VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2010-09-20, 2 A 223/09

2 A 223/09Tribunale amministrativo / 2a camera20 set 2010

Regest

1. Ein Wohnungsbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in eine bereits wegen vorhandener gewerblicher Nutzung "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung.(Rn.30) 2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Baugenehmigung für eine Zimmerei nach längerer Nichtnutzung heute noch Rechtswirkungen zugunsten des Grundstücksnutzers entfaltet, beantwortet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.(Rn.33) 3. Dabei ist allerdings nicht auf die Regelung in § 72 Abs. 1 BauO LSA zurückzugreifen, sondern auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG.(Rn.37) 4. Bei einem durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht als Erledigung der Baugenehmigung "in anderer Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG ist erforderlich, dass ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht allein hierfür nicht aus.(Rn.41)

Testo completo

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 223/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-20

Aktenzeichen: 2 A 223/09

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0920.2A223.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 15 BauNVO, § 43 Abs 2 VwVfG

Leitsatz

  1. Ein Wohnungsbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in eine bereits wegen vorhandener gewerblicher Nutzung "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung.(Rn.30)

  2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Baugenehmigung für eine Zimmerei nach längerer Nichtnutzung heute noch Rechtswirkungen zugunsten des Grundstücksnutzers entfaltet, beantwortet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.(Rn.33)

  3. Dabei ist allerdings nicht auf die Regelung in § 72 Abs. 1 BauO LSA zurückzugreifen, sondern auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG.(Rn.37)

  4. Bei einem durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht als Erledigung der Baugenehmigung "in anderer Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG ist erforderlich, dass ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht allein hierfür nicht aus.(Rn.41)

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses im innerörtlichen Bereich der Stadt C-Stadt.

2 Das Baugrundstück grenzt mit seiner westlichen Schmalseite an die {A.}.-Straße an. Auf dem nördlichen Nachbargrundstück, das ebenfalls an die {A.}.-Straße grenzt, befindet sich ein Wohngebäude mit der Hausnummer 31. Das hieran nördlich angrenzende Eckgrundstück im Einmündungsbereich der {A.}.-Straße zur {B.} ist ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Eine Wohnhausbebauung befindet sich auch auf den westlich an die {A.}.-Straße angrenzenden Grundstücken. Östlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 „{C.} Straße“ der Stadt C-Stadt an das Baugrundstück an. Dieser Bereich ist ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut. Das direkt südlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück ist mit dem Betriebsgebäude einer Zimmerei bebaut. Die südlich an das Betriebsgrundstück angrenzenden zwei Flurstücke 243/8 und 242/8 sind unbebaut. Östlich an das Betriebsgelände der Zimmerei grenzt ein im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 liegendes Wohngrundstück. Ein weiteres Wohngrundstück innerhalb dieses Bebauungsplanes grenzt nördlich an das Betriebsgelände an. Die auf der westlichen Seite der {A.}.-Straße befindlichen Grundstücke sind im südlichen Verlauf – wenn überhaupt – mit untergeordneten baulichen Anlagen bebaut. Im Übrigen handelt es sich insoweit um Gartenland oder ungepflegte Freiflächen. An die südlich an das Betriebsgelände der Zimmerei grenzenden, unbebauten Flurstücke 243/8 und 242/8 schließt sich das im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 4 „C-Stadt – {D.} ({E.}Straße)“ liegende Einkaufs- und Dienstleistungszentrum an.

3 In der näheren Umgebung des Baugrundstückes finden sich sowohl Wohnnutzung als auch Einzelhandelseinrichtungen (Lebensmittel, Drogerie, Getränke), eine Vergnügungsstätte (Spielothek), Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (Autovermietung, Autoschäden, Reparatur, Wäscheservices) sowie eine Bildungseinrichtung für Erwachsene im Einkaufs- und Dienstleistungszentrum.

