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6 WF 79/20•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2020-05-18, 6 WF 79/20
6 WF 79/20Tribunale superiore18 mag 2020
Wegen § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO kann eine sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu leisten hätte. Das Familiengericht ist daher im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde der Staatskasse allenfalls berechtigt, Ratenzahlungen oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge anzuordnen, nicht aber darüber hinaus die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben und den darauf gerichteten Antrag zurückzuweisen, denn dies ginge über das zulässige Rechtsschutzziel der Staatskasse hinaus.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg, 27. Februar 2020, 17 F 277/17 S
Entscheidungsdatum: 2020-05-18
Aktenzeichen: 6 WF 79/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2020:0515.6WF79.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 3 S 1 ZPO, § 127 Abs 3 S 2 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG
Wegen § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO kann eine sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu leisten hätte. Das Familiengericht ist daher im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde der Staatskasse allenfalls berechtigt, Ratenzahlungen oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge anzuordnen, nicht aber darüber hinaus die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben und den darauf gerichteten Antrag zurückzuweisen, denn dies ginge über das zulässige Rechtsschutzziel der Staatskasse hinaus.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Homburg, 27. Februar 2020, 17 F 277/17 S
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 27. Februar 2020 – 17 F 277/17 S - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig und begründet. Der angefochtene Abhilfebeschluss des Familiengerichts und die damit ausgesprochene Aufhebung des von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht angefochtenen Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 9. September 2019 sowie die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags der Antragstellerin können keinen Bestand haben, weil das Familiengericht zu dieser Entscheidung nicht befugt ist.
2 In dem Beschluss vom 9. September 2019 hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt. Dieser Beschluss ist für das Familiengericht grundsätzlich bindend und kann allenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 120 a, 124 ZPO geändert werden (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 3; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 127, Rz. 27; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 36. Edition, § 127, Rz. 10, jeweils m.w.N.), die hier jedoch ersichtlich nicht erfüllt sind und auf die sich das Familiengericht auch nicht gestützt hat.
3 Die Aufhebung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe kann auch nicht mit der von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht eingelegten sofortigen Beschwerde erreicht werden, denn diese kann gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu leisten hätte. Dies bedeutet, dass das Familiengericht im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde der Staatskasse allenfalls berechtigt ist, Ratenzahlungen oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge anzuordnen, nicht aber darüber hinaus die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben und den darauf gerichteten Antrag zurückzuweisen, denn dies ginge über das zulässige Rechtsschutzziel der Staatskasse hinaus (BGH, FamRZ 2013, 123; BeckOK, a.a.O., Rz. 58; Zöller/Schultzky, a.a.O., Rz. 54).
4 Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
5 Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
6 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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