Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2015-08-06, 1 A 290/14

1 A 290/14Tribunale amministrativo / 1a divisione6 ago 2015

Regest

1. Dass sich die erstmalige Zuordnung eines Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe nach seinem Besoldungsdienstalter richtet, das bei Eintritt in das Beamtenverhältnis in Anknüpfung an das Lebensalter festgesetzt wurde, ist unionsrechtswidrig, weil es zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung führt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt ist.(Rn.26) 2. In der Regel reicht das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen der Anspruch sich ergibt, in der Regel aus, um Kenntnis zu bejahen und deshalb eine Ausnahme nur für den Fall der unübersichtlichen oder ungeklärten Rechtslage gilt.(Rn.39) 3. Der Zeitpunkt der Kenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 AGG ist ausnahmsweise nicht an dem Wissen um die tatsächlichen Umstände festzumachen, sondern bis zur Klärung der Rechtslage hinauszuschieben, wenn die Rechtslage mit der Konsequenz, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, unübersichtlich oder zweifelhaft ist.(Rn.41) 4. Jedenfalls bis November 2012 war nicht geklärt, ob die Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen oder ob dem etwa Art. 153 Abs. 5 AEUV entgegensteht.(Rn.46) 5. Angemessenheit eines Pauschalbetrages von 100,00 €/Monat.(Rn.60)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 A 290/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 1 A 290/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2015:0806.1A290.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 153 Abs 5 AEUV

Orientierungssatz

  1. Dass sich die erstmalige Zuordnung eines Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe nach seinem Besoldungsdienstalter richtet, das bei Eintritt in das Beamtenverhältnis in Anknüpfung an das Lebensalter festgesetzt wurde, ist unionsrechtswidrig, weil es zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung führt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt ist.(Rn.26)

  2. In der Regel reicht das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen der Anspruch sich ergibt, in der Regel aus, um Kenntnis zu bejahen und deshalb eine Ausnahme nur für den Fall der unübersichtlichen oder ungeklärten Rechtslage gilt.(Rn.39)

  3. Der Zeitpunkt der Kenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 AGG ist ausnahmsweise nicht an dem Wissen um die tatsächlichen Umstände festzumachen, sondern bis zur Klärung der Rechtslage hinauszuschieben, wenn die Rechtslage mit der Konsequenz, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, unübersichtlich oder zweifelhaft ist.(Rn.41)

  4. Jedenfalls bis November 2012 war nicht geklärt, ob die Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen oder ob dem etwa Art. 153 Abs. 5 AEUV entgegensteht.(Rn.46)

  5. Angemessenheit eines Pauschalbetrages von 100,00 €/Monat.(Rn.60)

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