AG Bitterfeld-Wolfen, 2010-08-17, Pouch Blatt 1577-21

Pouch Blatt 1577-21Tribunale di primo grado17 ago 2010

Testo completo

AG Bitterfeld-Wolfen — Pouch Blatt 1577-21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-17

Aktenzeichen: Pouch Blatt 1577-21

ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2010:0817.POUCHBLATT1577.21.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Grundbuchsache von ... UR-Nr. ... 2009 Notarin ...

wird der Antrag vom 19.07.2010 der Beteiligten …

vertreten durch die Notarin ...

auf "Eintragung der Änderung der Auflassungsvormerkung" ... für die Berechtigte Abt. II Nr. 5 in ... bzw. die Berechtigte Abt. II Nr. 1 in ... kostenpflichtig zurückgewiesen (§§ 18 GBO, 130 KostO).

Gründe

A.

1 I. Mit Urkunde vom 31.08.2004 (URNr. 754/2004 der Notarin ...) hat die im Rubrum genannte Käuferin eine unvermessene Grundstücksteilfläche erworben. Die in dieser Urkunde zugunsten der Käuferin bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 09.09.2004 für H. P. und R. P. ... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragen (Abt. II Nr. 5 in ...). Bei der Eintragung dieser Vormerkung waren die Existenz und die Vertretungsverhältnisse der rechtsfähigen Erwerber-GbR im Verfahren nach § 19 GBO nicht zu prüfen (OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 = DNotZ 2010, 296 = NotBZ 2010, 113; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 96; Böhringer NotBZ 2009, 86, 88 und Rpfleger 2009, 537, 540; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 177). Ob die Erwerber-GbR nach den Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht erst bei der Auflassung, sondern bereits bei der Bewilligung der Vormerkung im Sinne der Bestimmung ihrer Identität als unverwechselbares Rechtssubjekt zu bezeichnen ist (Lautner MittBayNot 2010, 286, 289), kann für das vorliegende Eintragungsverfahren jedenfalls insoweit dahinstehen, als die in der Urkunde vom 31.08.2004 bewilligte Vormerkung für die Käufer-GbR bereits im Grundbuch eingetragen ist (zum genannten Identitätserfordernis bei der Auflassung vgl. OLG München Rpfleger 2010, 362 = DNotZ 2010, 299 = NotBZ 2010, 191 = FGPrax 2010, 68 = NZG 2010, 341 = RNotZ 2010, 328 = ZfIR 2010, 290 = MittBayNot 2010, 310; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344).

2 Unabhängig davon, wie der Eintragungstext der Vormerkung im Jahre 2004 im Hinblick auf den Berechtigten der Vormerkung formuliert wurde, verlautbart das Grundbuch aus heutiger rechtlicher Sicht nicht mehr die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter, sondern nur noch diejenige der rechtsfähigen GbR (BGH Rpfleger 2007, 23 = NJW 2006, 3716 = DNotZ 2007, 118 = NotBZ 2007, 121). Nach Art. 229 § 21 EGBGB nehmen auch solche "Alteintragungen" an der gesetzlichen Vermutung des am 18.08.2009 in Kraft getretenen § 899 a S. 1 BGB teil.

3 II. Im vorliegenden Eintragungsverfahren wurde dem Grundbuchamt eine Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 (URNr. ... 09 der Notarin ...) zum genannten Kaufvertrag vom 31.08.2004 vorgelegt. In dieser Ergänzungsurkunde handelte eine Notariatsmitarbeiterin für beide Vertragsparteien aufgrund einer in der ursprünglichen Urkunde vom 31.08.2004 erteilten Vollmacht, erwarb für die GbR eine weitere Grundstücksteilfläche (ca. 160 qm), erklärte insoweit zugunsten der GbR die Auflassung und bewilligte die Eintragung der "Änderung" der bereits für die GbR eingetragenen Vormerkung.

4 Die in der ursprünglichen Urkunde vom 31.08.2004 an die handelnde Notariatsangestellte erteilte Vollmacht hat – soweit hier interessierend – folgenden Wortlaut:

5 "Die Vertragsschließenden bevollmächtigen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger ... (es folgen die Namen der Bevollmächtigten), Notargehilfinnen, ... jede einzeln, unter Befreiung von § 181 BGB ..., für sie sämtliche Erklärungen abzugeben, die zu diesem Vertrag, seiner Durchführung, weiteren Verhandlungen und gegebenenfalls Rückabwicklung etwa noch erforderlich sind."

