer Trag- und Deckschicht aus Pflastersteinen versehen. Es wurde eine Straßenbeleuchtungsanlage errichtet. Darüber hinaus wurden umfangreiche Kanalbaumaßnahmen vorgenommen. Es wurden ein Schmutzwasserkanal und ein Niederschlagswasserkanal einschließlich Hausanschlüssen im Trennsystem verlegt. Die Oberflächenentwässerung wurde in diesem Zusammenhang neu hergestellt.

6 In einer ersten Abschlagsrechnung vom 09. Dezember 1991 stellte die ... GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 1.200.000,00 DM in Rechnung. Ferner stellte die {B.} Teichbau mit Rechnungen von 09. Oktober 1991, vom 26. November 1991 sowie vom 03. Dezember 1991 Beträge in Höhe von 31.780,01 DM, 10.357,31 DM sowie 99.992,00 DM in Rechnung. Eine weitere erste Abschlagsrechnung der ... GmbH & Co. KG vom 09. Dezember 1991 bezieht sich auf den Ausbau „{G.straße }… – Kanalbau -“. In dieser Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 300.000,00 DM geltend gemacht. Darüber hinaus liegen zwei Rechnungen der {B.} Teichbau vom 16. Juli 1991 sowie vom 18. Juli 1991 vor, in denen 36.464,00 DM und 12.427,42 DM geltend gemacht werden. Die Rechnungen waren an die Gemeinde A-Stadt gerichtet. Laut Schreiben des Landkreises {Bitterfeld }vom 01. März 2006 wurden diese Rechnungen im Rahmen des damaligen Sonderprogramms des Landes Sachsen-Anhalt „über den Landkreis“ bezahlt.

7 In einer weiteren Rechnung betreffend „Ausbau der {G.straße}, - Kanalbau -“ vom 13. Juli 1992 stellte die ... GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 1.388.991,80 DM in Rechnung. Die einzelnen Positionen des Rechnungsbetrages sind in einer mit „erste Abschlagsrechnung“ bezeichneten Anlage vom 09. Juli 1992 aufgeführt. In einer zweiten Abschlagsrechnung der ... GmbH & Co. KG vom 14. Dezember 1992 wird für den „Ausbau der {G.straße}– Kanalbau -“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.747.919,46 DM ausgewiesen. Abzüglich eines bereits gezahlten Abschlages in Höhe von 1.388.991,80 DM wird ein Betrag in Höhe von 358.927,66 DM geltend gemacht. Auch die Positionen zu dieser Rechnung sind in einer als „zweite Abschlagsrechnung“ bezeichneten Anlage vom 12. Dezember 1992 im Einzelnen aufgeführt. Diese Rechnungen wurden nach den Angaben der Beklagten vom Abwasserzweckverband „Untere {Mulde}“ bezahlt. In einer Schlussrechnung vom 30. Dezember 1992 stellte die ... GmbH & Co. KG der Gemeindeverwaltung A-Stadt einen Betrag für „Ausbau {G.straße}“ in Höhe von insgesamt 3.805.743,75 DM in Rechnung. Die auf die vorgenannten Abschlagsrechnungen geleisteten Abschlagszahlungen wurden auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Ferner wurden weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 300.000,00 DM und 249.190,37 DM (MIDEWA) in Abzug gebracht, so dass ein noch offener Betrag in Höhe von 8.633,92 DM verblieb.

8 Am 08. Januar 2004 schloss die Gemeinde A-Stadt mit dem Abwasserzweckverband „Westliche {Mulde}“, dem Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes „Untere {Mulde}“, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung für den Bau und die Unterhaltung einer gemeindlichen Kanalisation zur Entwässerung der Straßenkörper und der Fahrbahnen. Nach § 2 dieser Vereinbarung beteiligt sich die Gemeinde an den Kosten des Bau`s der Kanalisation in Höhe des Betrages, der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage aufzuwenden wäre. Die Kostenbeteiligung bemisst sich nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung auf Grundlage des Wertes des Anlagevermögens zum Zeitpunkt 31.12.2002 und beträgt insgesamt 194.902,00 EUR.