4 Die auf dem südlich angrenzenden Grundstück errichtete Zimmerei mit Holzplatz, Abbeizplatz und anderen Räumen und Anlagen wurde mit Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes A-Stadt vom 20. Mai 1992 genehmigt. Im Jahr 1998 wurden Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt. Anschließende Messungen ergaben nach Angaben des Betriebsinhabers einen nach den damaligen Verhältnissen zulässigen Wert. Im Jahr 2001 wurde das dort betriebene Gewerbe abgemeldet. Nach Angaben des Betriebsinhabers wird die Zimmerei seit 2004 nicht mehr gewerblich betrieben. Die Nutzung erfolgte danach nur noch für „kleinere Arbeiten im eigenen persönlichen Bereich“. Ein Teil der A-Stadt ist an eine kleinere Baufirma vermietet, die diese als Lager für Baumaterialien nutzt. Innerhalb der A-Stadt sind die vorhandenen Holzbearbeitungsmaschinen belassen worden (Hobel, Abrichte, Kreissäge, Fräse usw.). Des Weiteren befindet sich in der A-Stadt eine Absaugeinrichtung, die nicht fest installiert ist.

5 Unter dem 21. April 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung C-Stadt, Flur 2, Flurstück 1014 mit der Straßenbezeichnung „{A.}.-Straße“, das nach den Antragsunterlagen in einer Entfernung von ca. 10 m zum Betriebsgebäude der Zimmerei geplant ist.

6 Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter anderem wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.

7 Mit Bescheid vom 19. August 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Begründung ab, dass sich das Baugrundstück zwar im sogenannten Innenbereich nach § 34 BauGB befinde. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund der vorhandenen Nutzungen einem Mischgebiet im Sinne von § 6 Bau NVO. Das Wohnen sei dort gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Bau NVO grundsätzlich zulässig. Die vorgesehene bauliche Nutzung sei jedoch in diesem Fall nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig, da die beabsichtigte bauliche Nutzung unzumutbaren Belästigungen bzw. Störungen durch den vorhandenen Zimmereibetrieb ausgesetzt wäre. Der Betrieb der Zimmerei sei bestandsgeschützt genehmigt. Der bestehende Gewerbebetrieb müsse bei Errichtung des Wohnhauses zukünftig mit weiteren Beschränkungen in der Ausübung seiner Nutzung rechnen bzw. es sei zu befürchten, dass diese Nutzung nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Von einer Zimmerei gingen üblicher Weise erhebliche Lärmbelastungen aus, zum Beispiel durch die für die Holzverarbeitung erforderlichen Maschinen, aber auch durch den Zu- und Abgangsverkehr. Die Zimmerei grenze zudem mit der gesamten Werkstattlänge an das zur Bebauung beantragte Grundstück. Weiterhin gingen aber auch von dem Wohnhaus Störungen auf die Nachbarschaft aus. Diese bestünden darin, dass infolge des Ruhebedürfnisses der Wohnnutzung das angrenzende Gewerbe künftig mit zusätzlichen Beschränkungen, zum Beispiel hinsichtlich des Lärmschutzes, zu rechnen hätte.

8 Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück befindliche Zimmereibetrieb führe nicht zur Unzulässigkeit des geplanten Bauvorhabens. Es sei schon zweifelhaft, ob ein solcher Zimmereibetrieb überhaupt als störendes Gewerbe zu qualifizieren sei, welches an sich in dem Mischgebiet unzulässig wäre. Die möglicherweise durch den Zimmereibetrieb ausgehenden Lärmimmissionen seien augenscheinlich nicht so gravierend, dass sie die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern würden. Unmittelbar östlich angrenzend an das Betriebsgrundstück der Zimmerei sei ein Wohnbaugebiet erschlossen worden. Diesbezüglich existiere ein Bebauungsplan. Unmittelbar westlich angrenzend an das Betriebsgrundstück, namentlich auf dem Flurstück 346, sei Wohnbebauung genehmigt worden. Das auf dem Flurstück 346 aufstehende Gebäude befinde sich in demselben Abstand zu der Betriebshalle wie das von ihm geplante Gebäude. Die angeblich von der Zimmerei ausgehenden Störungen dürften die bereits errichteten Wohngebäude in demselben Ausmaß betreffen, wie das von ihm geplante Bauvorhaben. Unterstellt, dass es sich bei der Zimmerei tatsächlich um einen störenden Betrieb handele, der eine angrenzende Wohnbebauung hindere, genieße der Zimmereibetrieb jedenfalls keinen Bestandsschutz. Denn der Betrieb der Zimmerei sei seit etwa 5 Jahren eingestellt. Die auf dem Grundstück aufstehende A-Stadt werde seit dieser Zeit nicht mehr für Zimmereiarbeiten genutzt. Sie diene lediglich noch als Lager. Sollten von dem Betrieb der Zimmerei tatsächlich störende Lärm- und Staubimmissionen ausgehen, so müsse die Wiederinbetriebnahme der Zimmerei immissionsschutzrechtlich neu genehmigt werden. Eine eventuell ursprünglich dem Betrieb erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei jedenfalls nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG erloschen, da die Zimmerei seit mehr als 3 Jahren als solche nicht mehr betrieben werde. Für den Betrieb der Zimmerei bestehe mithin kein Bestandsschutz. Dass die A-Stadt möglicherweise baurechtlichen Bestandsschutz genieße, vermöge an dem Verfall der betriebsrechtlichen Genehmigung nichts zu ändern. Auf die Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene habe er naturgemäß keinen Einfluss. Auch die Gründe zur Versagung des Einvernehmens seien ihm im Einzelnen nicht bekannt. Jedenfalls sei das gemeindliche Einvernehmen durch den Beklagten nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Widerspruchsbehörde die Ausführungen im Ausgangsbescheid.

