Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, 2012-09-12, 2 Sa 7/12

2 Sa 7/12Tribunale del lavoro / 2a camera12 set 2012

Regest

1. Ein Wechsel von einer ausgesprochenen Tatkündigung durch Erkenntnisse im Prozessverlauf veranlasst hin zu einer Begründung derselben Kündigung als Verdachtskündigung ist i.d.R. wegen der unterschiedlichen Qualität beider Kündigungsbegründungen und des unterschiedlichen Streitgegenstandes rechtlich nicht möglich; jedenfalls liegt darin kein zulässiges Nachschieben von Gründen. 2. Auch die unberechtigte gemeinschaftlich und fortgesetzt begangene Wegnahme von zur Entsorgung bestimmten Abfalldieselöls durch zwei Arbeitnehmer mit dem Ziel der potentiellen Eigenverwendung bei zumindest einem der beiden Arbeitnehmer nach Einsatz einer privaten Filteranlage kann mit Blick auf die nicht unerhebliche Menge (mindestens 540 l zzgl. 2 x 180 l) im konkreten Fall auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 3. Im Rahmen der bei einer fristlosen Kündigung zu erfolgenden Interessenabwägung kann gerade auch das langjährige Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (hier : 29 Jahre) zu Ungunsten des Bestandsinteresses von Bedeutung sein, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt bei einem Arbeitgeber mit bekannt extrem durchformalisiertem Verfahren für Materialausgaben jeder Art incl. zur Entsorgung anstehenden Materials (hier: Bundeswehr), weil hier die Kenntnis von der Pflicht der Einhaltung der internen Vorschriften ebenso wie das Erkennenmüssen der nicht vom Arbeitgeber geduldeten Pflichtverletzung bei Zuwiderhandlung vorausgesetzt werden kann.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer — 2 Sa 7/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-12

Aktenzeichen: 2 Sa 7/12

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2012:0912.2SA7.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Wechsel von einer ausgesprochenen Tatkündigung durch Erkenntnisse im Prozessverlauf veranlasst hin zu einer Begründung derselben Kündigung als Verdachtskündigung ist i.d.R. wegen der unterschiedlichen Qualität beider Kündigungsbegründungen und des unterschiedlichen Streitgegenstandes rechtlich nicht möglich; jedenfalls liegt darin kein zulässiges Nachschieben von Gründen.

  2. Auch die unberechtigte gemeinschaftlich und fortgesetzt begangene Wegnahme von zur Entsorgung bestimmten Abfalldieselöls durch zwei Arbeitnehmer mit dem Ziel der potentiellen Eigenverwendung bei zumindest einem der beiden Arbeitnehmer nach Einsatz einer privaten Filteranlage kann mit Blick auf die nicht unerhebliche Menge (mindestens 540 l zzgl. 2 x 180 l) im konkreten Fall auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

  3. Im Rahmen der bei einer fristlosen Kündigung zu erfolgenden Interessenabwägung kann gerade auch das langjährige Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (hier : 29 Jahre) zu Ungunsten des Bestandsinteresses von Bedeutung sein, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt bei einem Arbeitgeber mit bekannt extrem durchformalisiertem Verfahren für Materialausgaben jeder Art incl. zur Entsorgung anstehenden Materials (hier: Bundeswehr), weil hier die Kenntnis von der Pflicht der Einhaltung der internen Vorschriften ebenso wie das Erkennenmüssen der nicht vom Arbeitgeber geduldeten Pflichtverletzung bei Zuwiderhandlung vorausgesetzt werden kann.

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.09.2012, 2 Sa 6/12, das vollständig dokumentiert ist.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 2388/12)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 407/13)

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