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3 A 197/09•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2010-08-27, 3 A 197/09
3 A 197/09Tribunale amministrativo / 3a camera27 ago 2010
1. Für die Beseitigung von Verunreinigungen auf einer Kreisstraße außerhalb der Ortschaft ist der Träger der Straßenbaulast aufgrund seiner verkehrsmäßigen Reinigungspflicht zuständig.(Rn.17) 2. Die Gemeinde kann vom Verursacher Kostenersatz nach Maßgabe ihrer Feuerwehrkostensatzung nur verlangen, wenn der Feuerwehreinsatz in Wahrnehmung der ihr durch das BrSchG (juris: BrandSchG ST) übertragenen Aufgaben erfolgt ist.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: 3 A 197/09
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0827.3A197.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 BrandSchG ST, § 21 Abs 1 BrandSchG ST, § 22 Abs 3 S 1 BrandSchG ST, § 17 Abs 1 S 3 StrG ST, § 47 Abs 1 StrG ST
Für die Beseitigung von Verunreinigungen auf einer Kreisstraße außerhalb der Ortschaft ist der Träger der Straßenbaulast aufgrund seiner verkehrsmäßigen Reinigungspflicht zuständig.(Rn.17)
Die Gemeinde kann vom Verursacher Kostenersatz nach Maßgabe ihrer Feuerwehrkostensatzung nur verlangen, wenn der Feuerwehreinsatz in Wahrnehmung der ihr durch das BrSchG (juris: BrandSchG ST) übertragenen Aufgaben erfolgt ist.(Rn.18)
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung durch die Beklagte zu den Kosten von zwei Feuerwehreinsätzen.
2 Der Kläger bewirtschaftet Ackerflächen der Flurstücke 47, 48, 51 bis 53, Flur 10 der Gemarkung {A.}. Zwischen den Flurstücken 47 und 48 einerseits und den Flurstücken 51 bis 53 andererseits befindet sich das Wegeflurstück 49/1. Parallel zu diesem Weg verläuft an der östlichen Seite der Flurstücke 47 und 48 die Kreisstraße K 2217, welche die Ortschaften A-Stadt und {B.} verbindet. Das Wegeflurstück 49/1 trifft auf das Wegeflurstück 55, welches als Feldweg entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 53 und 48 auf die Kreisstraße trifft.
3 Am 21. März 2009 teilte ein anonymer Anrufer gegen 10.00 Uhr der Polizei mit, dass die Kreisstraße zwischen A-Stadt und {B.} mit Erdresten verunreinigt sei. Die daraufhin durch die sich vor Ort begebenden Polizeibeamten alarmierte Rettungsleitstelle des Burgenlandkreises forderte von den Ortsfeuerwehren A-Stadt und {A.} Einsatzkräfte an, welche die Verschmutzungen anschließend beseitigten. Gegen 15.00 Uhr kam es zu einer weiteren Alarmierung der Ortsfeuerwehren A-Stadt und {A.} sowie zusätzlich der Ortsfeuerwehr {B.} wegen einer erneuten Verschmutzung der Ortsverbindungsstraße K 2217. Wiederum wurden auf der Straße vorhandene Verunreinigungen durch Feuerwehreinsatzkräfte beseitigt.
4 Mit Bescheid Nr. 02/2009/Witt vom 17. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten des am 21. März 2009 um 10.00 Uhr eingeleiteten Feuerwehreinsatzes in Höhe von 260,00 € heran. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrbahn der Kreisstraße sei beim Verlassen des vom Kläger bewirtschafteten Feldes mit landwirtschaftlichen Maschinen in einer unübersichtlichen S-Kurve über eine Länge von ca. 250 m erheblich mit Erstoffen verschmutzt worden. Die Gefahrenstelle habe abgesichert und die bereits festgefahrene Erde beseitigt werden müssen.
5 Aus den vorgenannten Gründen zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid Nr. 03/2009/Witt vom 17. April 2009 zu weiteren Kosten in Höhe von 585,00 € wegen des ebenfalls am 21. März 2009 gegen 15.00 Uhr durchgeführten Feuerwehreinsatzes heran.