10 Der Kläger hat am 11. Juni 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

11 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Beklagte habe schließlich auf den Nachbargrundstücken schon weitere Einfamilienhäuser genehmigt. Es sei nicht erkennbar, warum ausgerechnet in seinem Fall das Rücksichtnahmegebot verletzt sein solle. Zum Einen stelle die Zimmerei keinen störenden Gewerbebetrieb dar. Zum Anderen genieße der Betrieb der Zimmerei keinen Bestandsschutz mehr, da die Zimmerei seit mehr als 5 Jahren nicht mehr als solche betrieben werde. Derzeit bestehe danach schon deshalb keine Konfliktsituation zwischen seinem Bauvorhaben und den Interessen des Gewerbebetriebes, weil es den Gewerbebetrieb als solchen gar nicht mehr gäbe. Im Falle der Aufnahme des Betriebes müsse die Zimmerei aber erneut gewerberechtlich genehmigt werden. Da die Zimmerei jedenfalls nach dem Verständnis des Beklagten wesentlich störend sei, müsse sie zudem als Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG nach § 4 BImSchG neu genehmigt werden. Hierbei sei zu untersuchen, ob die von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nach § 3 Abs. 3 BImSchG noch mit den zulässigen Grenzwerten für ein Mischgebiet vereinbar seien. Eine solche Genehmigung sei dann aber nach dem Verständnis des Beklagten, wonach die Zimmerei in dem Mischgebiet einen wesentlich störenden Fremdkörper darstelle, nicht zu erteilen. Es könne daher entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht dahin stehen, ob eine erneute Zulassung des Zimmereibetriebes erfolgen müsse. Diese Frage sei zu entscheiden. Entweder sei der Betrieb danach nicht störend. Dann müsse der Betrieb genehmigt werden. Dann könne aber der Betrieb auch nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Begründung zur Versagung des Bauvorhabens herangezogen werden. Wenn der Betrieb aus Gründen der Lärmimmission wesentlich störend sein sollte, dürfe er in einem Mischgebiet nicht erneut genehmigt werden. Danach könnten in keinem Fall von dem Betrieb der Zimmerei Störungen ausgehen, die sein Bauvorhaben hindern könnten. Dass das Hallengebäude des Zimmereibetriebes baurechtlichen Bestandsschutz genieße, ändere insoweit nichts.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2008 und den Widerspruchsbe- scheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Gemarkung C-Stadt, Flur 2, Flurstück 1014 gemäß seinem Antrag vom 21. April 2008 zu erteilen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, eine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der Wiederinbetriebnahme der Zimmerei bestehe nicht, da es sich hierbei nicht um eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handele. Der Bestandsschutz richte sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Baurechtes. Danach sei hinsichtlich der Zulässigkeit der Bebauung des klägerischen Grundstückes zu berücksichtigen gewesen, dass die Zimmerei als Erste am Standort ansässig gewesen sei. Entgegen der klägerischen Meinung gingen nicht nur von störenden Gewerbebetrieben unzumutbare Belästigungen und Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO aus, sondern es könnten jegliche Gewerbe- und auch heranrückende Wohnhäuser im Hinblick auf vorhandene Gewerbe stören oder belästigen. Ob eine erneute Zulassung des Zimmereibetriebes erreicht werden könne, könne dahinstehen. Diese sei weder beantragt noch erforderlich, da die Baugenehmigung gelte und der Zimmereibetrieb noch baurechtlichen Bestandsschutz genieße. Der Zimmereibetrieb werde auch in der bauplanungsrechtlichen Prüfung zur Errichtung des Einfamilienhauses als störender Gewerbebetrieb eingestuft, welcher nicht zu dem im Mischgebiet zulässigen Gewerbe zähle, sondern als bestandsgeschützter Fremdkörper berücksichtigt werden müsse. Vorliegend sei auch nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für den Zimmereibetrieb, sondern für das heranrückende Wohnhaus zu prüfen. Dieses Wohnhaus wäre am gewählten Standort direkt neben der gesamten Länge der Zimmerei unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Im vorliegenden Fall werde dabei eingeschätzt, dass der insbesondere durch die Holzbearbeitungsmaschinen zu erwartende Lärm einer Zimmerei auch bei Vorhaltung besonderer Maßnahmen zum Schallschutz am Wohnhaus mit gesunden Wohnverhältnissen nicht mehr vereinbar sei. Darüber hinaus befinde sich der Holzlager- und Abbundplatz auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite. Das Grundstück des Klägers sei insoweit im Falle einer Wiederaufnahme des Zimmereibetriebes auch in einer den anderen Grundstücken nicht vergleichbaren Weise beeinträchtigt. Die Zimmerei sei bei ihrer Errichtung freistehend gewesen und die nun nach und nach heranrückende Wohnbebauung müsse nun ihrerseits Rücksicht nehmen. Für die umliegenden Wohnhäuser hätten Überlegungen hinsichtlich der Anordnung der Ruhebereiche auf der abgewandten Seite zur Zimmerei und der Standort diagonal zu den Lärmfällen des Maschinenraumes im östlichen Gebäudeteil der Zimmerei und Pufferung durch die Sozialräume zu einer anderen Entscheidung geführt. Das östlich angrenzende Doppelhaus befinde sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes und sei nach einer anderen Rechtsvorschrift geprüft worden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Unvereinbarkeit hier ausschließlich für die Wohnnutzung gelte. Für die im Mischgebiet darüber hinaus zulässigen Anlagentypen sei eine erneute Prüfung erforderlich, welche zu anderen Ergebnissen führen könne. Die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes werde durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt.

