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1 D 180/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-06, 1 D 180/25
1 D 180/25Tribunale amministrativo / 1a divisione6 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 1 D 180/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0506.1D180.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 3 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2025 – 6 K 826/25 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet..
1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde, mit der der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4. November 2025 Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 6 K 826/25 geführte Klage zu bewilligen, ist unbegründet.
2 Der Kläger, ein … im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger, zu dessen Gunsten mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … das Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Staates Afghanistan festgestellt wurde, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG.
3 Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat. Dafür genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende Vorausbeurteilung des Streitgegenstands vorwegzunehmen. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.1vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide jurisvgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide juris
4 So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat einem Anspruch aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Ausschlussvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis im Falle eines (wie hier) festgestellten Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.
5 Das Verwaltungsgericht hat in den mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom …2Az. …Az. … abgeurteilten Taten vom … solche Straftaten gesehen. Diese Annahme, der die Beschwerde nicht ansatzweise entgegentritt, überzeugt in der Sache. Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Verständnis des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine andere Tat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird.3BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – Rn. 27, jurisBVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – Rn. 27, juris Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung dann vorliegt, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.4BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 25 Rn. 53.5BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 25 Rn. 53.5 Die Straftat muss nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den ausländischen Täter unbillig erschiene, wobei maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zur Bewertung der konkreten Tat kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. 5vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.7.2009 – 11 S 1622/07 – juris; Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 25.3.8.2.1vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.7.2009 – 11 S 1622/07 – juris; Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 25.3.8.2.1
6 Nach dieser Maßgabe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten, dass das Strafurteil vom …, mit dem der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom …6Az. …, Strafausspruch: Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchter NötigungAz. …, Strafausspruch: Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde, wobei das Landgericht für die Tat vom … als Einsatzstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten hat, eine Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Kläger einer anderen Person mit einer Glasflasche (700 ml) auf den Kopf, wodurch die Flasche zerbrach und der Geschädigte eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Schnittverletzung im Bereich der Schulter erlitt. Sodann stach der Kläger mit dem abgebrochenen Flaschenhals nach dem Geschädigten, der diesen Stichbewegungen ausweichen konnte. Anschließend schlug der Kläger einer weiteren Person mit voller Wucht mit dem abgebrochenen Flaschenhals in das Gesicht, wodurch der Geschädigte – wie durch den Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – schwer verletzt wurde, nämlich im Bereich seines linken Auges eine stark blutende, traumatische Ober- und Unterlidverletzung mit Lidkantenabriss erlitt. Der Geschädigte wurde im Krankenhaus stationär behandelt und mehrfach operiert. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
7 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Tat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Kläger hat einen Straftatbestand verwirklicht, der einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. § 224 Abs. 1 StGB), und der das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt, welches in der verfassungsmäßigen Werteordnung einen besonders hohen Rang einnimmt. Einer der Geschädigten trug einen erheblichen Personenschaden davon und musste mehrfach operiert werden. Zudem weist die angefochtene Entscheidung auf überzeugende Weise darauf hin, dass die abgeurteilte Tat geprägt ist durch eine in hohem Maße aggressive, das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit beeinträchtigende Vorgehensweise. Denn der Kläger schlug auf einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, der „…“ in …, mit einer abgebrochenen Flasche wiederholt auf seine Kontrahenten ein, wobei der zweite Schlag auf den Bereich des Kopfes und vor allem der Augen zielte.
8 Nichts zu erinnern ist gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, da der Kläger mit der strafrechtlichen Verurteilung vom … ein (jedenfalls) generalpräventives, besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG) gegen sich gesetzt hat. Dass dieses Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers noch hinreichend aktuell ist, ist in der angefochtenen Entscheidung – ohne, dass der Kläger dem entgegengetreten wäre – überzeugend ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.
9 Der Kläger hält dem Beschluss vom 4. November 2025 in seiner Beschwerdebegründung vom 11. November 2025 alleine entgegen, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das ihm durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, wonach (unter anderem) von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, nicht hinreichend ausgeübt. Denn im Widerspruchsbescheid vom 16. April 2025 heiße es, ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergebe sich ungeachtet der Frage, ob (auch) ein Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) bestehe; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen müsse nicht vorgenommen werden. Für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung wäre der Beklagte, so der Kläger, gehalten gewesen, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und individuell zu würdigen, insbesondere auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die durch das Strafgericht angestellte positive Legalprognose (Bewährungsstrafe) in die Entscheidung einzustellen.
