Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-09-23, 4 L 138/10

4 L 138/10Tribunale amministrativo / 4a divisione23 set 2010

Regest

Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 9. April 2010, 2 A 258/08, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 L 138/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-23

Aktenzeichen: 4 L 138/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0923.4L138.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Leitsatz

Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 9. April 2010, 2 A 258/08, Urteil

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil seine innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten und allein maßgeblichen Darlegungen weder das Vorliegen eines Verfahrensmangels (1.) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (2.) erkennen lassen. Soweit der Kläger eine Abweichung von höchstrichterlichen Entscheidungen und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, sind diese Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden (3.).

2 1. Die Berufung ist nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

3 Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, den er darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht die durchgeführten Baumaßnahmen der Geh- und Straßenwege 1999 und die Umstände der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung nicht hinreichend und zweifelsfrei ermittelt habe, so dass mangels einer rechnerischen Nachprüfbarkeit des von der Beklagten erhobenen Beitragssatzes die Höhe der dem Kläger auferlegten Beitragspflicht und damit deren Berechtigung nicht hinreichend und zweifelsfrei ermittelbar gewesen sei.

4 Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Betroffenen in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG, Beschl. v. 15.01.2009 - BVerwG 6 B 78.08 -, zit. nach juris). Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 7. April 2010 die Aufhebung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2010 und in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. März 2010 und 24. März 2010, ihm zugegangen am 6. April 2010, beantragt. Er hat es indes nach Ablehnung dieser Anträge versäumt, durch entsprechende Beweisanträge auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Aus welchem Grund sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht dennoch hätte aufdrängen sollen, begründet der Kläger nicht näher. Der Umstand, dass ihm nach seinem Vorbringen die Prozess- und Sachlage unklar war, genügt hierfür nicht.

5 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).

7 2.1. Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2006 - 4 L 330/05 -; SächsOVG, Beschl. v. 16.06.2010 - 5 A 434/08 -, beide zit. nach juris). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -; BayVGH, Beschl. v. 19.07.2010 - 14 ZB 09.1123 -, beide zit. nach juris).

8 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage anhand der vorgelegten Unterlagen der Beklagten in Frage zu stellen; denn der Kläger zeigt schon nicht auf, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den von ihm geforderten Ermittlungen zu den „Baumaßnahmen der Geh- und Straßenwege 1999“, hinsichtlich der Höhe der ihm auferlegten Beitragspflicht und der Abschnittsbildung zu ziehen wären. Letztlich ist sein Vorbringen darauf gerichtet, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Dies reicht für die Annahme ernstlicher Zweifel aber nicht aus.

9 2.2. Der von dem Kläger erhobene Einwand der Verwirkung führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

10 Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kann nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber positiv (durch eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft) zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.03.2006 - 4 L 275/04 -; Beschl. v. 28.08.2006 - 4 M 179/06 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 49 ff. mit Nachw. aus der Rspr.). Weiter muss sich der Beitragspflichtige im Vertrauen auf das Verhalten der Gemeinde auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet und "etwas ins Werk gesetzt haben" (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 ff.). Für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder von dem Kläger substanziiert geltend gemacht worden; insbesondere wendet der Kläger ohne Erfolg ein, der Beitragsanspruch sei deswegen verwirkt, weil die Beklagte erst sechs Jahre nach der bereits erfolgten Zahlung einen Nacherhebungsbescheid erlassen habe; denn allein das bloße Nichtgeltendmachen eines Beitragsanspruchs über einen langen Zeitraum ist kein die Verwirkung auslösendes positives Verhalten der Beklagten (vgl. Driehaus, a. a. O.), wenn die Beklagte - wie hier - während des gesamten beitragsrechtlichen Verfahrens keine Handlung vorgenommen hat, der zu entnehmen gewesen wäre, sie nehme von der Geltendmachung ihres Beitragsanspruchs Abstand.

11 2.3. Der Erlass des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2007 scheidet auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes aus. Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Abgabenforderung verlangt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1975 - BVerwG IV C 77.74 -, BVerwGE 30, 132 [133 f.]; OVG NW, Urt. v. 28.03.2001 - 16 A 4212/00 -, juris). Allerdings setzt ein solches Vertrauen eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.03.2001, a. a. O.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach wegen der Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitragsanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen, in der Regel selbst eine zu niedrige bestandskräftige Festsetzung des Straßenausbaubeitrags kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen begründet, es werde von ihm nur der festgesetzte Betrag - und nicht mehr - verlangt (OVG LSA, Beschl. v. 29.12.2009 - 4 L 187/09 -).

12 2.4. Soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Vollgeschoss für lediglich „nicht nachvollziehbar“ hält, kann in diesem Vortrag keine schlüssige Gegenargumentation gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gesehen werden.

13 2.5. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der von ihm gerügten, unbestritten gebliebenen, fehlerhaften bzw. nicht vollständig und nur zum geringeren Teil vorgenommenen Absenkung um einen im Ermessen der Gemeinde liegenden Ausgestaltungsanspruch handele; denn der Kläger setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die gewählte Ausbauart sei nicht offensichtlich ungeeignet, nicht substanziell auseinander. Bloße Gegenbehauptungen reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen ist der von dem Kläger gerügte Zustand - wie er selbst vorträgt - inzwischen beseitigt. Auswirkungen auf seine Beitragspflicht hat diese am 15. Juni 2010 abgeschlossene Baumaßnahme allerdings nicht; insbesondere würde durch eine rechtlich zu beachtende Beendigung der Ausbaumaßnahme erst nach Erlass des Heranziehungsbescheides - wie der Kläger meint - diese nicht entfallen, weil im Beitragsrecht der Grundsatz gilt, dass ursprünglich mangels Entstehen sachlicher Beitragspflichten fehlerhafte Beitragsbescheide in selbst im gerichtlichen Verfahren noch zu beachtender Weise geheilt werden können (Driehaus, a. a. O., § 24 RdNr. 59).

14 3. Soweit die Antragsschrift sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung; denn es ist schon nicht dargetan, mit welchem abstrakten (fallübergreifenden) Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu reicht das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen zum Vertrauensschutz und zur Verwirkung nicht aus.

15 Soweit der Kläger schließlich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinweist, hat sein Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Für einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hätte er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie des Weiteren erläutern müssen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Schon daran fehlt es hier. Darüber hinaus sind die rechtlichen Fragen zum Vertrauensschutz und zur Verwirkung im Falle einer Nacherhebung in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. auch Beschl. v. 25.05.2009 - 4 L 155/07 -).

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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