9 Bereits am 21. Mai 2002 hatte der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) beschlossen. Nach § 1 EBS erhebt die Gemeinde A-Stadt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches nach Maßgabe dieser Satzung. Die EBS war im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {Muldestausee}, dem „Muldestauseekurier“ vom 31. Mai 2002 veröffentlicht worden.

10 Mit Bescheid vom 27. November 2007 zog die Gemeinde A-Stadt den Kläger für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.577,00 EUR heran. Sie legte dabei einen umlagefähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 136.861,92 EUR zu Grunde. Dieser Betrag errechnet sich nach Abzug eines Gemeindeanteils in Höhe von 10 % von einem zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 152.068,80 EUR. Bei einer Beitragsfläche von 84.068,92 m² ergab sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,62797 EUR/m². Die Gemeinde A-Stadt ging ferner davon aus, dass von der Grundstücksfläche von 3.532 m² wegen der Doppelbelastung gemäß § 9 Abs. 2 EBS eine Teilfläche von 900 m² nur zu 2/3 heranzuziehen sei. Die danach anrechenbare Fläche von 3.232 m² wurde mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 wegen der vorliegenden Bebauung mit einem eingeschossigen Gebäude vervielfacht, so dass sich eine beitragspflichtige Fläche von 4.040 m² ergab.

11 Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung sei wegen §§ 169, 170 AO nicht mehr zulässig.

12 Die Gemeinde A-Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 9 EBS berechtigt, für die Herstellung der Straßenentwässerung Erschließungsbeiträge zu erheben. Der Abwasserzweckverband „Untere {Mulde}“, welcher durch Rechtsnachfolge später als Abwasserzweckverband „Westliche {Mulde}“ firmiere, habe Kanalbaumaßnahmen unter anderem in der G.straße durchgeführt. Für die zum Zeitpunkt des 03. Oktober 1990 noch nicht im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellten Erschließungsanlagen sei das Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB vorrangig anzuwenden. Sie sei als Baulastträger der Straße unter anderem für die Herstellung und Erhaltung der Straßenentwässerung verantwortlich. Sie habe daher auch entsprechend üblicher Kostenteilung 50 % der Herstellungskosten für den Niederschlagswasserkanal zu tragen, der zugleich der Straßenentwässerung zu Gute komme. Diese Kostenteilung basiere auf der fiktiven Annahme, dass eine separate Einrichtung sowohl eines Kanals für die Straßenentwässerung und eines Kanals für die Grundstücksentwässerung etwa gleich hohe Kosten verursache. Deshalb entspreche es der üblichen Praxis, durch die Herstellung eines entsprechend dimensionierten gemeinsamen Kanals insgesamt Kosten zu reduzieren und den entstehenden Aufwand jeweils hälftig aufzuteilen. Bei der Ermittlung des Aufwandes seien nur die benannten Aufwendungen zur Finanzierung des anteiligen Regenwasserkanals berücksichtigt worden. Weitere Bestandteile der Straßenentwässerung, wie z. B. Gerinne, Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen zum Sammler seien im Zuge des geförderten Straßenbaus finanziert worden und deshalb hier nicht umgelegt. Der bei der Beitragsermittlung zu Grunde gelegte Aufwand für die Gemeinde sei erst im Zuge der dazu getroffenen Vereinbarung mit dem Abwasserzweckverband „Westliche {Mulde}“ vom 08. Januar 2004 zahlenmäßig fixiert worden. Die anteilige Kostenübernahme sei auf Grund langjähriger Differenzen zwischen AZV und Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Vereinbarung geregelt und der Gemeinde die anteiligen Kosten auferlegt worden. Der von ihr als Straßenbaulastträger für die Straßenentwässerung zu tragende Gesamtaufwand betrage für die gemeinsam realisierte Maßnahme {G.straße}/Straße des {F.} 194.902,00 EUR. Dabei seien seitens des AZV ausgehend von einem Herstellungswert von 859.034,15 DM durch Abschreibung ein Restbuchwert von 762.390,36 DM (entspricht 389.804,00 EUR) festgestellt und zu Grunde gelegt worden. Die Gemeinde A-Stadt habe als Baulastträger davon einen Anteil von 50 % gegenüber dem AZV zu erstatten, somit 194.902,00 EUR. Gemäß der vom AZV vorgenommenen Aufsplittung würden auf die G.straße anteilig 152.068,80 EUR entfallen. Der Erschließungsbeitragsanspruch für die Errichtung der Teileinrichtung Niederschlagswasserkanal der Erschließungsanlage {G.straße} sei erst mit der Vereinbarung im Januar 2004 entstanden. Der streitige Beitragsanspruch sei danach auch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist geltend gemacht worden.

