Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2010-01-01, 8 WF 237/09

8 WF 237/09Tribunale superiore1 gen 2010

Regest

Eine Beweisanordnung kann als Zwischenentscheidung nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Aschersleben, 2. Oktober 2009, 14 F 240/09, Beschluss

Testo completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 237/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-01

Aktenzeichen: 8 WF 237/09

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Eine Beweisanordnung kann als Zwischenentscheidung nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Aschersleben, 2. Oktober 2009, 14 F 240/09, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.: 14 F 240/09 KI, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 a, Rdnr. 30 m. w. N.).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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