Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, 2014-03-26, 1 TaBV 9/12

1 TaBV 9/12Tribunale del lavoro / 1a camera26 mar 2014

Regest

1. Das Konzernprivileg des § 1 Absatz 3 Nummer 2 AÜG gilt auch für internationale Konzerne jedenfalls dann, wenn die Konzernspitze ihren Sitz in Deutschland hat und von dort aus ihre Leitungsmacht auch bezüglich des Tochterunternehmens im Ausland ausübt.(Rn.80) 2. § 98 Absatz 1 BetrVG, der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung vorsieht, ist auf den Fall, in dem ausschließlich Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen eines ausländischen Konzernunternehmens in dem Betrieb des inländischen Unternehmens, für den der Betriebsrat eingerichtet ist, ausgebildet oder fortgebildet werden sollen, auch nicht entsprechend anwendbar.(Rn.99)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer — 1 TaBV 9/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: 1 TaBV 9/12

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2014:0326.1TABV9.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 3 Nr 2 AÜG, § 98 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 18 AktG

Leitsatz

  1. Das Konzernprivileg des § 1 Absatz 3 Nummer 2 AÜG gilt auch für internationale Konzerne jedenfalls dann, wenn die Konzernspitze ihren Sitz in Deutschland hat und von dort aus ihre Leitungsmacht auch bezüglich des Tochterunternehmens im Ausland ausübt.(Rn.80)

  2. § 98 Absatz 1 BetrVG, der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung vorsieht, ist auf den Fall, in dem ausschließlich Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen eines ausländischen Konzernunternehmens in dem Betrieb des inländischen Unternehmens, für den der Betriebsrat eingerichtet ist, ausgebildet oder fortgebildet werden sollen, auch nicht entsprechend anwendbar.(Rn.99)

Orientierungssatz

  1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs 4 BetrVG erledigt sich, sobald die personelle Maßnahme, zu der der Arbeitgeber um Zustimmung durch den Betriebsrat nachgesucht hat, endet. Wird ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs 4 BetrVG von dem Arbeitgeber trotz der Beendigung der personellen Maßnahme aufrechterhalten, so fehlt es für einen solchen Antrag an einem Rechtsschutzinteresse.(Rn.61)

  2. Nach § 18 AktG liegt ein Konzern auch dann vor, wenn zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind. Im Rahmen von § 1 Abs 3 Nr 2 AÜG kommt es nicht darauf an, ob ein Gleichordnungskonzern oder ein Unterordnungskonzern vorliegt. Unter einheitlicher Leitung in diesem Sinne versteht man die planmäßige und auf eine gewisse Dauer angelegte gezielte Einflussnahme auf wesentliche Bereiche der Geschäftsführung, etwa in den Bereichen Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzierung oder Personal. (Rn.79)

  3. Eine Einstellung und Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs 3 Nr 2 AÜG zum Zwecke der Überlassung liegt nicht vor, wenn grundsätzlich jeder Berufsanfänger im Tochterunternehmen, der dort künftig in bestimmten beschäftigt werden soll, zunächst zur Schulung in einen Betrieb des Konzernunternehmens entsandt wird. (Rn.82)

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Schulung beziehungsweise Fortbildung - in der Form eines Training on the job - auch in die normalen Arbeitsabläufe in einem Betrieb des Konzernunternehmens eingegliedert werden sollte und auch eingegliedert wurde.(Rn.83)

  1. Auch der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 98 Abs 1 BetrVG zustehen, kann Gegenstand eines Feststellungsantrages sein. (Rn.86)

  2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 98 Abs 1 BetrVG besteht nur dann, wenn es um eine betriebliche Maßnahme der Berufsbildung geht. Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird.(Rn.96)

(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 21/14)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 43/14)

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