13 Der Kläger hat am 17. Dezember 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

14 Er trägt vor, die Erhebung des streitigen Beitrages sei unzulässig, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsverjährungsfrist habe spätestens am 01. Januar 2003 zu laufen begonnen, da die prüffähige Schlussrechnung im Jahre 1992 eingegangen und die erste Erschließungsbeitragssatzung bereits im Jahre 2002 in Kraft getreten sei. Dem Eintritt der Verjährung könne nicht entgegengehalten werden, dass der für die Beitragsermittlung zu Grunde zu legende Aufwand erst im Zuge der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem AZV „Westliche {Mulde}“ getroffenen Vereinbarung vom 08. Januar 2004 zahlenmäßig fixiert worden sei. Denn die Frage, ob ein Rechtsstreit zwischen dem Aufgabenträger und einem dritten öffentlichen Aufgabenträger über die Frage der Kostenaufteilung anhängig sei, sei für das Entstehen der Beitragspflicht unerheblich.

15 Der angegriffene Bescheid sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, da lediglich die Teileinrichtung Straßenentwässerung abgerechnet worden sei, ohne dass eine Kostenspaltung vorgenommen worden wäre. Dies sei jedoch erforderlich gewesen.

16 Darüber hinaus sei der angesetzte Aufwand auch der Höhe nach verfehlt. So seien die Kosten für die Kanalbaumaßnahmen im Angebot der Firma ... GmbH & Co. KG mit 1.501.000,00 DM veranschlagt worden (Angebot vom 01. September 1991). Davon hätten die Kosten für den Niederschlagswasserkanal 161.034,63 DM betragen. Die allgemeinen Arbeiten seien mit 533.811,85 DM angesetzt worden. Teile man diese Kosten zu gleichen Teilen auf Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanal auf, so ergäben sich anteilige Kosten der Erdarbeiten von 266.905,92 DM. Addiere man diesen Betrag mit den Kosten für den Niederschlagswasserkanal, so ergäbe sich eine Gesamtsumme von 427.933,92 DM. Dies entspreche einem Betrag von 218.802,20 EUR. Teile man die Kosten des Niederschlagsentwässerungskanals nunmehr im Verhältnis 50:50 auf den AZV sowie auf die Gemeinde A-Stadt auf, ergäben sich anrechenbare Kosten in Höhe von 109.401,10 EUR. Hiervon seien noch Fördermittel in Abzug zu bringen, die die Beklagte für die Baumaßnahme erhalten habe. Deren Höhe werde zwar in den Verwaltungsakten nicht näher beziffert, jedoch gehe aus verschiedenen Beschlüssen zur Baumaßnahme hervor, dass solche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Zumindest für die Abwasserentsorgung im Ortsnetz seien durch das Landratsamt {B}875.000,00 DM an Fördermitteln zur Verfügung gestellt worden. Schließlich scheide auch eine Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht vorliegend aus. So gehe aus den Protokollen und Schreiben der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1991/92 hervor, dass es hier nicht um die erstmalige Anlegung einer Straße gegangen sei, sondern um die „Rekonstruktion der {G.straße}/Straße des {F.}“ bzw. um den „Neubau, Erschließung und Rekonstruktion der {G.straße}“.

