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4 O 172/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-08-10, 4 O 172/10
4 O 172/10Tribunale amministrativo / 4a divisione10 ago 2010
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht davon aus, dass § 80 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht nur Verfahren auf der Grundlage der §§ 80, 123 VwGO, sondern alle Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts erfasst, die als Nebenverfahren einer Asylstreitigkeit zu gelten haben, also auch Prozesskostenhilfeverfahren, in dem die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach dem Asylverfahrensgesetz zu beurteilen sind.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2010-08-10
Aktenzeichen: 4 O 172/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0810.4O172.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht davon aus, dass § 80 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht nur Verfahren auf der Grundlage der §§ 80, 123 VwGO, sondern alle Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts erfasst, die als Nebenverfahren einer Asylstreitigkeit zu gelten haben, also auch Prozesskostenhilfeverfahren, in dem die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach dem Asylverfahrensgesetz zu beurteilen sind.(Rn.2)
Zum Leitsatz: Vergleiche OVG Bautzen, Beschluss vom 09.07.2009 - A 1 D 92/09 -; OVG NW, Beschluss vom 30.07.2007 - 11 E 952/07 A -; VGH München, Beschluss vom 22.05.2007 - 11 C 07.30204 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.10.2002 - 2 O 424/02 -. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 15. Juli 2010, 2 A 103/08, Beschluss
1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist.
2 Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision generell ausgeschlossen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 09.07.2009 - A 1 D 92/09 -; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2007 - 11 E 952/07 A -; BayVGH, Beschl. v. 22.05.2007 - 11 C 07.30204 -; jeweils zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 10 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2000 - BVerwG 8 B 127.00 - und Beschl. v. 17.02.2005 - BVerwG 8 B 9.05 - zur entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 VermG) davon aus, dass § 80 AsylVfG nicht nur Verfahren auf der Grundlage der §§ 80, 123 VwGO, sondern alle Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts erfasst, die als Nebenverfahren einer Asylstreitigkeit zu gelten haben (so schon: OVG LSA, Beschl. v. 11.10.2002 - 2 O 424/02 -); denn auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Dies gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen sind. Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme im zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche nach dem Asylverfahrensgesetz, liegt eine Streitigkeit nach diesem Gesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - BVerwG 9 C 155.90 -; OVG RP, Beschl. v. 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -; VGH BW, Beschl. v 10.03.1995 - A 13 S 571/95 -; alle zit. nach juris; Marx, a. a. O., § 80 Rdnr. 6 m. w. N.). Hier hat die Beklagte ihren Bescheid auf § 71 Abs. 1 AsylVfG gestützt, so dass unzweifelhaft eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 127 Abs. 4 ZPO.
4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).
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