6 Der ...

B.

7 I. Der Antrag auf "Ergänzung" bzw. "Erweiterung" der am 09.09.2004 eingetragenen Vormerkung im Hinblick auf den aus der Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 ersichtlichen Übereignungsanspruch war zurückzuweisen, weil

8 – kein vormerkungsfähiger Anspruch besteht,

9 – ein (unterstellt) bestehender vormerkungsfähiger Anspruch nur durch eine selbständige Vormerkung und nicht durch eine "Erweiterung" der bereits eingetragenen Vormerkung gesichert werden kann, und

10 – eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Beseitigung der Eintragungshindernisse nicht möglich ist.

11 II. Die Eintragung einer Vormerkung – sei es in Form der Erweiterung der bisherigen Vormerkung, sei es als selbständige neue Vormerkung – scheidet aus, weil es zur Gewißheit des Grundbuchamts an einem vormerkungsfähigen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch fehlt und das Grundbuch durch die Eintragung der beantragten Vormerkung demzufolge unrichtig würde.

12 1. Die in der Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 für beide Vertragsparteien auftretende Notariatsangestellte ist nicht wirksam zur Abgabe der dortigen Erklärungen bevollmächtigt. Denn die in der ursprünglichen Vertragsurkunde vom 31.08.2004 erteilte Vollmacht beschränkt sich – wie allgemein üblich – auf die Durchführung und weitere Verhandlungen in Bezug auf eben diesen Vertrag vom 31.08.2004 und ermächtigt die Bevollmächtigte demzufolge nicht dazu, weitere Kaufverträge über einen völlig anderen Vertragsgegenstand zu schließen (BGH NJW 2002, 2863 = DNotZ 2002, 866; OLG Celle NJW-RR 2010, 746 = FGPrax 2010, 64; OLG Schleswig Rpfleger 1996, 402).

13 2. a) Auch ...

14 b) Aber ... könnte dem gestellten Eintragungsantrag nicht stattgegeben werden, weil zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht, dass derzeit kein vormerkungsfähiger Anspruch besteht, das Grundbuch durch die Eintragung der Vormerkung demzufolge unrichtig würde und es dem Grundbuchamt aufgrund des das formelle Konsensprinzip überlagernden Legalitätsprinzips unstreitig verwehrt ist, das Grundbuch durch die Eintragung der Vormerkung wissentlich unrichtig zu machen (statt vieler vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 885 Rn. 68 m. w. N.). Denn im hier vorliegenden Fall der Mehrfachvertretung kann der vormerkungsfähige Anspruch nur wirksam begründet sein, wenn beide Vertretenen dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestatten oder dessen Handeln genehmigen (statt vieler vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 181 Rn. 46, 49 m. w. N.). Ungeachtet dessen, dass die Eintragung einer Vormerkung sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich auf einseitige Bewilligung des Eigentümers erfolgt (§§ 885 BGB, 19 GBO), kann ein vormerkungsfähiger Anspruch bei der vorliegenden Fallgestaltung daher nur entstanden sein, wenn dem Vertreter nicht nur vom Veräußerer, sondern auch vom Erwerber im Wege der Gestattung oder der Genehmigung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erteilt wurde. An einer solchen Befreiung durch beide Vertretenen fehlt es jedoch aus folgenden Gründen:

15 – Die von beiden Vertragsparteien im ursprünglichen Vertrag vom 31.08.2004 erteilte Vollmacht enthält zwar eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, geht aber inhaltlich nicht weit genug, um eine Vertretung bei der Abgabe der in der nunmehr vorliegenden Ergänzungsurkunde enthaltenen Erklärungen zu ermöglichen (vgl. vorstehend Ziffer 1). Selbst wenn diese Vollmacht entgegen der Auffassung des Gerichts für die Abgabe der Erklärungen in der Ergänzungsurkunde ausreichen sollte, müsste aufgrund der Notwendigkeit der beiderseitigen Befreiung nachgewiesen werden, dass die erwerbende GbR im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung in ihrer Eigenschaft als Vollmachtgeberin wirksam vertreten wurde.

