Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-04-21, 3 L 434/16

3 L 434/16Tribunale amministrativo / 3a camera21 apr 2016

Regest

Zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung (Rn.1)

Testo completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 434/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-21

Aktenzeichen: 3 L 434/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0421.3L434.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 41 Abs 1 S 3 KSVG SL, § 41 Abs 1 S 2 KSVG SL, § 44 KSVG SL

Leitsatz

Zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung (Rn.1)

Tenor

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … und die Richter am Verwaltungsgericht … und … am 21. April 2016

in der Erwägung,

  • dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vorliegen, wonach der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat,

  • dass die Antragstellerin ihren Antrag am 11.04.2016 rechtzeitig gestellt hat,

  • dass die gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG maßgebende Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen noch eingehalten werden kann,

  • dass bei einer Einberufung des Gemeinderates nach § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG zwar grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung nach der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde einzuhalten ist,

  • dass die Regelung der Aufnahmepflicht des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG, ebenso wie die Regelung der Beschlussfähigkeit des Rates, § 44 KSVG, insoweit aber keine Einschränkungen enthält und § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nach seinem Regelungsgegenstand (Aufnahme in die Tagesordnung der – wie zu betonen ist – nächsten Sitzung) zeigt, dass ein zügiges Handeln des Bürgermeisters – notfalls unter entsprechenden Einschränkungen – geboten ist1So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39, 40So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39, 40,

  • dass es im Übrigen allein Sache des Rates ist, unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Regelungen des KSVG über die Abwicklung des aufgenommenen Tagesordnungspunktes zu entscheiden, er insbesondere in der Sache keinen Beschluss fassen muss,

beschlossen

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den folgenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Stadt A-Stadt am 27.04.2016 aufzunehmen:

2 „Bürgerfreundlichere Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde durch Erlass einer Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Einwohnerfragestunde im Rat der Stadt A-Stadt vom 05.11.2014 bezüglich Anfangszeit und Wegfall der vorherigen fristgebundenen schriftlichen Einreichung der Frage gemäß Antrag der CDU-Fraktion Ziffer 1 a) vom 11.04.2016.“

II.

3 Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner.

Fußnoten

1) So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39, 40

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