Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2015-02-02, 9 WF 102/14

9 WF 102/14Tribunale superiore2 feb 2015

Regest

Trotz Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Anwaltswechsel kann dem Beteiligten dann ein neuer Anwalt beigeordnet werden, wenn dieser auf die Erstattung der bereits von dem bisherigen Anwalt verdienten Gebühren verzichtet.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 7. Oktober 2014, 2 F 393/13 S

Testo completo

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen — 9 WF 102/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-02

Aktenzeichen: 9 WF 102/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0202.9WF102.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 121 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG

Leitsatz

Trotz Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Anwaltswechsel kann dem Beteiligten dann ein neuer Anwalt beigeordnet werden, wenn dieser auf die Erstattung der bereits von dem bisherigen Anwalt verdienten Gebühren verzichtet.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 7. Oktober 2014, 2 F 393/13 S

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 7. Oktober 2014 - 2 F 393/13 S - abgeändert.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin pp. gemäß dem Beschluss des Familiengerichts vom 8. April 2014 wird auf den Antrag des Antragsgegners aufgehoben. Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz Rechtsanwalt pp. beigeordnet. Im Übrigen verbleibt es bei den die Verfahrenskostenhilfe betreffenden Bestimmungen in dem Beschluss vom 8. April 2014.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 8. April 2014 dem Antragsgegner für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N.-B. beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 haben sich die Rechtsanwälte Dr. B. und D. zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bestellt. Sie haben vorgetragen, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwältin N.-B. sei gekündigt worden, und beantragt, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen und Rechtsanwältin N.-B. zu entpflichten. Diesen Antrag, dem Rechtsanwältin N.-B. entgegen getreten ist, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

2 Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zu dem von dem Antragsgegner erstrebten Wechsel des beigeordneten Anwalts.

3 Die beiden mit dem abgelehnten Antrag verfolgten Ziele - Aufhebung der durch den Beschluss vom 8. April 2014 erfolgten Beiordnung (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 121 ZPO) der Rechtsanwältin N.-B. und Beiordnung von Rechtsanwalt D. als neuem Verfahrensbevollmächtigten - sind verfahrensrechtlich grundsätzlich gesondert zu betrachten, auch wenn der Antragsgegner sie möglicherweise zur Vermeidung von etwaigen Kostennachteilen in dem Sinn miteinander verknüpft wissen will, dass die Aufhebung der bestehenden Beiordnung nur für den Fall erfolgen soll, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gegeben sind.

4 Zunächst stehen der antragsgemäßen Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin N.-B. keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Entpflichtung kann nicht nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BRAO durch den beigeordneten Anwalt betrieben werden. Vielmehr kann auch der Beteiligte aus eigenem Recht - gegebenenfalls vertreten durch seinen neuen Verfahrensbevollmächtigten - die Aufhebung der Beiordnung verlangen, da ihm gegen seinen Willen kein Anwalt aufgezwungen werden darf (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 712; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 241; OLG Köln, FamRZ 1992, 966; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 121 Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 121 Rn. 3). Zudem wäre der bislang beigeordnete Anwalt zu einer Vertretung in dem Rechtsstreit auch nicht mehr in der Lage, nachdem ihm - wie hier - durch die Kündigung des Mandats zugleich die Prozessvollmacht entzogen worden ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Motzer, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rn. 23).

5 Schutzwürdige Interessen der Rechtsanwältin N.-B. stehen der Entpflichtung nicht entgegen. Deren Einwand, die „eigentliche“ Arbeit sei bereits vor dem - bislang noch nicht durchgeführten - Termin durch das Ausfüllen des Fragebogens zum Versorgungsausgleich erfolgt, rechtfertigt den Fortbestand der Beiordnung nicht. Die betreffende Tätigkeit ist durch die von der Anwältin verdiente Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegolten.

6 Von der Aufhebung der Beiordnung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beteiligte nach der Entpflichtung seines bisherigen Rechtsanwalts einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein neuer Anwalt beigeordnet wird. Da ein Wechsel in der Person des beigeordneten Anwalts regelmäßig mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist, bedarf es hierfür eines triftigen Grundes. Erforderlich sind besondere Umstände, die auch einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten veranlasst hätten, sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu trennen. Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerrüttet ist. Auch in einem solchen Fall kann jedoch nicht stets die Beiordnung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten verlangt werden. Ist die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auf ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zurückzuführen, besteht kein Anlass, diesem zu Lasten der Staatskasse einen neuen Anwalt beizuordnen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 189; OLG Nürnberg, MDR 2003, 712; Thomas/Putzo/Seiler, aaO).

7 Davon ausgehend hat das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, einen triftigen Grund für einen Anwaltswechsel verneint. Der Antragsgegner hat weder substanziiert eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seiner bisherigen Verfahrensbevollmächtigten dargetan, noch hat er sonstige Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine weitere Vertretung durch Rechtsanwältin N.-B. unzumutbar erscheinen lassen. Auch das Beschwerdevorbringen legt keine andere Beurteilung nahe.

8 Die Beiordnung eines neuen Anwalts kommt indes auch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes in Betracht, wenn durch den Anwaltswechsel für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, weil der neue Verfahrensbevollmächtigte auf diejenigen Gebühren verzichtet, die der zuerst beigeordnete Anwalt bereits verdient hat (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Celle, FamRZ 2004, 1881; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1938; OVG Lüneburg, NJW 2012, 698; Thomas/Putzo/Seiler, aaO; Musielak/Fischer, aaO, § 121 Rn. 25 mwN). In diesem Fall ist - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutzgleichheit zwischen dem bemittelten und dem unbemittelten Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 f.) - grundsätzlich kein sachlicher Grund gegeben, der es rechtfertigt, dem Beteiligten die Möglichkeit zu versagen, sich künftig durch einen anderen Anwalt seiner Wahl vertreten zu lassen.

9 Auch das hat das Familiengericht im Ansatz nicht verkannt. Seiner Erwägung, in dem konkreten Fall würden bei einem Wechsel des beigeordneten Anwalts zusätzliche Kosten anfallen, ist jedoch durch die Beschwerdebegründung die Grundlage entzogen. Denn darin hat Rechtsanwalt D. klargestellt, dass durch seine Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstünden und er lediglich die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) beanspruchen werde, wohingegen die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) bei Rechtsanwältin N.-B. verbleiben könne. Das stellt einen Verzicht auf die in dem Verfahren bereits angefallenen Gebühren dar, die der neue Verfahrensbevollmächtigte nach seiner Beiordnung an sich (nochmals) verlangen könnte (vgl. Musielak/Fischer, aaO). Der erstrebte Anwaltswechsel erweist sich somit für die Staatskasse als kostenneutral. Soweit Rechtsanwältin N.-B. angekündigt hat, sie werde den Scheidungstermin „in jedem Fall“ für den Antragsgegner wahrnehmen, würden ihr nach der Aufhebung ihrer Beiordnung keine zusätzlichen Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse mehr erwachsen.

10 Die von dem Antragsgegner in dem Zusammenhang erstrebte Neubewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nicht erforderlich. Insoweit verbleibt es bei dem Beschluss vom 8. April 2014. Das gilt insbesondere hinsichtlich der durch das Familiengericht angeordneten Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO).

11 Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.