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8 WF 237/09•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2010-01-01, 8 WF 237/09
8 WF 237/09Tribunale superiore1 gen 2010
Eine Beweisanordnung kann als Zwischenentscheidung nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Aschersleben, 2. Oktober 2009, 14 F 240/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-01
Aktenzeichen: 8 WF 237/09
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Beweisanordnung kann als Zwischenentscheidung nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Aschersleben, 2. Oktober 2009, 14 F 240/09, Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.: 14 F 240/09 KI, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 a, Rdnr. 30 m. w. N.).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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