17 Der Kläger beantragt,

18 den Bescheid der Gemeinde A-Stadt vom 27. November 2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 aufzuheben.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, eine Abrechnung im Wege der Kostenspaltung sei nicht erforderlich gewesen, da die Kosten der Straßenentwässerung die einzigen Kosten seien, die überhaupt abgerechnet würden. Die anderen Kosten seien über Förderprogramme finanziert worden, so dass der Beklagten insoweit kein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei. Die Herstellungskosten für die Straßenentwässerung leiteten sich aus Einzelpositionen zur Regenentwässerung der ersten und zweiten Abschlagsrechnung der Firma ... GmbH ab. Im Ergebnis der beiden Abschlagsrechnungen sei der Aufwand für den Bau des Regenwasserkanals mit 847.806,15 DM zuzüglich 11.528,00 DM Bauzeitenzins ermittelt worden, woraus sich der Herstellungswert für den Niederschlagswasserkanal {G.straße}/Straße des {F. }in Höhe von insgesamt 859.034,15 DM zusammensetze. Weitere Aufwendungen für die Teileinrichtung Straßenentwässerung (z. B. Regenrinne, Straßeneinläufe und Verbindungseinleitungen) seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese Aufwendungen ebenfalls im Rahmen der Förderung gedeckt gewesen seien. Ausgehend von diesem Herstellungswert habe der Verband den auf die Gemeinde entfallenden Restbuchwert (Anteil der Straßenentwässerung 50 vom Hundert) mit 194.902,00 EUR ermittelt. Dieser Betrag sei auf die {G.straße } und die Straße des {F.}im Verhältnis der Leitungslängen (659,85 m/196 m) aufgeteilt worden, so dass sich für die G.straße ein Anteil von 152.068,80 EUR als beitragsfähiger Aufwand ergeben habe. Die vorliegenden Unterlagen ließen weiterhin die Schlussfolgerung zu, dass eine Anrechnung der 1991 aus Fördermitteln finanzierten Kosten bei der strittigen Beitragsermittlung nicht geboten sei, da die eingesetzten Fördermittel entsprechend der Richtlinie nur im Bereich Schmutzwasserkanal berücksichtigt worden seien. Die Gemeinde A-Stadt habe auch nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Beiträge für die Straßenentwässerung erheben können. Denn der zu Grunde zulegende Aufwand sei erst mit der Vereinbarung über die Höhe der von der Gemeinde zu tragenden Kosten feststellbar gewesen.

22 Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist unbegründet.

24 Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung sind die § 127 ff. Baugesetzbuch i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde A-Stadt vom 21. Mai 2002 (EBS).

26 Das Vorbringen des Klägers, die hier abgerechnete Maßnahme sei nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, da die {G.straße} jedenfalls teilweise bereits hergestellt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 242 Abs. 9 BauGB. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nach dem BauGB nicht erhoben werden. Nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB sind solche bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Maßgeblich ist, ob eine Erschließungsanlage oder deren Teile irgendwann vor dem 03. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, LKV 2008, 171). Teile von Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind Teileinrichtungen, wie sie auch § 127 Abs. 3 BauGB im Sinne des Begriffes „Teileinrichtung“ verwendet, mithin Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung, die sich regelmäßig durch die gesamte Erschließungsanlage ziehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.Auflage, § 2 Rn. 37). War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchem Fall zu einer sogenannten gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind (Driehaus, a. a. O., § 2 Rn. 38).

27 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Kosten für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung zutreffend nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Denn jedenfalls diese Teileinrichtung war nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt, sondern lediglich auf einem Teilabschnitt der ausgebauten Anlage überhaupt vorhanden.