16 – Selbst wenn ... von einer Vollmachtserteilung oder Genehmigung beider Parteien im Hinblick auf das Vertreterhandeln in der Ergänzungsurkunde ausgegangen werden könnte, wäre entweder (im Fall der Vollmachtserteilung) von beiden Vollmachtgebern keine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erteilt worden oder es wäre (bei beiden in Betracht kommenden Alternativen) aufgrund des Erfordernisses der beiderseitigen Befreiung jedenfalls nachzuweisen, dass die erwerbende GbR im Zeitpunkt der (samt etwaiger Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erfolgten) Vollmachtserteilung oder im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertreterhandelns in ihrer Eigenschaft als Vollmachtgeberin oder genehmigende Partei wirksam vertreten wurde.

17 c) Der hiernach erforderliche Nachweis, dass die erwerbende GbR im Zeitpunkt der durch sie erfolgten (etwaigen) jeweiligen Vollmachtserteilung oder im Zeitpunkt der durch sie erfolgten (etwaigen) Genehmigung des in der vorliegenden Ergänzungsurkunde zum Ausdruck kommenden Vertreterhandelns zutreffend vertreten war, kann nicht in der erforderlichen Form des § 29 GBO geführt werden.

18 aa) Die vorliegende Ergänzungsurkunde bezieht sich auf einen Neuerwerb, der mit der bereits im Jahre 2004 eingetragenen Vormerkung nichts zu tun hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die berechtigte GbR dieser Vormerkung mit der nunmehr neu erwerbenden GbR identisch ist, kann sich diese GbR für die im Rahmen ihres Neuerwerbs erforderlichen Nachweise somit nicht auf die nach Art. 229 § 21 EGBGB auch für vor dem 18.08.2009 vollzogene Alteintragungen geltende Vermutung des § 899 a S. 1 BGB berufen, weil diese gesetzliche Vermutung nur "in Ansehung des (bereits) eingetragenen Rechts" der GbR und daher lediglich für die im Jahr 2004 eingetragene Vormerkung – etwa bei deren Löschung oder Rangrücktritt – Geltung hat, soweit die berechtigte GbR auf der Verfügungsseite steht (OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 = NotBZ 2010, 113 = DNotZ 2010, 296; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 178 m. w. N.; Lautner MittBayNot 2010, 286, 287 m. w. N.). Dass die Sicherung des in der vorliegenden Ergänzungsurkunde (unterstellt wirksam) begründeten Anspruchs nach der erfolgten Antragstellung durch die (unterstellt zulässige) "Ergänzung" oder "Erweiterung" der bereits eingetragenen Vormerkung erfolgen soll, ändert daran nichts, weil von dieser konstitutiv wirkenden Eintragung nicht die vormerkungsberechtigte GbR, sondern lediglich der Eigentümer betroffen ist und somit keine Verfügung "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR in Frage steht, sondern eine Verfügung des Eigentümers zugunsten der GbR erfolgt. Für diesen Sachverhalt, bei welchem die GbR nicht auf der Verfügungs-, sondern auf der Erwerberseite steht, gilt die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB unstreitig nicht.

19 Dass die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommt, ergibt sich auch daraus, dass der mit der Ergänzungsurkunde (unterstellt wirksam) begründete Anspruch nicht durch eine (hier beantragte) "Ergänzung" oder "Erweiterung" der bisherigen Vormerkung, sondern nur durch die (nicht beantragte) Eintragung einer völlig neuen Vormerkung gesichert werden kann (Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 883 Rn. 356; MüKo/Kohler, BGB, 5. Aufl., § 885 Rn. 2 – jeweils m. w. N.). Bezüglich des neu erworbenen Grundstücks handelt es sich nämlich im Rechtssinne unstreitig um die Neubestellung einer selbständigen Vormerkung, deren Eintragung von einigen Autoren beim Fehlen von Zwischeneintragungen lediglich aus buchungstechnischen Vereinfachungsgründen in Form der "Änderung" der bereits eingetragenen ersten Vormerkung zugelassen wird (Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 883 Rn. 356 und § 885 Rn. 2; MüKo/Kohler, BGB, 5. Aufl., § 885 Rn. 2). Damit steht jedoch außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall im Rechtssinne ausschließlich die Neubestellung einer Vormerkung durch den Eigentümer und nicht eine (von § 899 a S. 1 BGB erfasste) Verfügung der GbR über die bereits eingetragene Vormerkung in Frage steht und dass es demzufolge nicht darum geht, die bereits bestehende Vormerkung zu "erweitern", sondern nur darum, auf welche Art und Weise die neu bestellte selbständige Vormerkung zur Erfüllung der materiell-rechtlichen Eintragungsvoraussetzung des § 885 Abs. 1 BGB im Grundbuch zu verlautbaren ist. Damit können die Vertretungsverhältnisse der GbR im Hinblick auf den Zeitpunkt einer seitens der GbR erfolgten etwaigen Vollmachtserteilung oder auf den Zeitpunkt einer von der GbR erklärten etwaigen Genehmigung des in der Ergänzungsurkunde erfolgten Vertreterhandelns der Notariatsangestellten mangels Anwendbarkeit des § 899 a S. 1 BGB nicht unter Berufung auf dort geregelte gesetzliche Vermutung nachgewiesen werden.