17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

18 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage hat Erfolg.

20 Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Vorabklärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens insgesamt – einschließlich der Frage einer ausreichenden Erschließung - anstrebt. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Die Frage der ausreichenden Erschließung wurde bislang hingegen nicht angesprochen und soll – wie insbesondere aus dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein.

21 Die auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides mit der genannten Maßgabe gerichtete Klage ist zulässig.

22 Insbesondere fehlt es auch nicht wegen der in dem Verpflichtungsantrag des Klägers enthaltenen einschränkenden Maßgabe an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 74 Satz 1 BauO LSA können Gegenstand eines Bauvorbescheides einzelne Fragen des Bauvorhabens sein. Dieser Wortlaut schließt es nicht aus, dass auch einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 74 BauO LSA durch eine Bauvoranfrage geklärt bzw. von der Klärung ausgenommen werden können (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 4.9.1980 - 6 OVG A 39/79 -, OVGE 36, 450, 455). Gerade was die hier in Rede stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB anbelangt, spricht zur Überzeugung des Gerichts auch angesichts der Normstruktur des § 34 BauGB kein zwingender Grund dafür, dass sich eine Bauvoranfrage stets auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB insgesamt richten müsste (in diesem Sinne auch: Schmaltz, BauR 2007, 979 f.). Sofern nicht von vornherein feststeht, dass das von dem Vorbescheidantragsteller verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. zu dieser Grenze: BVerwG, Beschl. v. 27.9.2000 - 4 B 61.00 -, BRS 63 Nr. 175), kann es deshalb letztlich nur darauf ankommen, ob es sachgerecht ist, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen aus einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zielenden Bauvoranfrage auszuklammern (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.1982 - 5 S 892/83 -, VBlBW 1983, 371 - Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB -; Hess. VGH, Urt. v. 18.5.2000 - 4 UE 2901/95 -, BRS 63 Nr. 196 - zulässige Lärmimmissionen -; OVG Niedersachsen, a.a.O. - Erschließung -: ablehnend dagegen: Bay. VGH, Urt. v. 2.7.2004 - 1 B 02.1006 -, BRS 67 Nr. 174 - Erschließung -). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Frage der gesicherten Erschließung aus dem Prüfprogramm betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens zunächst ausgeklammert wissen möchte. Das Grundstück des Klägers grenzt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht direkt an die öffentliche Straße an, ist jedoch über eine Privatstraße an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die Probleme, die sich insoweit hinsichtlich einer ausreichenden Erschließung ergeben, erscheinen einerseits weiterer Aufklärung bedürftig, andererseits nicht von vornherein unüberwindbar.

