Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-27, 1 A 219/24

1 A 219/24Tribunale amministrativo / 1a divisione27 mag 2026

Regest

1. Bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit eines Berichts als Informationsquelle, muss sich das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass die Klägerin den dort festgestellten Tatsachen im Klageverfahren ihre eigene Sicht der Dinge entgegengesetzt hat, veranlasst sehen, von sich aus eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. (Rn.30) 2. Eine „Öko-Bestätigung“ nach der Öko-Basisverordnung (EG) 834/2007 bescheinigt je nach Zertifizierungspraxis nicht, dass der inspizierte Betrieb (umfassend) ordnungsgemäß geführt wird, sondern nur, dass keine so schwerwiegenden Mängel festzustellen gewesen sind, die das sofortige Ende der Zertifizierung als Biobetrieb zur Folge haben. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 20. November 2024, 1 K 1260/24, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 A 219/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 1 A 219/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0527.1A219.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 VwVfG SL, § 108 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, Art 30 Abs 1 EGV 834/2007 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit eines Berichts als Informationsquelle, muss sich das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass die Klägerin den dort festgestellten Tatsachen im Klageverfahren ihre eigene Sicht der Dinge entgegengesetzt hat, veranlasst sehen, von sich aus eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. (Rn.30)
  2. Eine „Öko-Bestätigung“ nach der Öko-Basisverordnung (EG) 834/2007 bescheinigt je nach Zertifizierungspraxis nicht, dass der inspizierte Betrieb (umfassend) ordnungsgemäß geführt wird, sondern nur, dass keine so schwerwiegenden Mängel festzustellen gewesen sind, die das sofortige Ende der Zertifizierung als Biobetrieb zur Folge haben. (Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 20. November 2024, 1 K 1260/24, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. November 2024 – 1 K 1260/24 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.415,94 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin, eine Landwirtin, wendet sich gegen die Kürzung der ihr gewährten „Öko-Prämie“ wegen (unter anderem) Verstößen gegen Tierwohlanforderungen.

2 Mit Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin im Zuge der Maßnahme M 11 der Nationalen Rahmenregelung („Ökologischer/biologischer Landbau“, Art. 29 VO (EU) Nr. 1305/2013), eine Zuwendung von 172.850 Euro, anteilig verteilt auf die Haushaltsjahre 2016 bis 2020, für ihren landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt.

3 Am 28. April 2017, am 9. November 2018 und am 28. März 2019 ließ der Beklagte den Betrieb der Klägerin durch eine private Kontroll- und Zertifizierungsstelle (E. AG) hinsichtlich der Einhaltung (europarechtlicher) Vorgaben an die ökologische/biologische Produktion überprüfen.

4 Der Bericht für das Jahr 20171Bl. 32 ff. d. Gerichtsakte erster InstanzBl. 32 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz hält unter anderem fest, dass 60 % der Milchkühe unterkonditioniert oder abgemagert gewesen seien bzw. mit struppigem Fell vorgefunden worden seien. Zudem seien elf Tiere verendet. Die räumliche Abtrennung des Betriebes der Klägerin vom angrenzenden, konventionell arbeitenden Betrieb ihres Ehemannes sei mangelhaft.

5 Bei Kontrollen im Jahr 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass sich auf der Kuhweide (…) lose herumliegende bzw. eingewachsene Stacheldrahtreste befänden. Es seien deutliche Verletzungen der Rinder sichtbar gewesen. Ausweislich des Berichts über die Nachkontrolle vom 26. November 2018 seien diese Mängel trotz Aufforderung nicht abgestellt worden.2Bl. 34 f. d. Gerichtsakte erster InstanzBl. 34 f. d. Gerichtsakte erster Instanz

