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2 Qs 30/14•LG Saarbrücken Kammer für Bußgeldsachen, 2014-07-09, 2 Qs 30/14
2 Qs 30/14Tribunale cantonale9 lug 2014
1. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Höhe der Rahmengebühr ist unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, wenn die Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt.(Rn.18) 2. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – dabei grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.(Rn.21) 3. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich.
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: 2 Qs 30/14
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2014:0709.2QS30.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die vom Rechtsanwalt bestimmte Höhe der Rahmengebühr ist unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, wenn die Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt.(Rn.18)
Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – dabei grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.(Rn.21)
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich.
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