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2 M 108/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-15, 2 M 108/10
2 M 108/10Tribunale amministrativo / 2a divisione15 set 2010
1. Hat die Ausländerbehörde in einem Bescheid über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von dem im Antrag bezeichneten Aufenthaltszweck das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geprüft und damit zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, kann sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zur Begründung eines Anspruchs auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässigerweise auf das Vorliegen solcher humanitären Gründe berufen. (Rn.6) 2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, da auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Ferner dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.08.2010 - 11 S 1521/10 -, Juris). (Rn.8) 3. Liegt eine gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Ausländerbehörde bindende (positive oder negative) Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht vor, besteht eine Kompetenz der Ausländerbehörde zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann nicht, wenn in der Sache ein asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt. (Rn.9) 4. Zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen einer im Heimatland nicht finanzierbaren Medikation.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 23. Juni 2010, 1 B 117/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-15
Aktenzeichen: 2 M 108/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0915.2M108.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 13 AsylVfG 1992, § 42 S 1 AsylVfG 1992
Hat die Ausländerbehörde in einem Bescheid über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von dem im Antrag bezeichneten Aufenthaltszweck das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geprüft und damit zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, kann sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zur Begründung eines Anspruchs auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässigerweise auf das Vorliegen solcher humanitären Gründe berufen. (Rn.6)
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, da auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Ferner dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.08.2010 - 11 S 1521/10 -, Juris). (Rn.8)
Liegt eine gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Ausländerbehörde bindende (positive oder negative) Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht vor, besteht eine Kompetenz der Ausländerbehörde zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann nicht, wenn in der Sache ein asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt. (Rn.9)
Zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen einer im Heimatland nicht finanzierbaren Medikation.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 23. Juni 2010, 1 B 117/10, Beschluss
I.
1 Am 10.02.2004 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Die dem Antragsteller (befristet) erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt am 25.11.2005 bis zum 09.02.2009 verlängert. Nachdem der Antragsgegner davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Antragsteller mit Verfügung der Stadt M. vom 21.01.2003 unter dem Alias-Namen „S. G.“ aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und eine ihm unter dem Namen „P. M.“ erteilte Aufenthaltserlaubnis EG zurückgenommen worden war, lehnte er mit Bescheid vom 11.02.2010 den am 13.01.2009 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung der Ausreisepflicht die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung verwies er auf die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 AufenthG. Weiter führte er aus, auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil der Antragsteller nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei und seine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Mit weiterem Bescheid vom 11.02.2010 befristete der Antragsgegner die Sperrwirkung der Ausweisung auf zwei Jahre.
2 Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch. In einem Schreiben vom 22.03.2010 gab er an, er leide an einer chronischen Hepatitis B. Die hohen Kosten für die lebensnotwendige Therapie stehe in Albanien voraussichtlich nicht zur Verfügung, jedenfalls könne er sie dort nicht finanzieren.
3 Den am 02.06.2010 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2010 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, die nicht lebensbedrohliche Erkrankung des Antragstellers könne ausweislich eines Schreibens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2010 in Tirana behandelt werden; auch die erforderlichen Medikamente seien verfügbar.
II.
4 1. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt.
5 Das private Interesse des Antragstellers, bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können ist höher zu bewerten als das nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich begründete öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Klage sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offen; die daher vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.
6 Der Antragsteller wiederholt und präzisiert in seiner Beschwerde sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, er leide an einer Erkrankung, die in seinem Heimatland nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht behandelbar sei. Damit stützt er das begehrte Aufenthaltsrecht in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr (nur) auf familiäre Gründe nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels des AufenthG, aufgrund derer ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert worden war, sondern auch auf humanitäre Gründe nach Abschnitt 5. Da der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid unabhängig von dem im Verlängerungsantrag vom 13.01.2009 bezeichneten Aufenthaltszweck das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG geprüft und damit zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Begründung eines Anspruchs auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässigerweise auf das Vorliegen solcher humanitären Gründe berufen (vgl. zu dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 AufenthaltsG näher beschriebenen Aufenthaltszwecken: BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, BVerwGE 129, 226). Damit bedarf keiner Vertiefung, welche Wirkungen das „Nachschieben“ eines anderen bzw. weiteren, von der Ausländerbehörde nicht geprüften Aufenthaltszwecks im Widerspruchsverfahren auf die Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens hat (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 81 RdNr. 50, m. w. Nachw.),
7 Der Antragsteller hat aufgrund seiner Erkrankung möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
8 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners am 11.02.2010 aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht vollziehbar ausreisepflichtig war. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in dem der Antragsteller gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Dieser Umstand ist auch noch im laufenden Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 11.08.2010 – 11 S 1521/10 –, Juris).
9 Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist offen, ob die Ausreise des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Solche rechtlichen Ausreisehindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, InfAuslR 2000, 16). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht speziell und ausschließlich im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Zwar wird bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG in der Regel bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sein; jedoch verbleibt in solchen Fällen noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere zugunsten von Ausländern, bei denen – wie hier – ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.). Eine (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, an die der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden wäre, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Auch fehlt es nicht an der Kompetenz des Antragsgegners zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Nur wenn in der Sache ein asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 AsylVfG vorliegt, obliegt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des AufenthG vorliegt. Andernfalls, etwa wenn der Ausländer – wie hier – nur eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückkehr wegen der in seinem Heimatland bestehenden Verhältnisse geltend macht, besteht eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde; es bedarf dann lediglich gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG der Beteiligung des Bundesamts, bevor eine Entscheidung ergehen kann (vgl. zum Ganzen Burr in: GK-AufenthG II - § 25 RdNrn. 31. ff., m. w. Nachw.).