6 Mit Schreiben vom 10. Mai 2009 erhob der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 03. Juni 2009 und vom 08. Juni 2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, am 21. März 2009 sei auf den vom Kläger bewirtschafteten Flurstücken 47 und 48 mittels landwirtschaftlicher Maschinen Dünger ausgebracht worden. Der Boden der Ackerflächen sei an diesem Tag noch nass gewesen. Infolgedessen habe das vom Kläger eingesetzte landwirtschaftliche Fahrzeug beim Verlassen des Ackers und Befahren der anliegenden Kreisstraße in erheblichem Umfang an der Bereifung haftende Erdstoffe verloren und dadurch die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 250 m verschmutzt. Infolgedessen habe eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer, insbesondere Zweiradfahrzeuge, bestanden, zumal sich die Auffahrtstelle vom Feld in einer Kurve befinde. Da der Verursacher der Verschmutzungen nicht habe festgestellt werden können, seien angesichts der gebotenen Eile Feuerwehrkräfte ausgerückt und haben die Verunreinigungen manuell mittels Schaufel und Besen beseitigt. Dieser Vorgang habe sich wiederholt, nachdem erneut ein landwirtschaftliches Fahrzeug von den vom Kläger bewirtschafteten Feldern auf die Kreisstraße gefahren sei und wie am Vormittag eine vergleichbare Verschmutzung der Fahrbahn verursacht habe. Angesichts der vorherrschenden Bodenverhältnisse habe der Kläger entweder das Feld nicht befahren dürfen oder es an anderer Stelle verlassen oder zumindest die Verunreinigungen auf der Straße beseitigen müssen.
7 Am 08. Juli 2009 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
8 Zur Begründung trägt er vor, am Tag der Feuerwehreinsätze seien auf den von ihm bewirtschafteten Flurstücken weder durch ihn persönlich noch durch Angestellte seines landwirtschaftlichen Betriebes Arbeiten wie das Ausbringen von Düngemittel durchgeführt worden. Ungeachtet dessen sei die unverzügliche Reinigung der Fahrbahn nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Die Verschmutzung der Fahrbahn habe nur ein geringfügiges Maß erreicht, mit dem gerade im Bereich landwirtschaftlicher Flächen jeder Kraftfahrzeugführer rechnen müsse. Außerdem habe die Beklagte ihn zunächst zur Beseitigung der Verunreinigungen auffordern müssen, wenn bereits im Zeitpunkt der Verschmutzung die Annahme bestanden habe, dass er Verursacher sei. Überdies seien die festgesetzten Kosten übersetzt.
9 Der Kläger beantragt,
10 die Bescheide Nr. 02/2009/Witt und Nr. 03/2009/Witt der Beklagten vom 17. April 2009 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 08. Juni 2009 und vom 03. Juni 2009 aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie verteidigt ihre Bescheide. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor, eine Übertragung der Gefahrenbeseitigung auf den Verursacher sei nicht möglich gewesen, da dieser sich zum Einsatzzeitpunkt nicht vor Ort befunden habe.
14 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
15 Die zulässige Klage ist begründet.
16 Die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2009 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 08. Juni 2009 und vom 03. Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zur Erstattung der durch die Einsätze ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten herangezogen.
17 Die Beklagte hat als Rechtsgrundlage für ihre Kostenbescheide § 22 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BrSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. S. 190), zum hier maßgebenden Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), in Verbindung mit ihrer Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Feuerwehr vom 07. April 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 07. November 2001, herangezogen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG können die Landkreise und Gemeinden für Leistungen der Feuerwehr nach Maßgabe einer Satzung Kostenersatz verlangen, soweit Feuerwehreinsätze nicht nach Absatz 1 der Vorschrift unentgeltlich sind. Unentgeltlich ist hiernach der Einsatz der Feuerwehren bei Bränden und Notständen sowie bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ein Fall der Kostenfreiheit ist hier nicht gegeben.
