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3 V 1023/21•Finanzgericht des Saarlandes 3. Senat, 2021-04-29, 3 V 1023/21
3 V 1023/21Tribunale fiscale / 3a divisione29 apr 2021
1. Eine doppelte Besteuerung der Rente kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen.(Rn.29) (Rn.45) 2. Eine mathematische Formel zur Berechnung der aus versteuertem Einkommen erwirtschafteten Rentenpunkte kann nicht als geeigneter Vergleichsmaßstab zum Nachweis einer Doppelbesteuerung angesehen werden.(Rn.44) 3. Berücksichtigt die mathematische Formel im Rahmen der Berechnung der versteuerten Rentenbeiträge zudem keinen Sonderausgabenabzug, kann dieser keine hinreichende Aussagekraft zukommen.(Rn.41) (Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 3 V 1023/21
ECLI: ECLI:DE:FGSL:2021:0429.3V1023.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 69 Abs 2 FGO, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2019, EStG VZ 2020
Eine doppelte Besteuerung der Rente kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen.(Rn.29) (Rn.45)
Eine mathematische Formel zur Berechnung der aus versteuertem Einkommen erwirtschafteten Rentenpunkte kann nicht als geeigneter Vergleichsmaßstab zum Nachweis einer Doppelbesteuerung angesehen werden.(Rn.44)
Berücksichtigt die mathematische Formel im Rahmen der Berechnung der versteuerten Rentenbeiträge zudem keinen Sonderausgabenabzug, kann dieser keine hinreichende Aussagekraft zukommen.(Rn.41) (Rn.43)
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung liegt bei dem Steuerpflichtigen, der eine solche geltend macht. Seitens des Steuerpflichtigen werden insoweit insbesondere Darlegungen zu seiner Erwerbsbiographie, zum Rentenversicherungsverlauf und zu der früheren einkommensteuerlichen Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen gefordert. Obwohl in diesem Zusammenhang weder für den Steuerpflichtigen, noch für die Finanzverwaltung eine Verpflichtung besteht, die früheren Einkommensteuerbescheide zeitlich unbegrenzt aufzubewahren, wird jedoch von dem Steuerpflichtigen für die, seine Auffassung begründenden Umstände, ein konkreter und substantiierter Sachvortrag als erforderlich angesehen. Kann ein solcher nicht erbracht werden, hat der Steuerpflichtige die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile zu tragen.(Rn.30)
Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 53/21 (AdV).
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