Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-04-28, 2 C 125/24

2 C 125/24Tribunale amministrativo / 2a divisione28 apr 2026

Regest

1. Zum Inhalt und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans gehören die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften, wobei als technische, jeweils gleichwertige Festsetzungsmittel Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung stehen. 2. Die Planbegründung ist kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann; sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden. 3. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (hier: a.F.) vor, wenn nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt wurden (hier: Zum Umweltbezug einer die künftige Straßenführung betreffenden Machbarkeitsstudie und zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde betreffend die Wesentlichkeit dieser Studie). 4. Fallkonstellation, in der dem Lauf der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB der Umstand entgegen steht, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einen irreführenden Zusatz enthielt (hier: [ ] hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt ), der geeignet war, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen. 5. Es liegt ein erhebliches Ermittlungsdefizit vor, wenn der tatsächlich zu erwartende Eingriff in den umliegenden Lebensraum geschützter Arten anhand des Umweltberichts nicht zu erkennen ist beziehungsweise der Umfang des zu erwartenden Flächenverbrauchs vielmehr durch die gewählten Formulierungen verschleiert wird. 6. Fallkonstellation, in der es betreffend den geplanten Straßenausbau keine valide Bewertung in Bezug auf die Betroffenheit von Amphibien gab, obwohl die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Geburtshelferkröte im künftigen Eingriffsumfeld nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern und geschützten Biotopen ihre Landlebensräume hat. 7. Nachgehende Überwachungsmaßnahmen wie etwa ein Monitoring stellen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren. 8. Zum vollständigen Ermittlungs- und Bewertungsausfall betreffend die Auswirkungen einer geplanten Beleuchtung des gesamten Wegenetzes insbesondere zur Nachtzeit auf einer Haldenfläche in Bezug auf Amphibien sowie auf geschützte Biotope (vgl. § 30 BNatSchG). 9. Sollen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Artenschutz durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert und die Verantwortlichkeit insoweit übertragen werden, muss die tatsächliche Realisierung dieser Maßnahmen sichergestellt sein; der Inhalt eines solchen städtebaulichen Vertrags muss vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan als Satzung verbindlich feststehen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 C 125/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 2 C 125/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0428.2C125.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 6 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 8 BauGB, § 10 Abs 1 BauGB, § 10 Abs 3 BauGB ... mehr

Leitsatz

  1. Zum Inhalt und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans gehören die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften, wobei als technische, jeweils gleichwertige Festsetzungsmittel Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung stehen.

  2. Die Planbegründung ist kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann; sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden.

  3. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (hier: a.F.) vor, wenn nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt wurden (hier: Zum Umweltbezug einer die künftige Straßenführung betreffenden Machbarkeitsstudie und zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde betreffend die Wesentlichkeit dieser Studie).

  4. Fallkonstellation, in der dem Lauf der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB der Umstand entgegen steht, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einen irreführenden Zusatz enthielt (hier: [ ] hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt ), der geeignet war, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen.

  5. Es liegt ein erhebliches Ermittlungsdefizit vor, wenn der tatsächlich zu erwartende Eingriff in den umliegenden Lebensraum geschützter Arten anhand des Umweltberichts nicht zu erkennen ist beziehungsweise der Umfang des zu erwartenden Flächenverbrauchs vielmehr durch die gewählten Formulierungen verschleiert wird.

  6. Fallkonstellation, in der es betreffend den geplanten Straßenausbau keine valide Bewertung in Bezug auf die Betroffenheit von Amphibien gab, obwohl die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Geburtshelferkröte im künftigen Eingriffsumfeld nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern und geschützten Biotopen ihre Landlebensräume hat.

  7. Nachgehende Überwachungsmaßnahmen wie etwa ein Monitoring stellen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren.

  8. Zum vollständigen Ermittlungs- und Bewertungsausfall betreffend die Auswirkungen einer geplanten Beleuchtung des gesamten Wegenetzes insbesondere zur Nachtzeit auf einer Haldenfläche in Bezug auf Amphibien sowie auf geschützte Biotope (vgl. § 30 BNatSchG).

  9. Sollen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Artenschutz durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert und die Verantwortlichkeit insoweit übertragen werden, muss die tatsächliche Realisierung dieser Maßnahmen sichergestellt sein; der Inhalt eines solchen städtebaulichen Vertrags muss vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan als Satzung verbindlich feststehen.

Tenor

Der am 1.3.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung" der Gemeinde Schiffweiler wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Antragsteller – eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung – wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung " der Antragsgegnerin, mit dem insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau einer Zufahrtsstraße und die Schaffung von Parkflächen auf einer Bergehalde eines ehemaligen Bergwerks geschaffen werden sollen.

2 Nachdem die Kohleförderung in der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen "Grube Reden " im Jahr 1995 eingestellt worden war, schloss sich eine Rekultivierung des zugehörigen Gruben- bzw. Haldengeländes an. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss Ende des Jahres 2011 für einen Teil des ehemaligen Bergwerksgeländes den Bebauungsplan "Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher ". Das von diesem Bebauungsplan erfasste Plangebiet weist eine Fläche von rund 82 Hektar auf und umfasst im Nordwesten die "Große Halde " sowie im Südwesten den Bereich rund um den Absenkweiher Brönnchesthal, wobei der gesamte südwestliche Teil des Plangebietes als öffentliche Grünfläche (hier: Landschaftspark) ausgewiesen ist. Innerhalb dieser Grünflächen (grün hinterlegt im Plan, s.u.) wie auch des nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten – nordöstlich gelegenen – Sondergebietes "Garten Reden " (orange hinterlegt in der Planzeichnung, s.u.), das mit der Zweckbestimmung Freizeit/Erholung/Tourismus festgesetzt wurde, sah der Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor.

3 1Nicht maßstabsgerechter Ausschnitt aus Teil A (Planzeichnung) des Bebauungsplans „Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher“ (2011)Nicht maßstabsgerechter Ausschnitt aus Teil A (Planzeichnung) des Bebauungsplans „Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher“ (2011)

4 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wurden unter Ziffer 7.2. der textlichen Festsetzungen (Teil B) folgende Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt:

5 "M1 2Hinweis des Senats: Südlich, im Bereich der Grünflächen (hier: G2, grün gefärbt) gelegenHinweis des Senats: Südlich, im Bereich der Grünflächen (hier: G2, grün gefärbt) gelegen

6 Der Feuchtbereich ist zu schützen und zu entwickeln und durch eine Pufferfläche von der nördlich angrenzenden Fläche M1 vor dem Einlauf nährstoffreicher Oberflächenwässer zu schützen. Insbesondere sind die Wasserflächen mit einer Mindestbespannung mit Wasser zu erhalten (Zielarten: Amphibien, Wasservögel). Der südliche Weiherbereich (außerhalb der Röhrichtflächen) ist im Abstand von 3 - 5 Jahren (außerhalb der Brut-/Laichzeiten) durch maschinelle Bearbeitung (z.B. Planierraupen) in einen frühen Sukzessionszustand zurückzuversetzen, um Schlammflächen und vegetationsarme Sand-/Kiesbänke zu sichern (Zielarten: Wasservögel, Schnepfenvögel).

7 M2 3Hinweis des Senats: Nord-östlich gelegen Hinweis des Senats: Nord-östlich gelegen

8 Der Feuchtbereich innerhalb der Grünfläche G5 (Am Nordfuß der Halde) ist zu schützen und zu entwickeln. […]

9 M3 4Hinweis des Senats: M3 umfasst zwei separate Biotope, jeweils nord-östlich, innerhalb des festgesetzten Sondergebiets (SO, orange gefärbt) gelegen und von den Grünflächen G7 umrandet Hinweis des Senats: M3 umfasst zwei separate Biotope, jeweils nord-östlich, innerhalb des festgesetzten Sondergebiets (SO, orange gefärbt) gelegen und von den Grünflächen G7 umrandet

10 Die auf dem Haldenplateau vorhandenen Feuchtbereiche werden von der überbaubaren Grundstücksfläche ausgenommen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die Feuchtbereiche sind zu schützen. Eine Vernetzung mit der unbebauten Umgebung ist sicherzustellen. […]"

11 Diese Maßnahmeflächen (M 1 - 3) wies der Bebauungsplan zugleich als geschützte Biotope aus. Daneben wurden als "Sonstige Maßnahmen zum Artenschutz (nicht verortet)" festgesetzt:

12 "1. Bei der Beleuchtung von Wegen und Plätzen sollen insektenfreundliche Beleuchtungsmittel mit vorwiegend langwelligem Licht zum Einsatz kommen, die nicht als Lichtfangquellen, z.B. für nachtaktive Insekten dienen (Zielarten: Schmetterlinge/Nachtfalter).

13 2. Wartungs- und Räumungsarbeiten in Graben- und Rückhaltebereichen sind auf die Zeiten außerhalb der Brut-/Laichperioden zu beschränken und müssen abschnittsweise durchgeführt werden (Zielarten: Amphibien, Vögel).

14 3. Erhaltung der Gehölzbereiche an den Haldenflanken außerhalb der überbaubaren Flächen (Erosionsschutz); (Zielarten: Vögel).

15 4. Erhaltung und Sicherung der Offenlandstrukturen (Staudenfluren, Magerrasen, vegetationsarme Rohbodenbereiche) durch temporäre extensive Beweidung (Schafe/Ziegen), ggf. maschinelle Entfernung von nicht gewünschtem Gehölzaufwuchs, z.B. im Bereich der geplanten Ganzjahresrodelbahn am Nordhang (Zielarten: Schmetterlinge, Amphibien, Reptilien, Vögel). Durch die Freihaltung der Offenlandbereiche zwischen den Maßnahmeflächen M1, M2 und M3 wird eine dauerhafte Vernetzung gewährleistet.

16 5. Schaffung von Kleinstrukturen wie Sand-, Steinhaufen, Totholzbereichen (Zielarten: Amphibien, Reptilien).

17 6. Erhaltung von blütenreichen Wegsäumen (Zielarten: Schmetterlinge).

18 7. Verzicht auf Insekten- und Pflanzenschutzmittel (Pestizide und Düngemittel).

19 Ferner wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass die o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. §§ 135 a- c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln ."

20 In der Begründung dieses Bebauungsplans wurde als Ziel der Planung Folgendes beschrieben:

21 "Ziel des Bebauungsplanes ist zum einen die Entwicklung der Funktionen Freizeit und Erholung, zum anderen aber auch die Stärkung und Sicherung der ökologischen Belange, insbesondere auch des Landschaftsschutzes. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, ein Sondergebiet "Garten Reden" mit der besonderen Zweckbestimmung Freizeit/Erholung/Tourismus festzusetzen, in dem insbesondere Anlagen und Einrichtungen, die der Freizeit und Erholung dienen und sportlichen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtung[en], usw. zulässig sein sollen. Ergänzt werden soll diese Festsetzung durch die Ausweisung umfangreicher Grünflächen bzw. grünordnerischer Festsetzungen, deren Zweckbestimmung ebenfalls auf die genannten Ziele ausgerichtet sein soll ."

22 Dieser Bebauungsplan erfuhr in den Folgejahren eine 1. und eine 2. Änderung, wobei die 1. Änderung den Bereich des Brönnchesthalweihers betraf und die 2. Änderung einen Teilbereich des Sondergebietes süd-östlich des Haldenplateaus zum Gegenstand hatte. Der weitere Bestand der Maßnahmenflächen M1 – M3 und die südliche Haldenflanke waren hiervon nicht betroffen.

23 Auf dem etwa 90 Meter hohen Haldenplateau entstanden in der Folgezeit ein Kinderspielplatz, ein gastronomischer Betrieb ("Alm") nebst Biergarten und ein befestigtes Gelände, das zur Ausrichtung einzelner Events genutzt wird. Es führt ein vier Kilometer langer Freizeit- und Skaterweg rund um die Redener Halde. Das Gelände auf dem Plateau der Halde ist für Kraftfahrzeuge einzig zwecks Belieferung der Gastronomie und der Ausrichtung von Veranstaltungen über eine beschränkt befahrbare Zufahrtsstraße erreichbar, die von der L 262 über die südliche Flanke der Halde verläuft und zwischen dem Brönnchesthalweiher sowie den Maßnahmeflächen M1 und M3 liegt. An Sonn- und Feiertagen wird für Besucher der Halde ein kostenpflichtiger Shuttlebus angeboten.5https://www.erlebnisort-reden.de/erleben/gastronomiehttps://www.erlebnisort-reden.de/erleben/gastronomie

24 Mit Schreiben vom 23.12.2020 beantragte die Beigeladene – eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand insbesondere darin liegt, ehemalige Bergwerksstandorte für wirtschaftliche, touristische und kulturelle Nutzungen zu entwickeln und zu betreiben – gegenüber der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Halde Reden " und teilte hierzu mit, dass aufgrund der gegenwärtig geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans einige infrastrukturelle Defizite nicht bewältigt werden könnten, sodass eine Änderung der Festsetzungen notwendig sei. Um den Zielsetzungen zu den Themen Kultur, Freizeit, Tourismus und Erholung zu entsprechen, sollten die Gefahrensituationen zwischen motorisiertem Verkehr und Fußgängerverkehr abgebaut sowie eine öffentliche Befahrbarkeit des Haldengipfels ermöglicht werden. Zugleich solle eine Fläche zum Parken für Besucher und Bedienstete auf der Halde geschaffen werden. Hierdurch könne neben einer allgemeinen Verbesserung der Erreichbarkeit der Halde auch die Zugänglichkeit für bewegungseingeschränkte Menschen erhöht werden. Zudem sei eine Beleuchtung der Fußgängerwege vorgesehen. Mit der Bearbeitung des Bebauungsplans sei bereits die ... GmbH beauftragt worden.

25 Am 27.1.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Garten Reden, 3. Änderung " für den Ortsteil Landsweiler-Reden. Das von dieser Änderung erfasste rund 49,6 ha große Gebiet liegt südlich der Ortslage des Ortsteils Landsweiler-Reden und umfasst den Bereich der großen Halde des ehemaligen Bergwerks Reden.

26 Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.2.2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (7/21, Seite 6) nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung " gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs 1 BauGB erfolgte vom 29.7.2021 bis einschließlich 31.8.2021.

27 Mit Schreiben vom 27.8.2021 nahm das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, kurz: MUKMAV (Abteilung D: Naturschutz, Forsten) wie folgt Stellung:

28 "[…] Die Streckenführung erfolgt teilweise durch Wald, der sich durch Sukzession entwickelt hat. Diese Flächen sind weiterhin als Flächen für Solaranlagen überplant. Sollten Teile des Weges zur Herstellung der Verkehrsfläche "Straße zur öffentlichen Nutzung" weiter ausgebaut werden, so bitte ich die damit einhergehende Umwandlung des Waldes gemäß § 8 LWaldG im BBP darzustellen. […] Der Verfahrensträger hat in seinen Planungen zu beachten, dass gemäß § 1 LWaldG der Wald aufgrund seiner Bedeutung für die Umwelt erhalten und nachhaltig gesichert wird. Daher wird vorgeschlagen, den entsprechenden "forstrechtlichen Ausgleich" in Form einer Erstaufforstung von Offenlandflächen im Flächenverhältnis von 1 zu 1 [zu] erbringen. […] Der ursprüngliche BBP legt Bedarfsflächen für "Solaranlagen" fest, die auch in die Planungsskizze der 3. Änderung des BBP übernommen wurden. In der Realität ist jedoch auf diesen Flächen ein Wald entstanden. Aus Sicht der Forstbehörde sollten die Planflächen "Solaranlage" überarbeitet werden bzw. entfallen ."6vgl. S. 36 der Verwaltungsakte („Verfahrensakte“)vgl. S. 36 der Verwaltungsakte („Verfahrensakte“)

29 In der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin (Stand: Juni 2022) heißt es hierzu:

30 " Erläuterung :

31 Im Zuge der vorliegenden Planung fand eine Biotoptypenkartierung der Halde statt. Die nebenstehend angesprochenen Flächen sind darin als "Feldgehölz" oder "Ruderalfläche mit Gehölzanteil" kartiert worden. Im Bereich der geplanten Haldenzufahrt wird auf bereits bestehende Wege und Straßen zurückgegriffen, die an einigen Stellen eine Verbreiterung erfahren. Es wird lediglich an den Randbereichen der Verkehrsfläche "Zufahrt Halde" zu einigen Entnahmen einzelner Gehölze kommen. Eine vollumfängliche Inanspruchnahme von Waldflächen oder eine "Zerschneidung" wird nicht stattfinden. Eine Waldumwandlung wird seitens der Gemeinde Schiffweiler daher nicht für notwendig gehalten.

32 Die […] Bedarfsflächen für "Solaranlagen" werden wie in der Stellungnahme angeregt entfallen. "

33 In der Sitzung vom 27.7.2022 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung sowie Umweltbericht und beschloss die öffentliche Auslegung. Im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.8.2022 (Ausgabe 32/2022, Seite 8) wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans "Garten Reden, 3. Änderung ", einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der Faunistischen Untersuchung, der Erfassung und Prüfung der Fledermausfauna und dem Fachbeitrag Artenschutz sowie den umweltrelevanten Stellungnahmen in der Zeit vom 18.8.2022 bis zum 20.9.2022 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege.

34 Mit Stellungnahme vom 26.8.2022 führte die Abteilung D (Naturschutz, Forsten) des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz betreffend die geplante Straßenführung aus:

35 "[…] aus Sicht der Forstbehörde bestehen keine Bedenken gegen die geplante Straßen- und Wegestruktur auf der Halde Reden […]. Notwendige Eingriffe in die Randstruktur der Wege führen nur zu einer Einzelentnahme von Bäumen im Stangenholzalter, jedoch zu keiner Waldumwandlung . Wie in der Begründung dargestellt, hat sich die Sukzession im südwestlichen und südlichen Bereich der Halde bereits so weit entwickelt, dass man Teile dieser Flächen bereits als Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG bewerten muss. Im Biotop-Plan werden diese als Feldgehölze beschrieben. In Realität haben sie jedoch eine Flächengröße erreicht, dass man von Wald ausgehen muss. Ich bitte diesbezüglich den Umweltbericht zu prüfen bzw. zu überarbeiten. […] Begründung Waldeigenschaft: […] Auch ein durch natürliche Sukzession auf früheren zu anderen Zwecken – z.B. gewerblich oder sonst baulich – genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen ist Wald im Sinne des Gesetzes. […]. "

36 Der Antragsteller nahm – gemeinsam mit weiteren Umweltschutzverbänden – mit Schreiben vom 18.9.2022 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung und erhob verschiedene Einwände. Insbesondere verwies er mit Blick auf die im Plangebiet nachgewiesenen sieben FFH-Anhang-IV-Arten inklusive Nördlichem Kammmolch (FFH-Anhang-II-Art) auf die herausragende Bedeutung der Halde für die Biodiversität.

37 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 1.3.2023 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss nachfolgend den Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung ".

38 Dieser sieht – in Abweichung zu dem Bebauungsplan "Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher " (2011) – insbesondere Flächen für eine "Zufahrt Halde " vor und überplant insoweit das vorhandene Sondergebiet (SO) sowie die bestehenden Grünflächen. Zwischen den beiden Maßnahmeflächen M3 (Ost und West) sowie zwischen der süd-westlich gelegenen Maßnahmefläche M1 weist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans jeweils einen "Wanderkorridor Amphibien " aus.

39 7Nicht maßstabsgerechter Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“Nicht maßstabsgerechter Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

40 In der Begründung des Bebauungsplans "Garten Reden, 3. Änderung " heißt es auszugsweise:

41 "Die wesentliche Zielsetzung der Änderung liegt in der Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Haldenplateaus für den motorisierten Besucherverkehr. Aufgrund einiger infrastruktureller Defizite, die aufgrund der aktuell geltenden Festsetzung im Bebauungsplan "Garten Reden" nicht bewältigt werden können, ist eine Änderung der Festsetzung notwendig. […] Damit soll die Zukunftsfähigkeit für den Standort Halde Reden mit einer gesunden Mischung aus Tourismus und Naherholung bei […] der Beachtung des Naturcharakters der Halde, sichergestellt werden ."8vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

42 In der Begründung des Bebauungsplans heißt es betreffend die neu festgesetzten Verkehrsflächen:9vgl. S. 9 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“vgl. S. 9 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

43 "Verkehrsflächen

44 Die bislang festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen "Fuß-/Rad-/Skaterweg" werden übernommen und an einigen Stellen durch neue Verbindungen ergänzt. Am südlichen Haldenfuß wird der bereits bestehende Fuß-/Rad- und Skaterweg durch eine entsprechende Festsetzung entlang der Grünfläche G1 gesichert. Südlich der Maßnahmenfläche M3 wird zudem ein neuer Bereich als Fuß-/Rad- und Skaterweg festgesetzt, um die Zuwegung zur Halde für die entsprechenden Fortbewegungsarten zu gewährleisten. Die südlich davon verortete Zuwegung ist aufgrund topographischer Voraussetzungen zu schmal für ein Nebeneinander von motorisiertem und nicht-motorisiertem Individualverkehr.

