Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-15, 1 D 209/25

1 D 209/25Tribunale amministrativo / 1a divisione15 mag 2026

Regest

Ein Anspruch des Einzelnen auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Kommunalaufsicht dürfte wegen der objektiv-rechtlichen Stoßrichtung derselben regelmäßig ausscheiden. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November 2025, 3 K 1433/22, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 D 209/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-15

Aktenzeichen: 1 D 209/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0515.1D209.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 127 KomSVwG SL

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Anspruch des Einzelnen auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Kommunalaufsicht dürfte wegen der objektiv-rechtlichen Stoßrichtung derselben regelmäßig ausscheiden. (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November 2025, 3 K 1433/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2025 – 3 K 1433/22 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2025, mit der der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27. November 2025 Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 3 K 1433/22 geführte Klage zu bewilligen, ist unbegründet.

2 Der Kläger, ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrats der Kreisstadt ..., begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass seine Rechte als Stadtratsmitglied im Rahmen der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des Stadtrats über den Verkauf der kommunalen … verletzt wurden. Zudem möchte er den Beklagten zu 2), die Kommunalaufsicht, in diesem Zusammenhang verurteilt wissen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen einzuleiten bzw. begehrt die Feststellung, dass durch deren unterlassenes Eingreifen seine, des Klägers, Rechte verletzt wurden. Schließlich begehrt er hilfsweise die Herausgabe aller Unterlagen, die den Verkauf der Halle betreffen, insbesondere des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrags.

3 Nachdem ein im März 2023 für das Klageverfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag in beiden Instanzen mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg geblieben war, hat der Kläger am 11. November 2025, zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz, zu der er mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 geladen worden war, erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit angefochtenem Beschluss vom 27. November 2025 unter Verweis auf die Gründe des in der Sache 3 K 1433/22 ergangenen klageabweisenden Urteils vom 13. November 2025 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

4 Dieser Beschluss hält einer Überprüfung stand. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der unter dem Aktenzeichen 3 K 1433/22 geführten Klage (auch) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des erneuten Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende Vorausbeurteilung des Streitgegenstands vorwegzunehmen. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.1vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide jurisvgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide juris

5 So liegt der Fall hier.

6 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. April 2024 – 1 D 46/23 – in Bezug auf den früheren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers festgehalten, dass es der Klage an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt, da eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungsrechten des Klägers ebenso wenig erkennbar sei wie eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips bzw. eine Amtspflichtverletzung der Kommunalaufsicht. Ergänzend bzw. vertiefend hat der Senat mit ebenfalls heute ergangenem Beschluss – 1 A 208/25 – in Bezug auf einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung unter anderem dargelegt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2025 – 3 K 1433/22 – bestehen und dass der streitgegenständliche Ratsvorgang „Verkauf der …“ den Kläger erkennbar nicht in eigenen organschaftlichen Rechten verletzte. Darauf kann verwiesen werden.

7 Damit steht zugleich fest, dass der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam. Die in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2025 angeführten Gründe rechtfertigen keine anderslautende rechtliche Einschätzung. Dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 11. November 2025 unter Verweis auf die Gründe des Urteils vom 13. November 2025 abgelehnt hat, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger seinen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der damit verbundene Vorwurf des Klägers, das Gericht habe den anzulegenden Maßstab missachtet und eine „ex post-Betrachtung“ angestellt bzw. eine im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässige vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, verkennt, dass der angefochtene Beschluss vom 27. November 2025 ausdrücklich § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Prüfmaßstab benennt und auch sonst nicht erkennbar ist, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gestellt hätte. Auch die Tatsache, dass sich die Klage zugleich gegen die Kommunalaufsicht richtete, verleiht ihr – anders als der Kläger meint – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Anspruch des Einzelnen auf aufsichtsrechtliches Einschreiten wegen der objektiv-rechtlichen Stoßrichtung der Kommunalaufsicht regelmäßig ausscheiden dürfte,2vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, § 127 KSVG Rn. 1.3 m.w.N.vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, § 127 KSVG Rn. 1.3 m.w.N. hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 12. April 2024 – 1 D 46/23 – zu Recht festgehalten, dass fallbezogen keine Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung seitens der Kommunalaufsicht bestehen. Erkennbar aus der Luft gegriffen ist schließlich die Behauptung des Klägers, eine „Serie“ wortlautgleicher Ablehnungen seiner Anträge auf Prozesskostenhilfe durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts begründe den Anschein „willkürlicher Rechtsanwendungen“.

8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

9 Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses anfallende Festgebühr entbehrlich.

10 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide juris

2) vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, § 127 KSVG Rn. 1.3 m.w.N.

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