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1 E 207/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-06-22, 1 E 207/25
1 E 207/25Tribunale amministrativo / 1a divisione22 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 1 E 207/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0622.1E207.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2025, 3 K 1432/22, auf 10.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin erlassen wurde.1Vgl. den Senatsbeschluss vom 15.05.2026, 1 E 210/25, juris Rn. 3Vgl. den Senatsbeschluss vom 15.05.2026, 1 E 210/25, juris Rn. 3
2 Die zulässige Streitwertbeschwerde, der mit Blick auf die beanspruchte Reduktion des festgesetzten Streitwerts von 15.000 auf "3.000, hilfsweise auf 5.000" Euro und die sich daraus (theoretisch) ergebende Reduktion der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren um mehr als 300 Euro eine hinreichende Mindestbeschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG)2Vgl. zur Berechnung der Mindestbeschwer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.03.2025, 2 E 119/24, juris Rn. 9; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2025, 1 E 190/25, juris Rn. 6Vgl. zur Berechnung der Mindestbeschwer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.03.2025, 2 E 119/24, juris Rn. 9; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2025, 1 E 190/25, juris Rn. 6 zugrunde liegt, hat Erfolg.
3 Der Kläger, ein Mitglied des Stadtrats der Kreisstadt Saarlouis, hat im zugrundeliegenden Klageverfahren (3 K 1432/22) im Wesentlichen das Fehlen der Voraussetzungen für eine außerordentliche, die Durchführung einer Stadtratssitzung als Videokonferenz ermöglichende Notlage im Sinne des § 51a Abs. 1 Nr. 1 KSVG, die fehlende Befugnis des Beklagten zu 1) zur Feststellung einer solchen Notlage sowie die Unwirksamkeit von dem Beklagten zu 2) gefasster Ratsbeschlüsse geltend gemacht. Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Senats3Vgl. den Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 1 E 13/24, n.v.Vgl. den Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 1 E 13/24, n.v. hat das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des Streitwerts dieser Klage auf § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgestellt. Fallbezogen kam es dabei jedoch auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) im Januar 2022 (noch) geltende Fassung des Streitwertkatalogs vom 18.07.2013 an, die für einen Kommunalverfassungsstreit einen Streitwert von 10.000 Euro vorschlug, nicht aber auf die (erst) im Juli 2025 bekanntgegebene Fassung des Streitwertkatalogs4Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29.10.2025, 1 E 135/25, juris Rn. 6, und vom 25.11.2025, 1 A 182/24, juris Rn. 56Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29.10.2025, 1 E 135/25, juris Rn. 6, und vom 25.11.2025, 1 A 182/24, juris Rn. 56 und die damit einhergehende Erhöhung des Werts auf 15.000 Euro. Für eine weitere Reduktion des Streitwerts auf 3.000 bzw. höchstens 5.000 Euro, wie in der Beschwerde beansprucht, sieht der Senat keinen Anlass.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. den Senatsbeschluss vom 15.05.2026, 1 E 210/25, juris Rn. 3
2) Vgl. zur Berechnung der Mindestbeschwer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.03.2025, 2 E 119/24, juris Rn. 9; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2025, 1 E 190/25, juris Rn. 6
3) Vgl. den Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 1 E 13/24, n.v.
4) Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29.10.2025, 1 E 135/25, juris Rn. 6, und vom 25.11.2025, 1 A 182/24, juris Rn. 56
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