45 Es wird darüber hinaus eine Fläche "Zufahrt Halde" festgesetzt. Diese überlagert die in der 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Verkehrsfläche "Zuwegung und Parkplatz". Die Fläche "Zufahrt Halde" erstreckt sich vom Anschluss der L262 an das Plangebiet, über die südwestliche, südliche und östliche Haldenflanke bis hinauf zum Haldenplateau. Durch die Zufahrt auf das Haldenplateau sollen die touristischen und gastronomischen Nutzungen für eine breitere Bevölkerung zugänglich gemacht werden, und die Voraussetzungen für eine zukunftssichere Nutzung der Halde geschaffen werden. Eine im Vorfeld des Bebauungsplans erstellte Machbarkeitsstudie ermittelte die jetzt festgesetzte Verkehrsführung, die die minimalinvasivste Variante bezüglich der Eingriffe in den Untergrund der Halde darstellt.

46 Es wird zudem eine Verkehrsfläche "Fußweg" festgesetzt, die den straßenbegleitenden Fußverkehr an der topographisch verengten Stelle der Haldenzufahrt nördlich vorbeiführt ."

47 Betreffend die Maßnahmenflächen M1- M3 heißt es in der Begründung:10vgl. S. 9-10 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“vgl. S. 9-10 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

48 "Die festgesetzten Maßnahmenflächen M1 – M3 werden in die vorliegende Planung übernommen. Ebenso die bereits getroffenen nicht verorteten Maßnahmen zum Artenschutz. Im Zuge der Bearbeitung des Fachbeitrags Artenschutz fanden örtliche Erhebungen statt, die sowohl den Status der Maßnahmenflächen untersuchten als auch neue Artenschutz- und Pflegemaßnahmen in Bezug auf die neue Haldenzufahrt begründeten. Die ausführlichen Ergebnisse hierzu sind dem Fachbeitrag zu entnehmen. Als Konsequenz wurden folgende ergänzenden Maßnahmen in die Festsetzungen (12-27) aufgenommen […]."

49 Am 11.8.2023 unterzeichneten die Geschäftsführung der Beigeladenen und am 7.9.2023 der Bürgermeister der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Darin ist u.a. bestimmt:

50 "Gemeinsam wollen die Vertragsparteien die Erschließung des Haldenplateaus und die Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur nun umsetzen und schließen dazu diesen städtebaulichen Vertrag. "

51 Am 13.9.2023 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung " bekannt, indem sie den Text der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite unter der Kategorie "Bekanntmachungen " mit dem Hinweis "Mittwoch, 13. September 2023, Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung " zum Abruf bereitstellte. Das im Internet veröffentlichte Textdokument der Bekanntmachung trug selbst kein Datum. Am Ende des Textes der Bekanntmachung – vor dem Namen des Bürgermeisters – enthält der Bekanntmachungstext folgenden Hinweis in Fettdruck:

52 " Hinweis:

53 Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.09.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt . "

54 Der Bekanntmachungstext wurde mit einem identischen Textinhalt im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20.9.2023 (Nr. 38/2023) sowie im Mitteilungsblatt vom 27.9.2023 (Nr. 39/2023) veröffentlicht.

55 Am 22.7.2024 hat der Antragsteller gegen den vorgenannten Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt und den Antrag mit Schriftsatz vom 30.9.2024 begründet. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, schon der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 habe unter dem Fehler gelitten, dass für die Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen keine Verantwortlichkeiten benannt worden seien. Dies habe bereits in der Vergangenheit dazu geführt, dass wichtige, im Bebauungsplan festgesetzte Maßnahmen – wie die Wiederherstellung bzw. Ertüchtigung der beiden M3-Fortpflanzungsgewässer – bisher unterblieben seien. Die beiden Maßnahmengewässer M3 Ost und M3 West, die im Jahr 2011 noch produktive Fortpflanzungsstätten von Wechsel- und Geburtshelferkröte gewesen seien, seien infolge einer fehlenden Untergrundabdichtung und Pflege inzwischen nahezu dauerhaft trockengefallen und als Laichgewässer nicht mehr funktionsfähig. Ferner seien beide Flächen wegen fehlender Schutzeinrichtungen einem starken Besucherdruck bei Großveranstaltungen ausgesetzt. Die im Jahr 2011 gemäß Artenschutzkonzept festgesetzte Ziegenbeweidung zur Offenhaltung des Haldenplateaus im Umfeld der beiden M3-Gewässer sei nie umgesetzt worden. Dieser Fehler, der dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 anhafte, setze sich nun in der 3. Änderung dieses Bebauungsplanes fort. Denn im Rahmen der 3. Änderung seien die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 2011 im Hinblick auf den Artenschutz unverändert übernommen worden. Hierbei sei auch der Tatsache nicht Rechnung getragen worden, dass sich die Verhältnisse für die geschützten Arten – mangels Umsetzung der Maßnahmen – mittlerweile signifikant verschlechtert hätten. In der 3. Änderung des Bebauungsplans werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass immer noch die Planungssituation aus dem Jahr 2011 vorherrsche, was nicht der Fall sei. Die fehlende Einbeziehung der Verschlechterung der Situation für die Arten stelle gleichzeitig einen Abwägungsfehler dar. Ferner werde mit der geplanten Zuwegung, die von der Öffentlichkeit mit Fahrzeugen genutzt werden könne, der Ausweitung des gastronomischen Betriebs und der Anlage von 75 Parkplätzen auf dem Haldenplateau eine weitere Verschlechterung der Situation der betroffenen Arten einhergehen. Die Zuwegung stelle eine signifikante Gefährdung der mittlerweile zahlenmäßig deutlich reduzierten geschützten Arten dar. Denn die Zuwegung quere die unterschiedlichen Lebensräume der geschützten Arten. Auch die Installation einer sogenannten Kleintierleiteinrichtung ändere daran nichts, weil es hierfür keine Konzeption auf der Ebene der Bauleitplanung und damit keine belastbare Untersuchung dazu gebe, ob eine solche Einrichtung die Tötung von mobilen Arten wie Amphibien und Reptilien mit ausreichender Sicherheit vermeiden könne. Bereits auf Ebene der Bauleitplanung hätte geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung vorliegen (sogenanntes Planen in die Ausnahmelage). Die Plangeberin sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Belange des Artenschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung nicht geprüft werden müssten, sondern lediglich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu behandeln seien. Zudem sei die Plangeberin fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass es durch Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote kommen werde. Daher fehle es auch an der Ermittlung und Bewertung des Vorliegens einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG. Ferner erweise sich der Bebauungsplan bereits wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtswidrig, weil eine der Planung zugrundeliegende Machbarkeitsstudie entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung vom 10.8.2022 nicht als umweltbezogene Stellungnahme benannt worden sei. Da in der Machbarkeitsstudie umweltbezogene Angaben enthalten seien – so etwa die Erläuterung der drei verschiedenen Varianten der Zuwegung und der hierzu erforderlichen Baumaßnahmen –, die einen Eingriff in die umliegende Natur bedeuteten, hätte sie als umweltbezogene Stellungnahme ausdrücklich benannt werden müssen. So heiße es auf Seite 2 der Machbarkeitsstudie, dass eine bestandsnahe Lösung mit geringer Eingriffserheblichkeit zu erarbeiten sei. Der Eingriff sei die Beschreibung einer Umweltauswirkung eines Vorhabens. Weiter ergebe sich aus der Machbarkeitsstudie bzw. dem Variantenvergleich, wie viel an zusätzlicher Fläche versiegelt werden müsse. Inhalt der Machbarkeitsstudie sei ferner die Anlegung eines Banketts u. a. für die Ermöglichung eines Fußgängerverkehrs und die Anlegung von Ausweichbereichen. Diese Planungsvarianten hätten unmittelbaren Umweltbezug, alleine durch die Frage der zu versiegelnden Fläche. Dieser Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB berühre den Antragsteller auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der die Förderung der Ziele des Umweltschutzes zum Gegenstand habe. Jedenfalls bestehe der zentrale Fehler der Planung darin zu prognostizieren, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote verwirklicht würden. Diese Prognose sei fachlich falsch. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans 2011 enthalte ein umfassendes Artenschutzkonzept, dem die verfahrensgegenständliche 3. Änderung widerspreche. Zentrale Elemente dieses Artenschutzkonzepts seien drei verschiedene, konkret verortete Maßnahmenbereiche (hier: M1 bis M3), die untereinander über offenzuhaltende Wanderkorridore mit sogenannten Trittsteinbiotopen vernetzt seien. Die Maßnahmeflächen M1 bis M3 stellten zugleich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG dar und dienten insbesondere den drei Zielarten Wechselkröte, Geburtshelferkröte und Kammmolch. Hierbei sei zu sehen, dass die derzeitige Lieferzufahrt zur Almgastronomie – die auf Grundlage der 3. Änderung des Bebauungsplans ausgebaut werden solle – mitten durch den Hauptkorridor zwischen den beiden M3 Gewässern auf dem Haldenplateau und dem Brönnchesthalweiher (M1) als Hauptfortpflanzungsgewässer, teilweise sogar unmittelbar am Ufer entlang verlaufe. Die Plangeberin hätte entweder ausdrücklich Abstand von der Erreichung des ursprünglichen Planungsziels nehmen müssen oder aber die notwendigen Untersuchungen anstellen und die notwendigen Maßnahmen festsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen. Ferner fehle es an einer Abwägung im Hinblick auf die Tatsache, dass das damalige Planungsziel bezüglich der Amphibien nicht nur nicht erreicht worden sei, sondern sich deren Situation wegen der mit der Zuwegung einhergehenden Gefährdung weiter verschlechtert habe. Daneben erweise sich der Bebauungsplan in der Fassung der 3. Änderung sowohl wegen Unbestimmtheit als auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot als fehlerhaft. So werde in der Begründung der 3. Änderung dargestellt, dass die ursprünglichen Festsetzungen aus dem Jahr 2011 ihre Gültigkeit behalten sollten und daher nicht abwägungsrelevant seien. Dies sei formell falsch, weil die Festsetzungen zum Artenschutz Gegenstand der 3. Planänderung seien. Zudem sei dies materiell falsch, weil sich die Situation des Artenschutzes seit dem Jahr 2011 gravierend geändert habe. Die textlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan 2011 betreffend die Maßnahmen M1 bis M3 seien nahezu deckungsgleich übernommen worden. In der Begründung des Bebauungsplans sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die zu betrachtenden Auswirkungen auf die vorgenommenen Änderungen (Zufahrt, Stellplätze, Festsetzungen zum Artenschutz) beschränkt würden, wobei die bereits bestehenden Festsetzungen ihre Gültigkeit behalten sollten und nicht abwägungsrelevant seien. Diese Herangehensweise sei rechtswidrig. So sei bereits nicht geklärt worden, wie sich die Planänderung zu dem ursprünglich beschlossenen Bebauungsplan verhalte. Da es die nachrichtliche Übernahme textlicher und planerischer Festsetzungen in ein Bebauungsplanverfahren außerhalb von § 9 Abs. 6 BauGB nicht gebe, fehle es an der Klarheit und Bestimmtheit des Plans, weil nicht erkennbar sei, welche Funktion die Darstellung der planerischen und textlichen Festsetzungen, die von den Änderungen nicht betroffen seien, in dem geänderten Bebauungsplan habe. Dies betreffe ganz konkret die Festsetzung für die Maßnahmenflächen M1 bis M3. Aus dem Plan werde nicht deutlich, wie die Plangeberin mit der veränderten Situation der Amphibien umgehe bzw. umgehen wolle. Den textlichen Festsetzungen liege eine völlig fehlerhafte Annahme des Zustands der Maßnahmenflächen zugrunde. Zudem leide der Bebauungsplan an einem entscheidungserheblichen Abwägungsfehler, weil der Plangeber davon ausgegangen sei, dass die bereits bestehenden Festsetzungen mangels einer Änderung im Wortlaut nicht abwägungsrelevant gewesen seien. Da die Festsetzungen Bestandteil des Geltungsbereichs der 3. Planänderung seien, liege hier ein Widerspruch zwischen Planzeichnung und textlichen Festsetzungen einerseits und der Begründung andererseits vor. Es sei nicht erkennbar, wovon die planende Gemeinde ausgegangen sei. Zu vermuten sei, dass die Plangemeinde der rechtsirrigen Annahme unterlegen sei, es habe eine Art nachrichtliche Übernahme der früheren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Geltungsbereich der 3. Planänderung erfolgen können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zudem erweise sich der Bebauungsplan als rechtswidrig, weil nicht festgelegt worden sei, wer für die Umsetzung der textlichen Festsetzungen zum Artenschutz, insbesondere der Maßnahmen M1 bis M3, zuständig sei. Der Passus in der Begründung "Ferner wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1 a BauGB i.V.m. § 135a bis c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln .", sei insoweit nicht ausreichend. Aus der Begründung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 ergebe sich, dass die Maßnahmen M1 bis M3 als sogenannte Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelungen konzipiert gewesen seien. Dies sei der Abkürzung "V" für "Vermeidung" zu entnehmen. Eine Zuordnung nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 1a Abs. 3, 9 Abs. 1a, 135a BauGB sei hingegen nicht für Vermeidungsmaßnahmen, sondern nur für Ausgleichsmaßnahmen möglich. Folglich habe die Gemeinde etwas anderes festgesetzt, als sie habe festsetzen wollen. Sie habe die Maßnahmen M1 bis M3 zuordnen und damit die Durchführung und die Kostentragung sicherstellen wollen. Diese Zuordnung sei jedoch rechtlich fehlgeschlagen, so dass nicht geklärt sei, wer für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich sei. Dieser Fehler hafte dem Bebauungsplan bereits seit der Ursprungsfassung 2011 an und setze sich nun in der 3. Änderung des Bebauungsplans fort. Dass die Zuordnung der Maßnahmen und die Verantwortlichkeit bislang nicht funktioniert hätten, zeige die Entwicklung seit dem Jahr 2011. In der dargestellten Divergenz von Festsetzung und planerischem Willen liege zugleich ein Fehler im Abwägungsvorgang. Dieser Abwägungsfehler sei auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Bebauungsplan sei daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB unwirksam. Zugleich liege ein Abwägungsausfall bezüglich der Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen M1 bis M3 vor. Der Passus sei lediglich wortgleich aus dem Bebauungsplan von 2011 übernommen worden, sodass die Begründung zur 3. Änderung einen vollständigen Abwägungsausfall erkennen lasse. Ferner erweise sich die Zuordnungsregelung am Ende von Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen auch wegen ihrer Unklarheit als unwirksam. So sei unklar, wer die unter Ziffer 7.2 gelisteten Maßnahmen durchführen müsse. Da die Zuordnungsfestsetzung sich nur auf Maßnahmen zur Gestaltung nach § 1a Abs. 3 BauGB beziehe, sei unklar, ob die Zuordnungsfestsetzung sich auch auf die Maßnahmen M1 bis M3 und die sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz Nr. 1 bis 27 beziehe. Allein die Tatsache, dass der letzte Satz unter Ziffer 7.2 der Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen der Planzeichnung auf die Eingriffskompensation verweise, sämtliche vorangestellten Maßnahmen aber den Artenschutz beträfen, führe zur Unwirksamkeit der Regelung und damit zu einem entscheidungserheblichen Fehler des Bebauungsplans. Zudem gehe die Plangeberin fälschlicherweise davon aus, dass die Belange des Artenschutzes erst im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu beachten seien. Dem gegenüber hätte die Entscheidung, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung in Anspruch genommen werden müsse, bereits im Rahmen der Bauleitplanung untersucht und entschieden werden müssen (Konfliktbewältigung). Zudem gebe es im Planungsprozess keine Hinweise darauf, welche zusätzlichen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans erforderlich seien. So gehe die Plangeberin offensichtlich davon aus, dass es insbesondere für den Bau der Straße und der Parkplätze keines weiteren Genehmigungsverfahrens bedürfe. Dieser Frage hätte jedoch nachgegangen werden müssen. Denn wenn auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verzichtet werde, sei die von der Plangeberin vorgenommene Verlagerung des Artenschutzes auf nachfolgende Verfahren von vorneherein ausgeschlossen. In einem Fall, in dem ein Bebauungsplan nicht nur die planerische Grundlage darstelle, sondern direkt die Ausführung zulasse, müssten die Artenschutzbelange vollständig auf der Planungsebene abgearbeitet werden. Dass dies insbesondere im Hinblick auf den Konflikt des Artenschutzes betreffend den Ausbau der Zuwegung nicht erfolgt sei, werde in den Planunterlagen selbst eingestanden. So heiße es in der Planbegründung, dass Festlegungen beispielsweise zur Leiteinrichtung für Kleintiere, also zur Frage der Querbarkeit der Straße für geschützte Arten, erst im Zuge der Bauausführung erfolgen sollten. Die Frage, ob und mit welchen Details eine solche Leiteinrichtung möglich sei, und die weitere Frage, ob dadurch die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote ausgeschlossen werden könne, werde auf der Planebene nicht beantwortet. Dies stelle einen grundlegenden Fehler der Bauleitplanung dar. Zudem leide der Bebauungsplan an einer fehlerhaften Prognose zur Nichtverwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote. Entgegen der Annahme der Beklagten werde der Ausbau der Zuwegung zur Haldengastronomie und deren dauerhafte Öffnung für den privaten motorisierten Verkehr zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote führen. Weder mit der Schaffung einer Leiteinrichtung für Kleintiere noch mit den anderen angesprochenen Maßnahmen lasse sich die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote (Tötungsverbot sowie Störungsverbot bzgl. der Wanderungs- und Fortpflanzungszeiten) zuverlässig vermeiden. Im Artenschutzfachbeitrag werde bestätigt, dass sich das Tötungsrisiko für planungsrelevante Amphibienarten durch die Zunahme des Besucher- und Zulieferverkehrs in Richtung Haldenplateau signifikant erhöhe. Entsprechend sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Populationen auszugehen. Zur Vermeidung und Minimierung dieser Beeinträchtigungen sei zwar ein Leitsystem für Amphibien und ggfs. ein Monitoring vorzusehen. Allerdings werde selbst im Artenschutzfachbeitrag eingestanden, dass sich die Installation eines solchen Systems als problematisch erweisen könne, wobei die "genaue Verortung und Anlage des Leitsystems für Kleintiere […] im Vorfeld nicht festgelegt werden " könne. Insbesondere die fehlende Kenntnis der genauen Wanderbewegungen von Amphibien an der Haldenflanke und die eingeschränkten Platzverhältnisse entlang der geplanten Zufahrt beeinflussten die Möglichkeiten der Umsetzung. Zudem seien die Überlegungen hinsichtlich einer Kleintierleiteinrichtung weitestgehend auf die Tierklasse der Amphibien beschränkt, obwohl zugleich von einer erheblichen Betroffenheit von Reptilien auszugehen sei (u. a. regelmäßig querende Mauereidechsen auf der Almzufahrt). Für Amphibien konzipierte Querungshilfen seien für Reptilien zu kühl, zu feucht und zu dunkel. Ferner gebe es bei der Gruppe der Amphibien wesentliche Unterschiede im Laich- und Wanderverhalten der verschiedenen Arten. Die sog. Explosivlaicher wie Erdkröte und Grasfrosch pflanzten sich zeitig im Frühjahr mit sehr hohen Nachkommenzahlen fort und wiesen eine enge Bindung an ihr Fortpflanzungsgewässer auf (sog. Prägung). Das führe zu einem jahreszeitlich auf wenige Monate (Ende Februar bis Anfang Mai) begrenzten Wandergeschehen von adulten Tieren und örtlichen Wanderschwerpunkten. Pionieramphibienarten wie Wechselkröte und Geburtshelferkröte hingegen laichten deutlich später und auch über einen längeren Zeitraum (April bis Juli, die Kreuzkröte sogar bis Mitte August). Sie besiedelten junge, vegetationsarme Gewässer, die über das Jahr auch austrocknen dürften (allerdings nicht zu früh). Demzufolge seien sie nicht auf ihr Geburtsgewässer geprägt. Die Fortpflanzungsgemeinschaften fänden sich hier durch lautes Rufen aus der Umgebung, teilweise sogar aus größerer Entfernung, zusammen. Da der Fortpflanzungszeitpunkt und damit die Anwanderung an die Laichplätze stark vom Witterungsgeschehen (Niederschlagsphasen) abhänge, müsse mit anwandernden Tieren über nahezu die gesamte Saison hinweg und aus allen Richtungen gerechnet werden. Ferner dränge sich die Frage auf, auf welcher Grundlage der potenzielle "Wanderkorridor" (lilafarbene Begrenzungslinien) im Fachbeitrag Artenschutz (vgl. Abbildung 9) festgelegt worden sei.