23 Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend seinem Antrag vom 21. April 2008.

24 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 74 Satz 1 und 4 i.V.m. § 71 Abs. 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA Seite 769) [BauO LSA]. Nach § 74 Satz 1 BauO LSA ist vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dabei gilt nach § 74 Satz 4 BauO LSA u.a. § 71 Abs. 1 bis 4 BauO LSA entsprechend. Die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheides darf daher entsprechend § 71 Abs. 1 BauO LSA nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hierzu gehört auch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den § 29 ff. Baugesetzbuch [BauGB].

25 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, da die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen eines Mischgebietes ausgehen und sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung nicht aufdrängen.

26 Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ist das Wohngebäude in einem Mischgebiet seiner Art nach allgemein zulässig.

27 Rechtliche Schranken für die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers ergeben sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

28 Nach dieser Vorschrift, die als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes über § 34 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928), sind die nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von Ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Alternative 1), oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Alternative 2).

29 Erforderlich ist hierbei stets eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Insoweit ermöglicht und gebietet es eine „Feinabstimmung“ mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, 4 C 6/98, BVerwGE 109, 314 [321 f.]). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, 4 C 22/75, BVerwGE 52, 122 [126], ständige Rechtsprechung, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, BVerwGE 109, 314 [318]).

30 Dabei ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BauNVO in besonderer Weise zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, BVerwGE 109, 314 [322]). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Immissionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, 4 C 20/94, BVerwGE 98, 235 [246 ff.] m.w.N.). Umgekehrt kann einen Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, die die Störungen der Wohnnutzung spürbar mindern. Hat er aber seine Obliegenheit zur Minderung der Emissionen erfüllt, so kann ihm das Baurecht nicht alleine deshalb vorenthalten werden, weil der emittierende Nachbar seine Pflichten zur Emissionsminderung tatsächlich nicht erfüllt. Der emittierende Nachbar kann in einem solchen Fall die ihn treffenden Pflichten zur Lärmminderung in diesem Fall auch nicht mit der Begründung in Abrede stellen, der störende Betrieb sei zuerst errichtet worden und daher gegenüber der später heranrückenden Wohnbebauung „in ihrem Bestand“ geschützt. Ein dem Betreiber des störenden Betriebes zukommender baurechtlicher Bestandsschutz kann sich nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, 4 C 6/98, a.a.O.). Ein Wohnungsbauvorhaben fügt sich dabei, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in eine bereits wegen vorhandener gewerblicher Nutzung „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung im Sinne eines „Mittelwerts“ Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden Wohnbebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 05. März 1984, 4 B 171/83, BRS 42 Nr. 66).

31 Gemessen hieran verstößt das Wohnbauvorhaben des Klägers nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der auf dem angrenzenden Grundstück befindlichen Zimmerei. Das Wohnbauvorhaben setzt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen vom Betrieb der Zimmerei ausgehenden unzumutbaren Emissionen aus.

32 Unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs.1 BImSchG, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 23. November 2004, 25 B 00.366, BRS 67 Nr. 75). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen wird durch die TA-Lärm konkretisiert. Die TA-Lärm sieht in Ziffer 6.1 c einen Tagesrichtwert für ein Mischgebiet von 60 dB (A) vor. Überschreitungen dieses Tagesrichtwertes durch den Betrieb der Zimmerei sind derzeit ausgeschlossen, da der Betrieb der Zimmerei bereits spätestens im Jahre 2004 eingestellt wurde. Dass von der derzeitigen Nutzung als Lagerraum grenzwertüberschreitende Lärmbelästigungen ausgehen, wird von den Beteiligten weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Allerdings könnten bei einer Wiederaufnahme des Betriebes Überschreitungen des Tagesrichtwertes von 60 dB (A) nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies führt jedoch nicht zu einer abwehrbaren Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers.