6 Der über die Vor-Ort-Kontrolle am 28. März 2019 gefertigte Bericht der E. AG vom 11. April 2019 hält fest, es seien auf dem Hof der Klägerin in Bezug auf das Tierwohl „erhebliche Abweichungen“ von den europarechtlichen Anforderungen festgestellt worden. So seien unter anderem Stacheldrahtreste auf der Kuhweide gefunden worden, die aufgrund ihrer Lage allerdings kaum ein Verletzungsrisiko darstellten. Zudem sei die Weide durch Folienreste verunreinigt gewesen. Mit Blick auf die Tiergesundheit sei zu bemängeln, dass sieben Kühe stark abgemagert gewesen seien. Zusätzlich habe ein Tier eine Klauenverletzung aufgewiesen, für ein anderes bestehe der Verdacht auf Para-Tuberkulose. Etwa 10-20 % der Tiere wiesen Kahlstellen im Fell auf, vermutlich verursacht durch Fellwechsel. Bei 5-10 % der Tiere seien Hornstoßverletzungen zu verzeichnen gewesen. Weiter hält der Bericht vom 11. April 2019 fest, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin durch die gemeinsame Hofstelle und die überbetriebliche gemeinsame Nutzung von Maschinen mit dem angrenzenden, konventionellen Betrieb ihres Ehemannes verbunden sei. Dadurch bestehe eine erhöhte Gefahr der Vermischung bzw. Verwechslung von Betriebsmitteln und Produkten.

7 Aufgrund der Kontrolle vom 28. März 2019 stellte die E. AG der Klägerin ebenfalls am 11. April 2019 eine „Öko-Bestätigung“ nach VO (EG) 834/2007 aus, wonach bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten, offenkundige Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung i.S.d. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 834/2007 festgestellt worden seien.

8 Unter Verweis auf die im Bericht vom 11. April 2019 dokumentierten Defizite hörte der Beklagte die Klägerin über eine beabsichtigte Kürzung ihrer Öko-Prämie um 20 % an. Sollten die Mängel fortbestehen, müsse die Klägerin künftig mit einer höheren Kürzung rechnen.

9 Mit Schreiben vom 25. April 2020 erwiderte die Klägerin unter anderem, es sei eine „absolut subjektive Einschätzung“, dass die fraglichen sieben Kühe abgemagert gewesen seien. Es handele sich um Tiere aus der ehemaligen Milchkuhherde. Es liege in der Natur der Sache, dass Kühe, die eher in Richtung Milch veranlagt seien, nicht so kugelrund seien wie normale Mutterkühe. Das Veterinäramt habe bestätigt, dass es keine Anzeichen für gesundheitliche Mängel gebe. Die Kahlflächen seien darauf zurückzuführen, dass die Kühe in der Zeit, zu der die Kontrolle stattgefunden habe, ihr Winterfell abgeworfen hätten. Mit Blick auf die Hornstoßverletzungen, die keinesfalls ernsthaft seien, sei festzuhalten, dass es normal sei, dass es in einer Herde, in der einzelne Tiere Hörner trügen, zu Rangkämpfen komme. Der gefundene Zaunrest habe keine Verletzungsgefahr dargestellt. Die angedachte Kürzung ihrer Prämie um 20 % sei unverhältnismäßig.

10 Der Beklagte wertete diese Einlassung dahingehend, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin ein nachhaltiges Interesse an der Verbesserung der Betriebsführung habe. Ihr landwirtschaftlicher Betrieb habe sich schon in der Vergangenheit durch eine ununterbrochene Kette von Feststellungen negativer Art ausgezeichnet.

11 Mit als „Kurzbrief“ bezeichnetem Bescheid vom 8. Juni 2020 kürzte der Beklagte die Ökoförderung der Klägerin für das Jahr 2019 um 30 % unter Verweis auf die am 28. März 2019 festgestellten Unregelmäßigkeiten. Es handele sich um einen leichten Verstoß, der die ausgesprochene Prämienkürzung rechtfertige.

