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2 OWi 407/08•AG Bitterfeld-Wolfen, 2010-02-17, 2 OWi 407/08
2 OWi 407/08Tribunale di primo grado17 feb 2010
Im Bußgeldverfahren fällt die anwaltliche Postpauschale im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren jeweils gesondert an. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne als Rechtsmittelverfahren zum behördlichen Bußgeldverfahren anzusehen, was auf Grund des neuen Instanzenzugs auch die Geltendmachung neuer Gebühren, und damit auch der Postpauschale, ermöglicht.
Entscheidungsdatum: 2010-02-17
Aktenzeichen: 2 OWi 407/08
ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2010:0217.2OWI407.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 S 2 RVG, Nr 7002 RVG-VV
Im Bußgeldverfahren fällt die anwaltliche Postpauschale im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren jeweils gesondert an. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne als Rechtsmittelverfahren zum behördlichen Bußgeldverfahren anzusehen, was auf Grund des neuen Instanzenzugs auch die Geltendmachung neuer Gebühren, und damit auch der Postpauschale, ermöglicht.
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