28 Mängel der Erschließungsbeitragssatzung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

29 Auch die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht liegen vor. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, das heißt, die Erschließungsanlagen müssen einen (Ausbau-)zustand erreicht haben, der den satzungsmäßig festzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Neben dem Erfordernis einer rechtswirksamen Erschließungsbeitragssatzung ist nach § 11 Abs. 1 EBS für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten weiter Voraussetzung, dass die Flächen der hergestellten Straßen im Eigentum der Beklagten stehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind. Die Entwässerungsanlagen sind dabei nach § 11 Abs. 2 EBS hergestellt, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt sind. Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter abstrakter (sachlicher) Beitragspflichten setzt darüber hinaus – wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe zum einen von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und zum anderen vom umzulegenden Aufwand – zweierlei voraus: Es setzt – 1. – voraus, dass die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist, und es setzt überdies – 2. – voraus, dass der „zu deckende Aufwand“, d. h. der nach Abzug des Gemeindeanteils und gegebenenfalls des Zuschusses eines Dritten vom beitragsfähigen Aufwand verbleibende umlagefähige Aufwand zumindest ermittlungsfähig ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 19 Rn. 6).

30 In Anwendung dieser Vorschriften ist die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung der Oberflächenentwässerung in der G.straße entstanden.

31 Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Entwässerungseinrichtung war – entgegen der Ansicht des Klägers - insbesondere kein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich. Der Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden in § 127 Abs. 3 BauGB das Recht eingeräumt, den „Erschließungsbeitrag … für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig“ zu erheben (Kostenspaltung). Durch die Kostenspaltung soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, sich bestimmte umlagefähige Kosten bereits erstatten zu lassen, bevor die gesamte Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden ist und die (Voll-) Beitragspflichten für diese Anlage entstanden sind. Bei der Abrechnung im Wege der Kostenspaltung werden die für die endgültige Herstellung einzelner Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage oder – Kraft der gesetzlichen „Gleichstellung“ – für den Grunderwerb bzw. die Freilegung entstandenen umlagefähigen Kosten selbständig ermittelt, und sie werden auf alle von der gesamten Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 20 Rn. 2, 4). Eine Kostenspaltung ist danach nur dann erforderlich, wenn es sich bei den abzurechnenden Kosten um einen Teil der der Gemeinde insgesamt entstehenden Kosten handelt. Sind der Gemeinde von vornherein nur für diese Teileinrichtung Kosten entstanden, erübrigt sich eine Kostenspaltung. Denn in diesem Fall sind die für die Teileinrichtungen entstandenen Kosten mit denen für die Gesamtanlage entstandenen Kosten deckungsgleich. So liegt es auch hier. Der Gemeinde A-Stadt sind nur für die Herstellung der Oberflächenentwässerung Kosten entstanden. Die Kosten für die weiteren durchgeführten Maßnahmen wurden durch Fördermittel gedeckt bzw. durch den Abwasserzweckverband „Untere {Mulde}“ getragen.

32 Die Gemeinde A-Stadt als Ortsteil der Beklagten ist nach dem vorliegenden Auszug aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch Eigentümerin der Verkehrsfläche mit den Flurstücksnummern 866, 863 und 864. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sind vorhanden. Auch die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt.

33 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag liegen vor. Bei der Anlage „{G.straße}“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, das heißt, um eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße.

34 Unter welchen Voraussetzungen eine Anlage öffentlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Landesstraßengesetzen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 22). § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 856) verlangt hierfür grundsätzlich eine förmliche Widmung. Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird allerdings vermutet, dass die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist, wenn eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. So liegt es hier. Denn die Straße „{G.straße}“ ist im Bestandsverzeichnis der Gemeinde A-Stadt als Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgeführt, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Beklagten den Anforderungen des § 4 Abs. 2 StrG LSA entsprechend nach öffentlicher Bekanntmachung sechs Monate ausgelegt wurde.