12 Zur Begründung ihrer hiergegen am 9. Juli 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin das Bestehen der gerügten Verstöße gegen das Tierwohl bestritten. Die Tatsache, dass der Beklagte sie mit Schreiben vom 8. August 2019 (erneut) in die Ökoförderung ab 2020 aufgenommen habe,3Mitteilung v. 8.8.2019, Bl. 75 d. Gerichtsakte erster InstanzMitteilung v. 8.8.2019, Bl. 75 d. Gerichtsakte erster Instanz zeige, dass die Vorwürfe widerlegt seien. Zudem verweise sie, die Klägerin, auf die Öko-Bestätigung vom 11. April 2019. Weiter treffe es zwar zu, dass die E. AG bereits im Jahr 2017 bemängelt habe, dass manche ihrer Kühe unterkonditioniert bzw. abgemagert gewesen seien. Das Veterinäramt – Frau F. – habe jedoch festgestellt, dass der Zustand der Tiere nicht zu beanstanden sei. Zudem sei zu betonen, dass die E. AG – Frau G. – ihr, der Klägerin, auf Grundlage einer Kontrolle vom 28. April 2017 (und in der Folgezeit) bescheinigt4Bescheinigung v. 31.5.2017, Bl. 76 d. Gerichtsakte erster InstanzBescheinigung v. 31.5.2017, Bl. 76 d. Gerichtsakte erster Instanz habe, dass ihr Betrieb die Anforderungen der Verordnungen (EG) 834/2007 und 889/2008 erfülle. Ein Tierwohlverstoß scheide damit aus. Was die Tiergesundheit angehe, so sei zudem darauf hinzuweisen, dass ihr Tierarzt die Tiere regelmäßig untersuche und bisher keine Auffälligkeiten festgestellt bzw. beanstandet habe. Zuletzt habe dieser ihr unter dem 29. Juli 2020 bescheinigt, dass sich die Rinder bei einer Besichtigung im Juli 2020 in einem guten Pflege- und Ernährungszustand befunden hätten. Anders als der Beklagte meine, habe sie durchaus ein ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Verbesserung der Betriebsführung. Die monierten Stacheldrahtreste habe sie entfernt ebenso wie die auf der Weide gefundene Folie. Zudem sei festzuhalten, dass – wie näher ausgeführt wird – ihr eigener landwirtschaftlicher Betrieb und der Hof ihres Ehemannes tatsächlich und rechtlich getrennt seien.

13 Der Beklagte hat seine Verwaltungsentscheidung verteidigt.

14 Am 4. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht mündlich verhandelt und Beweis erhoben über Mängel in der Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin sowie über Mängel in der Tierhaltung durch Vernehmung der Zeugen G., vormals Mitarbeiterin der E. AG, und G.A., Ehemann der Klägerin und Betreiber des angrenzenden, konventionell betriebenen Hofes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 2023 verwiesen.5Bl. 229 ff. d. Gerichtsakte erster InstanzBl. 229 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz

15 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht das ursprünglich unter dem Geschäftszeichen 1 K 684/20 geführte Klageverfahren wegen außergerichtlicher Einigungsbemühungen zum Ruhen gebracht. Im September 2024 haben die Beteiligten das seither unter dem Aktenzeichen 1 K 1260/24 geführte Verfahren wiederaufgenommen.

16 Mit Schreiben vom 15. und 24. Oktober 2024 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17 Mit Urteil vom 20. November 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2020 sei rechtmäßig. Die Kürzung der Öko-Prämie habe Bestand, weil der Betrieb der Klägerin Unregelmäßigkeiten bei der Haltung der Tiere (vgl. Art. 24 VO (EG) 889/2008) aufgewiesen habe. Das Gericht habe nach Auswertung der Akten sowie im Zuge der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die beklagtenseits angeführten Mängel tatsächlich bestanden hätten. Diese Mängel ergäben sich aus den sachverständigen Ausführungen der E.-Berichte vom 31. Mai 2017, 26. November 2018 und insbesondere vom 11. April 2019. Das Gericht folge diesen gewissenhaft getroffenen Feststellungen nach kritischer Würdigung und eigener Überprüfung uneingeschränkt. Die fachkundigen Feststellungen der Prüfer seien in sich widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und teils aktenkundig mit Lichtbildern belegt. Der Hinweis der Klägerin auf die Öko-Bestätigung nach VO (EG) 834/2007 vom 11. April 2019 verfange nicht, da diese Bestätigung, wie die Zeugin G. zutreffend bekundet habe, anderen Zielsetzungen und Prüfvorgaben unterfalle als die streitige Kürzung der Prämie. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im E.-Bericht vom 11. April 2019 ergäben sich – wie näher ausgeführt wird – ferner nicht aus der Einlassung des Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023. Der Bescheid begegne auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin sei vor Erlass der Verfügung hinreichend angehört worden, auch wenn die letztlich ausgesprochene Sanktion (30 %) die vormals angekündigte (20 %) überschreite. Die Kürzung um 30 % sei auch ermessensgerecht. Der Beklagte habe die festgestellten Unregelmäßigkeiten entsprechend seiner richtliniengeleiteten Förderpraxis („Leitfaden“6abgedruckt auf Bl. 36 ff. d. Gerichtsakte erster Instanzabgedruckt auf Bl. 36 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz) unter Beachtung des Kontrollberichts gewichtet. Rechtsfehlerfrei habe er – seine Ermessenserwägungen zulässigerweise vervollständigend – im Klageverfahren ferner darauf verwiesen, dass die Klägerin mehrfach gegen die Fördervoraussetzungen verstoßen habe, wozu neben der klaren Trennung zwischen Öko-Betrieb und konventionellem Betrieb auch die Einhaltung der Tierwohlvorschriften gehöre, wobei der Beklagte die Unregelmäßigkeiten noch als leichte Verstöße angesehen habe.