20 bb) Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 899 a S. 1 BGB ist die GbR gehalten, ihre Existenz, ihre Identität und ihre Vertretungsverhältnisse für den Zeitpunkt jedes einzelnen Vertreterhandelns ihrer vorgeblichen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 = NotBZ 2010, 113 = DNotZ 2010, 296; OLG München Rpfleger 2010, 362 = DNotZ 2010, 299 = NotBZ 2010, 191 = FGPrax 2010, 68 = NZG 2010, 341 = RNotZ 2010, 328 = ZfIR 2010, 290 = MittBayNot 2010, 310; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 177 ff.; Lautner MittBayNot 2010, 286, 289). Ob der Nachweis der Existenz und der Identität der GbR im vorliegenden Fall schon deshalb erbracht ist, weil die GbR sowohl nach der notariellen Urkunde vom 31.08.2004 als auch nach der vorliegenden notariellen Ergänzungsurkunde einen auf den konkreten Geschäftsbetrieb der GbR hinweisenden Namen führt und es daher als unwahrscheinlich zu gelten hat, dass die gleichen Personen noch eine weitere GbR mit demselben Namen halten (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10) und ob des weiteren aufgrund dieser Namensführung und aufgrund des in der Ergänzungsurkunde zum Ausdruck kommenden rechtsgeschäftlichen "Hinzuerwerbs" eben dieser GbR davon auszugehen ist, dass die in der Ergänzungsurkunde beteiligte GbR mit der in der Erwerbsurkunde vom 31.08.2004 beteiligten GbR identisch ist, kann im vorliegenden Eintragungsverfahren dahinstehen, weil jedenfalls die Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind und in dieser Form auch nicht nachgewiesen werden können.

21 Weder die mit notarieller Urkunde vom 31.08.2004 erwerbende GbR, noch die mit der nunmehr vorliegenden Ergänzungsurkunde erwerbende GbR (mögen sie identisch sein oder nicht), wurden im jeweiligen Erwerbsvertrag gegründet, weil sich aus beiden Urkunden eindeutig ergibt, dass der Erwerb für eine im jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits existente GbR erfolgt. Für die am Vertrag vom 31.08.2004 beteiligte GbR folgt dies aus den eindeutigen Erklärungen der Parteien und dem fehlenden gesellschaftlichen Gründungsakt und für die in der Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 vertretene GbR noch zusätzlich daraus, dass diese GbR nach den Angaben der Beteiligten mit der bereits am Erwerb vom 31.08.2004 beteiligten GbR identisch sein soll. Da eine Umdeutung dieser Beteiligtenerklärungen dahin, dass jeweils nicht eine bereits existente GbR, sondern jeweils eine erst uno actu im Erwerbsvertrag gegründete GbR erwerben soll, nicht möglich ist (OLG München Rpfleger 2010, 362 = DNotZ 2010, 299 = NotBZ 2010, 191 = FGPrax 2010, 68 = NZG 2010, 341 = RNotZ 2010, 328 = ZfIR 2010, 290 = MittBayNot 2010, 310; KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344), ist eine im Zeitpunkt ihres rechtsgeschäftlichen Handelns bereits existente GbR gehalten, ihre Vertretungsverhältnisse für den jeweiligen Zeitpunkt des Vertreterhandelns ihrer vorgeblichen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