18 Allerdings kann die Beklagte auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG i.V.m. ihrer Feuerwehrkostensatzung nur die Erstattung solcher Kosten verlangen, die bei der Erfüllung der ihr durch das BrSchG übertragenen Aufgaben entstanden sind. Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG ist im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG zu betrachten. Dort ist im Grundsatz bestimmt, dass die Gemeinden, die Landkreise und das Land die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (Hervorhebung durch das Gericht) erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben. In Ausnahme hierzu kann jedoch nach Absatz 3 der Vorschrift für bestimmte Leistungen Kostenersatz verlangt werden. Nach Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes kann es sich hierbei jedoch ebenfalls nur um Leistungen in Ausübung der den Landkreisen oder Gemeinden durch das BrSchG übertragenen Aufgaben handeln. Bei der hier in Rede stehenden Beseitigung der Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 handelt es sich indes nicht um eine solche Aufgabe.
19 Nach § 1 Abs. 1 BrSchG sind die Abwehr von Gefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Da die Feuerwehr der Beklagten nicht zum Brandschutz ausgerückt ist, kommt vorliegend allein eine Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 BrSchG in Betracht. Nach § 1 Abs. 4 BrSchG umfasst die Aufgabe der Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder bringen kann. Demgegenüber kann von einem (öffentlichen) Notstand nur bei einem Gefahren- oder Schadensereignis gesprochen werden, von dem wegen seiner Art und seinem Ausmaß die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist. Unter Allgemeinheit ist eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen zu verstehen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. November 1991 - 1 S 269/91 -, NJW 1992, 1470; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07. Juni 2007 - 2 L 177/06 -, zitiert nach juris). Außerdem kann von einem Notstand nur bei Ereignissen von einer außergewöhnlichen Tragweite gesprochen werden, deren Beseitigung einen weit über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Aufwand an Personen, Sachmitteln und Organisation erfordert und damit die Grenzen der bloßen Hilfeleistung oder eines „alltäglich“ vorkommenden Schadens übersteigt (vgl. OVG LSA, a.a.O.). Das Gefahr- oder Schadensereignis darf demnach gerade nicht alltäglicher Art sein und seine Beseitigung zu den Routineeinsätzen der Feuerwehr gehören. Von einer besonderen Tragweite im vorgenannten Sinne ist etwa bei einer Explosions- oder Brandgefahr sowie einer Verunreinigung der Trinkwasserversorgung oder in ihrer Art und Ausmaß vergleichbaren Ereignissen auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
20 In Anwendung dieser Grundsätze kann bei den hier streitbefangenen Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 weder von einem Unglücksfall noch von einem Notstand gesprochen werden. Für die Annahme eines Notstandes fehlt es an der außergewöhnlichen Tragweite der Verunreinigung für die Allgemeinheit. Der Einordnung als Unglücksfall steht entgegen, dass die in Rede stehende Verschmutzung der Straße nicht auf ein unvorhersehbares, unbewusst herbeigeführtes – plötzliches – Ereignis zurückzuführen ist, wie dies etwa beim Austreten einer Ölspur infolge eines Unfalls angenommen werden könnte. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich und damit vorhersehbar, dass eine mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrene Straße jedenfalls dann verunreinigt wird, wenn – wie hier – von einem Feldweg aus auf die Straße aufgefahren wird und der zuvor befahrene Ackerboden infolge der Witterungsverhältnisse feucht ist. Diese Einschätzung teilt auch die Beklagte. Denn sie wirft dem Kläger gerade vor, dieser sei trotz des nassen Ackerbodens über die Feldausfahrt auf die Kreisstraße aufgefahren und habe diese verschmutzt.
21 Die Beklagte kann die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Feuerwehreinsätze auch nicht darauf stützen, dass sie mit der Beseitigung der in Rede stehenden Straßenverunreinigungen eine außerhalb der ihr durch das BrSchG eingeräumten Aufgaben übertragene Zuständigkeit in eigener Verantwortung wahrgenommen hat.
