Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2016-02-03, 1 B 214/15

1 B 214/15Tribunale amministrativo / 1a divisione3 feb 2016

Regest

Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss vom Praxisaufstieg nach § 28 Abs 1 SLVO (juris: LbV SL 2011).(Rn.3)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 B 214/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 1 B 214/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:0203.1B214.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss vom Praxisaufstieg nach § 28 Abs 1 SLVO (juris: LbV SL 2011).(Rn.3)

Orientierungssatz

  1. Der Bewerber zum Praxisaufstieg hat Anspruch darauf, dass ihm die Anlassbeurteilung plausibel gemacht wird.(Rn.14)

  2. Die Ausführungen zur Erläuterung der dienstlichen Beurteilung müssen geeignet sein, das Gesamturteil einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar zu machen, und die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn sichtbar machen, die zu dem Werturteil geführt haben.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 23. Oktober 2015, 2 L 700/15, Beschluss

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2015 - 2 L 700/15 - wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig nicht von dem eingeleiteten Auswahlverfahren bezüglich der Übertragung von Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes im Wege des Praxisaufstieges nach § 28 Abs. 1 SLVO auszuschließen und einen der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten in der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle beim Finanzamt A-Stadt M. Straße vorläufig freizuhalten, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das sich aus dem Tenor ergebende, vom Antragsteller sinngemäß verfolgte Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Antragsteller bereits in einer ersten Stufe des Auswahlvorgangs aufgrund seiner schlechteren anlassbezogenen Beurteilung aus dem Kreis der in die engere Wahl kommenden Bewerber auszuschließen und die erst in einer zweiten Stufe vorgesehenen Auswahlgespräche nur noch mit den verbliebenen Bewerbern zu führen, zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr sei nach der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den Mitbewerbern, die zu der zweiten Stufe des Auswahlvorgangs zugelassen und mit denen entsprechende Auswahlgespräche geführt worden seien, keine eigenen Aufstiegschancen habe.

3 Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 26.11.2015 gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht nicht entsprochen, weil der Antragsgegner über den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers nicht rechtsfehlerfrei entschieden hat.

4 Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners über die Teilnahme am Praxisaufstieg nach § 28 Abs. 1 SLVO und Übertragung der gemäß Stellenausschreibungen vom 19.11.2014 beim Finanzamt A-Stadt M. Straße in der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle sowie im Bereich der Lohnsteueraußenprüfung zu besetzenden - zahlenmäßig nicht begrenzten - Dienstposten, die gemäß dem aktuellen Dienstpostenbewertungskatalog vom 1.7.2015 nach A 9 - A 10 eingestuft sind, waren zunächst auf einer ersten Stufe des Auswahlvorgangs Anlassbeurteilungen, die gemäß Tz 3.1.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Europa vom 1.5.2014 – im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien - zum Stichtag 1.3.2015 über die Bewerber erstellt worden sind. Von den insgesamt 15 Beamten/Beamtinnen, die sich auf beide Stellenausschreibungen beworben hatten, wurden fünf Beamte/Beamtinnen mit dem höchsten Gesamturteil „Ist besonders gut geeignet“ und die übrigen zehn Beamten/Beamtinnen, zu denen auch der Antragsteller gehört, der sich auf einen Dienstposten in der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle beworben hatte, mit dem Gesamturteil „Ist gut geeignet“ eingestuft. Da § 28 Abs. 1 Nr. 3 SLVO für die Zulassung zum Praxisaufstieg voraussetzt, dass die Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben, und in den Stellenausschreibungen vom 19.11.2014 bestimmt ist, dass die auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle für den Aufstieg erstellten anlassbezogenen Beurteilungen als Beurteilung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 SLVO gelten, hat der Antragsgegner nur mit den anlassbezogen bestbeurteilten Bewerbern die auf der zweiten Stufe des Auswahlvorgangs vorgesehenen Auswahlgespräche zwecks weiterer Leistungsdifferenzierung und Bildung einer Rangfolge geführt und die übrigen Bewerber, darunter den Antragsteller, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

5 Die in der Nichtbeteiligung des Antragstellers am weiteren Auswahlverfahren liegende - faktische - Bescheidung seines Bewerberverfahrensanspruchs hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die über den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand keine tragfähige Grundlage, ihn vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen.