18 Am 18. Dezember 2024 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. November 2024 zugestellte erstinstanzliche Urteil beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025, der zwei Tage später eingegangen ist, hat sie ihren Zulassungsantrag begründet.

II.

19 Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die alleine der Senat zu prüfen hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen ist.

20 Die Zulassungsbegründung vom 20. Januar 2025 zeigt weder auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, noch legt sie dar, dass das Urteil in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergangen wäre.

21 Die Klägerin führt zur Begründung beider Zulassungsgründe einheitlich aus, das Verwaltungsgericht lasse bei seiner Annahme, dass insbesondere der Bericht vom 11. April 2019 Mängel ihres Betriebs dokumentiere, außer Betracht, dass ihr mit sog. Ökobestätigungen vom 31. Mai 2017, 22. Mai 2018 und 11. April 2019 bescheinigt worden sei, dass keine Unregelmäßigkeiten oder Verstöße mit Langzeitwirkung (Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 834/2007) festgestellt worden seien. Weiter sei zu betonen, dass die Zeugin G., auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung gestützt habe, den Betrieb der Klägerin niemals selbst gesehen habe. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, hinsichtlich des Zustands des Betriebs oder der Tiere eigene Feststellungen zu treffen. Sofern die Zeugin G. diese Kenntnis durch die Fotos erworben haben sollte, die das Verwaltungsgericht ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, sei festzuhalten, dass sie auf dieser Grundlage lediglich Vermutungen habe äußern können. Das Verwaltungsgericht hätte im Wege der Amtsermittlung die Zeugen H. und I. (Mitarbeiter des kontrollierenden Unternehmens) vernehmen müssen, um auf diese Weise geeignete Feststellungen zu den Vorwürfen treffen zu können. Wenn das Gericht seine Entscheidung trotzdem auf die Aussage der Zeugin G. und auf die Feststellungen im Bericht vom 11. April 2019 stütze, liege darin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Es hätte sich dem Gericht nämlich ferner – und zwar ohne, dass für den schriftsätzlich vorgetragenen körperlichen Zustand der Rinder ein Beweisantrag erforderlich gewesen wäre – eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Tierarztes J. aufdrängen müssen. Dieser Arzt habe den Viehbestand der Klägerin langjährig betreut und daher besonders gut gekannt. Außerdem hätte sich in erster Instanz eine Vernehmung der Zeugin F. (ebenfalls Tierärztin) aufdrängen müssen. Beide Auskunftspersonen hätten den Zustand der Tiere nicht nur aus optischer Sicht beschreiben können und ihn als ordnungsgemäß bezeichnet, sondern auch die Ursachen hierfür bestätigt. Die Zeugen J. und F. habe sie, die Klägerin, mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 benannt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich unbedingt aufdrängen müssen, dass sich der Zustand ihres Viehbestandes nicht anhand von Fotos beurteilen lasse. Alleine der sich so ergebende Wegfall der Tierwohl-Beanstandungen hätte dazu geführt, dass – wenn überhaupt – eine Kürzung in Höhe von 10 % möglich gewesen wäre. Gleichermaßen sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie, die Klägerin, habe sich uneinsichtig gezeigt bzw. im gerichtlichen Verfahren ihre eigene Einschätzung zum Zustand der Tiere an die Stelle der fachkundig getroffenen Feststellungen der privaten Kontroll- und Zertifizierungsstelle gesetzt, nur unter der Prämisse zu verstehen, dass eine tatsächliche Schilderung des Zustands der Tiere durch wirklich sachverständige Personen, nämlich die Tierärzte J. und F., die ein anderes Ergebnis erbracht hätte, ausgeblieben sei. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit hätte sich damit als falsch erwiesen. Zudem hätte sich dann ergeben, dass sich der körperliche Zustand der Rinder ebenso wie die vorhandene Paratuberkulose-Erkrankung und mögliche durch das Gehörn der Tiere entstandene Verletzungen als situationsbedingt darstellten und von ihr nicht bzw. kaum beeinflussbar seien. So habe sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2020 darauf hingewiesen, dass bei Horn tragenden Rindern Hornstoßverletzungen im Zusammenhang mit Rangkämpfen, die die Tiere untereinander austrügen, nicht zu verhindern seien. Im Falle ihrer Tiere habe es sich zudem um geringfügige Verletzungen gehandelt. Die Vernehmung der als Zeugen benannten sachverständigen Tierärzte hätte sich auch deswegen aufdrängen müssen, da die ihren Betrieb kontrollierenden Mitarbeiter der E. AG keine Veterinärmediziner seien und folglich nicht im Stande gewesen seien, die medizinischen und/oder physiologischen Hintergründe des Zustandes ihrer Rinderherde ausreichend fachkundig zu beurteilen.