10 Dieser Einwand verhilft der Klage nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Beklagte hat ausweislich S. 6 des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2025 erkannt, dass ihm fallbezogen das „Absehensermessen“ des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnet war. Er hat dieses Ermessen unter knapper, aber ausreichender Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Klägers ausgeübt und festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das private Bleibeinteresse (auch) in Ansehung der Strafaussetzung zur Bewährung überwiege. Das genügt den Anforderungen des § 40 SVwVfG a.F. Insbesondere war der Beklagte weder in Ansehung der dem Kläger gestellten positiven Prognose7maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger sich seit Oktober 2019 straffrei geführt habe, sich von seinem damaligen Umfeld distanziert, seine Deutschkenntnisse verbessert, diverse Praktika absolviert und verschiedentlich befristete Arbeit bestritten habe, S. 9 des landgerichtlichen Urteils v. …maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger sich seit Oktober 2019 straffrei geführt habe, sich von seinem damaligen Umfeld distanziert, seine Deutschkenntnisse verbessert, diverse Praktika absolviert und verschiedentlich befristete Arbeit bestritten habe, S. 9 des landgerichtlichen Urteils v. … oder der Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 28. September 2023,8Bl. 434 d. Ausländerakte, wonach sich der Kläger als freundlicher, kooperationsbereiter und kritikfähiger Mensch zeige, der seine Bewährungsauflage zuverlässig erfülleBl. 434 d. Ausländerakte, wonach sich der Kläger als freundlicher, kooperationsbereiter und kritikfähiger Mensch zeige, der seine Bewährungsauflage zuverlässig erfülle noch mit Blick auf die bei ihm, dem Kläger, aufgetretene psychische Erkrankung9vgl. den ärztlichen Entlassungsbericht v. 25.11.2024. Bl. 511 ff. d. Ausländeraktevgl. den ärztlichen Entlassungsbericht v. 25.11.2024. Bl. 511 ff. d. Ausländerakte oder die Tatsache, dass er streckenweise Praktika nachging bzw. befristet angestellt war,10vgl. etwa den Arbeitsvertrag v. 18.12.2023, Bl. 444. f. d. Ausländeraktevgl. etwa den Arbeitsvertrag v. 18.12.2023, Bl. 444. f. d. Ausländerakte gehalten, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15/23 – entschieden hat, schließt das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zwar nicht aus. Um Wertungswidersprüche zu § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden, wird bei Eröffnung der Möglichkeit eines Aufenthalts nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses jedoch nur ausnahmsweise – etwa bei Straffreiheit und sehr guten Integrationsleistungen über einen längeren Zeitraum – in Betracht kommen. Für solche Umstände bestehen hier keine Anhaltspunkte.
11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses anfallende Festgebühr entbehrlich.
12 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – und v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 –, beide juris
2) Az. …
3) BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – Rn. 27, juris
4) BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 25 Rn. 53.5
5) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.7.2009 – 11 S 1622/07 – juris; Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 25.3.8.2.1
6) Az. …, Strafausspruch: Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung
7) maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger sich seit Oktober 2019 straffrei geführt habe, sich von seinem damaligen Umfeld distanziert, seine Deutschkenntnisse verbessert, diverse Praktika absolviert und verschiedentlich befristete Arbeit bestritten habe, S. 9 des landgerichtlichen Urteils v. …
8) Bl. 434 d. Ausländerakte, wonach sich der Kläger als freundlicher, kooperationsbereiter und kritikfähiger Mensch zeige, der seine Bewährungsauflage zuverlässig erfülle
9) vgl. den ärztlichen Entlassungsbericht v. 25.11.2024. Bl. 511 ff. d. Ausländerakte
10) vgl. etwa den Arbeitsvertrag v. 18.12.2023, Bl. 444. f. d. Ausländerakte
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