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3 L 1968/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-12-01, 3 L 1968/14
3 L 1968/14Tribunale amministrativo / 3a camera1 dic 2014
1. Die Rechtmäßigkeit der Betriebuntersagung nach § 15 Abs. 1 LHeimGS (juris: HeimG SL) ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die die Behörde die Untersagung gestützt hat, im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren bestätigt werden. Die Betriebsuntersagung hat auch Bestand, wenn sich nur ein Teil der angeführten Umstände sicher feststellen läßt, aufgrund dieser jedoch vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 LHeimGS (juris: HeimG SL) ausgegangen werden kann. (Rn.11) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier der angefochtenen Verfügung.(Rn.11) 3. Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS (juris: HeimG SL) ausreichen. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2014-12-01
Aktenzeichen: 3 L 1968/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:1201.3L1968.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 HeimG SL, § 15 Abs 1 HeimG SL, § 5 Abs 1 Nr 3 HeimG SL, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG SL, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG SL ... mehr
Die Rechtmäßigkeit der Betriebuntersagung nach § 15 Abs. 1 LHeimGS (juris: HeimG SL) ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die die Behörde die Untersagung gestützt hat, im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren bestätigt werden. Die Betriebsuntersagung hat auch Bestand, wenn sich nur ein Teil der angeführten Umstände sicher feststellen läßt, aufgrund dieser jedoch vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 LHeimGS (juris: HeimG SL) ausgegangen werden kann. (Rn.11)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier der angefochtenen Verfügung.(Rn.11)
Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS (juris: HeimG SL) ausreichen. (Rn.24)
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