22 Hinsichtlich des auf ihrer Weide vorgefundenen Stacheldrahts sei darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten von der Weidefläche entfernt gewesen sei. Lediglich an schlecht zugänglichen Stellen hätten sich Reste befunden. Daran zeige sich, dass sie, die Klägerin, sich keinesfalls den Aufforderungen des Personals der E. AG entzogen habe und ihr deshalb keine Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden könne. Hinzu komme, dass die Stacheldrahtreste weit zurück in Weißdornhecken eingewachsen gewesen seien. Es sei daher – wie die Zulassungsbegründung unter Angebot des Zeugnisses des Ehemannes der Klägerin ausführt – nicht nur unmöglich gewesen, diese Reste zu entfernen, sondern auch ausgeschlossen, dass das Vieh dorthin hätte gelangen können. Mit Blick auf die im Bericht vom 11. April 2019 gerügte fehlende Trennung ihres Betriebs und des konventionell betriebenen Ackerbaubetriebs ihres Ehemanns gelte: Tatsächlich finde sich in einer der Hallen, die sie als Lager nutze, keine bauliche bzw. mechanische Abtrennung zu den dort abgestellten Maschinen ihres Ehemanns. Der Zeuge A. habe in seiner Vernehmung durch das erstinstanzliche Gericht jedoch bestätigt, dass ein Mitarbeiter der Firma E., Herr K., dagegen keine Einwendungen erhoben habe, und dass dort nur Maschinen abgestellt würden, die der Bergung von Heu für den Betrieb der Klägerin dienten, nicht aber solche Maschinen, die anderweitig Einsatz fänden, zum Beispiel zum Ausbringen von Spritzmittel. Auch diese Aussage habe das Verwaltungsgericht nicht angemessen gewürdigt bzw. bei seiner Überprüfung der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.

23 Dieses Vorbringen rechtfertigt weder unter dem Aspekt eines Verfahrensfehlers noch mit Blick auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils die Zulassung der Berufung.

24 a) Die Klägerin rügt im Kern, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Insbesondere habe das Gericht es unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung unterlassen, Personen mit großer Sachnähe – die Mitarbeiter des zertifizierenden Unternehmens, die die Kontrolle im März 2019 durchführten, sowie „ihre“ Tierärzte – als Zeugen zu vernehmen, obwohl sie, die Klägerin, entsprechende Beweisangebote gemacht habe.