35 Die Erschließungsanlage „{G.straße}“ durfte mit Blick auf § 125 BauGB ohne entsprechenden Bebauungsplan hergestellt werden. Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung der Baumaßnahme unter Abwägungsfehlern leidet. Im Übrigen könnten eventuelle Mängel im Abwägungsvorgang auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003, 9 C 2.03, DVBl. 2004, 391). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

36 Die Ermittlung des Beitragssatzes lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die zwischenzeitlich vom AZV „Westliche {Mulde}“ vorgelegte Aufstellung über die in die Aufwandsermittlung für die Herstellung des Regenwasserkanals eingeflossenen Kosten lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die im Anschluss daran vorgenommene Zuordnung der Kosten im Verhältnis 50:50 zu Niederschlagsentwässerung der Haushalte und Oberflächenentwässerung der Straße ist rechtlich nicht zu beanstanden.

37 Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB umfasst der beitragsfähige Erschließungsaufwand u.a. die Kosten „der Einrichtungen für ihre Entwässerung …“, d.h. einzig die Kosten für die Entwässerung der beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Beitragsfähig sind dementsprechend ausschließlich die Kosten, die für die Straßenentwässerung anfallen. Das kann zu Berechnungsschwierigkeiten führen, wenn eine Gemeinde - wie hier - eine sowohl der Straßen- als auch der Oberflächenentwässerung der anliegenden Grundstücke dienende Regenwasserkanalisation herstellt, sich also für den Bau einer "Gemeinschaftseinrichtung" (in diesem Sinne) entscheidet. § 128 Abs. 1 BauGB steht einer solchen Handhabung nicht entgegen. "Einrichtungen" im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind auch solche Anlagen, die nicht allein dem in den §§ 127 ff. BauGB bezeichneten Zweck dienen. Die anteiligen Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen sind jedenfalls immer dann als "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigungsfähig, wenn die Entscheidung für eine Gemeinschaftseinrichtung den Aufwand spürbar mindert. Davon, dass dies bei Gemeinschaftseinrichtungen für die Straßen- und Grundstücksentwässerung zutrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung stets ausgegangen (vgl. etwa das Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 12 (13)).

38 Wird zulässigerweise eine Gemeinschaftseinrichtung hergestellt, so ist eine Aufteilung des für sie entstandenen Aufwands in - unter erschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel - beitragsfähige und nichtbeitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft nicht nur Fragen zur Kostenzuordnung, sondern vorweg Fragen zur Kostenermittlung auf. Das muß voneinander getrennt werden. Eine Gemeinschaftseinrichtung der hier behandelten Art besteht aus mehreren Bestandteilen, die je nach ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entweder (nur) der Straßenentwässerung (z.B. die Straßenrinnen und Straßensinkkästen) oder (nur) der Grundstücksentwässerung (z.B. die Grundstücksanschlußleitungen) oder beiden Zwecken (z.B. Hauptkanal) dienen. Während die Kosten, die für die Herstellung der nur die Straßenentwässerung betreffenden Bestandteile entstanden sind, zweifelsfrei von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst werden und folglich ohne weiteres beitragsfähig sind, trifft gleiches ebenso zweifelsfrei nicht zu für die Kosten, die für die Herstellung solcher Bestandteile anfallen, die lediglich der Grundstücksentwässerung dienen. Eine dritte Kostenmasse bilden die Kosten solcher (Kanalisations-) Bestandteile, die sich sowohl auf die Straßen- als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen. Bei den Fragen zur Kostenermittlung geht es darum, wie die drei Kostenmassen zu errechnen sind, bei den Fragen zur Kostenzuordnung hingegen darum, nach welchen Regeln die Kostenmasse aufzuteilen ist, in die die Kosten der Herstellung der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile eingehen.

39 Die Kostenermittlung ist danach nicht zu beanstanden. So sind nach den Ausführungen der Beklagten keine Kosten entstanden, die ausschließlich der Straßenentwässerung zuzuordnen wären. Denn die insoweit entstandenen Kosten wurden durch – im Rahmen des Straßenbaus gewährte – Fördermittel gedeckt. Kosten für die Herstellung solcher Bestandteile, die nur der Grundstücksentwässerung dienen, sind nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht in die Ermittlung der Kosten eingeflossen. In die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes sind danach nur solche Kosten für solche Bestandteile eingeflossen, die sich sowohl auf die Straßen- als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen.