22 Soweit Gemeinden durch § 47 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt – StrG LSA – vom 06. Juli 1993 (GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 856), eine aus Gründen der Gefahrenabwehr umfassende polizeimäßige Reinigungspflicht übertragen worden ist (vgl. hierzu VG Halle, Urt. v. 17. April 2003 - 3 A 528/99 HAL -, zitiert nach juris; VG Dessau, Urt. v. 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, zitiert nach juris), betrifft dies nach dem Wortlaut der Norm lediglich den Bereich innerhalb geschlossener Ortslagen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA ist geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Die Beklagte ist hier aber unstrittig außerorts tätig geworden.
23 Hat die Beklagte aber nicht in Wahrnehmung ihrer polizeimäßigen Reinigungspflicht gehandelt, lag die Verantwortung für die Beseitigung der Straßenverunreinigungen beim Burgenlandkreis. Diesem obliegt als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA) – hier Kreisstraße K 2217 – die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleitete verkehrsmäßige Reinigung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Straßen (vgl. VG Halle, Urt. v. 17. April 2003, a.a.O.; siehe zur Straßenverkehrssicherungspflicht auch die §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 StrG LSA). Dazu gehören auch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die Verkehrsteilnehmern aus einer Verschmutzung der Straße drohen (vgl. Wendrich, NZV 1990, 89, 91).
24 Daneben trifft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA denjenigen eine besondere Reinigungspflicht, der eine Straße über das natürliche Maß hinaus verunreinigt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA kann der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf den Kläger vorlagen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn auch nach der vorgenannten Bestimmung wäre zur Beseitigung der hier in Rede stehenden Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 anstelle des Verursachers – und folglich auch zu dessen Heranziehung zu den Kosten der Beseitigung – nicht die Beklagte, sondern der Landkreis als Träger der Straßenbaulast ermächtigt gewesen. Die Verunreinigungen befanden sich nicht auf einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Wie bereits ausgeführt, war die Kreisstraße hier außerorts verunreinigt.
25 Hiervon ausgehend haben die von den Verschmutzungen in Kenntnis gesetzten Polizeibeamten folgerichtig den Landkreis über dessen Rettungsleitstelle informiert. Dieser durfte daraufhin auch von den Ortsfeuerwehren der Beklagten Einsatzkräfte zur Beseitigung der Straßenverunreinigungen anfordern. Wie die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA zeigt, kann sich der Träger der Straßenbaulast auch der Hilfe Dritter, wie z.B. der Feuerwehr der Beklagten, bedienen. Hierdurch verlagert sich jedoch nicht die Zuständigkeit für diese Maßnahme und damit die Berechtigung zur Heranziehung des Verursachers zu den Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen auf den Dritten, hier die Beklagte. Diese kann gegebenenfalls die infolge ihrer Inanspruchnahme entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Straßenbaulast geltend machen.
26 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten kann als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Feuerwehreinsatzkosten auch nicht auf § 9 Abs. 2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt – SOG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 215), im hier maßgebenden Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 58), abgestellt werden. Danach sind die nach den §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des SOG LSA für Maßnahmen zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen in Anbetracht der insoweit vorhandenen spezialgesetzlichen Vorschriften des StrG LSA überhaupt eröffnet sein kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO bei Gefahr im Verzug (nur) die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden zu unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ermächtigt. Für die Begründung einer Eilzuständigkeit der Ordnungsbehörden besteht damit kein Bedürfnis.
27 Selbst wenn die straßengesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen einen Rückgriff auf die Vorschriften des SOG LSA zuließen, hätte die Beklagte die streitbefangenen Feuerwehreinsätze nicht in Wahrnehmung einer eigenen Zuständigkeit durchgeführt. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA nehmen Aufgaben der Gefahrenabwehr die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden wahr, die keiner Verwaltungsgemeinschaft zugehören. Davon ausgehend wäre allenfalls die Verwaltungsgemeinschaft {C.}-{D.}{E.}, deren Mitglied die Beklagte im Zeitpunkt der Einsätze gewesen ist, für die Beseitigung der Verunreinigungen und nachfolgend für die Heranziehung des Verantwortlichen zu den Einsatzkosten – und zwar in eigenem Namen – zuständig gewesen. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind von der Verwaltungsgemeinschaft jedoch nicht in eigenem Namen, sondern im Namen und im Auftrag der nicht zuständigen Beklagten erlassen worden.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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