25 Die damit der Sache nach als Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhobene Aufklärungsrüge verfängt nicht. Diese Rüge verlangt für ihren Erfolg die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dabei ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 VwGO) allerdings in aller Regel genügt, wenn ein (wie hier) rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist nämlich kein geeignetes Mittel, um im Berufungszulassungsverfahren in erster Instanz nicht gestellte (förmliche) Beweisanträge zu ersetzen. Deshalb muss für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.7vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 – 2 B 3/02 – Rn. 9, und v. 5.12.2018 – 5 B 30/18 – Rn. 7, beide jurisvgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 – 2 B 3/02 – Rn. 9, und v. 5.12.2018 – 5 B 30/18 – Rn. 7, beide juris

26 Das leistet die Zulassungsbegründung nicht.

27 Förmliche Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) für die nunmehr als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen bzw. Beweismittel hat die anwaltlich vertretene Klägerin im Klageverfahren nicht gestellt. Die erstinstanzlich unterbreiteten Anregungen, bestimmte Personen als Zeugen zu einer bestimmten Frage zu vernehmen, ersetzen einen förmlich gestellten Beweisantrag nicht. Um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO handelt es sich nämlich nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist.8Senatsbeschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24 – Rn. 20, jurisSenatsbeschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24 – Rn. 20, juris Demgegenüber hat die Klägerin nach der Beweisaufnahme, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023 durchgeführt hat, schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich so der Möglichkeit begeben, einen Beweisantrag zu stellen. Es musste der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein, dass diese Vorgehensweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach dem Eindruck der bereits durchgeführten Beweisaufnahme und auf Grundlage der Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nach sich ziehen könnte.

28 Aus der Zulassungsbegründung folgt auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat seine entscheidungstragenden Annahmen, es sei im Betrieb der Klägerin zu Tierwohl-Verstößen gekommen, es seien auf der Weide Stacheldraht- und Folienreste gefunden worden und der Hof der Klägerin sei nicht hinreichend abgetrennt von dem angrenzenden Betrieb ihres Ehemannes, im Wesentlichen auf die entsprechenden Feststellungen im E.-Bericht vom 11. April 2019 gestützt. Die fachkundigen Feststellungen der damaligen Prüfer seien, so das Verwaltungsgericht, in sich widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und teils aktenkundig mit Lichtbildern belegt. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die Feststellungen zu Tierwohl-Verstößen im E.-Bericht vom 11. April 2019 unzutreffend sein könnten, so dass eine weitere (Amts-)Ermittlung angezeigt gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal der durch eine fachkundige Stelle erstellte Bericht die Mängel substantiiert darstellt, keine Tendenz dazu erkennen lässt, die Klägerin zu belasten,9wie sich etwa daran zeigt, dass der Bericht auf S. 1 selbst festhält, die vorgefundenen Stacheldrahtreste stellten kaum ein Verletzungsrisiko darwie sich etwa daran zeigt, dass der Bericht auf S. 1 selbst festhält, die vorgefundenen Stacheldrahtreste stellten kaum ein Verletzungsrisiko dar und die dokumentierten Unregelmäßigkeiten in Sachen Betriebsführung und Tierwohl sich nahtlos in die zuvor – etwa im E.-Bericht vom 31. Mai 2017 – festgestellten Mängel einreihen.

29 Der Einwand der Klägerin, dass es den damaligen Prüfern an der erforderlichen Qualifikation gefehlt habe, um die relevanten Feststellungen zu treffen, so dass der Bericht vom 11. April 2019 sich aus diesem Grund als nicht belastbar darstelle, ist eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung. Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 28. September 202010Bl. 25 d. Gerichtsakte erster InstanzBl. 25 d. Gerichtsakte erster Instanz ausgeführt, die Kontrolleure, die die private Kontrollstelle einsetze, seien durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen und verfügten wegen ihres deutschlandweiten Einsatzes in der Regel über einen breiten Erfahrungsschatz unter anderem auf den Feldern Betriebsstruktur und Tierhaltungspraktiken. In diesem Sinne hat auch die Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023 bekundet, das BLE lasse qualifizierte Kontrolleure nach einer Prüfung für bestimmte Bereiche zu. So verfüge sie, die Zeugin, über eine landwirtschaftliche Ausbildung und ein agrarwissenschaftliches Studium. Die Auswertung der Kontrollen erfolge im Vieraugenprinzip. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der E.-Bericht vom 11. April 2019 sei Ausdruck sachverständiger Kenntnis.