56 Es handele sich wohl um die Übernahme der beiden Vernetzungskorridore (Doppelpfeile) zwischen den Maßnahmenflächen M1 und M3 West bzw. M3 West und M3 Ost aus dem Artenschutzkonzept 2011, die durch die faunistischen Kartiergebnisse 2021 bestätigt worden seien; hieran knüpfe auch die Kleintierleiteinrichtung an.

57 Indes sei nicht nachvollziehbar, warum davon ausgegangen worden sei, dass auf umliegenden Flächen – außerhalb der markierten "Wanderkorridore " – keine oder nur unwesentliche Wanderbewegungen stattfänden. Der Ausbau der Lieferzufahrt der Almgastronomie zu einer öffentlichen Straße habe insbesondere so nah am südlich gelegenen Hauptfortpflanzungsgewässer Brönnchesthalweiher (M1) eine noch intensivere Zerschneidung des wichtigsten Wanderkorridors zur Folge, als es durch den bisherigen Personal- und Lieferverkehr zur Almgastronomie ohnehin schon der Fall sei. Jahreslebensräume der Geburtshelferkröte seien im süd-westlichen Haldenabhang – entlang der Zuwegungstrasse oberhalb des Brönnchesthalweihers – noch im Jahr 2021 vom Landschaftsbüro Flottmann/Flottmann-Stoll kartiert worden.

58 11Auszug aus dem Fachbeitrag Artenschutz, Abbildung 9: Nachweise von Amphibienarten im Geltungsbereich und Darstellung des angenommenen Wanderkorridors (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021)Auszug aus dem Fachbeitrag Artenschutz, Abbildung 9: Nachweise von Amphibienarten im Geltungsbereich und Darstellung des angenommenen Wanderkorridors (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021)

59 Überwinterungsplätze seien hier ebenfalls zu vermuten. Ähnliches gelte für den Kammmolch, der sich außerhalb der Fortpflanzungszeit in der Regel – wenn wie vorliegend geeignete Lebensräume im Haldenabhang vorhanden seien – nicht weiter als 100 Meter vom Laichgewässer entferne. Angesichts der seit der Erstfassung des Bebauungsplans 2011 eingetretenen starken Populationsrückgänge sei bereits der Verlust adulter Einzeltiere, und hier insbesondere weiblicher Individuen, gegenwärtig als signifikant bezüglich des Erhaltungszustandes der örtlichen Populationen von Wechsel-, Geburtshelferkröte und Kammmolch einzuschätzen. Ein wirksames Kleintierleitsystem müsste somit nahezu hundertprozentig funktionieren, den Straßenraum also lückenlos abriegeln und die Durchlässe müssten konsequent angenommen werden. Das sei angesichts vorhandener Wissenslücken und Erfahrungen gerade mit seltenen Pionieramphibienarten, die im Gegensatz zu den häufigeren Vertretern wie Erdkröte und Grasfrosch nie bei Leiteinrichtungen an Straßen und somit auch beim Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (kurz: MAmS) im Fokus gestanden hätten, illusorisch. Eine Leiteinrichtung mit experimentellem Charakter berge ein hohes Risiko des Scheiterns. Überdies seien die von der ... GmbH im Fachbeitrag Artenschutz vorgeschlagenen 3 Varianten einer Kleintierleiteinrichtung aus fachlicher Sicht zur Vermeidung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ungeeignet. Angesichts der Platzverhältnisse und der Topographie sei anzuzweifeln, ob eine wirksame Kleintierleiteinrichtung an dem Standort realisierbar sei. Daneben seien die im Jahr 2021 durchgeführten faunistischen Erhebungen zu beanstanden. Der Ergebnisbericht enthalte keine Angaben über die Anzahl der festgestellten Tiere oder über den Erhaltungszustand der Populationen der Arten. Das Faunistische Fachgutachten des Büros Flottmann/Flottmann-Stoll enthalte zwar Angaben zu den vorkommenden Arten, ihrem Gefährdungsgrad landes- und bundesweit sowie ihrer artenschutzrechtlichen Einstufung und somit Planungsrelevanz. Die im Zuge der Untersuchungerstellten Karten verorteten anhand von Symbolen die Erfassungspunkte. Unklar sei jedoch, ob für ein Symbol ein einzelnes Individuum oder auch mehrere stehen könnten. Weder im Ergebnisbericht Fauna noch im Artenschutzfachbeitrag finde sich ein Hinweis über festgestellte Abundanzen.12Abundanz bezeichnet die Häufigkeit, Dichte des Vorkommens einer ArtAbundanz bezeichnet die Häufigkeit, Dichte des Vorkommens einer Art Der Untersuchungsraum für die faunistischen Erhebungen sei zudem nicht deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 3. Planänderung; er spare den gesamten nordexponierten Abhang der Halde (Nordflanke) einschließlich der Maßnahmenfläche M2 aus.Aufgrund der bereits zum Aufstellungsbeschluss zur 3. Planänderung vom 27.1.2021 gefallenen Entscheidung für die Trassen-Variante 2 aus dem Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, seien die faunistischen Untersuchungen auf diese favorisierte Zuwegung mit ihren Eingriffsbereichen hin ausgerichtet worden. Auf Seite 8 des Faunistischen Gutachtens sei klargestellt, dass die Vorgabe gelautet habe, "die Funktion artspezifisch genutzter Flächen (Sonnen-, Ruhe-, Überwinterungsplatz, Fortpflanzungs-, Paarungs- oder Jagdhabitat) im Bereich der Straßentrasse zu erhellen ". Andere Bereiche seien offenbar nicht von Belang gewesen, obwohl vermutlich Austauschbeziehungen zwischen Lebensräumen dies- und jenseits der zu erweiternden Zufahrtsstraße lägen. Fehlerhaft sei den Reptilien im Fachbeitrag Artenschutz lediglich eine potenzielle Betroffenheit zugesprochen worden, obwohl Mauereidechsen (FFH-Anhang-IV-Art) regelmäßig die bestehende Zufahrt zur Almgastronomie querten und dort angesiedelt seien.

60 13Auszug aus der Abbildung 10: Nachweise von Reptilienarten im Geltungsbereich (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021), Fachbeitrag ArtenschutzAuszug aus der Abbildung 10: Nachweise von Reptilienarten im Geltungsbereich (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021), Fachbeitrag Artenschutz

61 Bei den Amphibien wäre zusätzlich die Untersuchung der Fortpflanzungsstätten auf dem Plateau (M3-Gewässer) und zumindest von Teilen des Brönnchesthalweihers (M1) von besonderem Belang gewesen. Denn zwischen diesen beiden Maßnahmenflächen existiere gemäß Artenschutzkonzept 2011 der wichtigste Austausch- bzw. Wanderkorridor, weil M1 das Hauptfortpflanzungsgewässer darstelle und die M3-Gewässer im Jahr 2011 produktive Laichgewässer von Wechsel- und Geburtshelferkröte gewesen seien. Ferner führe die für den Straßenverkehr geplante Beleuchtung des gesamten Haldenareals einschließlich Brönnchesthalweiher, wie es sich aus dem aktualisierten Erläuterungsbericht, Stand 11/2023, ergebe, zu einer erheblichen Störung nachtaktiver Arten. Insgesamt solle eine Strecke von 6,75 km beleuchtet werden, während die Zufahrt gerade einmal einen Kilometer lang sei.

62 Zwar seien insektenfreundliche Leuchtmittel zu nutzen, aber es werde auf eine bewegungsabhängige Bedarfsschaltung verzichtet, weil dies "im Hinblick auf die vorhandene Tierwelt und die gesamte visuelle Wahrnehmung einen sehr hohen Störfaktor impliziert ". Eine verstärkte Frequentierung der Haldeninfrastruktur durch Freizeitnutzende auch nach Einbruch der Dunkelheit stehe im besonderen Konflikt mit den ausschließlich nachtaktiven Amphibienarten, die die tagsüber aufgewärmten Asphaltbänder querten oder dort verweilten, weil unbewachsene Flächen für die Pionierarten attraktiv seien. Dies betreffe insbesondere die Wechselkröte, die bei warmem und noch mehr bei feuchtem Wetter nach Einbruch der Dunkelheit nachweislich auf den Haldenwegen anzutreffen sei. Nächtliche Radfahrer und Skater stellten hier ein reales Problem dar (Verkehrsopfer). Es bestehe zudem die Gefahr, dass die fast schwarzen Kammmolche auf dem Asphalt übersehen und zertreten würden. Ganz besonders auf den Wegen unmittelbar entlang des Brönnchesthalweihers – der das Hauptreproduktionsgewässer darstelle – stelle sich dieses Problem. Dieser wesentliche Konflikt einer derart umfassenden Beleuchtung sei nicht gesehen worden und bedürfe einer artenschutzrechtlichen Überprüfung, die nicht erfolgt sei. Zudem erfordere § 13 Klimaschutzgesetz (KSG) eine gesonderte Betrachtung und Begründung der geplanten Beleuchtung. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nicht vor, weil mit der ursprünglichen angedachten "Haldenbahn ", die über eine Fußgängerbrücke hätte angebunden werden sollen, eine zumutbare Alternative bestehe, die angesichts des naturschutzrechtlichen Verschlechterungsverbotes für den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu bevorzugen gewesen sei. Die Schienenvariante dieser Haldenbahn ("Haldenmetro ") habe im Jahr 2018 kurz vor der Realisierung gestanden, sei jedoch aufgrund der zu erwartenden Kosten von rund 3,4 Mio. Euro bei einem Budget von lediglich 1,7 Mio. Euro und Vorbehalten bezüglich der Standfestigkeit des Untergrundes wieder verworfen worden.Die Kosten für das Straßenbauprojekt auf der Halde Reden würden einschließlich Haldenbeleuchtung gegenwärtig mit rund 3,7 Mio. Euro angegeben. Allerdings dürften die Aufwendungen für die geplante Kleintierleiteinrichtung gravierend unterkalkuliert sein, weil deren Dimensionierung bisher weder feststehe noch die Reptilien in der Südflanke berücksichtigt seien. Demgegenüber sei eine Haldenbahn eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG, die im Hinblick auf den Arten- und Klimaschutz zu bevorzugen sei. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan rechtswidrig, weil er keine Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich nach den Vorgaben der Eingriffsregelung des BNatSchG im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 3 BauGB enthalte. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass auf eine Bilanzierung und damit auch auf eine Kompensation verzichtet werden könne, weil sich der Eingriff im Wesentlichen auf den Ausbau vorhandener Wegeführungen beschränke. Diese Auffassung sei rechtlich falsch. Ausgehend von dem aktualisierten Erläuterungsbericht, Stand 11/2023 (Seiten 12 bis 14), der in seiner Fassung von 11/2020 der Planung zu Grunde gelegen habe, ergebe sich eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme in folgendem Ausmaß:

63 Bereich 1 (Schnitt A-A):

64 Bestand: 300 m x 4,10 m = 1.230 m²; Ausbauzustand: 300 m x 8,00 m = 2.400 m² (ohne Gabionenwand) Zusätzlicher Flächenbedarf: 1.170 m²

65 Bereich 2 (Schnitt B-B):

66 Bestand: 400 m x 3,10 m = 1.240 m²; Ausbauzustand: 400 m x 5,10 m = 2.040 m² (ohne Gabionenwand) Zusätzlicher Flächenbedarf: 800 m²

67 Bereich 3 (Schnitt C-C):

68 Bestand: 325 m x 3,85 m = 1.251,25 m²; Ausbauzustand: 325 m x 9,25 m = 3.006,25 m² Zusätzlicher Flächenbedarf: 1.755 m²

69 Zusätzlicher Flächenbedarf insgesamt (Bereiche 1-3): 3.725 m² (ohne Gabionenwände)

70 In den Bereichen 1 und 2 seien zusätzlich zwei Gabionenwände zur Hangstabilisierung geplant, eine in der Böschung zum angrenzenden Solarpark von ca. 160 Metern Länge und bis zu 3 Metern Höhe, eine zweite von etwa 30 Metern Länge im Haldenabhang zum Brönnchesthalweiher hin. Ein Flächenverbrauch hierzu könne anhand der Unterlagen nicht ermittelt werden. Beide Gabionenwände stellten für Amphibien ein unüberwindbares Wanderhindernis dar, während die bislang dort vorhandenen Böschungen hätten durchwandert werden könnten. Die kürzere Gabionenwand liege zudem in einem Böschungsbereich, in dem das faunistische Gutachten im unmittelbaren Umfeld Geburtshelferkröten kartiert habe. Insbesondere die haldenseitigen Ausbaumaßnahmen griffen in etablierte Amphibien- und Reptilienlebensräume ein. Der nach Südwesten ausgerichtete Haldenabhang (Bereich 1 und unterer Bereich 2) sei ein essentieller Landlebensraum und Überwinterungsstätte von Geburtshelferkröte und Kammmolch, die sich das Jahr über in relativer Nähe ihres angestammten Laichgewässers (Brönnchesthalweiher, M1-Fläche) aufhielten. Der obere Bereich 2 sowie der Bereich 3 in der Südflanke seien ferner von Reptilien besiedelt. Eine hangseitige Verbreiterung greife dort insbesondere an den noch offenen Stellen unmittelbar in Reptilienlebensräume (Mauereidechse, Schlingnatter, möglicherweise auch Zauneidechse) ein. Zu den Reptilienvorkommen entlang der Ausbaustrecke, die ebenfalls betroffen seien, enthalte der Erläuterungsbericht keine Aussagen. Ferner habe die Antragsgegnerin bereits ab dem Jahr 2011 gegen ihre Pflicht aus § 4c BauGB a.F. verstoßen, die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans zu überwachen (Monotoring). Da die 3. Änderung des Bebauungsplans auf der Ursprungsfassung des Bebauungsplans 2011 aufbaue, setze sich die aus dem Verstoß gegen die Überwachung resultierende Rechtswidrigkeit fort, sodass im Rahmen der 3. Änderung die negativen Entwicklungen im Bereich des Artenschutzes seit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2011 nicht außer Acht gelassen werden dürften. Der Pflegeplan, der noch nicht einmal Bestandteil der textlichen Festsetzungen sei, reiche hierfür nicht aus, da es keine hinreichenden Aussagen über die Veränderung des Zustands der Arten seit dem Bebauungsplan 2011 und damit erst recht keine Schlussfolgerungen daraus gebe. Der Sinn des § 4c BauGB bestehe unter anderem darin, im Falle von Änderungen eines Bebauungsplans eine Grundlage für den Zustand des Bebauungsplangebiets zu haben und kontrollieren zu können, ob die Festsetzungen umgesetzt worden sind. Daher sei diese Norm im Fall einer Planänderung relevant. Da Bestandteil einer rechtmäßigen Änderungsplanung somit die (vorherige) Durchführung des in § 4c BauGB geregelten Monitorings sei, was unterblieben sei, hafte der 3. Änderung ein beachtlicher Fehler an.

71 Der Antragssteller beantragt,

72 den am 13.9.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung" für unwirksam zu erklären.