33 Ohne Erfolg wendet der Kläger zwar insoweit ein, vom Betrieb der Zimmerei könnten schon deshalb keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen, da ein Bestandsschutz aus der hierfür erteilten Baugenehmigung infolge langjähriger Nutzungsaufgabe entfallen und somit im Fall der Wiederaufnahme eine erneute Genehmigung erforderlich sei, die nur unter Berücksichtigung der hinzugekommenen Wohnbebauung und den danach einzuhaltenden Immissionswerten erteilt werden könne.

34 Die Zimmerei genießt trotz der bereits seit 2004 vorliegenden Nutzungsunterbrechung Bestandsschutz aufgrund der am 20. Mai 1992 erteilten Baugenehmigung.

35 In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich nach der Norm, die hierfür die Grundlage bildet. Handelt es sich um eine Vorschrift des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Rechtsänderungen auf einen in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1997 – 4 C 7.97 -, BauR 1998 533 = NVwZ 1998, 735).

36 Daher ist bei der Beantwortung der Frage, ob die im Jahr 1992 erteilte Baugenehmigung für eine Zimmerei heute noch Rechtswirkungen zugunsten des Grundstücksnutzers entfaltet, nicht, wie man zunächst denken könnte, auf das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Zeitmodell“ zur Neuerrichtung eines im Außenbereich zerstörten Gebäudes gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zurückzugreifen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 die Auffassung vertreten, dass die hierzu entwickelten Grundsätze als Orientierungshilfe auch im Rahmen der Frage eine Rolle spielen könnten, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BauR 1995, 807). Von dieser vielfach kritisierten Entscheidung (vgl. etwa Uechtritz, DVBl 1997, 347; Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4) ist das Bundesverwaltungsgericht später abgerückt und hat den Unterschied zwischen dem Begriff des Bestandsschutzes einerseits und der Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 07.November 1997, a.a.O.).

37 Die Frage der Wirksamkeitsdauer einer bestandskräftig erteilten Baugenehmigung beantwortet sich deshalb vielmehr nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist allerdings nicht auf die Regelung in § 72 Abs. 1 BauO LSA zurückzugreifen, wonach die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. Denn diese Norm beinhaltet eine Sonderregelung, die sich auf die Bauausführung bezieht und zugleich sicherstellen soll, dass nach einer bestimmten Zeit die Übereinstimmung von begonnenen oder nicht beendeten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erneut überprüft wird. Auch eine entsprechende Anwendung auf die Nutzungsunterbrechung scheidet aus, weil es an einem mit dieser Sonderregelung vergleichbaren Sachverhalt fehlt und auch keine unbeabsichtigte Regelungslücke zu erkennen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 2009 – 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1182; Beschluss vom 19. Juli 1989 – 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; OVG Weimar, Beschluss vom 29. November 1999 – 1 EO 658/99 -, BauR 200, 719 = NVwZ-RR 2000, 578 ). Hätte der Gesetzgeber auch das Stadium der späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der BauO LSA erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG -).

38 Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen deshalb nach der allgemeinen Bestimmung des § 1 VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die für ein genehmigtes und errichtetes Bauwerk aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt daher solange rechtmäßig und zulässig, als nicht einer der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Tatbestände eintritt.

39 Vorliegend scheiden Rücknahme, Widerruf, anderweitige Aufhebung und Zeitablauf als Beendigungsmöglichkeiten aus, weil keine derartigen behördlichen Entscheidungen getroffen wurden und eine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 20. Mai 1992 ebenfalls nicht ersichtlich ist.