40 Zur Trennung der beitragsfähigen und der nichtbeitragsfähigen Kosten war insoweit eine Zuordnung angemessener Anteile einerseits zur Grundstücks- und andererseits zur Straßenentwässerung vorzunehmen. Angemessen sind bei einer Regenwasserkanalisation der hier in Frage stehenden Art in der Regel gleiche Anteile, d.h. eine Zuordnung dieser (dritten) Kostenmasse im Verhältnis 50 : 50 (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983, 8 C 112/82, BVerwGE 68, 249). Die vorgenommene Zuordnung der für die Herstellung der Regenwasserkanalisation angefallenen Kosten ist danach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die anteilige Aufteilung der danach der Oberflächenentwässerung zuzuordnenden Kosten auf die G.straße und die Friedensstraße im Verhältnis der Länge der hergestellten Erschließungsanlage nach Metern. Die Heranziehung des Klägers ist danach auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

41 Die Beitragserhebung ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der von Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, so auch die Erschließungsbeitragsforderung, ist im Abgabenrecht der Länder geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977, 4 C 84/92.74, NJW 1977, 1740). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i. V. m. § 169 AO einheitlich vier Jahre. Sie beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

42 Die sachlichen Beitragspflichten entstanden hier nicht bereits mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt vom 21. Mai 2002 am 01. Juni 2002, sondern erst mit Abschluss der Vereinbarung der Gemeinde A-Stadt mit dem AZV „Westliche {Mulde}“ über die Höhe der Kostenbeteiligung der Gemeinde A-Stadt vom 08. Januar 2004.

43 Denn die Höhe des „zu deckenden Aufwandes“ war erst in diesem Zeitpunkt ermittelbar. Die Voraussetzung der Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwandes ist zwar regelmäßig im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung erfüllt (BVerwG, u. a. Urteil vom 22. August 1975, 4 C 11.73, BVerwGE 49, 131 [134 f]). In diesen Regelfällen nämlich ergibt sich die Höhe des umlagefähigen Aufwands ohne weiteres durch einen Abzug des satzungsmäßig (oder schlicht durch § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) bestimmten Gemeindeanteils von dem nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststehenden beitragsfähigen Aufwand. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang einzig der Akt, die Tatsache des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, nicht etwa die Richtigkeit dieser Rechnung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 19 Rn. 9). Der Begriff „Unternehmerrechnung“ ist in diesem Zusammenhang in einem weiteren Sinne zu verstehen, so dass er beispielsweise auch Wertfeststellungen über den Erwerb der benötigten Grundflächen sowie Feststellungen über den Wert etwaiger von der Gemeinde bereit gestellter eigener Grundstücke umfassen kann (vgl. unter anderem Driehaus, KStZ 2002, 61). Von Fall zu Fall ist indes der umlagefähige Aufwand nicht schon mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung ermittlungsfähig, z. B. wenn für die Herstellung einer Erschließungsanlage öffentliche Fördermittel bewilligt worden sind und die endgültige Zuschusshöhe der Gemeinde erst eine mehr oder weniger lange Zeit nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom Zuschussgeber mitgeteilt wird. Maßgebend ist in diesen Fällen, ob/dass wegen der noch abzurechnenden Fördermittel eine Ungewissheit über die Höhe des umlagefähigen Aufwandes besteht. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist in diesen Fällen erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig. Folglich können die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 19 Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 07. Oktober 2003, 1 M 34/03 und Urteil vom 02. November 2005, 1 L 105/05, DVBl. 2006, 996). Verzögert sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung oder der Mitteilung über die endgültige Zuschusshöhe, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben; die sachlichen Beitragspflichten entstehen auch dann erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungsstellung zu veranlassen (OVG Koblenz, Urteil vom 01. Februar 2005, 6 A 11716/04, KSTZ 05, 116). Einen „Grundsatz des Inhalts, dass eine Gemeinde alles ihr zumutbare tun muss“, auf eine Beschleunigung der Rechnungserteilung bzw. der betreffenden Mitteilung hinzuwirken, „und die sachlichen Beitragspflichten früher eintreten, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gibt es im Beitragsrecht nicht“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Oktober 2003, 9 LA 367/02, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 19 Rn. 11).