73 Die Antragsgegnerin beantragt,

74 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

75 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften liege nicht vor. Auch sei nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen worden. Bei der zitierten "Machbarkeitsstudie" handele es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme, weil sich die darin dargestellten Varianten der Verkehrsführung lediglich in der konkreten baulichen Ausgestaltung unterschieden. Danach sei die Einschätzung der Gemeinde, diese "Machbarkeitsstudie" nicht auszulegen, nicht zu beanstanden.Ein etwaiger Verfahrensfehler sei jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller diesen Mangel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht habe. Da der Bebauungsplan am 13.9.2023 bekannt gemacht worden sei, sei diese Rüge, die erstmals mit der Begründung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz vom 30.9.2024 geltend gemacht worden sei, nach Ablauf der Jahresfrist erhoben worden. Der Bebauungsplan sei auch nicht unter Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften zustande gekommen. Die Vorgaben von § 1 Abs. 7 BauGB sowie von § 1a Abs. 3 BauGB seien berücksichtigt worden.Die streitgegenständliche 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " beruhe auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft. Dem Bebauungsplan lägen nämlich die faunistische Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021, der Umweltbericht zum Bebauungsplan 3. Änderung "Garten Reden ", Stand: Januar 2023, sowie der Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht), Stand: Januar 2023, zugrunde. Die hiergegen von der Antragstellerseite erhobenen Bedenken begründeten keinen Mangel des Bebauungsplans, der unter Beachtung der §§ 214, 215 BauGB zu seiner Aufhebung führe. Die Antragsgegnerin habe den Zustand von Natur und Landschaft vor dem Eingriff und nach dem Eingriff durch die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " gegenübergestellt und daraus den erforderlichen Kompensationsbedarf sowie den Umfang der für den Ausgleich notwendigen Flächen und Maßnahmen ermittelt. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin die für den Ausgleich in Frage kommenden Flächen nach Art und Umfang ermittelt sowie die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen ausgewählt. Sie habe dabei eine Abwägungsentscheidung und als Folge dessen Festsetzungen getroffen, die den Umweltbelangen der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " Rechnung tragen würden. Ferner seien die umfassenden Bestandserfassungen der betroffenen Arten nicht zu beanstanden.Die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " habe die bereits im Bebauungsplan "Garten Reden " (2011) festgesetzte Artenschutzkonzeption aufgegriffen und führe diese fort. Es sei festgesetzt, dass die Zielzustände des Bebauungsplans "Garten Reden " (2011) weiterhin gelten. Zudem seien ergänzende Festsetzungen zum Artenschutz auf Grundlage der Evaluierung der geplanten Haldenzufahrt, die Anlass und Gegenstand der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " gewesen sei, erfolgt. Aufbauend auf den Ergebnissen der örtlichen Erfassungen sei eine artenschutzrechtliche Bewertung und Prüfung i. S. d. § 44 BNatSchG durchgeführt worden. Als Ergebnis der gutachtlichen Bewertung seien zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte und Beeinträchtigungen entwickelt worden. Die Eingriffsbereiche seien nach Abschluss der örtlichen Erhebungen im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins der Antragsgegnerin und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmt worden. Zudem habe während des Ortstermins eine Begutachtung der Maßnahmenflächen des bestehenden Bebauungsplans stattgefunden, um potentielle Pflegerückstände zu bewerten und erforderliche Artenschutzmaßnahmen abzustimmen. Daher sei weder ein Defizit in Bezug auf die Bestandsaufnahme noch ein Defizit betreffend die Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft festzustellen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans nehme auch nicht Abstand von der Erreichung des ursprünglichen Planungsziels. Planungsziel des Bebauungsplans "Garten Reden " (2011) sei es gewesen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhaltung und Entwicklung des Standortes zu schaffen. Ziel des Bebauungsplans sei zum einen die Entwicklung der Funktionen Freizeit und Erholung, zum anderen auch die Stärkung und Sicherung der ökologischen Belange, insbesondere des Landschaftsschutzes, gewesen. Nachdem infrastrukturelle Defizite des ursprünglichen Plankonzeptes festgestellt worden seien, sei Zielsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden ", die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Haldenplateaus für den motorisierten Besucherverkehr. Die bereits im Masterplan für den "Garten Reden" formulierten Zielsetzungen zu den Themen Kultur, Freizeit, Tourismus und Erholung, welche im Bebauungsplan "Garten Reden " (2011) konkretisiert worden seien, sollten durch die 3. Änderung des Bebauungsplans den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Es gehe um die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit für den Standort Halde Reden unter Beachtung des Naturschutzes. Die übrigen im Bebauungsplan "Garten Reden " (2011) formulierten städtebaulichen Zielsetzungen blieben von der 3. Änderung unberührt und sollten weiterverfolgt werden. Zudem sei das Planungsziel bezüglich der für die Amphibien nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Maßnahmen des Bebauungsplans "Garten Reden " (2011) durch die 3. Änderung nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr blieben die die Amphibien betreffenden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen durch die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " bestehen und würden zudem durch weitere Maßnahmen, die mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmt seien, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ergänzt. Ferner sehe die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " weitere Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Evaluierung der Lebensräume und Wanderkorridore der Herpetofauna vor. So sei u. a. folgende Maßnahme festgesetzt worden: "Für die Zielart Geburtshelferkröte sind entlang der Wanderkorridore Versteckmöglichkeiten in Form von Steinhaufen o. ä. herzustellen oder zu sichern ." Außerdem seien zusätzliche Pflege- und Wiederherstellungsarbeiten an den bereits bestehenden Maßnahmenflächen vorgesehen.Ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften könne darin nicht gesehen werden. Überdies sei der Bebauungsplan auch vollzugsfähig. Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grundlage der festgesetzten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen. Nach dem Fachbeitrag Artenschutz, sei bei Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (insbesondere dem Bau eines Leitsystems) nicht von unvermeidbaren Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG auszugehen. Es sei nicht dargetan, warum dieser Fachbeitrag unrichtig sein solle. Betreffend die Gefahr der Verwirklichung des Tötungsverbotes für Amphibien sei im Artenschutzbeitrag (dort auf Seite 20) ausgeführt worden: "Zudem wird durch die Zunahme des Besucher- und Zulieferverkehrs in Richtung Haldenplateau das Tötungsrisiko für planungsrelevante Amphibienarten signifikant erhöht. Entsprechend ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population auszugehen. Zur Vermeidung und Minimierung dieser Beeinträchtigung ist ein Leitsystem für Amphibien und ggfs. ein Monitoring vorzusehen." Die Übernahme der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme, einschließlich des Leitsystems, in die Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " stelle sicher, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bewältigt werden könne. Die spezifischen Anforderungen an die Leiteinrichtungen würden durch die Festsetzung Nr. 7.2 Nr. 18 ff. im Bebauungsplan vorgegeben. Soweit der Antragsteller auf eine 30 Meter lange Gabionenwand Bezug nehme, gehe sie, die Antragsgegnerin, davon aus, dass die Erstellung einer solchen Gabionenwand nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Anforderungen an Leiteinrichtungen für Amphibien und Reptilien entspreche. Ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB sei ebenfalls nicht festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die von der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden habe, ob in sie an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen Belange richtig erkannt worden sei und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehe. Innerhalb des so gezogenen Rahmens werde das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheide. Dem folgend sei ein Abwägungsmangel hier nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen Belange richtig erkannt und einen angemessenen Ausgleich vorgenommen. Zudem erwiesen sich die Maßnahmen M1 bis M3 als vollzugsfähig und umsetzbar. Die Maßnahmenflächen seien im Rahmen zweier Ortstermine 2021 und 2022 in Anwesenheit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Augenschein genommen worden, um die Pflegerückstände zu beurteilen. Der Plangeber sei auch nicht davon ausgegangen, dass die bereits bestehenden Festsetzungen nicht abwägungsrelevant gewesen seien. Vielmehr seien im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der 3. Änderung des Bebauungsplans bewertet worden. Die Formulierung in der Begründung zeige insofern eine "gewisse Unschärfe ". Der Hinweis habe lediglich klarstellen sollen, dass die bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan "Garten Reden " (2011) weiterhin Gültigkeit besäßen, und durch die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " nicht in Frage gestellt werden sollten, soweit keine Änderung erfolge. Dies werde auch durch die Abwägungsvorlage, die der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen habe, bestätigt. Pflegerückstände seien entgegen der Darstellung des Antragstellers im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz, Stand: Januar 2023, und damit auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei – entgegen der Behauptung des Antragstellers – nicht davon ausgegangen, dass die Belange des Artenschutzes "erst im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahren oder der Ausführung zu beachten" seien. Vielmehr sei der Artenschutz umfassend im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Festsetzung zur Beleuchtung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Artenschutz sei durch die Vorgabe, wonach insektenfreundliche Beleuchtungsmittel mit vorwiegend langwelligem Licht zum Einsatz kommen sollen, die nicht als Lichtfangquellen z. B. für nachtaktive Insekten dienen, ausreichend Rechnung getragen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie zur Optimierung der Verkehrsführung mehrere Alternativen zur Trassenführung untersucht worden. Aus der Begründung zum Bebauungsplan folge, dass in dieser Studie – dem Erläuterungsbericht, Stand 11/2020 – u. a. mehrere Standortalternativen unter der Maßgabe des Eingriffs in den Bestand, der Herstellungskosten, der Befahrbarkeit sowie der Betriebskosten untersucht worden seien. Die favorisierte Variante greife auf bereits bestehende versiegelte und verdichtete Flächen zurück. Es müsse kaum in den Bestand der Haldenflanke eingegriffen werden, was vor allem aufgrund der Standfestigkeit der Halde von entscheidender Bedeutung sei. Die 0-Variante würde bedeuten, dass die Freizeitnutzungen der Halde nicht mehr zukunftssicher betrieben werden könnten. Ferner sei abwägungsfehlerfrei entschieden worden, dass in dem Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Ausgleich nach den Vorgaben der Eingriffsregelung des BNatSchG aufgenommen werden mussten. Die Erstellung einer rechnerischen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nicht erforderlich, weil die 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " im Wesentlichen den Ausbau vorhandener Wegeführungen zum Gegenstand habe. Die von der Planung betroffene Fläche umfasse zum großen Teil bereits anthropogen stark überformte und zum Teil intensiv genutzte Flächen. Die zusätzlichen Eingriffe seien insgesamt nicht erheblich, weil durch den Ausbau der Zufahrtsstraße nur kleinräumig in bestehende Vegetation eingegriffen werde, wobei es sich um vergleichsweise jungen Sukzessionswald handele. Im Rahmen von Baumaßnahmen werde nur eine geringe Anzahl junger Gehölze entfallen. Durch umfangreiche Artenschutzmaßnahmen sowie die Festsetzung einer GRZ von 0,1 werde der Eingriff in Natur und Landschaft zusätzlich minimiert. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " sei auch der Vorwurf des Antragstellers, die Gemeinde habe gegen ihre Pflicht verstoßen, die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 zu überwachen. Entgegen seiner Darstellung sei der Bebauungsplan auch hinreichend bestimmt. Die in einem Bebauungsplan gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen seien gemäß § 135a Abs. 1 BauGB grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen, der hierzu durch eine Auflage in der Baugenehmigung verpflichtet werde. Der Bebauungsplan sei überdies nicht aufgrund unüberwindlicher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vollzugsunfähig. In der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " sei die Zuordnungsfestsetzung aus dem ursprünglichen Bebauungsplan (2011) übernommen worden. Die Frage, ob die Zuordnungsfestsetzung rechtmäßig sei, sei im Rahmen des Normenkontrollantrags des Antragstellers nicht zu prüfen. Maßgeblich sei allein, dass Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt werden, was hier geschehen sei. Ob die Festsetzung auch geeignet sei, um nach §§ 135a–c BauGB Kostenerstattungsbescheide erlassen zu können, sei für die Frage, ob ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften vorliege, der die Belange der Ziele des Antragstellers berühre, nicht relevant. Ferner sei zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein städtebaulicher Vertrag aus Anlass der 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " geschlossen worden, in dem sich die Beigeladene verpflichtet habe, die Kosten für den naturschutzrechtlichen Ausgleich zu übernehmen. Die im Rahmen der Begründung des Normenkontrollantrags erhobenen – neuen – Einwendungen seien wegen Ablaufs der Jahresfrist unbeachtlich, soweit sie die Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB benannten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs zum Gegenstand hätten.

76 Mit Schriftsatz vom 18.2.2026 hat der Antragsteller, teilweise ergänzend, teilweise vertiefend vorgetragen, gerügte Fehler seien nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil es bereits an einer rechtmäßigen Bekanntmachung des Bebauungsplans fehle. Es liege ein absoluter Bekanntmachungsfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor, weil der Hinweiszweck der Bekanntmachung nicht erreicht worden sei. In der Satzung heiße es am Ende von Ziffer 7.2: "Ferner wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass die o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. §§ 135a-c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln ." Diese Zuordnungsregelung sei ohne die Kenntnis des städtebaulichen Vertrags nicht nachvollziehbar. In der Bekanntmachung bzw. der Planurkunde und den Planunterlagen fehle die Angabe, wo der städtebauliche Vertrag – der für das Verständnis des Bebauungsplans erforderlich sei – eingesehen werden könne.Soweit ersichtlich gebe es zudem in den Unterlagen zur 3. Änderung keine nachvollziehbare Darstellung derjenigen Grundstücke, auf denen ein Eingriff geplant sei. Erst recht sei aus den ausgelegten Unterlagen für die 3. Änderung des Bebauungsplans nicht ersichtlich, welche Grundstücke aufgrund der 3. Änderung welchen Maßnahmen zugeordnet werden sollten, da die Maßnahmen erweitert worden seien und zusätzliche mögliche Eingriffsgrundstücke hinzugekommen seien.Wegen der fehlenden Veröffentlichung des städtebaulichen Vertrags sei keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. In der Folge habe auch kein wirksamer Hinweis nach § 215 BauGB erteilt werden können. Zudem mangele es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe, weil diesbezügliche Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Nach der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin sei zwar vorgesehen, dass öffentliche Bekanntmachungen in der Gemeinde auf deren Internetseite erfolgten, sobald dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben und gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Allerdings bestimme § 5a Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Saarlandes (Bekanntmachungsverordnung – BekVO), dass der Bereitstellungstag angegeben werden müsse, woran es hier fehle. Zwar weise der zur Bekanntmachung zugehörige Text auf der Internetseite der Antragsgegnerin folgenden Wortlaut auf: "Mittwoch, 13. September 2023/ Bekanntmachung des Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung ", allerdings sei in dem "verlinkten" Dokument (hier: "Bekanntmachung Satzungsbeschluss ") der Hinweis enthalten: "Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.9.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt ."Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um die Angabe des Bereitstellungstages, die nach § 5a Abs. 1 S. 1 BekVO erforderlich sei. Ferner sei der Hinweis, dass mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde der Bebauungsplan "bereits " Rechtskraft erlangt habe, verwirrend. Dies impliziere, dass es neben der verlinkten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses eine weitere bereits erfolgte ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite gegeben habe. Der Hinweis erwecke den Eindruck, dass im Moment der Kenntnisnahme der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Bebauungsplan bereits durch eine ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite "Rechtskraft " erlangt habe. Es sei also unklar, ob und an welchem Tag die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt sei. Dies führe zu einem Bekanntmachungsfehler. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Erfordernis zwingender Angaben im Rahmen amtlicher Bekanntmachungen vor. Denn die im Internet vorgenommene Veröffentlichung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verstoße gegen § 5a Abs. 1 Satz 4 BekVO, wonach § 5 Abs. 1 BekVO entsprechende Anwendung finde. § 5 Abs. 1 BekVO bestimme den zwingenden Inhalt eines amtlichen Bekanntmachungsblattes, wozu die Überschrift "Amtliches Bekanntmachungsblatt ", die Bezeichnung des Geltungsbereichs, die Angabe des Ausgabetags und die Erscheinungsfolge gehörten. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfülle keine dieser Vorgaben. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf der Website der Gemeinde sei auf einem "leeren Papier " ohne Angabe, dass es sich um einen Bestandteil des amtlichen Bekanntmachungsblattes handele, ohne Angabe des Ausgabe- bzw. Bereitstellungstages, ohne Angabe der Nummerierung oder des Geltungsbereichs des Bekanntmachungsblatts, ohne eine Veröffentlichung des Siegels der Gemeinde und ohne eine Datierung erfolgt. Angaben in dem "vorgeschalteten " Hinweistext ließen diese Fehler nicht unbeachtlich werden. Hieraus folge zugleich, dass es keinen identifizierbaren Fristbeginn gebe.Die Ausschlusswirkung des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne somit wegen Fehlern bei der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht greifen. Zugleich sei gegen die Verpflichtung zur Alternativenprüfung aus Ziffer 2 lit d. der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) verstoßen worden, weil der Umweltbericht dieser Anforderung nicht gerecht werde. Bestehende Planungsalternativen, wie etwa eine Haldenmetro – eine Art schienengebundener Schrägaufzug –, mit denen insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden könnten, seien nicht in hinreichendem Maße untersucht worden sind. Zudem habe die Beigeladene eine Machbarkeitsstudie für einen automatisierten Shuttlebus zur Erschließung der Halde Reden in Auftrag gegeben.Weder die Haldenmetro, der Shuttlebus noch die Option der kürzeren Nordroute(ca. 600 Meter Wegstrecke statt 1.000 Meter über die Südflanke der Halde) hätten Eingang in die Alternativenprüfung im Bebauungsplanverfahren gefunden. Hieraus resultiere ein Verstoß gegen die Pflicht zur Alternativenprüfung aus Anlage 1 zum BauGB wie auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben sei. Daneben liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. die erforderliche Normklarheit wegen widersprüchlicher Festsetzungen von Grünflächen vor. Die Zuordnung der Festsetzungen von Grünflächen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan 2011 sei mit der 3. Änderung derart geändert worden, dass sie nicht mehr nachvollziehbar sei. Bei einer Zusammenführung der Planzeichnung des Bebauungsplans 2011 und der 3. Änderung in Verbindung mit der Begründung, dem Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag der Erstfassung 2011, welche auch das zugrunde liegende Artenschutzkonzept enthalte, erweise sich der Bebauungsplan insgesamt als nicht mehr nachvollziehbar und damit zu unbestimmt. Ferner sei von einem Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB auszugehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich gewesen sei, weil die 3. Änderung des Bebauungsplans im Wesentlichen den Ausbau vorhandener Wegeführungen zum Gegenstand habe, die betroffenen Flächen zum großen Teil bereits anthropogen stark überformt sowie zum Teil intensiv genutzte Flächen seien und die zusätzlichen Eingriffe nicht erheblich seien, könne nicht überzeugen. Anforderungen der Eingriffsregelung, die nach § 1a Abs. 3 BauGB ausdrücklich Bestandteil der Planung seien, könnten nicht ohne weiteres "weggewogen " werden. Es sei nicht planerischer Beliebigkeit überlassen, über die Verpflichtungen aus dem BNatSchG im Rahmen der Planung bzw. der Abwägung zu entscheiden. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller ein vom 22.7.2025 datierendes Gutachten mit dem Titel "...Halde Reden in Schiffweiler – Untersuchungen zum Wanderverhalten von Amphibien und Entwicklung eines Amphibienleitsystems" (Stand: 2025) erhalten. Hieraus gehe insbesondere hervor, dass sich der Bestand der wichtigsten Amphibienarten im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Jahr 2011 drastisch verschlechtert habe und dass diese Bestandsverschlechterung darauf zurückzuführen sei, dass die in dem Bebauungsplan 2011 vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Fortpflanzungslebensräume – nicht umgesetzt worden seien.Zudem werde bestätigt, dass die Verbreiterung der Straße und insbesondere ihre Öffnung für den motorisierten Individualverkehr eine erhebliche Gefährdung der querenden Amphibienarten mit sich bringe. Hieraus folge zugleich, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplans keine belastbare Prognose darüber möglich gewesen sei, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen werde bzw. ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich gewesen sei. Denn Voraussetzung für eine Ausnahme sei, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtere. Bei dem derzeit kritischen Bestand der Amphibien könne sich jede weitere Tötung eines Tieres negativ auf die Populationsentwicklung auswirken. Zudem bestätige das Gutachten im Hinblick auf die betroffenen Amphibien, dass die Wechselkröte bereits gegenwärtig stark gefährdet sei und zur nächsten Dekade eine Höherstufung in der Roten Liste in die entsprechende Kategorie 2 (stark gefährdet) – wie es auf Bundesebene bereits der Fall sei – zu erwarten sei.Daneben leide die Geburtshelferkröte in besonderer Weise unter den Haldensanierungsmaßnahmen, weil dadurch unter anderem die Flanken stark verdichtet würden, sodass in großem Umfang angestammte Höhlenverstecke in grobem Lockermaterial verloren gingen. Ferner führe die Haldenentwässerung dazu, dass sich kaum noch Kleingewässer bilden könnten. Umsiedlungen aus dem Gefahrenbereich der Baufelder gelängen wegen der oft tief in ihren Verstecken sitzenden Tiere nur unvollständig; daher sei vorliegend ein Überschreiten der Signifikanzschwelle anzunehmen. Insofern seien bei dieser Art nicht selten Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. In der Gebietskulisse des Naturschutzgroßvorhabens Landschaft der Industriekultur Nord (kurz: LIK.Nord) sei es bereits zu erheblichen Bestandseinbrüchen der Geburtshelferkröte (Halden Kohlwald, Reden und Heinitz) und möglicherweise sogar zum Erlöschen der lokalen Population der Geburtshelferkröte auf der Halde Göttelborn gekommen. Das belegten die Schluss-Evaluierung zum LIK.Nord-Projekt und der jüngste FFH-Monitoring-Bericht zur Geburtshelferkröte im Saarland aus dem Jahr 2025. Der Erhaltungszustand der Populationen auf den Halden Reden und Geisheck und damit auf den beiden landesweiten repräsentativen FFH-Monitoring-Flächen für die Geburtshelferkröte sei im Jahr 2025 mit C (schlecht) angegeben worden (wobei schlecht auch erloschen bedeuten könne).14vgl. FFH-Monitoring Saarland 2025, Geburtshelferkröte Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768), Ergebnisse und Bewertung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, S. 12, 18vgl. FFH-Monitoring Saarland 2025, Geburtshelferkröte Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768), Ergebnisse und Bewertung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, S. 12, 18 Daher zeichne sich auch bei der Geburtshelferkröte bereits eine Höherstufung in die Kategorie 2 (stark gefährdet) in der nächsten saarländischen Roten Liste ab, wie es auf Bundesebene längst der Fall sei. Bei der Geburtshelferkröte komme erschwerend hinzu, dass die saarländischen Populationen wegen der geringeren Mobilität der Art bereits vielfach voneinander isoliert seien. Über die festgestellte Anzahl der Kreuzkröte, die in die Kategorie 2 (selten) eingestuft sei, gebe der Umweltbericht keine Information.Auch der im Plangebiet vorkommende Kammmolch habe saarlandweit mäßige Bestandsrückgänge zu verzeichnen und sei als gefährdet (Kategorie 3) eingestuft. Zugleich herrschten in den übrigen saarländischen Steinkohlebergehalden in der Mehrzahl negative Bestandstrends bei Wechsel- und Geburtshelferkröte vor. Der für die Arterhaltung bedeutsame Standort Halde Reden, bei welchem bereits seit 15 Jahren ein Artenschutzkonzept mit entsprechenden Maßnahmenfestsetzungen vorliege, spiele eine zentrale Rolle für den Erhalt der saarländischen Gesamtpopulationen insbesondere von Wechsel- und Geburtshelferkröte. Bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung sei vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen gewesen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Die planende Gemeinde müsse zuverlässig abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen und ob diese gegebenenfalls mit einer Ausnahme überwunden werden könnten. Eine derartige zuverlässige Abschätzung enthalte der Bebauungsplan nicht. Vorliegend könne wegen des erheblichen Artenrückgangs in den letzten Jahren bereits die Tötung weniger oder sogar eines einzelnen Tiers dazu führen, dass noch vorhandene Bestände der Tiere zusammenbrechen und die Population damit nicht mehr überlebensfähig sei. Bemerkenswert sei, dass die Passage "Durch die Freihaltung der Offenlandbereiche zwischen den Maßnahmenflächen M1, M2 und M3 wird eine dauerhafte Vernetzung gewährleistet " gegenüber der Erstfassung 2011 ersatzlos gestrichen worden sei, obwohl die Vernetzung der Maßnahmenflächen untereinander ein fundamentales Element des Artenschutzkonzepts der Erstfassung sei. Der Ausfall der Teiche als Fortpflanzungsgewässer habe zur Konsequenz, dass mangels Reproduktion ausfallende erwachsende Tiere nicht mehr ersetzt würden, womit die Populationen entsprechend zurückgehen würden. Einzelne Tiere wichen daher in den Löschteich aus, der sich direkt am Festivalgelände befinde. Dies führe zu dem Risiko, dass diese Arten durch Festivalbesucher schlicht zertreten werden könnten. Zudem könne der Löschteich jederzeit im Brandfall als Reservoir genutzt werden.Er, der Antragsteller, gehe davon aus, dass die Sanierungsmaßnahme von M3 West in der bisherigen Ausführungsvariante gescheitert sei. Ohne funktionsfähige Fortpflanzungsgewässer seien jedoch alle übrigen Maßnahmen zur Lebensraumoptimierung und Biotoppflege für die genannten Zielarten weitestgehend sinnlos.Es sei ferner davon auszugehen, dass es bisher kein Amphibienleitsystem gebe, das tatsächlich einen sicheren Schutz der Amphibien mit vorliegend sehr verschiedenen ökologischen Ansprüchen und unterschiedlichem Wanderverhalten gewährleiste. Daher existiere keine fachlich anerkannte Schutzmaßnahme für die zu beurteilende Situation, so dass die Rückausnahme des § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf das Tötungsverbot nicht greife. Zudem entsprächen die Vorgaben im Bebauungsplan nicht den Richtlinien aus dem Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, MAmS 2022 (S. 9 f.), die eine Erfassung von "mindestens zwei Wanderperioden " vorgäben.Ferner sei das Stellen der Zäune erst baubegleitend vorgesehen, was nicht ausreiche.Des Weiteren bleibe die Frage unbeantwortet, wie mit Tieren umzugehen sei, die im Bereich der Baufelder ihre Tagesverstecke haben (könnten), was im Besonderen die Mauereidechse betreffe, die trotz einer nicht vorhandenen Gefährdungseinstufung nach der Roten Liste als streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG) aus dem Baufeld umzusiedeln sei. Im Bereich des Brönnchesthalweihers könne das vor allem auch Geburtshelferkröte und Kammmolch betreffen, die im Haldenabhang nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern entfernt ihre Landlebensräume hätten (Gabionenbau). Konkrete Festsetzungen zur Umsiedlung (von Amphibien) gebe es bisher nur im Zusammenhang mit dem Sondergebiet 2 (SO 2, Glampingpark, vgl. Festsetzung 7.2, Nr. 11). Entlang der geplanten Straßentrasse im Bereich der Südflanke seien offene, besonnte Teillebensräume in großer Anzahl vorhanden, sodass von einer erheblichen Betroffenheit der Reptilienfauna auszugehen sei, die nicht außeracht gelassen werden dürfe. Soweit die Antragsgegnerin zwischenzeitig verschiedene weitere Gutachten zur Verkehrsführung nebst einem Amphibienleitsystem in Auftrag gegeben habe, seien diese nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gemeinderates gewesen. Jedenfalls sei vorliegend eine gleichzeitige Betroffenheit von sieben planungsrelevanten FFH-Arten der Herpetofauna mit höchst unterschiedlichen ökologischen Ansprüchen festzustellen, wobei der Straßenausbau in einem landesweit bedeutsamen Amphibien- und Reptilienlebensraum realisiert werden solle. Zudem ließen die unvollständigen bzw. mangelhaften Erfassungsdaten keine belastbare Grundlage für die Konzeption und Dimensionierung der Anlage zu, wobei deren Planung trotz besonderer Anforderungen nicht einmal federführend durch ein herpetologisch erfahrenes Planungsbüro erfolgt sei und ein späteres aussagekräftiges Erfolgsmonitoring im Hinblick auf die betroffenen seltenen planungsrelevanten Arten nicht möglich sein werde. Ferner ergebe sich aus der geplanten, dauerhaften Beleuchtung der Straße, die hangseitig realisiert werden solle, ein erheblicher Planungsmangel.Künstliches Licht und Scheinwerfer beeinträchtigten die Amphibienwanderung erheblich, indem sie die Tiere in ihrer nächtlichen Orientierung störten, die natürliche Nachtaktivität beeinträchtigten, zu gefährlichem Verharren auf Straßen und Wegen führten und die Paarungsaktivitäten hemmten. Hier seien insbesondere hangseitige Teilhabitate der Geburtshelferkröte betroffen. Bei den tagaktiven Reptilien würde die Aktivitätsphase hingegen künstlich verlängert, was zumindest zur Desorientierung und veränderten Aktivitätsmustern führe. Zwar sei in den Festsetzungen geregelt, dass Lichtkegel von Fahrzeugen die Tiere im Bereich der Leiteinrichtung nicht erfassen dürften (vgl. Festsetzung 7.2, Nr. 20: "Die Laufflächen entlang des Kleintierleitsystems sind in abschirmender Form herzustellen, um Lichteinwirkungen von Fahrzeugen vorzubeugen ."). Die Laufflächen der Leiteinrichtung von den Scheinwerfern der Fahrzeuge abzuschirmen nütze allerdings wenig, wenn diese sowieso von oben dauerhaft durch Straßenlaternen erhellt würden. Das Risiko, dass dadurch die Leiteinrichtung in ihrer Funktion und Wirkung erheblich herabgesetzt werde, sei gegeben.Zudem griffen die fünf geplanten Gabionenwände (vier davon haldenseitig) erheblich in Amphibien- und Reptilienlebensräume ein. Die oberste Gabionenwand am östlichen Ende der geplanten Leiteinrichtung betreffe sogar unmittelbar den größten noch offenen Reptilien-Teillebensraum in der Südflanke. Die bereits vorhandenen Einlaufbauwerke müssten gemäß Festsetzung 7.2, Nr. 17 ("Kanalbedeckungen sind so herzustellen bzw. nachzubessern, dass keine Fallenwirkung für Amphibien besteht .") längst wirksam nachgebessert worden sein, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei fatal, wenn die geplante Amphibienleiteinrichtung die Tiere entlang der Entwässerungsmulde diesen gefährlichen Einlaufschächten zukünftig sogar noch zuführe.Die mit dem Straßenausbau einhergehenden begrenzten Platzverhältnisse hätten einen wesentlichen Einfluss auf eine sachgerechte Anlage und Wartung und damit auf die Funktionalität und Wirksamkeit einer solchen Kleintierleiteinrichtung. Da sich die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote auch nach den Unterlagen des Bebauungsplans (fehlender Nachweis der Wirksamkeit der Leiteinrichtungen für Amphibien und Reptilien) nicht ausschließen lasse, sondern diese nach den Angaben im Artenschutzfachbeitrag wahrscheinlich sei (Tötungsrisiko signifikant erhöht), hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden könnten (vgl. § 45 Abs. 7 BNatSchG). Dazu seien aber Kenntnisse über den Zustand der Populationen erforderlich, die nicht vorhanden seien.Letztlich sei davon auszugehen, dass sich die Populationen nicht in einem guten Erhaltungszustand befänden und dann selbst vereinzelte Tötungen nicht mehr verkraftet werden könnten. Damit stehe dem Bebauungsplan ein unüberwindliches Hindernis aus dem Artenschutz entgegen, das planerisch in keiner Weise bewältigt worden sei. Überdies liege ein durchgreifender Rechtsfehler vor, weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 1.3.2023 der städtebauliche Vertrag noch nicht vorgelegen habe, sodass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf einer unvollständigen Grundlage erfolgt sei.