30 Bestehen demnach keine Zweifel an der Belastbarkeit des E.-Berichts vom 11. April 2019 als Informationsquelle, musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass die Klägerin den dort festgestellten Tatsachen im Klageverfahren ihre eigene Sicht der Dinge entgegengesetzt hat, veranlasst sehen, von sich aus eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. Das gilt auch mit Blick auf das Vorbringen, ihre Tierärzte hätten bei einer Zeugenvernehmung bestätigt, dass sich die Tiere in einem gesunden Zustand befanden. In Bezug auf die zur Akte gereichte Stellungnahme des Tierarztes J. vom 29. Juli 2020 ist dabei zu betonen, dass diese auf eine Besichtigung im Juli 2020 zurückgeht und daher ohnehin keinen Aufschluss gibt über den Zustand der Tiere im streitigen Zeitpunkt der Kontrolle (März 2019).

31 b) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.

32 aa) Sofern die Zulassungsbegründung vom 20. Januar 2025 so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin zugleich die „Richtigkeit“ der erstinstanzlichen Überzeugungsbildung auf Grundlage der erhobenen Beweise bzw. der in das Verfahren eingeführten Behördenunterlagen zu rügen sucht, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg.

33 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich, da das erstinstanzliche Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen bzw. allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.11Senatsbeschl. v. 12.1. 2026 – 1 A 51/25 – Rn. 22, juris.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – Rn. 19, jurisSenatsbeschl. v. 12.1. 2026 – 1 A 51/25 – Rn. 22, juris.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – Rn. 19, juris

34 Einen solchen Mangel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Vorwurf zuträfe, das Verwaltungsgericht habe sich in Bezug auf die Tierwohlmängel auf Bekundungen der Zeugin G. gestützt, obwohl diese bei der Kontrolle im März 2019 nicht selbst zugegen war. Denn ausweislich S. 7 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Tatsachenfeststellung – wie dargestellt – maßgeblich auf die E.-Berichte der Jahre 2017, 2018 und 2019 gestützt. Dass das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung zugleich auf – nicht vorhandene – eigene Erkenntnisse der Zeugin hinsichtlich der Tierhaltung im Hof der Klägerin im März 2019 zurückgegriffen hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

35 Die Aussage des Zeugen A. zu Haltungsbedingungen (Stacheldrahtreste) und Gesundheitszustand der Tiere wie auch in Bezug auf die Trennung zwischen beiden landwirtschaftlichen Betrieben hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 7 f.) zur Kenntnis genommen und angemessen gewürdigt. Dass es dabei nicht der Sichtweise des Zeugen gefolgt ist, gibt keinen Anlass für die begehrte Zulassung der Berufung. Denn Richtigkeitszweifel an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung werden nicht dadurch begründet, dass der Rechtsmittelführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der (nicht evident fehlerhaften) Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts setzt.12OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2026 – 12 A 116/24 – Rn. 8, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2026 – 12 A 116/24 – Rn. 8, juris

36 bb) Ebenso fehl geht der Einwand, die Mängel in der Tierhaltung bzw. Betriebsführung seien dadurch widerlegt, dass die E. AG ihr, der Klägerin, auf die Kontrolle vom 28. März 2019 am 11. April 2019 eine „Öko-Bestätigung“ nach der Öko-Basisverordnung (EG) 834/2007 ausgestellt habe, wonach bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten, offenkundige Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung i.S.d. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 834/2007 festgestellt worden seien. Die (sachverständige) Zeugin G., vormals Mitarbeiterin der E. AG, hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023 bekundet, dass eine solche Bestätigung nach der Zertifizierungspraxis ihres (früheren) Arbeitgebers nicht bescheinige, dass der inspizierte Betrieb (umfassend) ordnungsgemäß geführt werde, sondern nur, dass keine so schwerwiegenden Mängel festzustellen gewesen seien, die das sofortige Ende der Zertifizierung als Biobetrieb zur Folge gehabt hätten.13in diesem Sinne bereits S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten v. 17.3.2021, Bl. 98 d. Gerichtsakte erster Instanzin diesem Sinne bereits S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten v. 17.3.2021, Bl. 98 d. Gerichtsakte erster Instanz Diese Ansicht, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat, überzeugt. Sie ist mit dem Wortlaut des Art. 30 VO (EG) 834/2007 zu vereinbaren. Die fragliche Bescheinigung bezieht sich erkennbar auf das Fehlen eines „schwerwiegenden Verstoßes“ bzw. eines „Verstoßes mit Langzeitwirkung“, der nach Abs. 1 UAbs. 2 der Vorschrift zur Folge hätte, dass die Kontrollbehörde dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung der Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion untersagt. Unterhalb dieser Schwelle bleibt Raum für die weniger schwerwiegende Sanktion der Kürzung der Öko-Prämie.