22 Soweit dabei – wie im vorliegenden Fall – die organschaftliche Vertretung der GbR in Frage steht, gehört dazu aufgrund der gesetzlichen Regel der gemeinschaftlichen Vertretungsmacht aller Gesellschafter (vgl. §§ 709, 714 BGB) auch der Nachweis des im Zeitpunkt des Vertreterhandelns aktuellen und vollständigen Gesellschafterbestandes. Dieser Nachweis ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 899 a S. 1 BGB nicht möglich, weil es für die GbR kein Register gibt, aus welchem sich die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft ergeben und andere Nachweismittel nach geltendem Recht nicht zur Verfügung stehen, wenn die GbR nicht uno actu im Erwerbsvertrag gegründet wird (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; ausführlich hierzu Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 177-184; als sicherer Weg wird die GbR-Gründung im Erwerbsvertrag auch von Lautner DNotZ 2009, 650, 658, 661, Rebhan NotBZ 2009, 445, 450 und Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 450, empfohlen).

23 cc) Die in Rechtsprechung und Literatur unterbreiteten diversen Vorschläge, wie der Nachweis des Gesellschafterbestandes und der hieraus folgenden Vertretungsverhältnisse einer beim Abschluss des Erwerbsvertrags bereits existenten GbR zu führen sei, lassen sich sämtlich nicht mit dem geltenden Recht vereinbaren:

24 cc1) Die Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechenden oder noch nachträglich in diese Form gebrachten Gesellschaftsvertrags ist nicht ausreichend, weil der Gesellschaftsvertrag lediglich den Gesellschafterbestand und die aus ihm resultierenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belegt, er aber keine Aussage darüber trifft, wie es sich mit diesen Rechts- und Vertretungsverhältnissen der GbR zu einem für den Vertretungsnachweis alleine maßgeblichen Zeitpunkt eines späteren Vertreterhandelns der vorgeblichen Gesellschafter verhält (BGH Rpfleger 2006, 257 = NJW 2006, 2189 = DNotZ 2006, 523; BayObLG ZMR 2003, 218, 219; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = NotBZ 2010, 192 = ZfIR 2010, 329 = MittBayNot 2010, 311; LG Darmstadt Rpfleger 2003, 178; Hügel ZWE 2003, 323, 324; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 179-181; Krüger NZG 2010, 801, 807 f). Die abweichende Ansicht (vgl. etwa Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180 und MittBayNot 2009, 421, 424; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Steffek ZIP 2009, 1445, 1449 f.; Heinze RNotZ 2010, 289, 300 f., 302; Lautner MittBayNot 2010, 286, 290) steht nicht nur im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des BGH, sondern sie verkennt zudem, dass es bei den Vertretungsverhältnissen der GbR nicht um den vorgeblichen negativen Nachweis der Nichtänderung früherer, sondern um den stets positiv zu führenden Nachweis aktueller Vertretungsverhältnisse für den Zeitpunkt des konkreten Vertreterhandelns der Gesellschafter geht (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 180). Wäre die genannte abweichende Ansicht zutreffend, müsste man auch das Handeln eines ohne Vollmachtsvorlage handelnden Vertreters für ausreichend erachten, wenn der Notar bescheinigt, dass der Bevollmächtigte anlässlich eines früheren Vertreterhandelns bereits eine formgerechte Vollmachtsausfertigung vorgelegt hatte (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 179). Dies wird mit Recht nirgends vertreten und deshalb lässt sich Gleiches auch nicht bei der GbR in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag vertreten.

25 cc2) Die ausdrückliche oder konkludente Erklärung der vorgeblichen Gesellschafter im Erwerbsvertrag, dass es sich bei ihnen um die einzigen Gesellschafter der handelnden und von ihnen vertretenen GbR handelt, ist nichts anderes als eine bloße Behauptung, von der nicht einmal feststeht, ob sie überhaupt vom zutreffenden Personenkreis abgegeben wird, weil diese in die inhaltliche Form einer Geständniserklärung gekleidete Behauptung ihrerseits den förmlichen Nachweis voraussetzt, dass sie von allen aktuellen Gesellschaftern der GbR abgegeben wird (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344; Schubert ZNotP 2009, 178, 180; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182; Lautner MittBayNot 2010, 286, 289 f.). Die abweichende Ansicht erhebt die betreffende bloße, durch nichts belegte und demzufolge jeder Prüfung entzogene Behauptung der angeblichen Gesellschafter ohne jede Rechtsgrundlage zum ausreichenden "Nachweis" für den aktuellen Gesellschafterbestand und die hieraus resultierenden Vertretungsverhältnisse der GbR (in diesem Sinne OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = NotBZ 2010, 192 = ZfIR 2010, 329 = MittBayNot 2010, 311; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010, Az. 12 W 133/10 (Leitsatz in DNotI-Report 2010, 149); Weimer NotBZ 2010, 27 und NZG 2010, 335; Ruhwinkel DNotZ 2010, 305; referierend wohl auch Heinze RNotZ 2010, 289, 301).

