Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2020-02-10, 2 F 38/20

2 F 38/20Tribunale amministrativo / 2a divisione10 feb 2020

Regest

Im Beschwerdeverfahren fallen anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz Gerichtskosten (Festgebühr) an.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. November 2019, 3 K 1097/19, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 F 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-10

Aktenzeichen: 2 F 38/20

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2020:0210.2F38.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 154 Abs 2 VwGO, § 114 VwGO, § 146 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren fallen anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz Gerichtskosten (Festgebühr) an.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. November 2019, 3 K 1097/19, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 13.1.2020 gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60,- € betreffend das von dem Kläger betriebene Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe an.

2 Dagegen erhob der Kläger am 17.1.2020 Erinnerung mit der Begründung, das Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem sei eine Kostenrechnung im Prozesskostenhilfeantragsverfahren auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

II.

3 Die Erinnerung des Klägers, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

4 Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

5 Die Erinnerung bleibt in der Sache erfolglos, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die als Festgebühr in Rechnung gestellte Beschwerdegebühr in Höhe von 60,- € entspricht dem sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebenden Ansatz. Sie gilt für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8.1.2020 - 2 D 328/19 - beendet. Damit war auch die Kostenerhebung vom 13.1.2020 nicht zu beanstanden. Zudem fallen anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an (§§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO), so dass es auch zulässig war, dem Kläger die entstandenen Kosten als Kostenschuldner in Rechnung zu stellen.

6 Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60,- € anfällt.

7 Da die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann, eine solche vorliegend jedoch nicht gegeben ist, ist die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

8 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

9 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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