37 cc) Auch sonst zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

38 In Bezug darauf, dass der Beklagte – anders als im Anhörungsverfahren angekündigt (20 %) – die Ökoprämie letztlich (wohl) als Reaktion auf die Einlassungen der Klägerin auf die ihr vorgehaltenen Mängel um 30 % gekürzt hat, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, § 28 Abs. 1 SVwVfG a.F. verlange, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis gebe. Erforderlich sei dabei die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme. Maßstab für den erforderlichen Detaillierungsgrad sei, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar sei, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen könnten. Diesen Anforderungen sei, so das Verwaltungsgericht, Genüge getan. Denn die Klägerin habe sich unter Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Sachverhalt zur beabsichtigten Kürzung äußern können. Es sei nicht ersichtlich, was der Beklagte darüber hinaus hätte tun sollen, um ihr weiteres Gehör zu verschaffen. Die Kürzung um 30 % statt, wie angekündigt, 20 %, falle fallbezogen nicht derart ins Gewicht, dass von einer Verletzung des § 28 Abs. 1 SVwVfG a.F. auszugehen sei. Dem setzt die pauschale Rüge der Zulassungsbegründung, der Beklagte habe die Quote „ohne Anhörung und Rechtsbehelfsbelehrung“ erhöht, nichts Durchgreifendes entgegen.

39 Ebenso wenig legt die Zulassungsbegründung dar, dass die ausgesprochene Sanktion im Lichte der festgestellten Mängel im Betrieb der Klägerin materiell rechtswidrig wäre. Auf S. 10 des erstinstanzlichen Urteils heißt es dazu, der Beklagte habe die festgestellten Unregelmäßigkeiten seiner richtliniengeleiteten Förderpraxis folgend gewichtet. Seine Ermessenserwägungen zulässigerweise vervollständigend habe der Beklagte im Klageverfahren ferner darauf verwiesen, dass die Klägerin bereits wiederholt gegen die Fördervoraussetzungen verstoßen habe, wozu neben der klaren Trennung zwischen Öko-Betrieb und konventionellem Betrieb auch die Einhaltung der Tierwohlvorschriften gehöre.

40 Dagegen wendet die Zulassungsbegründung nichts von Substanz ein. Der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe den Tatsachenvortrag der Klägerin und die Aussage des Zeugen A. im Rahmen der Ermessensprüfung nicht hinreichend berücksichtigt, verfängt – wie dargelegt – nicht. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht wegen der auch in den Jahren 2017 und 2018 festgestellten (Tierwohl-)Verstöße davon ausgegangen sind, die Klägerin habe sich als wenig motiviert gezeigt, die gerügten Mängel in ihrer Betriebsführung dauerhaft abzustellen.

41 Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

42 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

43 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) Bl. 32 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz

2) Bl. 34 f. d. Gerichtsakte erster Instanz

3) Mitteilung v. 8.8.2019, Bl. 75 d. Gerichtsakte erster Instanz

4) Bescheinigung v. 31.5.2017, Bl. 76 d. Gerichtsakte erster Instanz

5) Bl. 229 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz

6) abgedruckt auf Bl. 36 ff. d. Gerichtsakte erster Instanz

7) vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 – 2 B 3/02 – Rn. 9, und v. 5.12.2018 – 5 B 30/18 – Rn. 7, beide juris

8) Senatsbeschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24 – Rn. 20, juris

9) wie sich etwa daran zeigt, dass der Bericht auf S. 1 selbst festhält, die vorgefundenen Stacheldrahtreste stellten kaum ein Verletzungsrisiko dar

10) Bl. 25 d. Gerichtsakte erster Instanz

11) Senatsbeschl. v. 12.1. 2026 – 1 A 51/25 – Rn. 22, juris.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – Rn. 19, juris

12) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2026 – 12 A 116/24 – Rn. 8, juris

13) in diesem Sinne bereits S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten v. 17.3.2021, Bl. 98 d. Gerichtsakte erster Instanz

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