AG Halle (Saale), 2010-08-20, 103 II 3653/10

103 II 3653/10Tribunale di primo grado20 ago 2010

Regest

Es gibt keinen Grundsatz, dass für den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO immer Beratungshilfe zu gewähren ist. Vielmehr wird für den außergerichtlichen Einigungsversuch nur ausnahmsweise Beratungshilfe zu gewähren sein.(Rn.4)

Testo completo

AG Halle (Saale) — 103 II 3653/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-20

Aktenzeichen: 103 II 3653/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:0820.103II3653.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 305 Abs 1 Nr 1 InsO

Leitsatz

Es gibt keinen Grundsatz, dass für den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO immer Beratungshilfe zu gewähren ist. Vielmehr wird für den außergerichtlichen Einigungsversuch nur ausnahmsweise Beratungshilfe zu gewähren sein.(Rn.4)

Tenor

Die Erinnerung vom 21. Juni 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Gericht legt das Schreiben des Antragstellervertreters vom 21. Juni 2010 – ebenso wie die Rechtspflegerin – als Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG aus, weil diese Auslegung dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, nämlich das Begehren, doch noch Beratungshilfe gewährt zu bekommen, am ehesten entspricht.

2 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22. Juli 2010 und der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 27. Juli 2010, die es sich jeweils zu eigen macht und zu denen der Antragsteller jeweils rechtliches Gehör hatte.

3 Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

4 Es gibt keinen Grundsatz, dass für den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO immer Beratungshilfe zu gewähren ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris). Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur Beratungshilfe die Entscheidungen nicht tragende obiter dicta sind, folgt aus den Entscheidungen, dass Beratungshilfe nur zu gewähren ist, wenn der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen kann. Dass vorliegend der Antragsteller zum Ausfüllen der Vordrucke eine weitergehende rechtliche Hilfe benötigte, ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Vielmehr wird für den außergerichtlichen Einigungsversuch nur ausnahmsweise Beratungshilfe zu gewähren sei (Braun-Buck, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2007, § 305 Rn. 6).

5 Der Hinweis des Antragstellers auf lange Wartezeiten bei der Schuldnerberatungsstelle reicht nicht aus. Eine Wartezeit von bis sechs Monaten ist zuzumuten, im übrigen muss vorgetragen werden, dass der Antragsteller zumutbare Bemühungen entfaltet hat, wegen der Dringlichkeit der Sache einen schnelleren Termin zu bekommen. Auch sind die behaupteten langen Wartezeiten nicht nachgewiesen.

6 Auch das Amtsgerichts Konstanz hat in dem ausführlich und überzeugend begründeten Beschluss vom 16. Juli 2008 (Az. UR II 89/08, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es für die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 InsO im Allgemeinen zumutbar sei, eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Insbesondere gibt das Amtsgericht Konstanz zu Recht zu bedenken, das es bei der Durchführung der außergerichtlichen Einigung in erster Linie nicht um eine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Beratung geht, wofür die Schuldnerberatungsstellen sogar besonders geeignet erscheinen. Dies scheint auch der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen übersehen zu haben.

7 Ebenso haben etwa das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 (Az. 62 II 1673/07, zitiert nach juris) und das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 22. September 2006 (Az. 60 II 484/06, zitiert nach juris) entschieden, dass eine Schuldnerberatung auch für einen Einigungsversuch zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz eine andere Möglichkeit zur Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist.

8 Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. September 2006, Az. 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris) ausdrücklich entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG die Gerichte im Rahmen der außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ansehen dürfen und dass aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt im Rahmen eines Schuldenbereinigungsversuchs im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nichts anderes folge.

9 Dass möglicherweise andere Gerichte in derartigen Fällen grundsätzlich Beratungshilfe gewähren, ist demgegenüber bedeutungslos. Insbesondere gibt es nach Wortlaut und Systematik des Beratungshilfegesetzes – entgegen der Ansicht des Beschlusses des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 23. November 2007 (Az. 70 II RB 3520/07) und des Amtsgerichts Stendal vom 15. September 2007 (Az. 64 UR II (T) I 1367/06, zitiert nach juris) – kein Wahlrecht des Rechtssuchenden zwischen Schuldnerberatung und Rechtsanwalt. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die Gewährung von Beratungshilfe subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten.

10 Fehl geht der Hinweis darauf, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen im Hinblick auf die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gleichgestellt sind. § 305 InsO ist eine insolvenzrechtliche und keine beratungshilferechtliche Norm. Die Vorschrift regelt Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz, nicht aber die Problematik der außergerichtlichen Rechtsberatung. Dies verkennt die Entscheidung des Amtsgerichts Apolda vom 6. Februar 2010 (Az. II 246/09).

11 Nicht einschlägig für den vorliegenden Fall ist selbstverständlich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 (Az. 1 BvR 1517/08). In dieser in der Rechtspraxis oft missverstandenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nur entschieden, dass es für einen Rechtssuchenden, der Widerspruch gegen den Bescheid eine Behörde einlegen will, unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, die Rechtsberatung eben dieser Behörde als andere Möglichkeit zur Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nicht hingegen hat das Bundesverfassungsgericht – wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2010 offenbar annimmt – entschieden, dass immer wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, Beratungshilfe zu gewähren ist. Der vorliegende Fall betrifft eine völlig andere Problematik als der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall.

12 Neben der Sache liegen die Ausführungen im Schreiben des Antragstellers vom 17. August 2010. Dass dem Antragsteller gewisse Portokosten entstehen, wenn er die Rechtsberatung der Schuldnerberatung in Anspruch nimmt, weil er dann selber die Schreiben an die Gläubiger versenden muss, mag durchaus sein. Das Argument, dass deshalb Beratungshilfe zu gewähren sei, weil ansonsten keine Kostenfreiheit gegeben sei, beruht aber auf einer grundlegenden Verkennung der Funktion der Beratungshilfe. Aufgabe der Beratungshilfe ist es nicht, dem Rechtssuchenden Serviceleistungen zu finanzieren und damit andere Sozialleistungen wie etwa ALG II zu ergänzen, sondern eine Rechtsberatung zur Verfügung zu stellen. Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung der Schuldnerberatung ist aber nicht schon dann unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wenn dem Rechtssuchenden hierdurch Kosten in einer solchen Höhe entstehen, die ohne weiteres aus der monatlich gezahlten Sozialleistung beglichen werden können, wie es beim Antragsteller nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 17. August 2010 ganz offensichtlich der Fall ist.

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