6 Fehl geht allerdings der Einwand des Antragstellers, im Hinblick darauf, dass die anlassbezogene Beurteilung nur von einem Beurteiler erstellt und unterzeichnet worden sei, weiche das hier praktizierte Beurteilungssystem von dem „Mehr-Augen-Prinzip“ als Grundelement des Beurteilungsverfahrens ab, das sicherstellen solle, dass der Erstbeurteiler einer verantwortlichen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliege. Hierzu hat der Antragsgegner sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem den Widerspruch des Antragstellers gegen seine anlassbezogene Beurteilung zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.8.2015 sowie in dem hieran anschließenden Klageverfahren 2 K 1049/15 durchgehend vorgetragen, dass am 5.3.2015 eine Gremiumsbesprechung stattgefunden habe, an der gemäß Tz 7.1.6 der Beurteilungsrichtlinien die jeweiligen Vorsteher der saarländischen Finanzämter als Erstbeurteiler und der Leiter des Personalreferats des Antragsgegners als Zweitbeurteiler teilgenommen hätten und bei der entsprechend Tz 3.1.3 der Beurteilungsrichtlinien die Bewerber und Bewerberinnen für einen Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst nach § 28 Abs. 1 SLVO miteinander verglichen worden seien. Dabei sei auch der beim Finanzamt A-Stadt M. Straße bedienstete Antragsteller durch den Vorsteher dieses Finanzamtes als Erstbeurteiler und den Leiter des Personalreferats des Antragsgegners als Zweitbeurteiler beurteilt und mit dem Gesamturteil „Ist gut geeignet“ eingestuft worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen sind weder substantiiert vorgetragen noch für den Senat sonst ersichtlich. Dass die Beurteilung zum 1.3.2015 nur von dem Erstbeurteiler unterzeichnet worden ist, steht der tatsächlichen Beteiligung des Zweitbeurteilers am Zustandekommen der Beurteilung nicht entgegen.

7 Ob der Antragsteller der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung im Weiteren zu Recht entgegenhält, dass das Gesamturteil der Beurteilung nicht begründet worden ist, muss fallbezogen nicht abschließend entschieden werden.

8 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erkannt, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedarf es danach insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt

9 Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Rdnr. 30, 36, 37.

10 Fallbezogen muss indes Beachtung finden, dass die über den Antragsteller zum Stichtag 1.3.2015 erstellte Anlassbeurteilung gerade keine Einzelbewertungen enthält. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf dienstliche Beurteilungen bezieht, in denen neben dem Gesamturteil auch Einzelbewertungen zu vergeben sind – hierfür ließe sich anführen, dass eine Begründung des Gesamturteils gerade deshalb für geboten erachtet wird, um die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbegründungen erkennbar zu machen, eine Begründung vor allem dann als erforderlich angesehen wird, wenn Gesamturteil und Einzelbewertungen unterschiedlichen Bewertungsskalen folgen und auch das Ausmaß der Begründung von dem sich aus den Einzelbewertungen ergebenden Leistungsbild abhängen soll – oder ob im Hinblick darauf, dass die Begründung auch eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen soll

11 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, wie vor, Rdnrn. 20, 32,

12 in den Fällen fehlender Einzelbewertungen eine Begründung des Gesamturteils – erst recht – erforderlich ist.

13 Allerdings gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, dieser Frage abschließend nachzugehen.

14 Der Antragsteller rügt nämlich zu Recht, dass die dienstliche Anlassbeurteilung nach dem - wie zu betonen ist - bisherigen Sachstand nicht hinreichend plausibel gemacht ist.

15 Auszugehen ist davon, dass die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit gibt, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt

16 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, wie vor, Rdnr. 20, unter Hinweis auf das Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251 f..

17 Den dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung des dem Antragsteller zuerkannten Gesamturteils genügt der Antragsgegner bislang ersichtlich nicht.

18 In der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zum 1.3.2015 sind nach den allgemeinen Angaben zur Person des Antragstellers und seiner Verwendung in dem in den Blick genommenen Beurteilungszeitraum zunächst die Grundlagen der Beurteilung, nämlich die allgemeine geistige Veranlagung, Auftreten, Umgangsformen, Umgang mit dem Publikum sowie Belastbarkeit stichwortartig textlich bewertet und ist unter Besondere Bemerkungen ausgeführt, dass die Schwerbehinderung berücksichtigt wurde. Sodann wird das Gesamturteil mit „Ist gut geeignet“ angegeben. Aus der Beurteilung heraus verständlich und nachvollziehbar ist dieses Gesamturteil nicht.

