Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat, 2019-03-18, 1 K 1208/16

1 K 1208/16Tribunale fiscale / 1a divisione18 mar 2019

Regest

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit "Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige" auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt (Rn.18) (Rn.20) (Rn.22) (Rn.30) (Rn.40) ? II. Vorabentscheidungsersuchen ist erledigt durch: EuGH-Urteil vom 20.01.2021 C-288/19

Testo completo

Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 K 1208/16 — EuGH-Vorlage

Entscheidungsdatum: 2019-03-18

Aktenzeichen: 1 K 1208/16

ECLI: ECLI:DE:FGSL:2019:0418.1K1208.16.00

Dokumenttyp: EuGH-Vorlage

Normen: Art 56 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, § 3 Abs 9a UStG 2005, § 3a UStG 2005 vom 26.06.2013, UStG VZ 2013 ... mehr

Orientierungssatz

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit "Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige" auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt (Rn.18) (Rn.20) (Rn.22) (Rn.30) (Rn.40) ?

II. Vorabentscheidungsersuchen ist erledigt durch: EuGH-Urteil vom 20.01.2021 C-288/19

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