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1 L 130/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-10-08, 1 L 130/10
1 L 130/10Tribunale amministrativo / 1a divisione8 ott 2010
Das "überwiegende Bestreiten der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers aus Zahlungen der öffentlichen Hand" i. S. von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P (juris: ANBest-GK) (i. d. F. v. September 2003) bezieht sich auf die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des geförderten Projektes und nicht darauf, aus welchen Mitteln das Unternehmen insgesamt finanziert wird.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 20. Juli 2010, 7 A 200/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-08
Aktenzeichen: 1 L 130/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1008.1L130.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 1.3 ANBest-GK 2003, Art 87 Abs 1 EG
Das "überwiegende Bestreiten der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers aus Zahlungen der öffentlichen Hand" i. S. von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P (juris: ANBest-GK) (i. d. F. v. September 2003) bezieht sich auf die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des geförderten Projektes und nicht darauf, aus welchen Mitteln das Unternehmen insgesamt finanziert wird.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 20. Juli 2010, 7 A 200/09, Urteil
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Juli 2010 hat keinen Erfolg, weil die Antrags(begründungs)schrift schon nicht den gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegungslasten genügt.
2 Wird die Berufung - wie im gegebenen Fall - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zugelassen, so ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen und sind gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 11 M 244/97 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689). Es ist nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichtes, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte und möglicherweise zu tragen geeignet ist (OVG LSA, a. a. O.; OVG Hamburg, a. a. O.).
3 Die Klägerin benennt schon keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, aus dem die Zulassung der Berufung erfolgen soll. Sie hat in der - nicht begründeten - Antragsschrift vom 6. September 2010 einen Zulassungsgrund nicht benannt. Aus der Begründungsschrift vom 7. September 2010 wird ebenfalls nicht deutlich bzw. bleibt offen, welchen der einzelnen und unterschiedlichen Zulassungsgründe sie stützen soll.
4 Vielmehr wird der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast von Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht.
5 Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider laufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Regelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil andernfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (OVG LSA, a. a. O.).
6 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich das von der Klägerin in Abrede gestellte „überwiegende Bestreiten der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers aus Zahlungen der öffentlichen Hand“ im Sinne von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P (i. d. F. v. September 2003) auf die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des geförderten Projektes bezieht und nicht darauf, aus welchen Mitteln das von ihr betriebene Unternehmen insgesamt finanziert wird. Mit Blick auf den in Nr. 1.1 ANBest-P geregelten Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung und die in Nr. 1.2 genannten einzusetzenden Deckungsmittel einschließlich des Verweises auf den Finanzierungsplan stellt das „Besserstellungsverbot“ in Nr. 1.3 ANBest-P eine Art „Kappungsgrenze“ dar, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben geleistet werden dürfen. Die Projektbezogenheit der genannten Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zeigt sich auch in den unter Punkt 4 des Förderantrages vom Mai 2004 im Rahmen des Finanzierungsplanes erfragten „Projektausgaben“ (vgl. Bl. 2 ff., 6 der Beiakte A). Angesichts der hier in Rede stehenden 70%igen Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt bestehen auch keine rechtlichen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P. Die ANBest-P war Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 15. September 2005 i. d. F. des Berichtigungsbescheides vom 28. November 2005 und damit für die Klägerin auch verbindlich. Die Angaben in der Antragsbegründungsschrift zur Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionsanteilen setzen sich in keiner Weise mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angegriffenen Urteil auseinander und stellen dieses nicht schlüssig in Frage.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 und 52 Abs. 3 GKG.
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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