19 Der vom Antragsteller zu Recht geforderten Plausibilisierung der Beurteilung ist der Antragsgegner auch nicht nachträglich in der gebotenen Weise nachgekommen, und zwar weder im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens noch in dem die Anlassbeurteilung verteidigenden Widerspruchsbescheid vom 12.8.2015 und auch - bislang - nicht im anschließenden Klageverfahren 2 K 1049/15. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich - so etwa im Schriftsatz vom 15.1.2016 im Verfahren 2 K 1049/15 - im Wesentlichen darauf, bei der Gremiumsbesprechung sei einvernehmlich festgestellt worden sei, dass der Kläger mit dem Gesamturteil "Ist gut geeignet" zu beurteilen sei, bei dem Vergleich zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern um den Praxisaufstieg habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller besser als mit dem Gesamturteil „Ist gut geeignet" zu beurteilen sei; die Beurteilung sei mit dem Antragsteller nicht nur im Zusammenhang mit der Bekanntgabe am 4.5.2015, bei der ihm durch seinen Dienstvorgesetzten, den Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt M. Straße, umfassende Erläuterungen zu der Entscheidungsfindung im Gremium gegeben worden seien und auch die Stellungnahme der zuständigen Sachgebietsleiterin, die diese für den erstbeurteilenden Vorsteher gefertigt habe, näher erläutert worden sei, sondern auch im Rahmen eines Personalgespräch mit dem Zweitbeurteiler am 26.6.2015 nochmals eingehend besprochen worden.

20 Diese Ausführungen sind ersichtlich nicht geeignet, das Gesamturteil einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar zu machen und die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn sichtbar zu machen, die zu dem Werturteil geführt haben. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, nach welchen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Kriterien und Maßstäben der Vergleich der Bewerber um den Praxisaufstieg nach § 28 Abs. 1 SLVO vorgenommen wurde, und es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, auf welchen auf die Eignung für das angestrebte Amt bzw. für den angestrebten Dienstposten bezogenen Erwägungen das dem Antragsteller zuerkannte Gesamturteil maßgeblich beruht. Letztlich sind die dargelegten Ausführungen des Antragsgegners durch das Gericht nicht überprüfbar.

21 Dass dem Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners anlässlich der Bekanntgabe der Beurteilung eine Stellungnahme der zuständigen Sachgebietsleiterin eröffnet worden ist, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Diese Stellungnahme ist weder in dem vorliegenden Eilrechtschutzverfahren noch im Klageverfahren 2 K 1049/15 Gegenstand der vorgelegten Verwaltungsunterlagen und es ist auch nicht ausgeführt, was sich aus dieser Stellungnahme ergeben soll. Dem Antragsgegner die Vorlage der Stellungnahme aufzugeben, ist nicht veranlasst. Dem Vorbringen des Antragsgegners ist schon nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Erstbeurteiler den Ausführungen der Sachgebietsleiterin überhaupt gefolgt ist und ob nicht auch weitere Erkenntnisse des Erstbeurteilers maßgeblich in die Beurteilung des Antragstellers eingeflossen sind. Zudem ist die Stellungnahme der Sachgebietsleiterin, die nach den Angaben des Antragsgegners dem Erstbeurteiler als Erkenntnisquelle diente und daher im Vorfeld der Beurteilung erstellt wurde, ersichtlich nicht geeignet zu erläutern, aus welchen Gründen der Antragsteller in der nachfolgenden Gremiumsbesprechung im Vergleich mit den anderen Bewerbern um den Praxisaufstieg nach § 28 Abs. 1 SLVO mit dem ihm zuerkannten Gesamturteil eingestuft worden ist.

22 Erweist sich nach alledem die zum 1.3.2015 erstellte Anlassbeurteilung zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht plausibel, kann diese einstweilen keine tragfähige Grundlage dafür sein, den Antragsteller vom Fortgang des Auswahlverfahrens auszuschließen. Es obliegt daher dem Antragsgegner, auf der Grundlage einer plausiblen Beurteilung rechtsfehlerfrei erneut über den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers zu entscheiden. Bis dahin ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers einer der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten in der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle beim Finanzamt A-Stadt M. Straße vorläufig freizuhalten.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24 Die Festsetzung des Streitwerts ergeht nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

25 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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