40 In Betracht kommt allein der Tatbestand der Erledigung „auf andere Weise“.

41 Eine solche Erledigung kann unter Berücksichtigung der regelnden Wirkung und der darin zum Ausdruck kommenden Finalität des Verwaltungshandelns gegeben sein, wenn die Beteiligten dem Verwaltungsakt übereinstimmend keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11.97 -, BauR 1998, 1002 = NVwZ 1998, 729). Weiterhin kommt der Verzicht des Begünstigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte in Betracht, wobei dieser Verzicht eindeutig und unmissverständlich, jedoch nicht ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, NVwZ 1995, 280; Sachs in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 53 Rdnr. 33). Bei einem durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht ist erforderlich, dass ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 2009 – 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1182). Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher allein nicht aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen zu schließen; denn das Baurecht kennt keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestandes (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 2009, a.a.O.; OVG Weimar, Beschluss vom 29. November 1999, a.a.O.).

42 Anders mag es indes liegen, wenn eine einmal genehmigte Nutzung auf Dauer aufgegeben oder durch eine funktional andere ersetzt wird (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 29. November 1999, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 2009, a.a.O.; Beschluss vom 19. Juli 1989 – 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171).

43 Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Zimmerei wurde zwar als solche seit mehr als 5 Jahren nicht mehr genutzt. Dies rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht den Schluss, die Nutzung sei endgültig aufgegeben worden. Die Gründe, ein Gebäude auch über längere Zeiträume nicht zu nutzen, können nämlich vielfältiger Natur sein. Sie können ihre Ursache in bestimmten Marktsituationen, finanztechnischen oder auch nur persönlichen Umständen haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 1997, 7 A 5179/95, BRS 59, Nr. 149). Diese bezüglich eines Wohngebäudes vorgenommene Einschätzung gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall eines gewerblichen Betriebes spezieller Ausprägung. Denn bei einer solchen Anlage liegen anderweitige Gründe für eine langjährige Nichtnutzung als eine endgültige Nutzungsaufgabe noch näher. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gründe und ungünstige Marktverhältnisse. Der Kreis möglicher Betreiber ist aufgrund der Spezialisierung – hier als Zimmerei – kleiner als bei Wohngebäuden. Daraus erwachsen entsprechende Schwierigkeiten vor allem bei der Veräußerung solcher Betriebe. Hinzu kommt, dass der Erwerb einer Baugenehmigung für einen derartigen Gewerbebetrieb bekanntermaßen einen größeren Aufwand verursacht als bei einem reinen Wohngebäude und der einmal erworbene Genehmigungstatbestand auch zu einem erheblichen Teil den wirtschaftlichen Wert des Objekts ausmacht. Vor diesem Hintergrund wird die Verkehrsauffassung bei Gewerbebetrieben spezieller Ausprägung – wie der Zimmerei – zurückhaltender als bei Wohngebäuden mit der Annahme sein, die Nutzung sei endgültig aufgegeben worden (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26.Oktober 2006, 11 K 4507/05, juris). Zu der Nutzungsunterbrechung an sich müssen danach Umstände hinzutreten, die nach außen hin verdeutlichen, dass eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist.

44 Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Im Gebäude der Zimmerei finden sich vielmehr auch mehrere Jahre nach der Nutzungsunterbrechung noch alle wesentlichen für den Betrieb erforderlichen Maschinen. Die A-Stadt an sich befindet sich in einem guten Zustand. Die derzeitige Nutzung eines Teiles der A-Stadt als Lagerraum steht einer sofortigen Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung nicht entgegen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass eine Nutzungsaufgabe gerade nicht beabsichtigt war und derzeit auch nicht beabsichtigt ist. Denn in einem solchen Falle läge es nahe, jedenfalls die vorhandenen Maschinen gewinnbringend zu veräußern.

45 Das Wohnbauvorhaben steht damit grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der Inhaber der Tischlerei seinen emittierenden Betrieb fortführen bzw. wieder aufnehmen und dadurch im Grundsatz auch die Wohnqualität des Baugrundstücks beeinträchtigen darf, dies jedoch nicht schrankenlos, sondern seinerseits unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die für das Baugrundstück zulässige Nutzungsart. Beide Nutzungen müssen aufeinander so Rücksicht nehmen, dass sie, wenn irgendwie möglich, jeweils ausgeübt werden können. Darüber hilft dem Inhaber der Zimmerei auch ein bestehender Bestandsschutz nicht hinweg, wobei sich dieser auf den Betrieb an sich, nicht jedoch auf eine einzelne Betriebseigenart bezieht. Demgemäß ist es dem Betreiber der Zimmerei im Hinblick auf das wechselseitige Gebot der Rücksichtnahme zuzumuten, sich durch ihn zumutbare Investitionen, natürlich grundsätzlich unter dem Blickwinkel der Weiterführbarkeit des Betriebes, auf die dem Stand der Technik entsprechenden Lärmemissionen zurückdrängen zu lassen. Dabei ist nach den konkreten Umständen nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Zimmerei wegen der auf dem klägerischen Grundstück beabsichtigten Bebauung Einschränkungen zu erwarten hätte, die spürbar über die bereits aufgrund der vorhandenen Bebauung erforderlichen Maßnahmen hinausgehen würden.