26 cc3) Eine eidesstattliche Versicherung über den aktuellen Gesellschafterbestand und die sich hieraus ergebenden Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt des Vertreterhandelns der vorgeblichen Gesellschafter ist nicht zulässig, weil eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle (§ 35 Abs. 3 GBO, § 18 Abs. 1 GBMaßnG) im Grundbuchverfahren nicht als Beweismittel für nachzuweisende Eintragungsvoraussetzungen gestattet sind und sie mangels Abnahmezuständigkeit des Grundbuchamts i. S. des § 156 StGB nicht in strafbewehrter Weise abgegeben werden können (OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = NotBZ 2010, 192 = ZfIR 2010, 329 = MittBayNot 2010, 311; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010, Az. 12 W 133/10 (Leitsatz in DNotI-Report 2010, 149); Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181 f.; a. A. Heinze RNotZ 2010, 289, 303 f. unter der unzutreffenden Prämisse, es handle sich um den Nachweis negativer Tatsachen in Bezug auf die Nichtänderung früherer Vertretungsverhältnisse). Eine zu notarieller Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung würde aufgrund der beschränkten Beweiskraft notarieller Urkunden zudem nur ihre Abgabe, nicht aber die Richtigkeit ihres Inhalts belegen (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. V ZB 167/09 (Rn. 18); KG Rpfleger 2009, 147 = FGPrax 2009, 55 = DNotZ 2009, 546; OLG Hamm Rpfleger 1995, 292; BayObLG DNotZ 1993, 598; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 1 Rn. 51 und § 29 Rn. 23; Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., Rn. 240 d; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180 und MittBayNot 2009, 421, 424; Schubert ZNotP 2009, 177, 180; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181; a. A. (unter unrichtiger Berufung auf die im Grundbuchverfahren nicht anwendbare und mit dem nunmehrigen § 31 FamFG inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 FGG) LG Magdeburg NJW-RR 2009, 1528; zur Nichtanwendbarkeit der genannten Normen vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 19.07.2010, Az. 12 W 133/10 (Leitsatz in DNotI-Report 2010, 149); Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182). Damit handelt es sich bei einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse einer GbR im Ergebnis um nichts anderes als um eine in beurkundete Form gekleidete bloße Behauptung der vorgeblichen Gesellschafter (hierzu vgl. bereits vorstehend lit. cc2).

27 cc4) Da keine der in den vorstehenden lit. cc1) bis cc3) genannten Unterlagen oder Erklärungen für den erforderlichen Nachweis des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten GbR ausreichend ist, weil jede einzelne dieser Alternativen für sich alleine keinen solchen Nachweis darstellt, kann auch eine Kumulierung dieser Unterlagen und Erklärungen nicht als ausreichender Nachweis angesehen werden, weil mehrere Dinge, die für sich alleine keinen Nachweis darstellen, auch zusammen keinen solchen Nachweis bilden können (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182). Die abweichende Entscheidung des OLG Nürnberg (ZIP 2010, 1344), mit welcher das mittels Zwischenverfügung des Grundbuchamts geäußerte Verlangen nach Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag und einer eidesstattlichen Versicherung der vorgeblichen Gesellschafter über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes – allerdings ohne eigene Ausführungen des Senats zur "Nachweisqualität" dieser Unterlagen – bestätigt wurde, lässt außer Acht, dass sich die grundbuchamtliche Prüfung der Vertretungsverhältnisse nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Grundbuchrechts nicht auf der Ebene der Glaubhaftmachung, sondern auf der Nachweisebene vollzieht, und zwar nicht nur bei der GbR, sondern auch bei jedem anderen Vertreternhandeln und ganz unabhängig davon, welches Rechtssubjekt im Einzelfall vertreten wird. Es gilt demnach: Wenn A nichts beweist und B nichts beweist, können auch A und B zusammen nichts beweisen. Dementsprechend hat das OLG München mit Beschluss vom 20.07.2010 (Az. 34 Wx 63/10) unter Ablehnung der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg den Zurückweisungsbeschluss eines Grundbuchamts bestätigt, der damit begründet worden war, dass der erforderliche formgerechte Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR nicht durch die Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrags nebst eidesstattlicher Versicherung der vorgeblichen Gesellschafter über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der GbR geführt werden kann.