77 Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben.

78 Der Senat hat am 20.4.2026 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen.

79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

80 Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.).

I.

81 Der unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ist als Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

82 1. Der Antragsteller verfügt insbesondere über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Seine Antragsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 UmwRG.

83 Da es sich bei dem Antragsteller um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG handelt, steht es ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG frei, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen zu müssen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind.15vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 72 sowie BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 72 sowie BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor.

84 a. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt.

85 Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei der in Streit stehenden 3. Änderung des Bebauungsplans "Garten Reden " um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens handelt, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.16Im Einzelnen zu einer solchen Fallkonstellation: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 74 ff.Im Einzelnen zu einer solchen Fallkonstellation: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 74 ff.

86 Bei dem streitbezogenen Bebauungsplan handelt es sich jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist,17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3 die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist.18vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung oder der Habitat- und Vogelschutz zählen.19vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52

87 Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Der Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat.20vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20

88 Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften stehen hier in Rede. Insbesondere verweist der Antragsteller – unter anderem – auf Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Vorgaben des § 13 Abs. 1 KSG sowie auf Mängel der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB). Er beruft sich damit auf Bestimmungen mit Umweltbezug, deren Verletzung er rügen kann. Hierdurch, wie auch durch die Rüge der Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen mangelnder Umsetzung der im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1a BauGB zu beachtenden Vorschriften zum Umweltschutz, macht der Antragsteller zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.21vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51

89 b. Ferner kann der Antragsteller – ausgehend von den durch ihn gerügten Rechtsverletzungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, durch die streitbezogene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zum Gegenstand hat (vgl. § 3 der Satzung des Antragstellers, Fassung vom 20.10.2018), berührt zu sein.

90 c. Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a und b UmwRG) und hat sich im Rahmen der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b UmwRG).

91 2. Dem Antragsteller mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.

92 Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag22vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sie sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.23vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Für einen anerkannten Umweltverband gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.24vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21 Angesichts des Umstandes, dass der Straßenausbau bislang nicht erfolgt ist und sich das Begehren des Antragstellers im Kern gegen den Ausbau der Straße und auf den Erhalt des angrenzenden Haldengeländes richtet, ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

II.

93 Der Normenkontrollantrag ist begründet.

94 Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet an mehreren, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden Mängeln (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

95 Der Maßstab für die Prüfung der Begründetheit der Normenkontrolle durch eine anerkannte Umweltvereinigung ergibt sich fallbezogen aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG, Anlage 5 zum UVPG Nr. 1.8 haben Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne Erfolg, soweit sie gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zudem muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 4 UmwRG), was vorliegend der Fall ist (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB).25vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 73-74vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 73-74

96 Die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB).

97 1. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf verwiesen hat, dass durch den Ausbau der Zufahrtsstraße nur "marginal " in bestehende Vegetation eingegriffen werde, wobei keine relevante Erweiterung der asphaltierten Straßenfläche in Rede stehe und am Rande des Ortstermin die Angabe erfolgte, es stehe eine Verbreiterung von etwa 30 cm im Raum, stellt der Senat bezüglich des Inhalts des streitbezogenen Bebauungsplans zunächst vorab Folgendes klar:

98 § 9 BauGB regelt den Inhalt des Bebauungsplans. Zum Inhalt – und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans – gehören nach § 9 Abs. 7 BauGB die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 – Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften.26 vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 12 ff.vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 12 ff. Als technische Festsetzungsmittel stehen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung, wobei alle Festsetzungsmittel gleichwertig sind und eine Kombination von Festsetzungsmitteln zulässig ist.27vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 29 ff.vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 29 ff.

99 a. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der streitbezogene Bebauungsplan einen zeichnerischen Teil nebst Legende und einen textlichen Teil nebst Verfahrensvermerken enthält.

100 In dem textlichen Teil des Bebauungsplans ist unter "I. FESTSETZUNGEN gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO" folgende Festsetzung getroffen:

101 "6. Verkehrsflächen

102 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden im Bebauungsplan Verkehrsflächen der besonderen Zweckbestimmung "Fuß-/Rad-/Skaterweg", "Fußweg" sowie der Zweckbestimmung "Zufahrt Halde" festgesetzt. Ein Anfahren des angrenzenden Photovoltaik-Parks zu Wartungszwecken ist über den "Fuß-/Rad-/Skaterweg" in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer zulässig. Auf der Fläche "Zufahrt Halde" sind Fuß- und Radwege zulässig ."

103 In der Legende der Planzeichnung werden die so festgesetzten Verkehrsflächen wie folgt ausgewiesen:

104 Nach der Planzeichnung ist die "Zufahrt Halde " – die aktuell überwiegend eine asphaltierte Breite von 3,20 Metern28vgl. Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), „Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung“, Stand 11/2020, S. 3vgl. Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), „Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung“, Stand 11/2020, S. 3 aufweist – im unteren Bereich (der am Fuß der Halde beginnt (Parkplatz Wanderweg Bergehalde) und bis zur Gabelung von "Fußweg ", "Zufahrt Halde " und "Fuß-/Rad-/Skaterweg " reicht) sowie im oberen Bereich (der ab dem Punkt beginnt, an dem der "Fußweg " und die "Zufahrt Halde " wieder zusammenlaufen und bis zum Haldenplateau reicht) überwiegend doppelt so breit ausgewiesen wie im mittleren Teil der Strecke (sog. Bereich 2 laut "Machbarkeitsstudie", der Teil, in dem der "Fußweg " separat von der "Zufahrt Halde " verläuft).

105 Bei Übertragung des im Plan festgelegten Maßstabs (M1:2000 – im Original; 10 cm = 200 Meter) zeigt sich, dass der untere und der obere Bereich der "Zufahrt Halde " eine Breite von rund 8 Metern (0,4 cm = 8 Meter) und der mittlere Bereich eine Breite von rund 4 Metern (0,2 cm = 4 Meter) aufweist. Diese Breite ist zeichnerischer Planungsinhalt.

106 Dagegen ist die Planbegründung kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann, sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden.29vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 1812 ff.vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 1812 ff.

107 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Umsetzung der "Zufahrt Halde " nur zu einem "minimalinvasiven " Eingriff führen bzw. "kaum in den Bestand der Haldenflanke " eingegriffen werde, an der festgesetzten Verkehrsführung und der hierzu im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgewiesenen Breite der "Zufahrt Halde " nichts ändern. Tatsächlich dürfte dies vielmehr lediglich ein "Kleinreden " der tatsächlichen Dimension der Straßenausbaus beziehungsweise schlicht irreführend sein.

108 Demgegenüber steht die "Machbarkeitsstudie " – gemeint ist hier der Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), "Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung", Stand 11/2020, nebst dem Lageplan der Variante 2 ("Machbarkeitsstudie "), Stand 11/2020 –, auf deren Inhalt in der Begründung des Bebauungsplans wie auch im Umweltbericht betreffend den Straßenausbau explizit verweisen wird,30vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“, Stand Januar 2023, S. 9 und 11 sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“, Stand Januar 2023, S. 9 und 11 sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14 mit der Planzeichnung in Einklang. Darin wird – betreffend den "Bereich 1 " und den "Bereich 3 "– der Ausbau der Zufahrt auf eine doppelspurige Fahrbahn nebst Skater-/Fußweg mit einer Breite von bis zu 7,50 m (ohne Randbereiche) ausdrücklich beschrieben. Zudem wird die 3-Teilung der Wegstrecke mit dem jeweiligen Ausbauzustand in einer zugehörigen Zeichnung, die auch in der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht – abgebildet wurde, verdeutlicht:

109 31Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 1“Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 1“

110 32Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 3“Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 3“

111 Soweit von Seiten der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass jedenfalls die in dem aktualisierten "Erläuterungsbericht ", Stand 11/2023, enthaltenen Straßenquerschnitte – die eine Straßenbreite von 8 - 9 Metern ausweisen – erst nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erstellt worden seien und weder im Bebauungsplan noch in der Begründung sowie der in Bezug genommenen Machbarkeitsstudie 11/2020 der Begriff "Gabionen " verwendet worden sei, lässt dies die vorstehenden Feststellungen zum Planungsinhalt unberührt.

112 Unstreitig ist der Inhalt des "Erläuterungsberichts", Stand 11/2023, kein Planungsinhalt. Die bezeichneten Straßenquerschnitte aus dem Erläuterungsbericht 11/2023 bilden jedoch zeichnerisch lediglich den bereits in der Planzeichnung angelegten und in dem Erläuterungsbericht Stand 11/2020 textlich sowie mittels Lageplan beschriebenen Ausbau der Zufahrt querschnittsartig ab und verdeutlichen so die räumlichen Dimensionen des Straßenausbaus für den Bereich 1 wie folgt:

113 für den Bereich 2 – der Bereich, der Gegenstand der Variantenuntersuchung war und der lichtsignalgeregelt befahren werden soll – wie folgt:33vgl. S. 9, 13 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023vgl. S. 9, 13 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023

114 sowie für den Bereich 3 folgendermaßen:34vgl. S. 10, 14 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023vgl. S. 10, 14 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023

115 Ein Widerspruch zu dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist insoweit nicht festzustellen. Im Gegenteil: Diese Querschnitte entsprechen der Darstellung der Straßenbreite im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem für den "Bereich 1 " und den "Bereich 3 " eine befestigte Straßenbreite – ohne Mulde – von rund 8 Metern und für den "Bereich 2 " eine befestigte Straßenbreite – ohne Mulde – von rund 4 Metern ausgewiesen wird.

116 Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Wort "Gabionen " erstmals in dem aktualisierten "Erläuterungsbericht ", Stand 11/2023 genutzt wird und weder in den Festsetzungen des Bebauungsplans noch in der Begründung ein Hinweis auf die Errichtung einer Gabionenwand ersichtlich ist. Jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass eine Hangsicherung bereits im Lageplan der Variante 2 ("Machbarkeitsstudie ", Stand 11/2020) zeichnerisch abgebildet war (vgl. dort die braun eingefärbten Flächen neben der Zufahrt).35Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen GerichtsakteLageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte Danach sind die Gabionen zwar nicht Planungsgegenstand. Der Aspekt der offensichtlich erforderlichen zusätzlichen Hangsicherung in Folge des geplanten Straßenausbaus hat jedoch bei der Frage der ausreichenden Ermittlung der Auswirkungen der Planung Gewicht (vgl. II.2.b.).

117 b. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen hat, der Ausbau der Haldenzufahrt sei bereits im Bebauungsplan "Halde Reden " aus dem Jahr 2011 bzw. im Bebauungsplan "Garten Reden, 2. Änderung " aus dem Jahr 2017 festgesetzt gewesen, sodass die Zufahrt in der streitbezogenen Planung – etwa im Sinn einer nachrichtlichen Übernahme ohne eigenen Regelungsgegenstand36vgl. hierzu: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 18vgl. hierzu: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 18 – lediglich übernommen worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen.

118 Der Bebauungsplan "Garten Reden " aus dem Jahr 2011 setzt in "Teil B: Textliche Festsetzungen " Folgendes fest:

119 "6. Verkehrsflächen

120 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden im Bebauungsplan Verkehrsflächen der besonderen Zweckbestimmung Fuß-/Rad-/Skaterweg festgesetzt ."

121 In der Legende der Planzeichnung wird die so festgesetzte Verkehrsfläche wie folgt ausgewiesen:

122 wobei der die Halde umrundende "Fuß-/Rad-/Skaterweg" nicht mit der im Rahmen der 3. Änderung festgesetzten Verkehrsfläche "Zufahrt Halde" identisch ist.

123 Zudem heißt es in der Begründung des Bebauungsplans "Garten Reden" unter "Erschließung/Ver-Entsorgung " insoweit unmissverständlich:

124 " Zulässig sind ferner die zur Erschließung des Gebietes erforderlichen Fuß-/Radwege und Platzbereiche, sport- und Spielanlagen und sonstige Erschließungselemente. Eine Fahrerschließung der Halde ist nicht vorgesehen. 37Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den SenatStellplatze sind demgemäß nur auf einer eigens dafür festgesetzten Fläche im Bereich des Kreisverkehrs zulässig. Der ruhende Verkehr wird außerhalb des Geltungsbereiches auf den bereits hergestellten Parkplatzen nördlich der Halde untergebracht. Ein Befahren der Halde soll nur zur Andienung bzw. zu Rettungszwecken zugelassen werden. 38Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den SenatDer Hauptfußweg, der sowohl die Halde als auch den Bereich des Schlammweihers umspannt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflache besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ."

125 Folglich hat der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eine allgemein zugängliche Haldenzufahrt explizit ausgeschlossen.

126 Aus dem Bebauungsplan "Garten Reden, 2. Änderung " aus dem Jahr 2017 folgt ebenfalls keine geänderte Festsetzung von Verkehrsflächen beziehungsweise eine erstmalige Festsetzung der streitbezogenen "Zufahrt Halde ". Das Plangebiet umfasst bereits lediglich eine Teilfläche des streitbezogenen Plangebietes, nämlich nur einen Teil der Fläche süd-östlich des Haldenplateaus; der Großteil des Areals, durch das die "Zufahrt Halde " verlaufen soll, ist schon nicht vom räumlichen Geltungsbereich dieser Planung erfasst. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan "Garten Reden, 2. Änderung " keinerlei Festsetzungen zur Verkehrsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.

127 Vielmehr ist die Schaffung der "Zufahrt Halde " gerade der zentrale Regelungsgegenstand des hier streitbezogenen Bebauungsplans "Garten Reden, 3. Änderung ".

128 2. Ausgehend von dem unter II.1. beschriebenen Planungsinhalt leidet der angefochtene Bebauungsplan an durchgreifenden formellen Mängeln.

129 Auch formelle Rechtsvorschriften beziehungsweise Verfahrensfehler gehören zum Prüfungsumfang von Rechtsschutzbegehren einer anerkannten Naturschutzorganisation (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG) und sind rügefähig, wenn ein Umweltbezug vorliegt.39vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 80 sowie Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 92vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 80 sowie Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 92 Dies ist hier der Fall.

130 a. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (folgend: a.F.)40vgl. BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634 sowie zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1vgl. BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634 sowie zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1 war nicht ordnungsgemäß (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

131 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind zudem Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

132 aa. Die Rüge des Antragstellers, die öffentliche Auslegung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. verstoßen, weil die Antragsgegnerin nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt habe, greift durch.

133 (1.) Die in Rede stehende "Machbarkeitsstudie ", Stand 11/2020 ist in der Bekanntmachung vom 10.8.2022 als "Umweltrelevante Stellungnahme " nicht benannt und wurde unstreitig auch nicht ausgelegt.

134 (2.) Die "Machbarkeitsstudie " hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin Umweltbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F.

135 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Umweltbezugs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. – unter Berücksichtigung der Umweltinformationsrichtlinie – weit auszulegen.41vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1/15 –, juris, Rn. 9 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 11 zum Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26); ebenso Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35avgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1/15 –, juris, Rn. 9 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 11 zum Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26); ebenso Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a Schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben ist hierbei ausreichend. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen.42vgl. eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 13, m.w.N.vgl. eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 13, m.w.N.

136 In der "Machbarkeitsstudie " (Stand 11/2020) wird betreffend die Variantenuntersuchung unter anderem ausgeführt:

137 "Generell kann die komplette Strecke in drei Bereiche eingeteilt werden.

138 Der untere Bereich, mit der äußeren Anbindung bis zum Weg Nummer 12 (Steilstrecke), die Steilstrecke selbst (Weg Nummer 12) und der obere Bereich bis zum Haldenplateau."

139 Weiter heißt es zur Variantenuntersuchung:

140 "Aufgrund der vorhandenen Topographie wurde in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt […] eine mögliche Anbindung des Haldenplateaus über die Straße "Am Nusskopf" generell nicht weiter zu verfolgen, da sie zum einen nicht konform mit dem Haldenkonzept ist und die Verbindung mit den oberen Plateaustrecken einen sehr großen baulichen Eingriff in die Halde erfordert.