46 Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich das geplante Bauvorhaben des Klägers auf einem Grundstück befindet, das von drei Seiten, d.h. im Westen, im Norden sowie im Osten von Wohnbebauung geprägt ist. Wohnbebauung befindet sich dabei auch auf dem unmittelbar an das Gelände des Zimmereibetriebes angrenzenden Flurstück 862. Das auf diesem Flurstück errichtete Wohnhaus ist nur wenige Meter von der Werkstatthalle entfernt. Das Grundstück grenzt dabei auch an den Bereich des Werkstattgeländes an, in dem sich der hintere Bereich der Werkstatthalle befindet. Im hinteren Bereich der Werkstatthalle befinden sich überwiegend die dort aufgestellten, lärmintensiven Maschinen. Im Falle einer Wiederaufnahme des Betriebes der Zimmerei wären danach die von dem Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen auf dem angrenzenden, bereits bebauten Flurstück 862 mindestens in gleicher Stärke zu erwarten wie auf dem Grundstück des Klägers. Das Bauvorhaben des Klägers befindet sich nach den eingereichten Plänen vielmehr weiter entfernt von den Lärmquellen des Maschinenraumes als das östlich an das Zimmereigrundstück angrenzende Doppelhaus. Selbst dann, wenn die von der Werkstatthalle ausgehenden Belastungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würden, hätte der Betrieb der Zimmerei mithin bereits Einschränkungen wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen. Sollte deshalb der tatsächliche Betrieb Einschränkungen erfordern, so wäre der Betreiber der Zimmerei bereits wegen der vorhandenen Wohnbebauung zu Einschränkungen verpflichtet. Denn der Umstand, dass sich das angrenzende Doppelhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, besagt nicht, dass ihm gegenüber durch den angrenzenden Zimmereibetrieb keine Lärmimmissionswerte einzuhalten wären. Sollte das betreffende Baugebietes im Bebauungsplan als allgemeines oder reines Wohngebiet ausgewiesen sein, dürften an die einzuhaltenden Lärmimmissionswerte eher höhere Anforderungen zu stellen sein als für das Grundstück des Klägers.

47 Sofern der Beklagte einwendet, das Grundstück des Klägers sei im Falle einer Wiederaufnahme des benachbarten Zimmereibetriebes deshalb unzumutbaren, mit den angrenzenden Grundstücken nicht vergleichbaren Belästigungen ausgesetzt, weil es in seinem hinteren Bereich an eine Freifläche des Betriebsgrundstückes angrenze, die als Holzlager und Abbundplatz genehmigt worden sei, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die als Holzlager und Abbundplatz genehmigte Freifläche auf dem Betriebsgrundstück der Zimmerei befindet sich nach den vorliegenden Unterlagen neben der Werkshalle, im hinteren, östlichen Teil des Grundstückes. Das Grundstück grenzt in diesem Bereich nördlich zum einen an das klägerische Grundstück, zum anderen an das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 8/52. Danach ist zwar zwangsläufig davon auszugehen, dass eine entsprechende Nutzung dieser Fläche mit Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Klägers verbunden wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die zu erwartenden Belästigungen auf dem bereits bebauten Grundstück 8/52 geringer ausfallen würden als auf dem klägerischen Grundstück, zumal dieses Grundstück mit seinem gesamten rückwärtigen Bereich an den als möglicherweise lärmintensiv beschriebenen Abbundplatz angrenzt. Auch insoweit wäre danach der Betreiber der Zimmerei bereits wegen der vorhandenen Wohnbebauung zu Einschränkungen verpflichtet, sofern der tatsächliche Betrieb Einschränkungen erfordern sollte.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.