28 cc5) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine erwerbende GbR den Nachweis ihrer Vertretungsverhältnisse nur unter der Voraussetzung führen kann, dass sie sich im notariellen Erwerbsvertrag uno actu gründet (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 183 f.). Dies ist in Bezug auf die in der vorliegenden Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 beteiligte GbR nicht der Fall. Damit kann im Hinblick auf die Notwendigkeit der aus den in vorstehender Ziffer II 2 b genannten Gründen erforderlichen (beiderseitigen) Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht der Nachweis geführt werden, dass diese GbR bei einer etwaigen Vollmachtserteilung an die in der Ergänzungsurkunde handelnde Notariatsangestellte im Zeitpunkt dieser etwaigen Vollmachtserteilung zutreffend vertreten war oder dass sie im Zeitpunkt der Erteilung einer etwaigen Genehmigung des Vertreterhandelns der besagten Notariatsmitarbeitern von den wahren und einzigen Gesellschaftern der GbR vertreten wurde. Es liegt demzufolge ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor, das zur sofortigen Zurückweisung des gestellten Eintragungsantrags führt.

29 d) Wenn der erforderliche Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt der etwaigen Vollmachtserteilung oder im Zeitpunkt der (bereits erfolgten) etwaigen Genehmigung des Vertreterhandelns der Notariatsangestellten nicht geführt werden kann, scheidet im vorliegenden Eintragungsverfahren auch die Möglichkeit aus, zum Nachweis der beiderseitigen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens mittels einer Zwischenverfügung die grundsätzlich zurückwirkende (künftige) Genehmigung des Vertreterhandelns seitens des Veräußerers und seitens der Erwerber-GbR zu verlangen, weil auch für diese Genehmigung der GbR kein Nachweis möglich ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer (künftigen) Erteilung zutreffend vertreten sein wird. Da mangels dieser Nachweismöglichkeit auch kein Nachweis einer rückwirkenden Begründung eines vormerkungsfähigen Anspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist, kommt nach allgemeiner Auffassung nur die sofortige Zurückweisung des Eintragungsantrags in Betracht, und zwar nicht nur deshalb, weil der erwerbenden GbR im vorliegenden Fall kein Rang erhalten werden darf, der ihr nicht gebührt (statt vieler vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 8 m. w. N.), sondern auch und insbesondere deshalb, weil zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht, dass das Grundbuch durch den antragsgemäßen Vollzug des gestellten Eintragungsantrags mangels Existenz eines vormerkungsfähigen Anspruchs unrichtig würde.

30 III. Die nach den vorstehenden Ausführungen zwingend gebotene Zurückweisung des gestellten Eintragungsantrags mag im Ergebnis als unbefriedigend erscheinen. Die Gerichte sind aber an das geltende Recht gebunden. Es zu ändern und an die Rechtsfähigkeit der GbR anzupassen, ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers. Solange dieser nicht tätig wird, rechtfertigen die durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit entstandenen praktischen Probleme aufgrund der bestehenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben und die zu gewährleistende Sicherheit des Grundbuchverkehrs keine abweichende Beurteilung (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 192; Bachmayer BWNotZ 2009, 122, 143; Krüger NZG 2010, 801, 807; Krüger, FS für S. Zimmermann (2010), S. 177, 186).