141 Für die Bereiche außerhalb der Steilstrecke wurde die Führung der Verkehre in Form einer Mischfläche mit einer Breite von 6,50 m bis 7,50 m gewählt. Die bestehende Asphaltbefestigung ist dafür von 3,20 m auf 4,50 m zu verbreitern. Die Randflächen werden im ersten Bereich in einer Breite von 3,00 m mit Asphalt befestigt (Skater-Nutzung) und im dritten Bereich in wassergebundener Bauweise hergestellt . 43Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Auf eine generelle Separierung der Verkehrsflächen wurde bewusst verzichtet, da diese bei der gesamtheitlich betrachteten geringen Verkehrsbelastung durch die PKWs über den gesamten Tagesverlauf keine Akzeptanz bei den anderen Verkehrsteilnehmern findet.

142 […]

143 Die Kosten 44Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat für den 1. Bereich werden mit rd. 230.000,- € netto und für den 3. Bereich mit 160.000,- € netto abgeschätzt.

144 Somit erstreckt sich der Variantenvergleich auf den ca. 400 m langen zweiten Bereich der Steilstrecke. 45Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat

145 Variante 1: Verbreiterung auf 4,50 m

146 Variante 2: Lichtsignalgeregelte Verkehrsführung

147 Variante 3: Errichtung von Ausweichstellen […]." 46vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 3 vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 3

148 Die Varianten – die also lediglich den Bereich 2 umfassen – werden wie folgt beschrieben:

149 "VARIANTE 1

150 Die heute 3,20 m breite Asphaltfahrbahn wird auf 4,50 m verbreitert und wird somit für den Begegnungsfall PKW / PKW ertüchtigt. Eine separate Anlage von befestigten Fußwegen entlang der Asphaltfläche ist aus Gründen des anstehenden Geländes wirtschaftlich nicht sinnvoll. […]

151 Die Kosten für den Bereich 2 werden mit 105.000,- € im Stadium dieser Planungsphase grob abgeschätzt. Die Gesamtnettokosten über alle drei Bereiche betragen rd. 490.000,- € .

152 VARIANTE 2

153 Der Bereich verbleibt in seiner heutigen baulichen Erscheinung in Bezug auf den Asphaltbelag. Im Bereich des Steilbereichs wird das Bankett hangseitig auf bis zu 1,50 m verbreitert. Die Ampelanlage wird ca. 100 m vor dem Steilbereich, also direkt vor dem Abzweig zum Schlammweiher unten vorgesehen. […] Unter der Annahme, dass in Spitzenzeiten die Verkehrsnachfrage bei maximal 40 – 50 Fahrzeugen pro Richtung liegt, sind Aufstellbereiche von vier bis fünf Fahrzeuglängen (rd. 30 m) vorzusehen. Diese können problemlos auf dem 4,50 m breiten Asphaltquerschnitt angelegt werden. […] Für die fußläufigen Verkehre wird das vorhandene bergseitige Bankett um 0,50 m auf 1,00 m verbreitert. […] Die Kosten für den Bereich 2 werden mit 75.000,- € im Stadium dieser Planungsphase grob abgeschätzt. Die Gesamtnettokosten über alle drei Bereiche betragen rd. 460.000,- €.

154 VARIANTE 3

155 Bei dieser Variante werden in regelmäßigen Abständen Ausweichbereiche angelegt, die sich anhand der Einsehbarkeit der Strecke ergeben. […] Die Kosten für den Bereich 2 werden mit 30.000,- € im Stadium dieser Planungsphase grob abgeschätzt. Die Gesamtnettokosten über alle drei Bereiche betragen rd. 415.000,- €. "47vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 4-7vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 4-7

156 Der "Variantenvergleich" enthält folgende Übersicht:

157 "2.4 VARIANTE 1 (VERBREITERUNG AUF 4,50 M)

158 Vorteile: - Durchgängige Befahrbarkeit

159 - Geringe Betriebskosten

160 Nachteile: - Teuerste Variante

161 - Größter Eingriff in Bestand

162 2.5 VARIANTE 2 (LICHTSIGNALGEREGELT)

163 Vorteile: - Kein Eingriff in Bestand

164 - Geringere Kosten gegenüber Variante 1

165 Nachteile: - Lange Umlauf- und somit Wartezeiten

166 - Aufstell- und Warteflächen innerhalb der Mischflächen

167 - Höchste Betriebskosten

168 - Wartungsintensiv

169 - keine durchgängige Befahrbarkeit

170 2.6 VARIANTE 3 (AUSWEICHEN)

171 Vorteile: - Geringste Kosten

172 - Geringste Betriebskosten

173 - Geringer Eingriff in den Bestand

174 Nachteile: - Manövrierfahrten sind nicht ausgeschlossen im Begegnungsfall

175 - keine durchgängige Befahrbarkeit "48vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 8vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 8

176 Mit Blick auf den Regelungsgegenstand von § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB – wonach zu den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören – sowie angesichts des Umstandes, dass § 14 Abs. 1 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft unter anderem als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, definiert, hat die hier in Rede stehende "Machbarkeitsstudie " Umweltbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F.49vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 41vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 41

177 Hierbei ist fallbezogen zu sehen, dass nach dem Fachbeitrag Artenschutz (Stand: Januar 2023) unmittelbar entlang der bereits bestehenden Straßenführung und damit im Eingriffsbereich Lebensräume von geschützten Schmetterlingsarten (Arten nach Anhang II und Anhang IV der FFH-RL, Abbildung 8, S. 19), Lebensräume von geschützten Amphibienarten (hier etwa: Geburtshelferkröte, Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie, Abbildung 9, S. 20) und Lebensräume von geschützten Reptilienarten (hier etwa: Mauereidechse, Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie) sowie Schlingnatter (Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie, vgl. Abbildung 10, S. 21) festgestellt worden sind.

178 Durch den geplanten Straßenausbau geht damit Lebensraum von geschützten Arten verloren, wobei zugleich durch die erforderliche Rodung sowie die Erdarbeiten ein Eingriff in die dort vorhandene Fläche sowie Flora erfolgt und in Rede steht, ob durch den Ausbau und die damit einhergehende verstärkte Nutzung der Straßenführung wegen der wandernden Arten anhaltend Verstöße gegen § 44 BNatschG (hier insbesondere das Tötungsverbot) eintreten könnten.

179 Der Fachbeitrag Artenschutz belegt die artenschutzrechtliche Relevanz der Fläche und aus der "Machbarkeitsstudie " folgt, dass die bestehende Zuwegung insbesondere in den Bereichen 1 und 3 erheblich verbreitert werden soll. Zugleich enthält die Machbarkeitsstudie Kostenangaben und damit Informationen zur wirtschaftlichen Realisierbarkeit des geplanten Straßenausbaus.

180 (3.) Bei der "Machbarkeitsstudie " handelt es sich zudem um eine Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

181 Der Begriff der Stellungnahme im Sinn des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. ist ebenfalls weit auszulegen und umfasst – neben behördlichen Stellungnahmen – u.a. Gutachten sowie andere umweltbezogene Ausarbeitungen privater Stellen, die die Gemeinde oder der Projektträger zur Vorbereitung des Bebauungsplans hat erstellen lassen.50vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 38vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 38 Der hier im Auftrag der Antragsgegnerin durch ein privates Planungsbüro erstellte "Erläuterungsbericht " (in der Begründung des Bebauungsplans als "Machbarkeitsstudie " bezeichnet) unterfällt diesem Begriff.Diese Stellungnahme lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auch vor i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.51vgl. zu diesem Merkmal: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 33vgl. zu diesem Merkmal: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 33

182 (4.) Mit der Entscheidung, diese Stellungnahme nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. einzustufen und von einer Auslegung abzusehen, hat die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten.

183 § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffnet der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Frage, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen "wesentlich " und daher im Verfahren auszulegen sind.52vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 45vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 45 Die Gemeinde ist danach nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen.53vgl. Urteil des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, juris, Rn. 63vgl. Urteil des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, juris, Rn. 63

184 Es ist obergerichtlich allerdings umstritten, welcher gerichtliche Prüfungsmaßstab betreffend die Ausübung des Beurteilungsspielraums auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BauGB gelten soll. Ausgehend von der Gesetzesbegründung, wonach "sich ein Verfahrensfehler nur begründen lassen [soll], wenn die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelte "54vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44 wird vertreten, dass die Entscheidung nur dahin zu überprüfen sei, ob auf Seiten der Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich " erachteten Stellungnahmen ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliege.55vgl. hierzu etwa zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 56, m.w.N. sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 –, juris, Rn. 61vgl. hierzu etwa zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 56, m.w.N. sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 –, juris, Rn. 61 Hiervon abweichend wird vertreten, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB als Verfahrensfehler in der Bauleitplanung nach dem Wortlaut des Baugesetzbuches (einschließlich seiner Planerhaltungsvorschriften in §§ 214 ff. BauGB) unabhängig davon beachtlich sein müsse, ob der planenden Gemeinde ein "offensichtlicher Rechtsmissbrauch " vorzuwerfen sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf Fälle eines evidenten Rechtsmissbrauchs für die Fallkonstellation des § 3 Abs. 2 BauGB sei nicht ersichtlich; das Merkmal des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens habe im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Zudem entspreche dieser Prüfungsmaßstab nicht den anerkannten Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum. Mit Blick auf die durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bezweckte Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (BT-Drs. 15/2250, S. 43) sei eine richtlinienkonforme Auslegung dahin vorzunehmen, dass die Fehlerprüfung nicht nur auf Fälle des "offensichtlichen Rechtsmissbrauchs " beschränkt sei.56vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 62 – 64 sowie hierauf verweisend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 62 – 64 sowie hierauf verweisend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46 Mache die Gemeinde von ihrem durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum Gebrauch, sei ihre Entscheidung in Anlehnung an § 114 VwGO daher daraufhin zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Es habe mithin eine Vertretbarkeitskontrolle stattzufinden.57vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46

185 Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wobei fallbezogen ohnehin festgestellt werden kann, dass die hier unterbliebene Einstufung der "Machbarkeitsstudie " als wesentlich und die unterlassene Auslegung auf Seiten der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

186 "Wesentlich " im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Stellungnahmen, die methodisch und inhaltlich faktisch bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit im Bereich der umweltbezogenen Planung substantiell zu erhöhen.58vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 –, juris, Rn. 77vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 –, juris, Rn. 77Die Stellungnahme muss sich inhaltlich ausführlich sowie substantiell und nicht nur pauschal und undifferenziert zu Umweltbelangen der konkreten Planung verhalten.59vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.9.2024 – 15 N 24.773 –, juris, Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 – juris, Rn. 61vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.9.2024 – 15 N 24.773 –, juris, Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 – juris, Rn. 61

187 Hieran gemessen erweist sich die "Machbarkeitsstudie " im vorliegenden Verfahren als "wesentlich " im vorbeschriebenen Sinn. Denn in diesem Verfahrensstadium ging aus diesem Bericht hervor, in welchen Bereichen der Bestandsstraße (unterteilt in die Bereiche 1 – 3) und in welchem Umfang eine Erweiterung der Straßenfläche (beispielsweise Verbreitung der Fahrbahn in den Bereichen 1 und 3 von rund 3 Meter auf 4,5 Meter zuzüglich Skaterfläche und Rand- bzw. Befestigungsfläche) und damit eine Beeinträchtigung des umliegenden Lebensraums vorgesehen ist. Zudem ist anhand dieser Studie auch ersichtlich, welche "Alternativen" betrachtet wurden.

188 Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum ist zwar dann nicht überschritten, wenn lediglich der Umweltbericht ausgelegt wird, in diesem aber sämtliche vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingearbeitet sind.60vgl. Krautzberger/Jaeger , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 61 und OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 60, m.w.N.vgl. Krautzberger/Jaeger , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 61 und OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 60, m.w.N. So liegt der Fall hier indes nicht.

189 In der Begründung des Bebauungsplans heißt es zur Alternativenprüfung/Standortentscheidung wie folgt:

190 " Die Standortentscheidung zur Trassenführung erfolgte mittels einer Machbarkeitsstudie zur Optimierung der Verkehrsführung zur Erschließung des Haldenplateaus. 61Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den SenatDazu wurden unter anderem mehrere Standortalternativen unter der Maßgabe des Eingriffs in den Bestand, der Herstellungskosten, der Befahrbarkeit sowie der Betriebskosten untersucht. Alle detailliert untersuchten Varianten sahen einen Anschluss an die L262 sowie eine Führung über die südliche Haldenflanke vor. Ein Anschluss an die Straße "Am Nußkopf" wurde aufgrund des ursprünglichen Haldenkonzeptes verworfen. Die favorisierte Variante greift auf bereits bestehende versiegelte und verdichtete Flächen zurück. Es muss kaum in den Bestand der Haldenflanke eingegriffen werden. Dies ist vor allem aufgrund der Standfestigkeit der Halde von entscheidender Bedeutung . 62Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat

191 Weitere Varianten zur Erschließung aus nördlicher oder östlicher Richtung sind aufgrund der topographischen Voraussetzungen ungeeignet. "

192 Im Umweltbericht heißt es unter "Anderweitige Planungsmöglichkeiten ":

193 "Im Vorfeld wurden alternative Streckenführungen für die Haldenzuwegung im Rahmen einer Machbarkeitsstudie geprüft. Die nun verfolgte Variante 2 soll in Planungsrecht umgesetzt werden." 63vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14 vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14

194 Danach ist aus dem Umweltbericht und der Begründung des Bebauungsplans einzig ersichtlich, dass eine "Machbarkeitsstudie " beziehungsweise ein Variantenvergleich vorgeschaltet war.

195 In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist zwar erkennbar, dass die Verkehrsfläche im unteren und oberen Bereich der Zufahrt (hier: Bereich 1 und Bereich 3) doppelt so breit ausgestaltet ist wie im mittleren Bereich (hier: Bereich 2). Den textlichen Festsetzungen sind jedoch keine weitergehenden Informationen oder Maße zu entnehmen. Zudem ist insbesondere anhand des Bebauungsplans und der Begründung bzw. dem Umweltbericht nicht ersichtlich, was Gegenstand der "Variantenuntersuchung " war. Zwar ist in der Faunistischen Untersuchung der Hinweis enthalten, dass "3 Varianten der Zufahrt " diskutiert worden seien, wobei man sich für die Variante 2 dieses Gutachtens (Stand 11/2020) entschieden habe. Ferner ist hier ein Auszug aus dem Gutachten in Gestalt einer Abbildung zur Variante 2 sowie des oben beschriebenen "Variantenvergleichs " – der allein eine Betrachtung des Bereichs 2 von 3 enthält – abgedruckt.64vgl. S. 2-3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021vgl. S. 2-3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021 Allerdings erfolgt keine weitergehende Erläuterung beziehungsweise Klarstellung, dass dieser "Variantenvergleich " einzig einen von drei Streckenbereichen (hier: Bereich 2) betrifft, wobei die Darstellung sogar den – unrichtigen – Eindruck fördert, dass der "Variantenvergleich " für die gesamte Zufahrt angestellt worden ist und insoweit "kein Eingriff in [den] Bestand " notwendig sei.65vgl. S. 3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021vgl. S. 3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021

196 Hiervon ausgehend hat die Bezugnahme auf die "Machbarkeitsstudie " in den Planunterlagen die Verpflichtung zur Auslegung nicht obsolet werden lassen.

197 Das rechtsmissbräuchliche Unterlassen der Auslegung folgt im vorliegenden Fall insbesondere aus dem Umstand, dass die "Machbarkeitsstudie " (Stand: 11/2020) zu diesem Zeitpunkt die wesentliche Grundlage für die Straßenführung war, die das zentrale Element der 3. Änderung des Bebauungsplans darstellte. Der genaue Inhalt dieser Studie – die Einteilung der geprüften Bereiche, die verschiedenen "Varianten " sowie die Kostenseite – war anhand der ausgelegten Planunterlagen nicht bzw. nicht ausreichend nachzuvollziehen. Vielmehr wird in der Begründung des Bebauungsplans – wie dargelegt – der unrichtige Eindruck erweckt, es sei aufgrund der ausgewählten "Variante " "kein Eingriff " in den umliegenden Bereich geboten beziehungsweise die Eingriffe seien marginal. Dies steht jedoch in Widerspruch zu dem Inhalt der "Machbarkeitsstudie ", sodass der Öffentlichkeit ein essentieller umweltrelevanter Planungsaspekt vorenthalten wurde.

198 bb. Zugleich ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a.F. festzustellen, der die Plangeberin zu Angaben verpflichtet, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

199 Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung leitet die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Die Bekanntgabe von Ort und Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt von der Gemeinde die Mitteilung von einfachen Informationen formalen Charakters. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist Teil dieses Verfahrensschritts. Sie ist insoweit formal, als die Gemeinde nicht zur Selektion der bekannt zu machenden Informationen befugt ist, sie also – anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB – zwischen von ihr für wesentlich oder unwesentlich gehaltenen Informationen nicht unterscheiden darf.66vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 CN 7/18 –, BVerwGE 165, 387-395, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 CN 7/18 –, BVerwGE 165, 387-395, Rn. 15

200 Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a.F. daher, die Informationen entsprechend ihrem Inhalt nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen und die so gebildeten Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren.67stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 12, sowie Urteile vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387 Rn. 13, vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 19 f. und vom 29.9.2015 - 4 CN 1.15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18, Rn. 9stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 12, sowie Urteile vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387 Rn. 13, vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 19 f. und vom 29.9.2015 - 4 CN 1.15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18, Rn. 9

201 Bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben.68vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387, Rn. 15

202 Die Bekanntmachung vom 10.8.2022 genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar benennt sie als umweltbezogene Informationen den Umweltbericht, die faunistische Untersuchung, die Erfassung und artenschutzrechtliche Prüfung der Fledermausfauna sowie den Fachbeitrag Artenschutz mit jeweils weiterer Erläuterung des Inhalts und führt daneben tabellarisch die von ihr als umweltrelevant eingestuften Stellungnahmen nebst einer schlagwortartigen Beschreibung auf. Indes wird die "Machbarkeitsstudie " (Stand 11/2020) in dieser Aufzählung nicht benannt. Zwar muss nicht der jeweilige Titel der umweltbezogenen Information benannt werden; es ist auch ausreichend, das behandelte Umweltthema hinreichend genau zu bezeichnen, um den Anstoß zur weiteren Beschäftigung mit der Planung zu bewirken.69vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 15 Dem wird hier jedoch nicht genügt.

203 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a.F. liegt jedenfalls dann vor, wenn die Informationen von den in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Titeln nicht erfasst werden, die Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen also inhaltlich unvollständig sind.70vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21 § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a.F. verlangt eine vollständige Information; ein Beurteilungsspielraum besteht insofern nicht.71St. Rspr., vgl.: BVerwG, Urteile vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 18 und vom 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16, Rn. 11St. Rspr., vgl.: BVerwG, Urteile vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 18 und vom 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16, Rn. 11 In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs muss sich daher jede verfügbare Umweltinformation thematisch wiederfinden.72vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21 Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung insoweit erfüllt. Die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt. Maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit.73vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 22 - 23vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 22 - 23

204 Diesen Anforderungen wird hier nicht entsprochen. Weder ist anhand der Angaben in der Bekanntmachung ersichtlich, dass Informationen zur Straßenführung beziehungsweise der Erweiterung derselben vorlagen noch, dass ein Variantenvergleich unter Berücksichtigung der jeweiligen Eingriffsintensität beziehungsweise der Flächeninanspruchnahme angestellt wurde. Das Vorliegen dieser Umweltinformation kann auch anhand der in der Bekanntmachung benannten Informationen beziehungsweise Schlagwörter nicht abgeleitet beziehungsweise unter die verwendeten Begriffe definiert werden, sodass die Bekanntmachung insoweit ihre Anstoßfunktion verfehlt hat und ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. vorliegt.

205 cc. Diese Verfahrensfehler sind nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich.

206 Für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG kommen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwRG die Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB zur Anwendung.74vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 78 - 79vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 78 - 79

207 Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler benannt.

208 Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB, wonach ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB unbeachtlich ist, wenn einzelne Angaben dazu gefehlt haben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist hier nicht einschlägig. Angesichts der strengen Anforderungen an die Bekanntmachungen von Umweltbelangen ist die Vorschrift restriktiv auszulegen.75vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 3 BauGB, Rn. 6avgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 3 BauGB, Rn. 6a Da eine einzelne fehlende Information durchaus erhebliche Bedeutung haben kann, ist bezüglich der fehlenden "einzelnen Angabe " keine numerische Betrachtung anzustellen, sondern vielmehr auf deren Bedeutung für die konkrete Planung abzustellen.76vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 50, m.w.N.vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 50, m.w.N.

