Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2017-02-16, 6 WF 34/17

6 WF 34/17Tribunale superiore16 feb 2017

Regest

Dem VKH-Gesuchsteller ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein pauschaler Freibetrag wegen Schwerbehinderung in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe gutzubringen, wenn er Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und ihn betreffend das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 3. Januar 2017, 54 F 200/16 VKH2

Testo completo

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 WF 34/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-16

Aktenzeichen: 6 WF 34/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2017:0216.6WF34.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 4 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12

Leitsatz

Dem VKH-Gesuchsteller ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein pauschaler Freibetrag wegen Schwerbehinderung in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe gutzubringen, wenn er Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und ihn betreffend das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 3. Januar 2017, 54 F 200/16 VKH2

Gründe

1 Der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter hat am 15. Februar 2017 in der Erwägung, dass

2 - dem Antragsgegner - abweichend von der Rechtssicht des Familiengerichts - auch der pauschale Freibetrag wegen Schwerbehinderung gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von (409 EUR * 17% =) 69,53 EUR gutzubringen ist, weil er belegt hat, dass er Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und ihn betreffend das Merkzeichen G festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 WF 325/14 -, juris),

3 - sich nach Maßgabe dessen sowie der in der Teilabhilfe zutreffend in Abzug gebrachten, nunmehr vom Antragsgegner zu leistenden Kindesunterhaltsbeträge von insgesamt 192 EUR und der im Übrigen unangefochtenen und zu keinen Beanstandungen Anlass bietenden Rechenweise des Familiengerichts das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners im Zeitraum Februar bis März 2017 von 151,75 EUR auf 82,22 EUR und ab April 2017 - Anstieg des Übergangsgelds - von 187,75 EUR auf 118,22 EUR verringert,

4 - mithin die vom Familiengericht festgesetzte Rate auf (abgerundet) 41 EUR im Zeitraum Februar bis März 2017 und auf 59 EUR ab April 2017 zu ermäßigen ist,

5 - der hierin liegende, nicht unerhebliche Rechtsmittelteilerfolg des einen vollständigen Wegfall der Ratenanordnung erstrebenden Antragsgegners eine Gebührenermäßigung auf die Hälfte rechtfertigt,

6 beschlossen:

7 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. Januar 2017 - 54 F 200/16 VKH2 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 7. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die festgesetzte Monatsrate im Februar und März 2017 jeweils 41 EUR und ab April 2017 59 EUR beträgt.

8 2. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (Nr. 1912 Abs. 2 KV-FamGKG; § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

9 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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