31 IV. Unabhängig von der vorliegenden GbR-Problematik ist die Zurückweisung des vorliegenden Antrags aber auch deshalb geboten, weil ausdrücklich bewilligt und beantragt wurde, den in der Ergänzungsurkunde (unterstellt wirksam) begründeten neuen Übereignungsanspruch im Wege der "Ergänzung" bzw. Erweiterung der bereits eingetragenen Vormerkung zu sichern, diese Sicherung aber nur durch die Bestellung und Eintragung einer neuen selbständigen Vormerkung möglich ist, wobei sich lediglich die Frage stellt, auf welche buchungstechnische Art und Weise diese neue selbständige Vormerkung im Grundbuch zu verlautbaren ist (vgl. vorstehend Ziffer II 2 c, aa). Die insoweit denkbare buchungstechnische Vereinfachung, diese Verlautbarung durch die "Ergänzung" der bereits eingetragenen Vormerkung vorzunehmen (vgl. vorstehend Ziffer II 2 c, aa), ist jedoch abzulehnen, weil jedes selbständige dingliche Recht (oder hier: jede selbständige Vormerkung) auch durch einen eigenen selbständigen Eintragungsvermerk im Grundbuch zu verlautbaren ist. Es gilt im Ergebnis somit nichts anderes, als wenn eine Grundschuld zu 50.000 Euro eingetragen wäre, die Neubestellung einer Grundschuld zu 10.000 Euro für den gleichen Berechtigten erfolgen und insoweit eine "Erhöhung" der Grundschuld beim bisherigen Eintragungsvermerk auf 60.000 Euro beantragt würde. Auch wenn dies (unzulässigerweise) so im Grundbuch vollzogen würde, handelte es sich dabei nicht um ein einziges und einheitliches Recht über 60.000 Euro, sondern gleichwohl um zwei selbständige Grundschulden, nämlich die bereits bestehende Grundschuld zu 50.000 Euro und eine neu bestellte Grundschuld zu 10.000 Euro. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei welcher die bereits bestehende Vormerkung lediglich den Übereignungsanspruch bezüglich der Teilfläche A sichert und nun ein nach erfolgter Eintragung der Vormerkung neu begründeter weiterer Übereignungsanspruch in Bezug auf Teilfläche B gesichert werden soll, verhält es sich demzufolge nichts anders.

32 Die hiernach alleine mögliche Eintragung einer neuen selbständigen Vormerkung ist jedoch nicht bewilligt und beantragt und das Grundbuchamt ist nicht berechtigt, den Beteiligten durch Zwischenverfügung die Rücknahme des gestellten Antrags und die Stellung eines inhaltlich anderen neuen Antrags, die inhaltliche Änderung eines gestellten Antrags oder die Änderung einer bereits erklärten Bewilligung aufzugeben (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 6, 27 32 und § 71 Rn. 19 – jeweils m. w. N. –). Das Grundbuchamt ist vielmehr an die vorliegende Bewilligung und den gestellten Antrag gebunden und kann letzteren deshalb entweder nur vollziehen, wenn er begründet ist, oder ihn zurückweisen, wenn er so, wie er gestellt wurde, inhaltlich nicht vollziehbar ist, weil nicht etwas anderes eingetragen werden darf als bewilligt und beantragt ist (KGJ 20 A, 97; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 18 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen liegt kein rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung behebbares Eintragungshindernis vor, das durch den Erlass einer Zwischenverfügung beanstandet werden könnte, sodass der vorliegende Antrag sofort zurückzuweisen war. Dass er auch zurückgewiesen werden müsste, wenn die Eintragung einer neuen selbständigen Vormerkung bewilligt und beantragt worden wäre, hat keine spezifischen vormerkungsrechtlichen Ursachen, sondern liegt ausschließlich darin begründet, dass eine bereits existente erwerbende GbR ihre Rechts- und Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen kann und deshalb auch insoweit kein Nachweis möglich wäre, dass die erwerbende GbR die in der Ergänzungsurkunde vom 20.10.2009 als Vertreterin aufgetretene Notariatsangestellte wirksam bevollmächtigt und sie vom Verbot des Selbstkontrahierens wirksam befreit oder deren Vertreterhandeln wirksam genehmigt hat. Die vorstehend geschilderte Vormerkungsproblematik war aber gleichwohl zum Gegenstand der vorliegenden Beschlussfassung zu machen, weil eine zurückweisende Entscheidung sämtliche Zurückweisungsgründe und ggf. auch alle weiteren Eintragungshindernisse zu bezeichnen hat, die für sich alleine betrachtet keinen Zurückweisungsgrund bilden (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 13).

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