209 Der hier in Rede stehende Ausbau der Bestandsstraße und der damit einhergehende Eingriff in die umliegende Landschaft beziehungsweise die Flächeninanspruchnahme stellen aus umweltrechtlicher Sicht ein Kernproblem der Planung der Antragsgegnerin dar. Das mit der Bekanntmachung verfolgte gesetzgeberische Ziel, der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung über die von der Planung aufgeworfenen Umweltprobleme zu vermitteln, würde verfehlt, wenn diese Information zu den Naturschutzbelangen – anhand derer sich die Dimension des Eingriffs ableitet lässt – als nur "vereinzelte " Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bewertet würde. Eine sachgerechte Umweltinformation, auf die es dem Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ankommt, wäre bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht mehr gewährleistet.77vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.4.2016 – 2 E 20/13.N –, juris, Rn. 41vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.4.2016 – 2 E 20/13.N –, juris, Rn. 41

210 dd. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese Verfahrensfehler nicht wegen Verstreichens der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB seit Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich geworden.

211 Die Bekanntmachung des Bebauungsplans – hier eine ordnungsgemäße Bekanntmachung unterstellt – erfolgte am 13.9.2023 auf der Internetseite der Antragsgegnerin (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. §§ 5a Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Schiffweiler - Bekanntmachungssatzung - ), sodass die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 13.9.2024 – vor Erhebung der Rügen durch den Antragsteller in der Antragsbegründung vom 30.9.2024 – verstrichen wäre.

212 Allerdings wurde die Rügefrist des § 215 BauGB vorliegend nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt.

213 Zwar hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Bekanntmachung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen, indem sie den Inhalt der §§ 214, 215 BauGB in Teilen wiedergegeben hat (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Soweit der Antragsteller unter anderem einen Datumsfehler im Rahmen der Bekanntgabe rügt, führt ein Fehler bei der Angabe des Datums des Inkrafttretens einer Satzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich zur Verfehlung des Hinweiszwecks.78vgl. BVerwG, Urteile vom 25.4.2023 – 4 CN 9/21 –, juris, Rn. 27, m.w.N. sowie Urteil vom 14.6.2012 – 4 CN 5/10 –, juris, Rn. 22 ff, m.w.N.; vgl hierzu auch: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 160. EL August 2025, § 10 BauGB, Rn. 143-146vgl. BVerwG, Urteile vom 25.4.2023 – 4 CN 9/21 –, juris, Rn. 27, m.w.N. sowie Urteil vom 14.6.2012 – 4 CN 5/10 –, juris, Rn. 22 ff, m.w.N.; vgl hierzu auch: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 160. EL August 2025, § 10 BauGB, Rn. 143-146 Nichts anderes dürfte für den Fall gelten, dass in der Bekanntmachung des Bauleitplans kein Datum angegeben wird.79vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 43vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 43

214 Allerdings steht dem Lauf der Rügefrist nach § 215 BauGB der Umstand entgegen, dass die Bekanntmachung einen irreführenden Zusatz enthielt.

215 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB keinen irreführenden Zusatz haben und insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Sie muss die durch die Planung Betroffenen bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam machen, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen können. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB a.F. genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus.80St. Rspr. BVerwG, Urteile vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 15 m. w. N. sowie vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 15 und Beschlüsse vom 8.1.2024 – 4 BN 15/23 –, juris, Rn. 3 sowie vom 31.1.2022 - 4 BN 25.21 – juris, Rn. 5St. Rspr. BVerwG, Urteile vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 15 m. w. N. sowie vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 15 und Beschlüsse vom 8.1.2024 – 4 BN 15/23 –, juris, Rn. 3 sowie vom 31.1.2022 - 4 BN 25.21 – juris, Rn. 5

216 So liegt der Fall hier. Der in Fettdruck am Ende des Bekanntmachungstextes enthaltene Hinweis " Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.09.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt "war geeignet, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen.

217 Hierbei ist sehen, dass der Begriff der "Rechtskraft " im Baugesetzbuch nicht verwendet wird beziehungsweise in Zusammenhang mit der Bauleitplanung nicht zur Anwendung kommt. § 10 Abs. 3 BauGB regelt vielmehr das "Inkrafttreten " des Bebauungsplans in Anknüpfung an dessen Bekanntgabe. Der Begriff des Inkrafttretens ist indes nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Rechtskraft. Inkrafttreten nach § 10 Abs. 3 BauGB meint, dass der Bebauungsplan mit seiner Bekanntmachung rechtsverbindlich wird,81vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 10 BauGB, Rn. 48vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 10 BauGB, Rn. 48 wobei ab diesem Zeitpunkt in der Regel die Fristen zur Fehlerkontrolle laufen (vgl. die Jahresfrist für die Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie die einjährige Ausschlussfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB). Demgegenüber sind bestimmte gerichtliche Entscheidungen der Rechtskraft fähig.82vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 109-111a sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13 ff.vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 109-111a sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13 ff. Formell rechtskräftig ist eine Entscheidung, die mit Rechtsmitteln bzw. ihnen gleichgestellten befristeten Rechtsbehelfen nicht oder nicht mehr angefochten werden kann.83vgl. § 121 VwGO; hierzu: Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13vgl. § 121 VwGO; hierzu: Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13Die materielle Rechtskraft beschreibt die Bindung der Verfahrensbeteiligten und weiterer Personen an den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.84vgl. Kluckert, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Auflage 2022, § 52 Rn. 34-36 sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13, 45 ff.vgl. Kluckert, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Auflage 2022, § 52 Rn. 34-36 sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13, 45 ff.

218 Hiervon ausgehend konnte durch die Verwendung der – optisch besonders hervorgehobenen – Formulierung "bereits Rechtskraft " erlangt, auf Betroffenenseite der unrichtige Eindruck entstehen, die Satzung sei nicht mehr gerichtlich überprüfbar. Das Wort "bereits " unterstreicht diesen Eindruck und suggeriert dem objektiven Betrachter, es sei "bereits " unabhängig von dieser Bekanntmachung ein Umstand eingetreten, der die benannte "Rechtskraft " mit sich gebracht habe. Dies ist in der Gesamtschau irreführend und war geeignet, Betroffene von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten. Zwar ist in der textlichen Beschreibung der Bekanntmachung vor diesem Hinweis auch auf die Vorgaben der §§ 214, 215 BauGB hingewiesen worden, allerdings befindet sich der vorgenannte "Rechtskraft "-Hinweis in Fettdruck am Ende des Textes und erweckt dadurch den Eindruck eines besonderen Gewichts gegenüber dem Vorstehenden.

219 Der unzutreffende Zusatz führt dazu, dass die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde und die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel weiter beachtlich sind.85vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 24vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 24

220 Danach kann hier offenbleiben, ob im vorliegenden Fall Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie (UVP-RL) zur Anwendung kommen könnte und ob dieser so auszulegen wäre, dass die Vorschrift einer Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in umweltrechtlichen Verfahren entgegenstünde.86vgl. hierzu: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.3.2017 – 4 CN 3/16 –, juris, Rn. 11 ff. (Anm.: Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2018 – 4 CN 1/18 – eingestellt) sowie Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 215 BauGB, Rn. 6vgl. hierzu: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.3.2017 – 4 CN 3/16 –, juris, Rn. 11 ff. (Anm.: Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2018 – 4 CN 1/18 – eingestellt) sowie Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 215 BauGB, Rn. 6

221 b. Der Bebauungsplan leidet zudem an offensichtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (vgl. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB).

222 § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.87vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 und BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 und BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21 Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können.88vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24Für die Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB die allgemeine Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung, wobei die Umweltprüfung eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange ist.89vgl. Battis , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff.vgl. Battis , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff.

223 Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern in der Regel erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Fallbezogen tritt der Umstand hinzu, dass die Antragsgegnerin die "Zufahrt Halde " wohl als Anlage des öffentlichen Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBO) einordnet, sodass nicht von dem Bedürfnis einer gesonderten Baugenehmigung nach der Landesbauordnung ausgegangen wird90vgl. Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Auflage 2025, Rn. 5594 - 5596, Rn. 5603vgl. Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Auflage 2025, Rn. 5594 - 5596, Rn. 5603 und daher der Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit auf Ebene der Bauleitplanung besonderes Gewicht zukommt.91vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 108vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 108

224 Hiervon ausgehend ist vorliegend von einem Ermittlungsdefizit in Bezug auf die abwägungserheblichen umwelt- beziehungsweise artenspezifischen Belange auszugehen.

225 aa. Die Umweltprüfung genügt im Hinblick auf die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c.92vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 96 – 97, 200 ff.vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 96 – 97, 200 ff.

226 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist, wobei sich die Umweltprüfung auf das bezieht, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauGB).

227 Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB).

228 Die Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c BauGB) setzt den Anhang I der RL 2001/42/EG und der UVP-ÄndRL 2014/42/EU um und veranschaulicht, was kraft Gesetzes im Umweltbericht als Ergebnis konkreter Prüfschritte enthalten sein muss.93vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 2 BauGB, Rn. 15vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 2 BauGB, Rn. 15

229 Nach Ziffer 2 lit. b der Anlage 1 hat der Umweltbericht eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden, zu enthalten, wozu eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gehört; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bis lit. i BauGB zu beschreiben, unter anderem infolge

230 aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

231 bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist.

232 Diese Beschreibung soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen.

233 Hieran gemessen erweist sich der Umweltbericht als unzureichend. Denn eine Prognose im vorgenannten Sinn fehlt insbesondere mit Blick auf die für den Straßenausbau tatsächlich in Anspruch genommenen natürlichen Ressourcen.

234 Sowohl im Umweltbericht als auch in der Faunistischen Untersuchung und dem Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht) wird wiederholt auf einen "geringfügigen " Eingriff in Bestandsflächen sowie eine "geringe " oder "vereinzelte " Entnahme von Gehölzen verwiesen. Der tatsächlich zu erwartende Eingriff in den umliegenden Lebensraum geschützter Arten ist hiervon ausgehend nicht zu erkennen beziehungsweise der Umfang des zu erwartenden Flächenverbrauchs wird vielmehr durch die gewählten Formulierungen verschleiert. Einzig auf dem rund 400 Meter langen – mittleren – Bereich (Steilstrecke) soll ein lichtsignalgeregelter Verkehr stattfinden, wohingegen im "Bereich 1" (ca. 300 Meter) und dem "Bereich 3" (ca. 325 Meter) ein Ausbau der Bestandsstraße zwecks zweispuriger Befahrung nebst Fußgängerbereich vorgesehen ist.

235 Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe für die "Zufahrt Halde " eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 3.000 qm im Raum – wobei bei dieser Betrachtung weder die benötigten Böschungssicherungen in Gestalt von Gabionenwänden einbezogen sind noch der Frage nachgegangen wurde, welcher temporäre Flächenverbrauch im Rahmen der Bauphase möglicherweise hinzutritt – erweist sich dies ohne Weiteres als nachvollziehbar.

236 Ausgehend von der wesentlichen Verbreiterung der vorhandenen Straßenführung hätte die Antragsgegnerin den zu erwartenden Eingriff in unbebaute Freifläche – und damit in Lebensräume geschützter Arten – weiter aufklären müssen.

237 Dass keine Zweifel an der Erforderlichkeit umfangreicher Böschungssicherung im Falle des Straßenausbaus angebracht sind, belegt im Übrigen auch der aktuelle Erläuterungsbericht zur Verkehrsführung, der durch die ... GmbH im Juni 2025 im Auftrag der Beigeladenen erstellt worden ist. In diesem Gutachten wird davon ausgegangen, dass im Bereich 1 – in Richtung "Schlammweiher " – eine Gabionenwand mit einer Länge von rund 110 Metern und einer Höhe von bis zu 3 Metern und im weiteren Verlauf der Straße in Richtung Steilstrecke eine weitere 60 Meter lange Gabionenwand zum Abfangen des Haldenhanges notwendig seien. Zudem gehen die Verfasser dieses Gutachtens davon aus, dass im Bereich 2 – der lichtsignalgeregelt sein soll – in zwei Teilabschnitten Gabionenwände mit einer Gesamtlänge von 130 Metern benötigt würden. Im Bereich 3 seien zusätzliche Gabionenwände mit einer Gesamtlänge von 125 Metern zur Böschungssicherung erforderlich.94vgl. „Halde Reden – Optimierung der Verkehrsführung/ Erläuterungsbericht zur HU BAU“, ... GmbH, Juni 2025, S. 8 -10vgl. „Halde Reden – Optimierung der Verkehrsführung/ Erläuterungsbericht zur HU BAU“, ... GmbH, Juni 2025, S. 8 -10 Zwar lagen diese Informationen erst nach Bekanntgabe des Bebauungsplans vor, allerdings war für die Antragsgegnerin anhand des Lageplans zur "Variante 2 " ("Machbarkeitsstudie ", Stand 11/2020) bereits vor dem Beschluss des Bebauungsplans hinreichend ersichtlich, dass neben dem Ausbau auf eine doppelspurige Straße an den Randbereichen raumgreifende Hangsicherungsmaßnahmen erforderlich werden dürften. Dieser Umstand hätte angesichts der Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen im Verfahren der Bauleitplanung weiter aufgeklärt werden müssen.

238 Lassen – wie hier – weder die Begründung des Bebauungsplans noch der Umweltbericht und die zugehörigen Anlagen den tatsächlichen Flächenbedarf und den damit einhergehenden Eingriff in den Lebensraum geschützter Arten erkennen, sondern wird vielmehr entgegen der tatsächlichen Umstände der – unrichtige – Eindruck erweckt, es sei keine wesentliche Flächeninanspruchnahme zu erwarten, leidet der Bebauungsplan an einem durchgreifenden Ermittlungsfehler betreffend die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen.

239 bb. Die Ermittlungen sind zudem fehlerbehaftet, weil die Auswirkungen auf Tiere vorliegend nur unzureichend ermittelt wurden.

240 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BNatSchG in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden (vgl. § 1a Abs. 4 BNatschG).

241 Betreffend die in einem Bebauungsplanverfahren gebotene Ermittlung der Betroffenheit streng oder besonders geschützter Arten gilt, dass nach außerrechtlichen, nämlich naturschutzfachlichen Kriterien zu beurteilen ist, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier im Falle der Realisierung des Bebauungsplans einem der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfällt.95Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff. Zwar verpflichtet das Erfordernis einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume die Behörde nicht zur Fertigung eines lückenlosen Arteninventars.96vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200 Liegen dem Plangeber konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von besonders schützenswerten Arten vor, löst dies das Erfordernis einer Befassung, gegebenenfalls auch in Gestalt einer aktiven Suche danach, aus.97vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 89 - 90 (m.w.N.)vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 89 - 90 (m.w.N.) Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards oftmals fehlen, steht dem Plangeber insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Gemeinde bzw. Stadt unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahingehend, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.98vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.

242 Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.99vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 16

243 Dies war hier nicht der Fall.

244 Zwar wurden vorliegend im Jahr 2021 die vorhandenen Arten ermittelt. Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Ermittlung der Betroffenheit geschützter Arten beziehungsweise an die Prüfung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG wird der dem Bebauungsplan gemäß § 2a Satz 2 BauGB zugrundeliegende Umweltbericht (Stand: Januar 2023), der im Auftrag der Beigeladenen erstellt worden ist, jedoch nicht gerecht.

245 Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass unmittelbar angrenzend an die – anzubauende – Bestandsstraße nach dem Fachbeitrag Artenschutz unter anderem Lebensräume von streng geschützten Amphibien und Reptilien nachgewiesen sind,100vgl. Abbildung 9 und 10, Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht), Stand: Januar 2023vgl. Abbildung 9 und 10, Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht), Stand: Januar 2023 wobei im Rahmen des Umweltberichts unter anderem der Umfang der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu ermitteln ist.101vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 103, m.w.N.vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 103, m.w.N.

246 Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass es betreffend den Straßenbau keine valide Bewertung in Bezug auf die Betroffenheit geschützter Amphibien gibt, obwohl die Geburtshelferkröte als streng geschützte Art im südlichen Haldenabhang – nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern – im künftigen Eingriffsumfeld ihre Landlebensräume hat.

247 Denn in dem Fachbeitrag Artenschutz wurde einzig die Zunahme des Besucherverkehrs beziehungsweise die Zerschneidung der Wanderkorridore als relevant eingestuft und insoweit ein erhebliches Tötungsrisiko bejaht, dem man mit einem Amphibienleitsystem begegnen könne.102vgl. Fachbeitrag Artenschutz, Stand: Januar 2023, S. 17, 19-20vgl. Fachbeitrag Artenschutz, Stand: Januar 2023, S. 17, 19-20 Daneben wurde festgesetzt, dass das Baufeld "vor Beginn der Bauarbeiten " mit einem Amphibienzaun eingrenzt und auf Amphibien untersucht werden soll (vgl. Festsetzung 7.2, Nr. 8 und 11). Indes fand keine Bewertung der mit dem Straßenausbau einhergehenden Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten statt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Es steht zu vermuten, dass von dieser Bewertung abgesehen wurde, weil der zu erwartende Eingriff in die umliegende Landschaft als "gering " eingestuft wurde.

248 Insoweit ist aber betreffend die Geburtshelferkröte – die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt ist und auf der Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien (2020) als stark gefährdet (Stufe 2) gelistet ist –103vgl. Artensteckbrief, Alytes obstetricans – Geburtshelferkröte, https://www.bfn.de/artenportraits/alytes-obstetricansvgl. Artensteckbrief, Alytes obstetricans – Geburtshelferkröte, https://www.bfn.de/artenportraits/alytes-obstetricans zu sehen, dass der Erhaltungszustand dieser Art am Standort Halde Landsweiler Reden nach dem im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz erstellten FFH-Monitoring Saarland 2025 zur Geburtshelferkröte - Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768) als "schlecht " (Wertstufe C) eingestuft wird. Das FFH-Monitoring 2009 - Herpetofauna, Endbericht bewertete den Zustand der Population der Geburtshelferkröte im Bereich der Bergehalde noch mit "mittel-schlecht " (Erhaltungszustand C).104vgl. http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/Allgemeine_Daten/Arten_der_FFH-Anhaenge/Bufo_calamita-Kreuzkroete/Monitoring%20Bericht%202009.pdfvgl. http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/Allgemeine_Daten/Arten_der_FFH-Anhaenge/Bufo_calamita-Kreuzkroete/Monitoring%20Bericht%202009.pdf

249 Ferner rügt der Antragsteller zu Recht, dass für die Art der Mauereidechse keine erhebliche – sondern lediglich eine "potentielle " – Betroffenheit festgestellt worden ist, obwohl durch die hangseitige Verbreiterung der Zufahrtstraße insbesondere im Bereich 3 der geplanten Zufahrtsstraße unmittelbar in Reptilienlebensräume eingegriffen wird.

250 Zur Betroffenheit streng geschützter Reptilien heißt es in dem Fachbeitrag Artenschutz:

251 "[…] Für die Errichtung der Haldenzufahrt findet lediglich eine geringe Entnahme von Gehölzen in den Randbereichen statt, da auf bereits versiegelte und teilversiegelte Flächen zurückgegriffen wird. Aus den Kartierungen im Rahmen des Fachbeitrages sowie aus den vorgesehenen baulichen Maßnahmen ergibt sich keine erhebliche Betroffenheit.

252 […] Entlang des Eingriffsbereiches liegen Nachweise der Mauereidechse vor. Die Mauereidechse erweitert derzeit als expansive Art ihren Lebensraum permanent, so dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden und keine erheblich negativen Beeinträchtigungen des guten Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Mauereidechse abzusehen sind. Die Mauereidechse ist im Saarland ungefährdet. […]

253 Neben der Mauereidechse wurden im Untersuchungsgebiet Nachweise der Waldeidechse und der Blindschleiche am Rande des Eingriffsbereiches erbracht. Als "besonders" geschützte Arten sind sie nicht europa-rechtlich relevant.

254 Die übrigen Nachweise planungsrelevanter Arten liegen abseits des Eingriffsbereiches, sodass keine unmittelbare Betroffenheit für die Arten Zauneidechse, Schlingnatter und Ringelnatter zu erwarten ist. Die Beeinträchtigungen entlang der geplanten Zufahrtstraße sind für die dort nach-gewiesenen Arten lediglich lokal und temporär, sodass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Populationen auszugehen ist ."