10 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, insbesondere weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2002 – 1 B 59.02 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, DVBl 2003, 463).
11 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist bislang offen, ob die Versorgung des Antragstellers mit den für eine Weiterbehandlung erforderlichen Medikamenten in Albanien gesichert ist. Es besteht insoweit weiterer Aufklärungsbedarf durch den Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde, ggf. unter (nochmaliger) Beteiligung des Bundesamts.
12 Nach den Arztbriefen des Universitätsklinikums Leipzig an den behandelnden Arzt vom 29.03.2010 und 23.04.2010 leidet der Antragsteller an einer (hoch replikativen) chronischen Hepatitis B-Infektion. Nach dem ärztlichen Befund vom 29.03.2010 sollte nach Abschluss der Diagnostik dringend eine antivirale Therapie initiiert werden, bei der dann 3-monatliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, die in einem spezialisierten Zentrum erfolgen sollten. Zur Medikation war das Mittel „Ramipril“ vorgesehen. Nach dem Befund vom 21.04.2010 gab es zwar keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Lebererkrankung. Aufgrund der hohen HBV (Hepatitis B-Virus) - DNA sowie der erhöhten Transaminasen stehe aber die Indikation zur antiviralen Therapie an, die mit dem Medikament „Tenofovir“ eingeleitet werde. Der Antragsteller sei u. a. über die notwendige tägliche Einnahme des Medikaments aufgeklärt worden. Die Arztbriefe enthalten allerdings auch den Hinweis, dass bei der weiteren Verordnung preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausgewählt werden können. Diesen ärztlichen Stellungnahmen entnimmt der Senat, dass mit einer Verschlimmerung der chronischen Erkrankung des Antragstellers zu rechnen ist, wenn sie nicht durch eine Therapie mit geeigneten Medikamenten weiterbehandelt wird.
13 Nach der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2010 sind Medikamente zur Behandlung von Hepatitis B zwar auf Bestellung und nach einer Lieferzeit von 7 bis 10 Tagen in Albanien grundsätzlich verfügbar. Allerdings ist diese Behandlung nicht Teil der Krankenversicherung und muss daher selbst bezahlt werden, selbst wenn der Rückkehrer in Albanien krankenversichert wird. Wie teuer die für eine Behandlung in Frage kommenden Medikamente in Albanien sind, ergibt sich aus der Auskunft des Bundesamts allerdings nicht. Ohne nähere Erkenntnisse hierzu lässt sich nicht beurteilen, ob sich der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Albanien diese Medikamente wird leisten können. Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 07.02.2007 (S. 6) war die wirtschaftliche Lage Albaniens im Zeitpunkt der Sachstandsermittlung (Januar 2007) schwierig. Nach wie vor existierte ein großes Wohlstandgefälle zur EU. Das jährliche Durchschnittseinkommen pro Kopf betrug im Jahr 2005 2.575 USD. Die Kluft zwischen Arm und Reich vergrößerte sich zusehends. Ein Viertel der Bevölkerung lebte in absoluter Armut, d. h. ihm stand weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung, ca. 4 % in extremer Armut, d. h. ihm stand weniger als 1 USD pro Tag zur Verfügung. Dass sich die Situation mittlerweise wesentlich geändert hat, darf bezweifelt werden.
14 Angesichts der Tatsache, dass die verordneten Medikamente nach den Arztbriefen täglich einzunehmen sind und der Antragsteller wegen der festgesetzten Sperrfrist voraussichtlich erst nach 2 Jahren wieder in das Bundesgebiet einreisen könnte, erscheint auch fraglich, ob der Antragsteller einen Vorrat mitnehmen kann, der für die Dauer seines Aufenthalts in Albanien ausreicht. Dabei stellt sich die weitere Frage, ob der Antragsteller in Deutschland einen Vorrat in dieser Menge überhaupt bekommt; zumal der Antragsgegner auch nicht die Finanzierung der Medikamente zugesichert hat (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urt. v. 20.10.2009 – 6 A 109/08 – Juris, m. w. Nachw.). Ob der Antragsteller in Albanien Angehörige hat, die in der Lage sind, die Weiterbehandlung (mit) zu finanzieren, ist offen. Ob seine Ehefrau ggf. durch Geldüberweisungen nach Albanien zur Finanzierung beitragen kann, erscheint angesichts des Umstands, dass sie, ihre Tochter und der Antragsteller auf (ergänzende) Leistungen nach dem SBG II angewiesen sind (vgl. den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II des Antragsgegners vom 30.03.2010), zweifelhaft, lässt sich letzten Endes aber auch erst dann zuverlässig beurteilen, wenn die vom Antragsteller selbst zu tragenden Behandlungskosten ermittelt sind.
15 Die hiernach wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Falls die Erkrankung in Albanien aus finanziellen Gründen nicht weiterbehandelt werden kann und dadurch eine Verschlimmerung eintritt, könnten diese Folgen bei einem Obsiegen in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem gegenüber wiegen die Folgen, die entstehen, wenn der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, im Hauptsacheverfahren aber unterliegt, deutlich weniger schwer.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
17 2. Dem Antragsteller ist auch die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Aus der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Aus den bereits dargelegten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
18 Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO.
19 Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 1 GKG sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 ZPO.
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