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3 K 915/16•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-11-22, 3 K 915/16
3 K 915/16Tribunale amministrativo / 3a camera22 nov 2016
1. Syrische Asylbewerber sind aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland unabhängig von einer Verfolgung aus beachtlichen Nachtfluchtgründen von Verfolgung bedroht.(Rn.20) 2. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (Fortführung der std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13-).(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2016-11-22
Aktenzeichen: 3 K 915/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
Syrische Asylbewerber sind aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland unabhängig von einer Verfolgung aus beachtlichen Nachtfluchtgründen von Verfolgung bedroht.(Rn.20)
Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (Fortführung der std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13-).(Rn.20)
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