255 Hieran anknüpfend empfiehlt der Fachbeitrag Artenschutz (FBA) als "Maßnahmen zum Artenschutz und Pflege " für die Gruppe der Reptilien:

256 Der Fachbeitrag lässt hier – wohl wiederum basierend auf der Unterstellung, dass nur "kleinräumig " in die Haldenfläche eingegriffen werde – unberücksichtigt, dass bereits mit Beginn der Bauphase innerhalb des Baufeldes erhebliche Eingriffe in den Lebensraum der entlang der Zufahrtsstraße festgestellten Mauereidechse zu erwarten sind, die mit einem signifikanten Tötungsrisiko einhergehen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich diese Tierart bei Baumaßnahmen beziehungsweise einer Baufeldfreimachung in den Wintermonaten in der Winterruhe befindet.105Die Überwinterung erfolgt in bis zu 2 m tiefen, frostfreien Fels- oder Boden- bzw. Mauerspalten in denen die Temperatur während der Überwinterung nicht unter 5°C fällt (Schulte 2008), vgl. den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz – Podarcis muralis – Mauereidechse –, abrufbar unter: https://www.bfn.de/artenportraits/podarcis-muralisDie Überwinterung erfolgt in bis zu 2 m tiefen, frostfreien Fels- oder Boden- bzw. Mauerspalten in denen die Temperatur während der Überwinterung nicht unter 5°C fällt (Schulte 2008), vgl. den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz – Podarcis muralis – Mauereidechse –, abrufbar unter: https://www.bfn.de/artenportraits/podarcis-muralis Soweit der Beitrag betreffend die Mauereidechse darauf verweist, dass sich diese Art "extensiv " ausbreite, ändert diese Bewertung nichts an dem Umstand, dass es sich um eine streng geschützte Art handelt, die unter das Tötungsverbot fällt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL). Die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind nicht abwägungsfähig,106vgl. Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2026, § 1a BauGB, Rn. 168vgl. Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2026, § 1a BauGB, Rn. 168 sodass es der Gemeinde nicht offensteht, eine bestimmte Art selbstständig von diesem Schutzkatalog auszunehmen. Anhaltspunkte für eine objektive Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sind weder seitens der Antragsgegnerin dargetan noch ersichtlich.

257 Im Übrigen stellen der Beschlussfassung des Gemeinderates nachgehende Überwachungsmaßnahmen (wie etwa ein Monitoring) kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren.107vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 105; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 29 (im Rahmen von CEF-Maßnahmen) sowie OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 109 - 111vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 105; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 29 (im Rahmen von CEF-Maßnahmen) sowie OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 109 - 111

258 Danach kann hier offenbleiben, ob der Antragsteller auch mit dem Einwand durchzudringen vermag, wonach der seit der Aufstellung des Bebauungsplans "Garten Reden " im Jahr 2011 eingetretene Artenrückgang beziehungsweise die aktuelle Populationsdichte im Rahmen des Umweltberichts nicht ermittelt beziehungsweise nicht bewertet worden sei. Wenngleich für diesen Einwand jedenfalls der Umstand sprechen dürfte, dass zur Bewertung des Störungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – das u.a für streng geschützte Arten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG gilt – die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art (Bezugspunkt "lokale Population ") zu berücksichtigen sind und Störungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie vorliegen, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer Art vermindert werden, sodass bei seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen bereits die Beeinträchtigung von einzelnen Individuen relevant sein kann.108vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer 3. Auflage 2025, BNatSchG § 44 Rn. 10-15 (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, II.3.2, Tz. 38 f.)vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer 3. Auflage 2025, BNatSchG § 44 Rn. 10-15 (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, II.3.2, Tz. 38 f.) Zudem kann eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.109vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Tapiola, C-674/17 – juris Rn. 54 ff., 66, 68 m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.3.2026 – 19 NE 25.1557 –, juris, Rn. 86vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Tapiola, C-674/17 – juris Rn. 54 ff., 66, 68 m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.3.2026 – 19 NE 25.1557 –, juris, Rn. 86 Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden.

259 cc. Ferner dringt der Antragsteller mit dem Einwand durch, dass im Rahmen des Umweltberichtes beziehungsweise des Fachbeitrags Artenschutz keinerlei Bewertung betreffend den Einfluss der geplanten Beleuchtung des gesamten Wegenetzes auf der Haldenfläche – insbesondere zur Nachtzeit – in Bezug auf Amphibien sowie die Auswirkungen auf die geschützten Biotope (vgl. § 30 BNatSchG) stattgefunden hat, sondern lediglich auf die Insektenfreundlichkeit der Leuchtmittel abgestellt wurde.

260 Hierbei ist zu sehen, dass die Maßnahmenfläche M1 – in deren Zentrum sich eine Weiherfläche befindet – ein geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG) ist und direkt unterhalb der "Zufahrt Halde " liegt, wobei Lichtanlagen aufgrund der ebenen Flächen aquatischer Lebensräume in einem großen Wirkradius nachteilige Auswirkungen hervorrufen können.110vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, m.w.N.vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, m.w.N. Weiterhin sind Amphibien größtenteils nachtaktiv, wobei ihre an nächtliche Bedingungen optimal angepasste visuelle Wahrnehmung durch künstliche Beleuchtung erheblich gestört werden kann.111vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, 37, m.w.N.vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, 37, m.w.N.

261 Insoweit ist ein vollständiger Ermittlungs- und Bewertungsausfall festzustellen.

262 dd. Die aufgezeigten Ermittlungsdefizite stellen sich zudem sämtlich als beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar.

263 Ein Ermittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus.112vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 – 5 S 1873/15 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 –, juris Rn. 50vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 – 5 S 1873/15 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 –, juris Rn. 50 Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen hiervon hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist. Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird.113vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 37 (m.w.N.)vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 37 (m.w.N.)

264 So liegt der Fall hier. Der Umweltbericht nebst den zugehörigen Unterlagen ließ keine sachgerechte Einschätzung der zu erwartenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten und damit kein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu. Von der Planung berührte, nicht valide ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte " im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.114vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110 Dies ist bezüglich der hier in Rede stehenden umwelt- bzw. artenschutzrechtlichen Belange der Fall.

265 Insgesamt ist anhand der aufgezeigten Defizite festzustellen, dass der Bebauungsplan auf einer nicht validen artenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung beruht, sodass kein aussagekräftiges Bild über die Betroffenheit geschützter Arten vorliegt. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen.115vgl. zu diesem Maßstab: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 65vgl. zu diesem Maßstab: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 65 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.116vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris, Rn. 22 sowie BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 76vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris, Rn. 22 sowie BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 76

266 Wie bereits ausgeführt steht die Ausschlussfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Geltendmachung des Fehlers hier nicht entgegen.

267 3. Dem streitbezogenen Bebauungsplan haften ferner erhebliche materielle Fehler an.

268 a. Der Bebauungsplan leidet unter einem erheblichem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB).

269 Der Antragsteller dringt insoweit bereits mit seinem Einwand durch, wonach es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates am 1.3.2023 an der erforderlichen rechtlichen Sicherung der Artenschutzmaßnahmen gemangelt hat, weil der städtebauliche Vertrag erst im September 2023 unterzeichnet worden ist.

270 Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zum Bebauungsplan nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

271 Zwar hat die Antragsgegnerin vorliegend "Sonstige Maßnahmen zum Artenschutz (nicht verortet) " unmittelbar im Textteil des Bebauungsplans festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Allerdings hat sie zugleich

272 "gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass die o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 135a-c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln ."

273 Selbst wenn man unterstellt, dass sowohl Maßnahmen der Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestimmungen beim Vollzug eines Bebauungsplans vorbeugend zu verhindern (sog. CEF-Maßnahmen) als auch Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden können,117vgl. hierzu jedoch: VGH München, Urteil vom 30.03.2010 - 8 N 09.1861-1868, 1870-1875, beck-online sowie Patzelt, Die Absicherung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren über städtebauliche Verträge, ZUR 2014 Heft 11, 600 (603) sowie zum Regelungsgehalt des § 1a Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 21/20 –, juris, Rn. 6vgl. hierzu jedoch: VGH München, Urteil vom 30.03.2010 - 8 N 09.1861-1868, 1870-1875, beck-online sowie Patzelt, Die Absicherung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren über städtebauliche Verträge, ZUR 2014 Heft 11, 600 (603) sowie zum Regelungsgehalt des § 1a Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 21/20 –, juris, Rn. 6 muss jedenfalls die Realisierung der Maßnahmen bei der vertraglichen Vereinbarung in vergleichbarer Weise sichergestellt sein wie bei Festsetzung der Maßnahmen im Bebauungsplan.118vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2003 – 8 C 11016/02 –, juris, Rn. 42vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2003 – 8 C 11016/02 –, juris, Rn. 42 Ohne das Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung der Maßnahmen bestünde die Gefahr, dass im Nachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Maßnahmen abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans gefährdet wäre.119vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73;vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73;

274 Dies bedeutet zugleich, dass der Inhalt des städtebaulichen Vertrags vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan als Satzung bindend feststehen muss.120vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 76, m.w.N. sowie Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 76, m.w.N. sowie Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12 Da § 1a Abs. 3 BauGB den Ausgleich des erheblichen Eingriffs in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zuweist, reicht es nicht aus, wenn in der Begründung des Bebauungsplans lediglich darauf hingewiesen wird, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung bestimmter Maßnahmen geplant sei. Fehlt es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an entsprechenden Vereinbarungen, können diese nicht Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sein.121vgl. Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12vgl. Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12

275 Diese Voraussetzung der ausreichenden Sicherung der Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Garten Reden, 3. Änderung " am 1.3.2023 als Satzung beschlossen hat und der städtebauliche Vertrag erst am 11.8.2023 durch die Geschäftsführung der Beigeladenen und am 7.9.2023 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet worden ist.

276 Die fehlende Sicherung der Maßnahmen stellt einen Abwägungsmangel dar, der die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses selbst begründet. Es handelt sich nämlich um einen Rechtsverstoß, der einen wesentlichen Bestandteil der Abwägung der Belange des Naturschutzes betrifft. Er wirkt sich auf das gefundene Ergebnis der Abwägung aus und ist deshalb stets beachtlich.122vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N –, juris, Rn. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.2.2015 - 2 D 1 /13. NE – juris, Rn. 119, 120vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N –, juris, Rn. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.2.2015 - 2 D 1 /13. NE – juris, Rn. 119, 120

277 b. Zudem bestehen Zweifel an der Bestimmtheit der den städtebaulichen Vertrag betreffenden Festsetzung in Ziffer 7.2. des Bebauungsplans.

278 Hier bleibt insbesondere unklar, was mit dem Ausdruck "den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet " gemeint ist.

279 Dies gilt im Besonderen angesichts des Umstandes, dass hier unterschiedslos auf die "o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation " verwiesen wird, wobei unter Ziffer 7.2. insgesamt 27 verschiedene "Sonstige Maßnahmen zum Artenschutz (nicht verortet) " festgesetzt sind und einige dieser Maßnahmen nicht nur auf "Baugrundstücken " relevant sein können, so etwa die Erneuerung der Wanderkorridore für Amphibien (Ziffer 7.2.Nr. 23) oder die Erhaltung von Tagesverstecken von Reptilien (Ziffer 7.2. Nr. 15). Daher bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt erhebliche Zweifel an der ausreichenden Sicherung der Artenschutzmaßnahmen.

280 c. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mit Blick auf die Vollzugsfähigkeit angebracht sein könnten.

281 Problematisch dürfte insoweit sein, dass das zuständige Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in seinen Stellungnahmen von 26.8.2022 sowie vom 27.8.2021 gegenüber der Antragsgegnerin explizit auf die Waldeigenschaft des von dem Straßenausbau betroffenen Areal hingewiesen hat, wobei das Ministerium die Einholung einer Umwandlungsgenehmigung durch die Forstbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG beziehungsweise die Umwandlung auf Bebauungsplanebene nach § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. in seiner zweiten Stellungnahme vom 26.8.2022 wohl nur deswegen nicht mehr als erforderlich erachtet hat, weil seitens der Antragsgegnerin darauf verwiesen worden ist, dass es "nur zu einer Einzelentnahme von Bäumen im Stangenholzalter " kommen werde. Demgegenüber lässt der Straßenausbau – wie bereits aufgezeigt – keineswegs lediglich die "Entnahme einzelner Gehölze " erwarten. Vielmehr ist nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck davon auszugehen, dass insbesondere in den Bereichen 1 und 2 zur Herstellung der Zufahrtsstraße eine Vielzahl von Bäumen gerodet werden müsste. Der Frage, ob mit der Herstellung der "Zufahrt Halde " eine Waldumwandlung einhergeht, muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden.

282 4. Ebenso wenig muss auf die zahlreichen weiteren Einwendungen des Antragstellers eingegangen werden, weil der Normenkontrollantrag bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat.

III.

283 Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

IV.

284 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

285 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.123vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78

286 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

287 B e s c h l u s s

288 Der Streitwert wird – in Abweichung zu der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss vom 23.7.2024 – auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.2. und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).124vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, jurisvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, juris

Fußnoten

1) Nicht maßstabsgerechter Ausschnitt aus Teil A (Planzeichnung) des Bebauungsplans „Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher“ (2011)

2) Hinweis des Senats: Südlich, im Bereich der Grünflächen (hier: G2, grün gefärbt) gelegen

3) Hinweis des Senats: Nord-östlich gelegen

4) Hinweis des Senats: M3 umfasst zwei separate Biotope, jeweils nord-östlich, innerhalb des festgesetzten Sondergebiets (SO, orange gefärbt) gelegen und von den Grünflächen G7 umrandet

5) https://www.erlebnisort-reden.de/erleben/gastronomie

6) vgl. S. 36 der Verwaltungsakte („Verfahrensakte“)

7) Nicht maßstabsgerechter Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

8) vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

9) vgl. S. 9 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

10) vgl. S. 9-10 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden, 3. Änderung“

11) Auszug aus dem Fachbeitrag Artenschutz, Abbildung 9: Nachweise von Amphibienarten im Geltungsbereich und Darstellung des angenommenen Wanderkorridors (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021)

12) Abundanz bezeichnet die Häufigkeit, Dichte des Vorkommens einer Art

13) Auszug aus der Abbildung 10: Nachweise von Reptilienarten im Geltungsbereich (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021), Fachbeitrag Artenschutz

14) vgl. FFH-Monitoring Saarland 2025, Geburtshelferkröte Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768), Ergebnisse und Bewertung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, S. 12, 18

15) vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 72 sowie BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17

16) Im Einzelnen zu einer solchen Fallkonstellation: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 74 ff.

17) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3

18) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68

19) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52

20) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20

21) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51

22) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann

23) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892

24) vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21

25) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 73-74

26 ) vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 12 ff.

27) vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 29 ff.

28) vgl. Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), „Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung“, Stand 11/2020, S. 3

29) vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 1812 ff.

30) vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“, Stand Januar 2023, S. 9 und 11 sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14

31) Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 1“

32) Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 3“

33) vgl. S. 9, 13 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023

34) vgl. S. 10, 14 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023

35) Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte

36) vgl. hierzu: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 18

37) Hervorhebung durch den Senat

38) Hervorhebung durch den Senat

39) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 80 sowie Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 92

40) vgl. BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634 sowie zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1

41) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1/15 –, juris, Rn. 9 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 11 zum Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26); ebenso Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a

42) vgl. eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 13, m.w.N.

43) Hervorhebung durch den Senat

44) Hervorhebung durch den Senat

45) Hervorhebung durch den Senat

46) vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 3

47) vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 4-7

48) vgl. Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, S. 8

49) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 41

50) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.9.2010 – 8 S 2801/08 –, juris, Rn. 38

51) vgl. zu diesem Merkmal: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2026 – OVG 2 A 4/23 –, juris, Rn. 33

52) vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 45

53) vgl. Urteil des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, juris, Rn. 63

54) vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44

55) vgl. hierzu etwa zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 56, m.w.N. sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 –, juris, Rn. 61

56) vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 62 – 64 sowie hierauf verweisend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46

57) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 46

58) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 –, juris, Rn. 77

59) vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.9.2024 – 15 N 24.773 –, juris, Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.7.2024 – 1 MR 2/24 – juris, Rn. 61

60) vgl. Krautzberger/Jaeger , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.5.2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 61 und OVG Sachsen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 60, m.w.N.

61) Hervorhebung durch den Senat

62) Hervorhebung durch den Senat

63) vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden, 3. Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14

64) vgl. S. 2-3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021

65) vgl. S. 3 der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021

66) vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 CN 7/18 –, BVerwGE 165, 387-395, Rn. 15

67) stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 12, sowie Urteile vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387 Rn. 13, vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 19 f. und vom 29.9.2015 - 4 CN 1.15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18, Rn. 9

68) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387, Rn. 15

69) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 15

70) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21

71) St. Rspr., vgl.: BVerwG, Urteile vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, Rn. 18 und vom 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16, Rn. 11

72) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 21

73) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 – 4 CN 7/19 –, juris, Rn. 22 - 23

74) vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 78 - 79

75) vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 3 BauGB, Rn. 6a

76) vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 160. EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 50, m.w.N.

77) vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.4.2016 – 2 E 20/13.N –, juris, Rn. 41

78) vgl. BVerwG, Urteile vom 25.4.2023 – 4 CN 9/21 –, juris, Rn. 27, m.w.N. sowie Urteil vom 14.6.2012 – 4 CN 5/10 –, juris, Rn. 22 ff, m.w.N.; vgl hierzu auch: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 160. EL August 2025, § 10 BauGB, Rn. 143-146

79) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 43

80) St. Rspr. BVerwG, Urteile vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 15 m. w. N. sowie vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 15 und Beschlüsse vom 8.1.2024 – 4 BN 15/23 –, juris, Rn. 3 sowie vom 31.1.2022 - 4 BN 25.21 – juris, Rn. 5

81) vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 10 BauGB, Rn. 48

82) vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 109-111a sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13 ff.

83) vgl. § 121 VwGO; hierzu: Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13

84) vgl. Kluckert, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Auflage 2022, § 52 Rn. 34-36 sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 121 VwGO, Rn. 13, 45 ff.

85) vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 – 5 S 1824/23 –, juris, Rn. 24

86) vgl. hierzu: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.3.2017 – 4 CN 3/16 –, juris, Rn. 11 ff. (Anm.: Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2018 – 4 CN 1/18 – eingestellt) sowie Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 215 BauGB, Rn. 6

87) vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 und BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21

88) vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24

89) vgl. Battis , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff.

90) vgl. Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Auflage 2025, Rn. 5594 - 5596, Rn. 5603

91) vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 108

92) vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 96 – 97, 200 ff.

93) vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 2 BauGB, Rn. 15

94) vgl. „Halde Reden – Optimierung der Verkehrsführung/ Erläuterungsbericht zur HU BAU“, ... GmbH, Juni 2025, S. 8 -10

95) Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.

96) vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200

97) vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 89 - 90 (m.w.N.)

98) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.

99) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 16

100) vgl. Abbildung 9 und 10, Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht), Stand: Januar 2023

101) vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 103, m.w.N.

102) vgl. Fachbeitrag Artenschutz, Stand: Januar 2023, S. 17, 19-20

103) vgl. Artensteckbrief, Alytes obstetricans – Geburtshelferkröte, https://www.bfn.de/artenportraits/alytes-obstetricans

104) vgl. http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/Allgemeine_Daten/Arten_der_FFH-Anhaenge/Bufo_calamita-Kreuzkroete/Monitoring%20Bericht%202009.pdf

105) Die Überwinterung erfolgt in bis zu 2 m tiefen, frostfreien Fels- oder Boden- bzw. Mauerspalten in denen die Temperatur während der Überwinterung nicht unter 5°C fällt (Schulte 2008), vgl. den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz – Podarcis muralis – Mauereidechse –, abrufbar unter: https://www.bfn.de/artenportraits/podarcis-muralis

106) vgl. Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2026, § 1a BauGB, Rn. 168

107) vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 105; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 29 (im Rahmen von CEF-Maßnahmen) sowie OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 109 - 111

108) vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer 3. Auflage 2025, BNatSchG § 44 Rn. 10-15 (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, II.3.2, Tz. 38 f.)

109) vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Tapiola, C-674/17 – juris Rn. 54 ff., 66, 68 m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.3.2026 – 19 NE 25.1557 –, juris, Rn. 86

110) vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, m.w.N.

111) vgl. Schroer/Huggins/Böttcher/Hölker, Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung, Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 543, 3. Auflage 2020, S. 34, 37, m.w.N.

112) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 – 5 S 1873/15 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 –, juris Rn. 50

113) vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 37 (m.w.N.)

114) vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110

115) vgl. zu diesem Maßstab: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 65

116) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris, Rn. 22 sowie BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 76

117) vgl. hierzu jedoch: VGH München, Urteil vom 30.03.2010 - 8 N 09.1861-1868, 1870-1875, beck-online sowie Patzelt, Die Absicherung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren über städtebauliche Verträge, ZUR 2014 Heft 11, 600 (603) sowie zum Regelungsgehalt des § 1a Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 21/20 –, juris, Rn. 6

118) vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2003 – 8 C 11016/02 –, juris, Rn. 42

119) vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 73;

120) vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.7.2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 76, m.w.N. sowie Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12

121) vgl. Hamann/Couzinet, in: Uechtritz, Städtebauliche Verträge/Hamann/Couzinet, 1. Aufl. 2023, §6 Rn. 11-12

122) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N –, juris, Rn. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.2.2015 - 2 D 1 /13. NE – juris, Rn. 119, 120

123) vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78

124) vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, juris

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