44 In Anwendung dieser Grundsätze sind die sachlichen Beitragspflichten für die Herstellung der Oberflächenentwässerung der G.straße erst mit Abschluss der Vereinbarung über die Höhe der Kostentragung der Gemeinde A-Stadt für die streitige Maßnahme zwischen der Gemeinde und dem AZV „Westliche {Mulde}“ im Jahre 2004 entstanden. Denn zuvor war der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ermittelbar. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass – wie der Kläger behauptet – der erschließungsfähige Aufwand für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung der ... GmbH & Co. KG bzw. der letzten Fördermittelabrechnung feststellbar war. Zwar waren die Rechnungen betreffend Straßenausbau und Kanalbau aus den Jahren 1991 und 1992 an die Gemeinde A-Stadt als Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichtet, die sie wiederum an den Landkreis {B} bzw. den AZV „Untere {Mulde}“ weiterreichte. Der Gemeinde war damit zwar die Höhe der für die Durchführung der Gesamtmaßnahme angefallenen Kosten bekannt. Hinsichtlich der mit Rechnungen aus dem Jahre 1991 abgerechneten Leistungen für Straßenausbaumaßnahmen stand auch fest, dass insoweit keine Kostentragungspflicht der Gemeinde A-Stadt bestand, weil diese Maßnahmen durch Fördermittel gedeckt waren. Diese Maßnahmen sind jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Beitragserhebung.

45 Hinsichtlich der im Jahr 1992 abgeschlossenen – den Kanalbau einschließlich der Niederschlagsentwässerungsleitungen betreffenden - Arbeiten war die Höhe etwaiger von ihr zu tragender Kosten für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin indes erst in dem Moment feststellbar, in dem der AZV ihr gegenüber konkrete Kosten in Rechnung stellte, d.h. mit Abschluss der Vereinbarung vom 08. Januar 2004. Denn die Rechnungen aus dem Jahr 1992 wiesen zwar die Kosten für die Gesamtmaßnahme aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen aus. Die Aufteilung der für die Herstellung der Niederschlagsentwässerung entstandenen Kosten wäre danach grundsätzlich bereits nach Rechnungserteilung im Jahre 1992 möglich gewesen, zumal bei Gemeinschaftseinrichtungen hinsichtlich der Anteile der Einrichtung, die sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung dienen, eine prozentuale Aufteilung für zulässig gehalten wird. Diese Aufteilung ist jedoch tatsächlich nicht vor Abschluss der Vereinbarung vom 08. Januar 2004 erfolgt und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin konnte sie auch nicht ohne eine entsprechende Einigung mit dem Abwasserzweckverband vornehmen. Sie konnte damit den umlagefähigen Aufwand auch nicht vor Abschluss der Vereinbarung vom 08. Januar 2004 berechnen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt stand für sie fest, welcher Kostenanteil der Neuverlegung der Kanalisation auf die Straßenentwässerung entfiel und in welcher Höhe sie danach tatsächlich Kosten zu tragen hatte, zumal ihr die Höhe der gewährten Fördermittel für die durchgeführten Maßnahmen nicht im einzelnen bekannt war (vgl. zur Berechenbarkeit des umlagefähigen Aufwandes bei Gemeinschaftseinrichtungen auch: VGH Kassel, B. v. 28.09.2009, 5 B 1701/09). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass zwischen Eingang der Schlussrechnung und Abschluss der Vereinbarung ein erheblicher Zeitraum liegt.

46 Die vierjährige Festsetzungsfrist begann demnach erst am 01. Januar 2005 zu laufen und war mithin im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahre 2007 noch nicht abgelaufen.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.